Rechtsprechung / OLG Hamm / 2012

OLG Hamm Urteil vom 10.07.2012 – I-4 U 38/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0710.I4U38.12.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Januar 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte ein Vodka-Mischgetränk, das zu 26,7 % aus Vodka und zu 73,3 % aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk mit Farbstoff und erhöhtem Koffeingehalt besteht und einen Alkoholgehalt von 10 % Vol. aufweist, mit der Bezeichnung

„Energy & Vodka“

anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, wenn dies in einer Ausstattung wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

* (1)

Der Beklagten wird eine sechsmonatige Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist ab Verkündung dieses Urteils gewährt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleitung in Höhe von 130.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

(Bild aus dem Tenor)

* (1)

1

(Bild aus dem Tenor) * (1)

2

Das Verfahren befindet sich in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 167/12.

Gründe§

5

A.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Mitgliedern die wichtigsten Verbände der Spirituosen-Industrie, u.a. der Bundesverband der Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. gehören. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher und wettbewerblicher Bestimmungen im Bereich der Spirituosen-Industrie.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_2

Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getränke internationaler Marken. Hierzu zählt neben dem Produkt „Three Sixty Vodka“ mit 37,5% Vol. in Glasflaschen auch das Mischgetränk „Three Sixty“ in Dosen. Dieses Mischgetränk ist in den Sorten „Bitter Lemon & Vodka“ und „Cranberry & Vodka“ sowie auch in der hier streitgegenständlichen Sorte „ENERGY & VODKA“ erhältlich. Ausweislich der Beschreibung des Getränks „THREE SIXTY ENERGY & VODKA“ auf der Umverpackung und auf der Internetpräsenz der Beklagten handelt es sich um ein Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10% Vol., das zu 26,7% aus „THREE SIXTY VODKA“ und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk, nämlich dem Energy-Drink „effect®“, welcher ebenfalls durch die Beklagte vertrieben wird, besteht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_3

Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2011 (Anlage K7 zur Klageschrift vom 12.04.2011) ab und forderte sie zur Abgabe einer dem Schreiben angefügten, vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2011 (Anlage K8 zur Klageschrift vom 12.04.2011) ab.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_4

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_5

Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Klageantrag bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO, nachdem der Kläger sein Begehren hinreichend klargestellt habe.

12

Die Klage sei jedoch nicht begründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_6

Die beanstandeten Produktangaben des von der Beklagten vertriebenen Mixgetränkes „THREE SIXTY ENERGY & VODKA“ würden keinen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 S. 2 HCVO darstellen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_7

Der verständige Durchschnittsverbraucher – und auf diesen stelle die Verordnung nach ihrem 16. (aktuell 15.) Erwägungsgrund ab - verstehe, was die Kammer aufgrund eigener Sachkunde beurteilen könne, die Produktangaben „ENERGY & VODKA“ nicht als Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass das Produkt besondere positive Nährwerteigenschaften besitze.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_8

Zwar schreibe die HCVO einem Lebensmittel den Besitz besonderer (positiver) Nährwerteigenschaften bei der Angabe, dass es „Energie“ liefere bzw. nicht liefere bzw. Nährstoffe oder andere Substanzen enthalte bzw. nicht enthalte, zu.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_9

Jedoch sei die Angabe Energie auf dem streitgegenständlichen Produkt und die Bezeichnung Energie i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 a) HCVO nicht dasselbe. Die HCVO definiere den Begriff Energie mit „Brennwert“. Der physiologische Brennwert bezeichne grob gesagt die Energiemenge, die das Lebensmittel beim Stoffwechsel dem Körper liefere. Er werde in der Nährwertkennzeichnung der EU mit der Angabe Kilojoule (kJ), veraltet auch in Kalorien (kcal) angegeben. Die Bezeichnung „Energy“ auf dem streitgegenständlichen Produkt bezeichne demgegenüber den Anteil des Produktes, der aus dem Energy-Drink bestehe. Der Kläger nehme insoweit selbst auf die Produktwerbung der Beklagten Bezug.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_10

