§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Stand: 10.06.2019
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 188 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 R 1970/22
- OLG Brandenburg, 15.03.2023 – 7 U 139/20
- OLG München, 06.07.2022 – 7 U 3126/20Zitiert von 1
- BGH, 31.10.2018 – I ZR 20/18Öffentliche Zustellung an juristische Person: Erneuter Zustellungsversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift - Öffentliche ZustellungZitiert von 8
- BGH, 03.05.2016 – II ZR 311/14Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen: Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers für den Vorsatz des Beklagten; Verjährungshemmung bei unwirksamer öffentlicher Zustellung der KlageschriftZitiert von 73
- BGH, 06.10.2006 – V ZR 282/05Öffentliche Zustellung: Voraussetzungen der analogen Anwendung von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Einspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 10 KG 1/25 BSozialgerichtliches Verfahren - öffentliche Zustellung - Erforderlichkeit eines förmlichen Beschlusses - keine Zustellungsfiktion bei bloßer richterlicher Verfügung - Einhaltung der Berufungsfrist - keine Verwirkung bei reinem Zeitablauf - kein Rechtsmittelverlust durch Fehler des Gerichts - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Prozess- statt Sachurteil - Beruhenszusammenhang - kein "Unzulässig-Werden" der Klage bei Wegzug des Klägers ins Ausland - erforderliche Nachfrage seitens des Gerichts - notwendige Aufforderung an Kläger zur Ergänzung seiner Angaben - ZurückverweisungZitiert von 2
- VG Bayreuth, 07.08.2025 – B 7 K 25.528
- BGH, 12.06.2025 – IX ZR 73/23Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Nichtbeachtung der Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.