§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.03.2019 – 2 BvR 675/14 · Erreichbarkeit des ErmittlungsrichtersZitiert von 20
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 R 1970/22
- OLG Brandenburg, 15.03.2023 – 7 U 139/20
- OLG München, 06.07.2022 – 7 U 3126/20Zitiert von 1
- BGH, 31.10.2018 – I ZR 20/18Öffentliche Zustellung an juristische Person: Erneuter Zustellungsversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift - Öffentliche ZustellungZitiert von 8
- BGH, 03.05.2016 – II ZR 311/14Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen: Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers für den Vorsatz des Beklagten; Verjährungshemmung bei unwirksamer öffentlicher Zustellung der KlageschriftZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 10 KG 1/25 BSozialgerichtliches Verfahren - öffentliche Zustellung - Erforderlichkeit eines förmlichen Beschlusses - keine Zustellungsfiktion bei bloßer richterlicher Verfügung - Einhaltung der Berufungsfrist - keine Verwirkung bei reinem Zeitablauf - kein Rechtsmittelverlust durch Fehler des Gerichts - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Prozess- statt Sachurteil - Beruhenszusammenhang - kein "Unzulässig-Werden" der Klage bei Wegzug des Klägers ins Ausland - erforderliche Nachfrage seitens des Gerichts - notwendige Aufforderung an Kläger zur Ergänzung seiner Angaben - ZurückverweisungZitiert von 1
- VG Bayreuth, 07.08.2025 – B 7 K 25.528
- BGH, 12.06.2025 – IX ZR 73/23Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Nichtbeachtung der Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.