Unter Hintanstellung möglicher weiterer Wirkungen auf den Organismus verstehe der verständige Durchschnittsverbraucher unter einem Energy-Drink ein Getränk, das laut Herstellerangabe aufgrund seines hohen Koffeingehalts eine anregende, stimulierende Wirkung auf den Organismus habe. Dem Verbraucher gehe es beim Genuss des Energy-Drinks ausschließlich um dessen kurzfristige stimulierende Wirkung und nicht um dessen „besondere positive Nährwerteigenschaften“. Energy-Drinks würden nicht konsumiert, weil sie Nährstoffe oder Brennwert liefern, also der Ernährung dienen, sondern weil sie wach hielten. Insbesondere in Verbindung mit hochprozentigem Alkohol verstehe der Durchschnittsverbraucher das streitgegenständliche Getränk als das, was es laut seiner Bezeichnung sei, nämlich als eine Kombination der beiden Stimulanzien Alkohol und Koffein bzw. Taurin. Die streitgegenständliche Produktbezeichnung enthalte damit keine irreführende nährwertbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_11

Die Bezeichnung enthalte auch keine „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Als solche definiere die HCVO jede Angabe, mit der zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der „Gesundheit“ bestehe, wobei auch hier ein positiver Zusammenhang gemeint sei. Ein solches Verständnis bringe der Durchschnittsverbraucher Produkten der streitgegenständlichen Art nicht entgegen. Er wisse, dass hochprozentiger Alkohol (10%) in Verbindung mit hochprozentigem Koffein nicht „gesund“ sei. Er verstehe die Bezeichnung eines hochprozentigen alkoholischen Mixgetränkes mit der Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ als das, was es sei, nämlich als ein Mixgetränk aus einem Energy-Drink und hochprozentigem Alkohol. Er kenne die Gefahren einer solchen Mischung und verstehe die Angabe deshalb nicht als gesundheitsbezogen i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Gesundheitsbezogene Information über die Gefahren des Alkoholmissbrauchs sei hingegen gemäß ihrem 10. Erwägungsgrund nicht Ziel der Verordnung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_12

Es liege in der Produktbezeichnung letztlich auch weder ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 noch gegen Art. 9 Abs. 7 der Verordnung über Kennzeichnungen von Spirituosen (Nr. 110/2008 VO (EG)) vor. Bei der Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ handele es sich nicht um einen zusammengesetzten Begriff, sondern um die Bezeichnung einer Getränkemischung, die aus zwei deklarierten Getränken bestehe. Die Kammer habe auch Schwierigkeiten, das streitgegenständliche Produkt als eine „Verdünnung“ von Wodka im Sinne dieser Vorschrift zu beschreiben, wie es die nicht verbindlichen Guidelines der Europäischen Kommission offenbar verständen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_13

Ebenso wenig handele es sich bei der Angabe „ENERGY & VODKA“ um die Beschreibung eines Wodkas entsprechend der Begriffsbestimmung Nr. 15 des Anhangs II in Verbindung mit einem ähnlichen Begriff wie „Art“, „Typ“, „Fasson“ oder „Geschmack“. Der Durchschnittsverbraucher verstehe ein solches Getränk nicht als Wodka oder als eine Art von Wodka, sondern als ein Mischgetränk aus Wodka und einem Energy-Getränk.

