Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

Stand: 10.06.2019

Bund81 Entscheidungen

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

§ 187 § 189