Rechtsprechung / OLG Hamm / 2004

OLG Hamm Urteil vom 04.11.2004 – 3 UF 555/01

ECLI:DE:OLGHAM:2004:1104.3UF555.01.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne für den Zeitraum ab dem 01.01.2001 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.11.2004 Unterhalt in Höhe von insgesamt 15.938,80 €, abzüglich von Januar 2001 bis Oktober 2001 monatlich gezahlter 312,91 € (612,00 DM) zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ab Dezember 2004 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 306,11 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_2

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO a.F.)

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_3

Die nicht miteinander verheirateten Parteien sind die Eltern des am 07.10.1998 geborenen Kindes Lea, das bei der Klägerin lebt und von dieser versorgt wird. Der Beklagte ist darüber hinaus seiner Tochter Franziska, geboren am 18.06.1992, unterhaltspflichtig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_4

Die Klägerin war mit Paulo T, ihrem Streithelfer (Beitritt nach Streitverkündung mit Schriftsatz vom 08.12.2000), verheiratet. Die Ehe, aus der die Tochter Pia, geboren am 28.06.1991, stammt, ist seit dem 21.12.2000 rechtskräftig geschieden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_5

Der Streithelfer T ist ferner gegenüber dem Kind Marius X, geboren am 18.07.2001, unterhaltspflichtig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_6

Die Klägerin hat ihren jetzigen Streithelfer T im Verfahren 17 F 216/98 AG Herne = 3 UF 55/01 OLG Hamm auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Dieses Verfahren, in dem dem nunmehrigen Beklagten H der Streit verkündet worden war, ist durch Urteil des Senats vom 16.11.2000 entschieden worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_7

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt gemäß § 1615 l BGB nach näherer Maßgabe ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze in Anspruch.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_8

Der Unterhalt wird ausdrücklich als Teilunterhalt geltend gemacht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_9

Die Tochter Lea, vertreten durch die Klägerin, hat erstinstanzlich den Beklagten darüber hinaus auf Kindesunterhalt für den Monat Oktober 1998 verklagt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_10

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klage auf Frauenunterhalt teilweise stattgegeben; es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum September bis Dezember 1999 einen Unterhaltsrückstand von 2.532,00 DM zu zahlen. Sodann ist laufender Unterhalt wie folgt zugesprochen worden:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_11

Von Januar bis November 2000 in Höhe von 872,20 DM monatlich (Elementarunterhalt 634,90 DM, Altersvorsorgeunterhalt 237,30 DM), vom 01. bis zum 21. Dezember 2000 591,00 DM (Elementarunterhalt 430,09 DM und Altersvorsorgeunterhalt 160,91 DM), von Januar bis Juni 2001 monatlich 65,00 DM (Elementarunterhalt 40,50 DM, Altersvorsorgeunterhalt 15,13 DM, Krankenvorsorgeunterhalt 8,27 DM und Pflegevorsorgeunterhalt 1,10 DM).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_12

Der geltend gemachte Kindesunterhalt für Lea ist für den Monat Oktober 1998 in Höhe von 313,00 DM zugesprochen worden. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_13

Der Beklagte hatte auf den Frauenunterhalt für die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Oktober 2001 monatlich 612,00 DM gezahlt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_14

Angesichts einer gegenüber dem Beklagten in dem gegen den geschiedenen Ehemann T geführten Verfahren auf Trennungsunterhalt – 17 F 216/98 AG Herne = 3 UF 55/01 OLG Hamm – ausgesprochenen Streitverkündung hat das Familiengericht im vorliegenden Verfahren für die Zeit bis zum 20.12.2000 eine Haftungsverteilung im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem geschiedenen Ehemann T in Höhe von 70:30 % entsprechend dem Urteil des Senats vom 16.11.2000 im Trennungsunterhaltsverfahren zugrundegelegt. Ab dem 21.12.2000  Rechtskraft der Scheidung der Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Streithelfer – hat es eine Neuberechnung vorgenommen, gleichfalls aber die Unterhaltslasten im Verhältnis von 70:30 % verteilt. Auf seiten des Beklagten hat es vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber der am 18.06.1992 geborenen Tochter Franziska und der am 07.10.1998 geborenen Tochter Lea gemäß § 1615 l Abs. 3 BGB berücksichtigt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_15

Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_16

Mit der Berufung begehrt die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2001 von dem Beklagten höheren monatlichen Unterhalt, und zwar in Höhe der Schlußanträge erster Instanz, auf die Bezug genommen wird.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_17

Der Streithelfer der Klägerin, Paulo T, hat sich ihren Anträgen in der Berufungsinstanz angeschlossen. Soweit die Klägerin ihren geschiedenen Ehemann Paulo T in dem Verfahren 17 F 290/97 AG Herne = 3 UF 553/01 OLG Hamm auf Nachscheidungsunterhalt in Anspruch genommen hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2004 die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts  Familiengericht – Herne vom 19.11.2001 zurückgenommen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_18

Der Beklagte H tritt der Berufung der Klägerin mit näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, entgegen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_19

Der Senat hat hinsichtlich der Frage des Betreuungsbedarfs der Tochter Lea ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P2 eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten vom 26.04.2004 wird verwiesen (Bl. 357 – 363 GA).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_20

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch nur teilweise Erfolg.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_21

Der Beklagte ist der Klägerin gemäß § 1615 l BGB im tenorierten Umfang zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Er haftet für den Unterhaltsbedarf der Klägerin neben ihrem geschiedenen Ehemann Paulo T gem. §§ 1606 Abs. 3 S. 1 entsprechend, 1607 Abs. 2 BGB zu 70 %. Die Verpflichtung besteht vorliegend gem. § 1615 l Abs. 2 S. 3, letzter HS BGB wegen der besonderen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes Lea über die 3-Jahresfrist hinaus. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Bewertungen und Berechnungen des Senats:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_22

I. Bedarf der Klägerin:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_24

Das Maß des nach § 1615 l zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedüftigen (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1610 Abs. 1 BGB). Da die Klägerin mit ihrem Streithelfer Paulo T verheiratet war  Rechtskraft der Scheidung am 21.12.2000 – ist diese geprägt durch die – fortgeschriebenen – ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin gemäß § 1578 BGB, die daher auch den Maßstab für den Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater des nichtehelichen Kindes bilden (vgl. BGH FamRZ 1991, 541, 544; Palandt-Diederichsen, BGB, § 1615 l Rdnr. 13; MünchKomm/Born, BGB, 4. Aufl., § 1615 l Rn. 30). Eine Teilhabe an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils, hier des Beklagten, kommt deshalb nicht in Betracht (Münch-Komm/Born, a.a.O.).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_25

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin waren geprägt durch die vollschichtige Erwerbstätigkeit ihres geschiedenen Ehemannes Paulo T, die Unterhaltspflicht gegenüber der ehelichen Tochter Pia, geboren am 28.06.1991, sowie auch bereits durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter der Parteien Lea, geboren am 07.10.1998, die seit der Geburt im Haushalt der Klägerin lebt und auf Grund ihrer Erkrankung und Behinderung, wie noch auszuführen sein wird, einer besonders intensiven Betreuung bedarf.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_26

Soweit die Klägerin ihren geschiedenen Ehemann Paulo T in dem Verfahren 17 F 290/97 AG Herne auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen hat und das diesbezügliche Urteil des Amtsgerichts Herne vom 19.11.2001 durch Rücknahme der Berufung in dem Parallelverfahren 3 UF 553/01 im Senatstermin vom 30.09.2004 rechtskräftig geworden ist, entfalten die in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Herne vom 19.11.2001 getroffenen Feststellungen der ehelichen Lebensverhältnisse keine Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren. Der Beklagte des vorliegenden Verfahrens, Frank H, war an jenem Verfahren nicht beteiligt. Soweit ihm in dem zuvor von der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann geführten Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt – 17 F 216/98 AG Herne = 3 UF 55/01 OLG Hamm – der Streit verkündet worden ist, betrifft die Interventionswirkung (§§ 68 ff ZPO) nur den vom Trennungsunterhalt umfaßten Zeitraum, damit die Zeit bis zum 20.12.2000. Der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständliche Unterhaltszeitraum ab dem 01.01.2001 betrifft die durch den nachehelichen Unterhalt geprägten Verhältnisse der Klägerin, damit einen anderen Streitgegenstand. Eine Bindungswirkung infolge der ausgesprochenen Streitverkündung ist damit nicht gegeben. Dies führt dazu, daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2001 mit Wirkung für und gegen den Beklagten des vorliegenden Verfahrens neu und gesondert festzustellen sind.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_27