21

Hiergegen richtet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung wie folgt:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_14

Die HCVO solle dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf seine Gesundheit. Grundvoraussetzung hierfür sei eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung, die bekanntermaßen mit der richtigen Auswahl der Lebensmittel stehe und falle. Lebensmittel, die mit bestimmten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben beworben würden, könnten vom Verbraucher als besonders vorteilhaft wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund hätten alkoholische Getränke, deren übermäßiger Genuss gesundheitlich problematisch sei, in Art. 4 HCVO eine Sonderregelung gefunden. Für alkoholische Getränke seien nach dieser Vorschrift gesundheitsbezogene Angaben per se verboten und nur bestimmte nährwertbezogene Angaben erlaubt. Art. 4 HCVO sei eine unmittelbare Ausprägung der Bemühungen auf europäischer Ebene, dem Missbrauch von Alkohol Einhalt zu gebieten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_15

Die Angabe „Energy“ sei eine nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 HCVO unzulässige nährwertbezogene Angabe (gleichbedeutend mit „enthält Koffein“ bzw. „enthält Energie“). Sie sei für alle Lebensmittel unzulässig, da sie im abschließenden Anhang der HCVO nicht enthalten sei. Sie sei erst recht für alkoholische Getränke unzulässig.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_16

Gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 4 HCVO sei eine nährwertbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitze und zwar – unter anderem – aufgrund der Energie, die es (in erhöhtem  Maße) liefere. Deshalb handele es sich bei der Angabe „Energy“ selbstverständlich um eine nährwertbezogene Angabe im vorgenannten Sinne. So sehe dies auch das Britische Gesundheitsministerium in seinem HCVO-Leitfaden und auch das juristische Schrifttum.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_17

Darüber hinaus sei die Angabe „Energy“ auch deshalb eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe, weil sie gleichbedeutend mit der Angabe „enthält Koffein bzw. Taurin“ bzw. eine sonstige wach machende Substanz sei. Aufgrund dessen würden die Energy-Drinks überhaupt konsumiert. Es handele sich insoweit um funktionelle Lebensmittel. Hiervon gehe auch das Landgericht aus. Mit dieser nährwertbezogenen Angabe dürften alkoholische Getränke jedoch nicht beworben werden. Dann dürfe Wodka auch nicht mit einer Angabe beworben werden, die für den Verbraucher dieselbe Bedeutung habe.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_18

Nach Art. 4 Abs. 3 HCVO seien gesundheitsbezogene Angaben für alkoholische Getränke grundsätzlich unzulässig, da davon ausgegangen werde, dass der Verbraucher  – anders als das Landgericht dies annehme – die gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Alkohols nicht kenne und in aller Regel unterschätze.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_19

Die Definition der gesundheitsbezogenen Angabe in Art. 2 Abs. 2 Ziffer 5 HCVO sei denkbar weit. All das, was der verantwortliche Lebensmittelunternehmer freiwillig auf die Verpackung drucke, diene in der Regel der Absatzförderung durch die Hervorhebung besonderer Eigenschaften. Dies gelte auch für freiwillige Angaben wie „Energy“. Selbstverständlich solle hiermit eine besondere positive Wirkung vermittelt werden, und zwar durchaus mit Bezug auf die Gesundheit.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_20

Eine gesundheitsbezogene Angabe liege stets vor, wenn sie gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgrund ihres Aussagegehaltes zulassungsfähig sei. Die Angabe „Energy“ enthalte die werbliche Aussage „macht wach und überwindet die Müdigkeit “ – und von diesem Verständnis gehe auch das Landgericht aus. Demnach sei die Angabe „Energy“ bzw. die damit vermittelte Wirkung eine gesundheitsbezogenen Angabe.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_21

Dementsprechend fänden sich auch in der Liste der EFSA-Datenbank, die alle gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel enthalte, die von der EFSA geprüft würden bzw. bereits geprüft seien und anschließend von der Europäischen Kommission zugelassen oder abgelehnt würden, zahlreiche Angaben, die sich auf eine Erhöhung der Wachsamkeit bzw. der geistigen Leistungsfähigkeit bezögen. Da die EFSA derlei Angaben zu Guarana, Koffein und sonstigen Substanzen zur Überprüfung angenommen habe, gehe sie stillschweigend davon aus, dass diese als gesundheitsbezogene Angaben zu werten seien.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_22

