Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes

FamilienrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1918#abs-1 (1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1918#abs-2 (2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1918#abs-3 (3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung.

§ 1844 § 1846