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin sind – jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten – nicht geprägt worden durch ihre tatsächlich erfolgte berufliche Tätigkeit.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_28

Zwar hat die Klägerin bei ihrem Bruder in der Zeit von Januar 2001 bis Mai 2002 und sodann von September 2002 bis Mai 2003 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet und monatlich 500,00 DM entsprechend 255,65 € verdient.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_29

Ab dem 28.07.2003 ist die Klägerin bei der Firma T2 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses teilzeitbeschäftigt, und zwar zunächst für 16 Stunden, jetzt 18 Stunden wöchentlich.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_30

Angesichts des Alters (jetzt 6 Jahre), insbesondere aber auf Grund des besonderen Betreuungsbedarfs, der gemeinsamen Tochter Lea der Parteien, der auch die ehelichen Lebensverhältnisse in der Ehe der Klägerin mit ihrem Streithelfer Paulo T geprägt hat, sieht der Senat unter Berücksichtigung der derzeitigen Verhältnisse die bisherige Berufstätigkeit der Klägerin – jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten - noch als überobligationsmäßig an. Sie hätte jederzeit angesichts des besonderen Betreuungsbedarfs für Lea, wie es auch zwischen Juni und September 2002 geschehen ist, eingestellt werden können. Eine nachhaltige Prägung auch der ehelichen Lebensverhältnisse hat durch diese – im wesentlichen geringfügige – Beschäftigung nach Auffassung des Senats nicht stattgefunden. Der Senat sieht deshalb von einer Berücksichtigung dieser Einkünfte entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ab (vgl. Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, 1. Teil, 6. Abschnitt, Rdnrn. 1237; Heiß/Born/Heiß, Unterhaltsrecht, Kapitel 14, Rdnrn. 46 bis 48; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Auflage, Rdnr. 4216, jeweils mit weiteren Nachweisen).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_31

Dies mag gegebenenfalls anders zu berurteilen sein, wenn etwa Lea in eine Ganztagsschule bzw. Ganztagsbetreuung wechselt oder aber die Klägerin ihre derzeitige Berufstätigkeit ausweiten sollte, wodurch eine abnehmende Betreuungsbedürftigkeit von Lea indiziert werden dürfte.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_33

Das anrechenbare Einkommen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, ihres Streithelfers Paulo T, stellt sich im hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum wie folgt dar:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_34

a) im Jahre 2001:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_35

Paulo T ist nach eigener Kündigung zum 31.08.2001 bei der Firma P ausgeschieden. Er hat sodann eine Tätigkeit beim Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands aufgenommen. Eine Abfindung von der Firma P hat der geschiedene Ehemann trotz seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit (12 Jahre) nicht erhalten. Zwar hat sich der geschiedene Ehemann darauf berufen, er habe gekündigt, weil sein bisheriger Arbeitsbereich an eine Drittfirma habe veräußert werden sollen; im Falle des Verbleibens bei der Firma P hätte er an das Band zurückgemußt, wozu er sich nicht mehr in der Lage gesehen habe.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_36

Auch wenn man diesen Vortrag zugrundelegt, vermögen dessen Ausführungen den geschiedenen Ehemann nach Auffassung des Senats unterhaltsrechtlich nicht zu entlasten. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung, zu der es nicht gekommen ist, hätte er auf Grund seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit sicherlich Anspruch auf eine namhafte Abfindung gehabt. Auch hat er nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen er seinen bisherigen Arbeitsplatz auch im Falle einer Übernahme durch eine Drittfirma nicht hätte behalten können. Der Senat hält es deshalb für angezeigt, das bisherige Einkommen des geschiedenen Ehemanns bei der Firma P jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2001 fortzuschreiben.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_37