Wenn die Beklagte sich der Wirkungsaussage „Energy“ bediene, müsse sie sich daran festhalten lassen. Sie wisse, dass die Bezeichnung „Energy“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürzung für die Mischungskomponente „Energy-Drink“ verstanden werde. Diese würden der Angabe entnehmen, dass sie nicht nur Alkohol, sondern darüber hinaus wach machende Substanzen konsumieren.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_23

Hilfsweise werde gerügt, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (Spirituosen-Verordnung) vorliege. Die Bezeichnung „Energy & Vodka“ sei nicht nur eine unzulässige zusammengesetzte Bezeichnung i.S.d. Art. 10 sondern darüber hinaus eine ungerechtfertigte Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Wodka“.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_24

Nach Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung sei ein zusammengesetzter Begriff, in dem eine geschützte Spirituosenbezeichnung verwendet werde, unzulässig, wenn das so gekennzeichnete Produkt nicht den Mindestalkoholgehalt der betreffenden Spirituose aufweise. Während der Mindestalkoholgehalt von Wodka ausweislich Ziffer 15 des Anhangs II der Verordnung 37,5% Vol. betrage, weise das streitgegenständliche Erzeugnis lediglich 10 % Vol. auf. Damit sei der Wodka zu stark verdünnt. Denn Verdünnung im Sinne der Vorschrift sei ausweislich der Gesetzgebungshistorie nicht nur die „Verdünnung mit Wasser“, sondern auch die Mischung mit anderen Getränken. Eine Verdünnung habe immer vorliegen sollen, wenn durch die Hinzufügung weiterer Zutaten der Mindestalkoholgehalt nicht mehr erreicht werde. So verhalte es sich hier.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_25

Zudem dürften alkoholische Getränke, die in ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung keiner Begriffsbestimmung des Anhangs II der Verordnung entsprächen, keine der Begriffsbestimmungen verwenden. Da es sich vorliegend um ein alkoholisches Getränk handele, das nicht den Begriffsbestimmungen des Anhangs II entspräche, sei auch die Verwendung der Bezeichnung „Wodka“ nicht zulässig.

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Der Kläger beantragt deshalb,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_26

es unter Abänderung des am 10. Januar 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn (Az. 6 O 28/11) der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu untersagen,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_27

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte ein Vodka-Mischgetränk, das zu 26,7% aus Vodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk mit Farbstoff und erhöhtem Koffeingehalt besteht und einen Alkoholgehalt von 10% Vol. aufweist, mit der Bezeichnung

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„Energy & Vodka“

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_28

anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, wenn dies in Ausstattung wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

42

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

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Die Berufung sei wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge unzulässig.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_29

Es sei nicht klar, ob der Kläger meine, die Angabe „Energy“ solle entweder vermeintlich nährwertbezogen oder gesundheitsbezogen oder beides zugleich sein. Es genüge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger für den Fall, dass kein Verstoß gegen die HCVO vorliege, einen Verstoß gegen die Spirituosen-Verordnung geltend mache, wobei im Zusammenhang mit einem angeblichen Verstoß zunächst Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Anspruchsgrundlage sein und sich sodann ein Verbot „auch“ aus Art. 9 Abs. 7 der Verordnung ergeben solle.