Das Einkommen für das erste Halbjahr 2001 folgt aus der Verdienstbescheinigung (Bl. 62 SH der Parallelakte 3 UF 553/01). Nach Abzug der gesetzlichen Abzüge ergibt sich ein Nettoeinkommen von 19.829,10 DM = 3.304,85 DM monatlich. Der Senat geht mit dem Familiengericht in seinem Urteil vom 19.11.2001 im Parallelverfahren (17 F 290/97 AG Herne entsprechend 3 UF 553/01 OLG Hamm) von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 3.300,00 DM aus. Dies ist wie folgt zu bereinigen:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_38

3.300,00 DM Nettoeinkommen

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_39

- 247,50 DM Fahrtkosten

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_40

- 6,00 DM Betriebskasse

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_41

- 46,00 DM Gewerkschaftsbeitrag

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_42

- 30,00 W AG netto

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_43

verbleiben 2.970,50 DM, gerundet 2.970,00 DM als bereinigtes Einkommen

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_45

b) im Jahre 2002:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_46

Der Senat legt nunmehr das Einkommen des geschiedenen Ehemanns beim Christlichen Jugenddorfwerk in E zugrunde.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_47

Die Verdienstbescheinigung für Dezember 2002 (vgl. Bl. 267 der Akte 3 UF 553/01) enthält nicht die zutreffenden Jahreswerte. Ab September 2002 (vgl. Bl. 206 BA) sind die Jahreswerte neu aufsummiert worden. Zugrundezulegen ist deshalb die Verdienstbescheinigung für August 2002 (vgl. Bl. 205 BA).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_48

Aus einem Gesamtbrutto von 17.014,56 € folgt ein Nettoeinkommen von 10.664,16 € bei einer Nettoquote von 62,68 %. Dies ergibt einen Monatsbetrag von 1.333,02 € und – unter Zugrundelegung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld (x 13/12) – von 1.444,11 €. Dieses ist wie folgt zu bereinigen:

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_50

- 8,34 € W AG netto

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_52

zuzüglich 361,78 € Steuererstattungen im Jahre 2002

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_53

1.797,55 €, gerundet 1.800,00 €.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_54

Der geschiedene Ehemann hat im Jahre 2002 Steuernachzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 wie folgt erhalten (vgl. Bl. 174 bis 178 BA):

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_57

insgesamt 4.341,32 €

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_58

mithin monatlich 361,78 €.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_59

Das Nettoeinkommen von 1.800,00 € monatlich ist zu bereinigen um Fahrtkosten. Der geschiedene Ehemann wohnt in I, sein Arbeitsplatz befindet sich jetzt in E. Ausweislich der Steuerbescheide sind 20 km für die einfache Fahrtstrecke zugrundezulegen. Daraus errechnen sich Fahrtkosten in Höhe von 176,00 € monatlich.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_61

- 176,00 € Fahrtkosten

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_62

verbleiben 1.624,00 € bereinigtes Einkommen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_63

c) im Jahre 2003:

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_64

Das befristete Arbeitsverhältnis des geschiedenen Ehemanns beim Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands endete zum 31.08.2003 (vgl. Dienstvertrag sowie Zeugnis, Bl. 277 bis 284 BA). Ab dem 01.09.2003 war der geschiedene Ehemann arbeitslos.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_65

aa) Zeitraum von Januar bis August 2003:

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_66

Der Verdienst folgt aus der Bescheinigung für August 2003 (vgl. Bl. 276 BA). Angesichts des Ausscheidens am 31.08.2003 ist offenbar kein Weihnachtsgeld gezahlt worden.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_67

Aus einem Gesamtbrutto von 17.314,44 € folgt ein Nettoeinkommen von 10.761,77 € bei einer Quote von 62,16 %. Daraus errechnet sich ein Monatseinkommen von 1.345,22 €. Dies ist wie folgt zu bereinigen:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_69