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Jedenfalls sei die Berufung unbegründet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_30

„ENERGY & VODKA“ stelle keine nährwertbezogene Angabe dar. Eine Angabe sei jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch sei und mit der zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitze. Im allgemeinen Sinne komme jedem Lebensmittel eine ernährungsbezogene Wirkung zu, diene doch seine Aufnahme der Ernährung. Darin liege noch keine besondere Eigenschaft. Auch Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 HCVO fordere jedoch die Angabe besonderer positiver Nährwerteigenschaften - und diese Besonderheit setze einen Vergleichs- oder Referenzgegenstand, mithin ein vergleichbares Produkt voraus. Dieser Definition entsprächen sodann die im Anhang zur HCVO zugelassenen nährwertbezogenen Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung – wie beispielsweise energiearm, energiereduziert sowie energiefrei.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_31

Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass der Durchschnittsverbraucher die streitgegenständliche Bezeichnung nicht als Aussage über den Brennwert verstehe. „ENERGY & VODKA“ stelle eine schlagwortartige Beschaffenheitsangabe dar. „Energy“ nehme auf das Energie- und „Vodka“ auf das alkoholische Getränk Bezug. Entsprechend verhalte es sich bei den Bezeichnungen für die Getränke „Bitter Lemon & Vodka“ sowie „Cranberry & Vodka“. Nur dieses Verständnis, für das sich die Beklagte auf eine Verkehrsbefragung der angesprochenen Verkehrskreise bezieht, entspreche auch der allgemeinen Übung und dem tatsächlichen Branchenauftritt. Das würden auch die vorgelegten Produktbeispiele, in deren Bezeichnung auch der Bestandteil Energy verwandt werde, zeigen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_32

Als Beschaffenheitsangabe für ein aus einem Energydrink und einem alkoholischen Getränk bestehendes Mischgetränk erfülle „ENERGY & VODKA“ nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der nährwertbezogenen Angabe. Es handele sich um eine obligatorische Angabe in der gebräuchlichen Abkürzung. Sofern der Senat Zweifel hege, ob auch eine Abkürzung den Anwendungsbereich der HCVO eröffne, werde angeregt, die Frage zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_33

Zudem werde mit der Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ keine besondere Eigenschaft gegenüber anderen Produkten der Gattung angesprochen. Der Kläger gehe zu Unrecht davon aus, die Angabe „Energy“ habe die Bedeutung „enthält Koffein bzw. eine sonst wach machende Substanz“. Die Bezeichnung „Energy“ hebe im Vergleich zu anderen Energydrinks keine besonderen Inhaltsstoffe oder gar eine besondere Dosierung hervor. Der Kläger sei auch nicht in der Lage, der Angabe „Energy“ eine Bezugnahme auf eine konkrete andere Substanz i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b HCVO zuzuweisen. Mit „Energy“ werde weder eine konkrete andere Substanz noch eine konkrete nährwertbezogene Wirkung derselben angesprochen. Auf die vom Kläger behauptete stimulierende Wirkung der Gattung der Energydrinks dürfe nicht abgestellt werden. Dies sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Es zeige aber, dass der Kläger bemüht sei, mittelbar über den Begriff „ENERGY & VODKA“ eine komplette Gattungsbezeichnung ‑ nämlich der Energydrinks – verbieten zu lassen und damit ein Verkehrsverbot für Mixgetränke mit einem Energydrink-Bestandteil zu erreichen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_34

Die Konsequenz des klägerischen Bestrebens sei, dass auch nicht alkoholische Energydrinks nach Art. 8 Abs. 1 HCVO zu verbieten seien. Auch Bezeichnungen mit anderen stimulierenden Substanzen wie Whisky-Cola seien nach der Logik des Klägers zu untersagen. Sofern der Senat die Frage der Abgrenzung von nährwertbezogenen Angaben von Beschaffenheitsangaben für klärungsbedürftig halte, sei die Sache – auch unter dem Aspekt des Art. 1 Abs. 4 HCVO – dem EuGH vorzulegen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_35

Mit näheren Ausführungen legt die Beklagte dar, warum nach ihrem Verständnis die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ keine gesundheitliche Angabe darstelle, und warum diese Bezeichnung auch nicht gegen die Spirituosen-Verordnung verstoße. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung verwiesen.

52

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

53

B.

54

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

55

Denn die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet.

56

I.

57

Die Klage ist zulässig.

58

1.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_36

Die in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2012 um den Unterpunkt a), d.h. die Bezeichnung „Energy“, des ursprünglichen Klageantrages vom 12.04.2011 teilweise zurückgenommene Klage ist jedenfalls aufgrund der schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 21.09.2011 vorgenommenen „Abstufung“ des Klagebegehrens in Haupt- und Hilfsanträge hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_37

Der Kläger hat hiermit ein Rangverhältnis der sodann gestaffelten Anträge hergestellt. Damit ist klar, dass es ihm in erster Linie um ein Verbot wegen einer nährwertbezogenen Angabe geht. Sofern der Senat seine hierzu vertretene Ansicht nicht teilt, geht es ihm hilfsweise um ein Verbot wegen einer gesundheitsbezogenen Angabe. Falls der Senat seiner Argumentation hierzu nicht folgt, geht es ihm letztlich um das Verbot wegen eines Verstoßes gegen die Spirituosen-Verordnung, wobei er klar gemacht hat, dass er das Verbot in erster Linie auf Art. 10 Abs. 2 und lediglich hilfsweise auf einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 7 der Verordnung stützt.

61

2.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_38

Der Kläger hat aufgrund seiner Mitgliederstruktur anerkanntermaßen die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

63

II.

64

Die Klage ist auch begründet.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_39

Dem solchermaßen auch aktivlegitimierten Kläger steht der von ihm verfolgte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 4 Nr. 11 UWG zu.

66

1.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_40

Der von ihm beanstandete Vertrieb des Getränkes unter der streitgegenständlichen Warenbezeichnung stellt zweifellos ein Handeln der Beklagten im geschäftlichen Verkehr im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

68

2.

69

Dieses Handeln der Beklagten ist unlauter i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_41

Denn die für den Vertrieb des in Rede stehenden Getränkes verwendete Bezeichnung „ENERGY + VODKA“ verstößt gegen Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogende Angaben (sog. Health-Claims-VO).

71

a)

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_42

Nach der Health-Claims-VO (im Folgenden: HCVO) dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Die Bestimmungen der HCVO dienen dem Schutze der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (BGH GRUR 2011, 246 – Gurktaler Klosterlikör; Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 11.137a).

73

b)

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_43

Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 HCVO dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent – und um ein solches handelt es sich hier unstreitig – keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehaltes oder des Brennwertes beziehen – und um solche handelt es sich hier zweifellos nicht -, tragen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_44

Bei der Bezeichnung „ENERGY + VODKA“ handelt es sich um eine nährwertbezogene und demnach in der hier in Rede stehenden Verwendung unzulässige Angabe.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_45

Unter „nährwertbezogener Angabe“ ist ausweislich Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund

77

a) der Energie (des Brennwertes), die es

78

i) liefert,

79

ii) in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder

80

iii) nicht liefert und/oder

81

b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es

82

i) liefert,

83

ii) in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder

84

iii) nicht enthält.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_46

Mit der Angabe „ENERGY + VODKA“ wird dem Verbraucher im vorgenannten Sinne suggeriert, dass dem hiermit bezeichneten Getränk aufgrund einer in ihm enthaltenen anderen Substanz besondere positive Nährwerteigenschaften zukommen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_47

Maßgeblich ist insoweit laut des 16. Erwägungsgrundes der HCVO grundsätzlich das Verständnis des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, mithin das Verbraucherleitbild, wie es sich nach der Rechtsprechung des EuGH herausgebildet hat. Diese Verkehrsauffassung können die Mitglieder des erkennenden Senates aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen, ohne dass es hierfür besonderer Sachkunde bedürfen würde. Sie müssen sich ausweislich des 16. Erwägungsgrundes der HCVO a.E. insoweit auf ihre eigene Urteilsfähigkeit verlassen.