- 8,27 € W AG netto

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_70

zuzüglich 168,24 € Steuererstattung

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_72

Die Steuererstattung für das Jahr 2002 im Jahre 2003 beträgt 2.018,86 € (vgl. Bl. 292 BA), mithin monatlich 168,24 €. Es sind weiterhin 176,00 € Fahrtkosten abzuziehen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_74

- 176,00 € Fahrtkosten

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_75

1.329,19 € bereinigtes Einkommen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_76

bb) Zeitraum von September bis Dezember 2003:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_77

Der geschiedene Ehemann ist arbeitslos. Das gezahlte Arbeitslosengeld folgt aus der Bescheinigung vom 30.03.2004 (vgl. Bl. 286 BA). Danach sind im vorgenannten

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_78

Zeitraum 3.346,46 € geflossen. Dies macht monatlich 836,62 €

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_79

+ 168,24 € Steuererstattung

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_80

1.004,86 € bereinigtes Einkommen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_81

d) im Jahre 2004:

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_83

Bis zum 29.03.2004 war der geschiedene Ehemann arbeitslos. Er hatte in diesem Zeitraum 2.467,52 € bezogen (vgl. Bl. 286 BA). Dies macht monatlich 822,51 €

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_84

+ 171,86 € Steuererstattung

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_86

Die Steuererstattung für das Jahr 2003 im Jahre 2004 beträgt 2.062,33 €, mithin monatlich 171,86 € (vgl. Bl. 293 BA).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_87

bb) Zeitraum ab dem 29.03.2004:

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_88

Der geschiedene Ehemann ist nunmehr bei einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft als Ausbilder beschäftigt. Der Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 287 BA) sieht kein Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld vor. Der Verdienst folgt aus der Verdienstbescheinigung für Juni 2004 (vgl. Bl. 291 BA). Aus einem Gesamtbrutto von 5.704,26 € folgt ein Nettoeinkommen von 3.985,50 €, mithin monatlich 1.328,50 €.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_90

Zuzüglich 171,86 € Steuererstattung

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_92

Der geschiedene Ehemann muß nunmehr von seiner Wohnung in I zum Arbeitsort in H fahren. Die einfache Fahrtstrecke beträgt wiederum 20 km. Daraus resultieren monatliche Fahrtkosten in Höhe von 176,00 €. Das bereinigte Einkommen beträgt daher wie folgt:

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_94

- 176,00 € Fahrtkosten

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_97

Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber der ehelichen Tochter Pia errechnet sich der Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehe mit ihrem Streithelfer Paulo T insgesamt wie folgt:

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_98

a) im Jahre 2001:

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_99

aa) Zeitraum von Januar bis Juni 2001:

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_100

2.970,00 DM bereinigtes Einkommen

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_101

- 522,00 DM Tabellenunterhalt Pia (Einkommensgruppe 4 nach Höherstufung um

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_102

1 Gruppe, 2. Altersstufe)

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_103

2.448,00 DM anrechenbares Einkommen

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_104

3/7 = 1.049,13 DM Bedarf der Klägerin

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_105

bb) Zeitraum von Juli bis Dezember 2001:

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_106

Es gilt eine neue Unterhaltstabelle. Nachdem Paulo T auch dem Kind Marius X, geboren am 18.07.2001, unterhaltspflichtig ist, entfällt die Höherstufung um eine Gruppe.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_107

2.970,00 DM bereinigtes Einkommen

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_108

- 507,00 DM Tabellenunterhalt Pia (Einkommensgruppe 3, 2. Altersstufe)

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_109

2.463,00 DM anrechenbares Einkommen

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_110

3/7 = 1.055,58 DM Bedarf der Klägerin.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_111

b) im Jahre 2002:

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_112

1.624,00 € bereinigtes Einkommen

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_113

- 260,00 € Tabellenunterhalt Pia (Einkommensgruppe 3, 2. Altersstufe)

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_114

1.364,00 € anrechenbares Einkommen

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_115

3/7 = 584,58 € Bedarf der Klägerin

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_116

c) im Jahre 2003:

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_117

aa) Zeitraum Januar bis Mai 2003:

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_118

1.329,19 € bereinigtes Einkommen

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_119

- 244,00 € Tabellenunterhalt Pia (2. Einkommensgruppe 2. Altersstufe)

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_120

1.085,19 € anrechenbares Einkommen

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_121

3/7 = 465,09 € Bedarf der Klägerin

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_123

Pia befindet sich jetzt in der 3. Altersstufe.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_124

1.329,19 € bereinigtes Einkommen

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_125

- 288,00 € Tabellenunterhalt Pia (Einkommensgruppe 2, 3. Altersstufe)

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_126

1.041,19 € anrechenbares Einkommen

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_127

3/7 = 446,22 € Bedarf der Klägerin

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_128

cc) Juli und August 2003:

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_129

Es gilt eine neue Unterhaltstabelle

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_130

1.329,19 € bereinigtes Einkommen

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_131

- 304,00 € Tabellenunterhalt Pia (2. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe)

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_132

1.025,19 € anrechenbares Einkommen

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_133

3/7 = 439,38 € Bedarf der Klägerin.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_134

dd) Zeitraum von September bis Dezember 2003:

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_135

Der geschiedene Ehemann ist arbeitslos.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_136

1.004,86 € bereinigtes Einkommen

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_137

- 284,00 € Tabellenunterhalt Pia (Einkommensgruppe 1, 3. Altersstufe)

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_138

720,86 € anrechenbares Einkommen

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_139

3/7 = 308,94 € Bedarf der Klägerin

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_140

Angesichts der im Ergebnis lediglich fiktiven Bestimmung des Bedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat der Senat insoweit von einer Mangelverteilung mit dem Kindesunterhalt abgesehen.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_141

d) im Jahre 2004:

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_142

aa) Zeitraum von Januar bis März 2004:

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_143

Der geschiedene Ehemann ist weiterhin arbeitslos.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_144

994,37 € bereinigtes Einkommen

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_145

- 284,00 € Tabellenunterhalt Pia (1. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe)

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_146

710,37 € anrechenbares Einkommen

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_147

3/7 = 304,44 € als Bedarf der Klägerin.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_148

Insoweit gilt das zuvor Gesagte.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_149

bb) Zeitraum ab April 2004:

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_150

1.324,36 € bereinigtes Einkommen

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_151

- 304,00 € Tabellenunterhalt Pia (2. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe)

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_152

1.020,36 € anrechenbares Einkommen

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_153

3/7 = 437,30 € Bedarf der Klägerin.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_155

Zwar umfaßt der Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 BGB, jedenfalls soweit der nacheheliche Unterhalt betroffen ist, grundsätzlich auch den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt (vgl. § 1578 Abs. 2 BGB), wie er Gegenstand des Parallelverfahrens der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann ist (17 F 290/97 AG Herne = 3 UF 553/01 OLG Hamm).

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_156

Dies gilt jedoch nicht nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, für den Anspruch der Mutter gegen den nichtehelichen Vater gemäß § 1615 l BGB (vgl. MünchKomm/Born, BGB, 4. Auflage, § 1615 l Rdnr. 31; Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, 1. Teil, 6. Abschnitt Rdnr. 1231, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat hält deshalb die diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen im Urteil vom 21.12.2000 betreffend das Verfahren auf Trennungsunterhalt (17 F 216/98 AG Herne = 3 UF 55/01 OLG Hamm) nicht weiter aufrecht.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_157

Da die Klägerin an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils, des Beklagten, nicht teilhat, hat auch ein etwaiger dem Beklagten zuzurechnender Wohnvorteil keinerlei bedarfsprägende Wirkung und ist nicht zu berücksichtigen.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_158

II. Haftung des Beklagten:

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_159

Der Beklagte haftet zu 70 % für den Unterhaltsbedarf der Klägerin, auf Grund des besonderen und fortdauernden Betreuungsbedarfs des behinderten Kindes Lea findet die zeitliche Schranke des § 1615 l Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_161

Da die Klägerin sowohl das eheliche Kind Pia als auch das nichteheliche Kind Lea betreut, haften für den Unterhalt der Klägerin deren geschiedener Ehemann T und der Beklagte anteilig entsprechend § 1606 Abs. 3 BGB (vgl. BGH FamRZ 1998, 541, 544).