87

aa)

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_48

Durch den in der streitgegenständlichen Bezeichnung enthaltenen Begriff „Energy“ wird dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, der Konsum des in dieser Weise beworbenen Getränks verschaffe ihm just diese „Energy“. Auch der verständige Durchschnittsverbraucher versteht nämlich den englischen Begriff „Energy“, zumal dieser als Anglizismus weit verbreitet ist, durchaus als das, was er in die deutsche Sprache übersetzt bedeutet. Das heißt als gleichbedeutend für Energie, Kraft, Tatkraft, Leistungsvermögen. Er schreibt dem Getränk damit eine – wie es das Landgericht insoweit durchaus zutreffend beschreibt – anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_49

Die in Rede stehende Angabe kennzeichnet das Getränk damit für den Verbraucher als funktionelles Lebensmittel, und zwar aufgrund seiner solchermaßen positiven – und ausweislich des 6. Erwägungsgrundes der HCVO fallen nur solche Eigenschaften in den Anwendungsbereich der HCVO - Nährwerteigenschaften.

90

bb)

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_50

Diese positiven Nährwerteigenschaften schreibt der Verbraucher dem Getränk zwar ‑ anders als beispielsweise bei sog. „Power-Riegeln“ o.ä. - nicht aufgrund seiner Energie i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) HCVO zu. Denn dort ist der Begriff Energie – insoweit zutreffend das Landgericht – gleichbedeutend mit Brennwert gemeint.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_51

Der Begriff des Nährwertes beschränkt sich jedoch im Allgemeinen und auch i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO nicht auf diese Brennstoffe, sondern umfasst gemäß Buchst. b zudem Nährstoffe und Substanzen. Wenngleich auch der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 HCVO im Einzelnen definierte Begriff des Nährstoffes vorliegend nicht einschlägig ist, geht der Verbraucher in Anbetracht der mit dem Konsum des Getränkes erwarteten Wirkung davon aus, dass das Getränk eine „andere Substanz“ i.S.d. insoweit maßgeblichen Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 HCVO enthält.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_52

Hierfür „genügt“ nämlich jeder andere Stoff als ein Nährstoff, der eine ernährungsbezogene oder eine physiologische Wirkung hat, d.h. durch den organische Prozesse im menschlichen Körper ausgelöst, verhindert oder anderweit beeinflusst werden. Dies ist mit dem erwarteten anregenden, stimulierenden Effekt, den der Verbraucher dem Getränk zuschreibt, der Fall, auch ohne dass die hierfür verantwortliche Substanz konkret benannt werden muß (vgl. Zipfel/Rathke, VO über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, C 111, Art. 2 Rdnr. 32).

94

cc)

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_53

Die Angabe geht nach den vorstehenden Erwägungen über eine rein objektive Beschaffenheitsangabe hinaus, und zwar insbesondere für den Fall, dass dem Durchschnittsverbraucher – und hierauf stellt die Beklagte selbst ab  – bekannt sein sollte, dass es das streitgegenständliche Produkt auch noch in der Variante „Bitter Lemon + Vodka“ und „Cranberry + Vodka“ gilt. Denn hierdurch wird die besondere positive Nährwerteigenschaft des Getränkes innerhalb dieser auf dem Markt bekannten und vorhandenen Produktgruppe der alkoholhaltigen Mixgetränke mit Vodka umso deutlicher (vgl. Meisterernst, Ein Lernprozess ? - ..., WRP 2010, 481, 485 zu dem für die Abgrenzung zur objektiven Beschaffenheitsangabe maßgeblichen Vergleichsmaßstab).

96

(1)

97

Es handelt sich hierbei nicht um die reine Angabe einer Zutat.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_54

Der hierzu herangezogene Vergleich der Beklagten mit der Verwendung einer Zutat in einem nicht alkoholischen Lebensmittel wie zum Beispiel „Traubenzucker  +“ etc. hinkt schon deshalb, weil der Begriff „Energy“ in erster Linie für die Wirkweise des beworbenen Mixgetränkes steht und erst mittelbar den Schluss auf die hierfür verantwortlichen Stoffe, die sich sodann auf der Rückseite der Getränkedose finden, zulässt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_55

Zudem lässt Art. 8 Abs. 1 HCVO die im Anhang genannte Angabe „Enthält (Name des Nährstoffes oder der anderen Substanz)“ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher vorausssichtlich dieselbe Bedeutung hat – und damit wohl auch die Angabe einer Zutat -, als nährwertbezogene Angabe, mithin für den Fall, dass sich allein aus der Zutat auf besondere positive Nährwerteigenschaften schließen lässt, zu. Dies gilt ausweislich der Verwendungsbedingungen allerdings nur dann, wenn dies den Bestimmungen der HCVO entspricht, mithin gemäß Art. 4 Abs. 3 HCVO nicht für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

100

(2)

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_56

Dementsprechend kann dahinstehen, ob der Verbraucher den Begriff „Energy“ womöglich auch als bekannte Abkürzung für den darin enthaltenen Energy-Drink, mithin das auf der Umseite aufgeführte koffeinhaltige Erfrischungsgetränk mit erhöhtem Koffeingehalt versteht – und dies ist zweifelhaft.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_57

Selbst hierin liegt nicht die Angabe einer „schlichten“ Zutat, sondern eines eigenen komplexen, hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung seiner Zutaten auch dem verständigen Durchschnittsverbraucher keineswegs ohne weiteres geläufigen Lebensmittels.

103

c)

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_58

Die Bezeichnung „ENERGY“ geht damit aufgrund ihres eigenständigen Begriffsinhaltes über eine (lediglich) abgekürzte Verkehrsbezeichnung für den in dem Mischgetränk enthaltenen Energydrink hinaus. Sie ist insoweit von der auf der Rückseite der Getränkedose aufgedruckten obligatorischen Verkehrsbezeichnung, die nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vom Anwendungsbereich der HCVO nicht erfasst ist, zu unterscheiden.

105

d)

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_59

Ob es sich bei der in Rede stehenden Bezeichnung um eine allgemeine Bezeichnung i.S.d. Art. 1 Abs. 4 HCVO handelt, ist ohnehin unerheblich. Denn das dort vorgesehene Antragsverfahren wurde vorliegend nicht durchgeführt.

107

3.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_60

Die Verletzungshandlung ist als Verstoß gegen eine europarechtliche Vorschrift zum ‑ so der 1. Erwägungsgrund der HCVO - Schutz der Gesundheit von Verbrauchern allemal erheblich (§ 3 Abs. 1 UWG).

109

4.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_61

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (vgl. Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33). Eine Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten liegt nicht vor.

111

III.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_62

Der Senat war – da kein letztinstanzliches Gericht i.S.d. Art. 234 Abs. 3 EGV (vgl.   Ahrens-Spätgens, 6. Aufl., Kap. 25 Rdnr. 12) – nicht zu der seitens der Beklagten angeregten Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über die von ihr vorformulierten Fragen verpflichtet.

113

IV.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_63

Der Beklagten war die von ihr bereits in der Klageerwiderung vom 05.09.2011 beantragte Aufbrauchs- und Umstellungsfrist als nach § 242 BGB gebotenene Beschränkung des Urteilsverbotes einzuräumen (vgl. zur Rechtsgrundlage und den Voraussetzungen Ahrens-Bähr, 6. Aufl. Kap. 38 Rdnr. 3f., 5f.). Die Beklagte musste aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung zu ihren Gunsten  nicht zwingend mit einer Verurteilung rechnen. Sie hat triftige Gründe für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme dargetan, die vom Kläger nicht in Frage gestellt werden.

115

V.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_64

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 2 Nr. 2, 269 Abs. 3 S.2; 708 Nr. 10, 711 ZPO.

117

VI.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-10/i-4-u-38-12#rd_65

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.