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_162

Maßgeblich sind insoweit zunächst einmal die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Verpflichteten.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_163

Das Einkommen des Beklagten stellt sich in dem hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraum im einzelnen wie folgt dar:

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_164

a) im Jahre 2001:

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_165

Der Verdienst folgt aus der Entgeltabrechnung für Dezember 2001 (Bl. 256 GA). Ausgehend von einem Gesamtbrutto von 88.856,00 DM ergibt sich ein Nettobetrag von 48.798,64 DM bei einer Nettoquote von 54,92 %. Das Monatseinkommen beträgt 4.066,55 DM. Es ist wie folgt zu bereinigen:

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_167

- 28,56 W AG netto

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_168

- 62,00 DM Gewerkschaftsbeitrag

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_169

verbleiben 3.975,99 DM, gerundet 3.976,00 DM.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_171

Bei einer einfachen Entfernung von 40 km errechnen sich für Januar bis Juni 2001 616,00 DM und für Juli bis Dezember 2001 insgesamt 594,00 DM (differenzierte Entfernungsberechnung nach den neuen Leitlinien, Stand Juli 2001). Der Senat legt einen Durchschnittsbetrag von 600,00 DM zugrunde. Die Klägerin hat für das Jahr 2001 eine Steuererstattung von 250,00 DM monatlich schlüssig behauptet; der Beklagte hat den Erhalt eines Betrages in dieser Größenordnung eingeräumt. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_172

3.976,00 DM Nettoeinkommen

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_173

- 600,00 DM Fahrtkosten

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_174

+ 250,00 DM Steuererstattung

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_175

3.626,00 DM bereinigtes Einkommen.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_176

b) im Jahre 2002:

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_177

Das Einkommen folgt aus der Verdienstbescheinigung für Dezember 2002 (vgl. Bl. 383 GA).

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_178

Aus einem Gesamtbrutto von 46.225,94 € ergibt sich ein Nettoeinkommen von 25.119,77 € bei einer Quote von 54,31 %. Abzüglich des Gewerkschaftsbeitrages von 389,24 € verbleibt ein Einkommen von 24.730,53 €, mithin 2.060,88 € monatlich. Dieses ist wie folgt zu bereinigen:

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_180

- 14,44 € W AG netto

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_181

+ 133,01 € Steuererstattung

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_182

- 297,00 € Fahrtkosten

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_183

verbleiben 1.882,45 €.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_184

Die Steuererstattung für das Jahr 2001 im Jahre 2002 beträgt 1.596,17 € (vgl. Bl. 269 GA), mithin 133,01 € monatlich.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_185

c) im Jahre 2003:

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_186

Der Verdienst folgt aus der Bescheinigung für Dezember 2003 (vgl. Bl. 384 GA). Aus einem Gesamtbrutto von 48.206,21 € folgt ein Nettoeinkommen von 25.790,90 € bei einer Quote von 53,5 %. Abzüglich des Gewerkschaftsbeitrages von 392,45 € verbleiben 25.398,45 €, mithin 2.116,54 € monatlich. Dieses ist wie folgt zu bereinigen:

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_188

- 14,23 € W AG netto

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_189

+ 160,73 € Steuererstattung

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_190

- 297,00 € Fahrtkosten

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_191

verbleiben 1.966,04 €.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_192

Die Steuererstattung für das Jahr 2002 im Jahre 2003 beträgt 1.928,81 € (vgl. Bl. 382 GA), mithin 160,73 € monatlich.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_193

d) im Jahre 2004:

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_194

Das Einkommen folgt aus der Bescheinigung für Mai 2004 (vgl. Bl. 390 GA).

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_195

Aus einem Gesamtbrutto von 20.542,50 € folgt ein Nettoeinkommen von 11.240,45 € bei einer Quote von 54,72 %. Abzüglich des Gewerkschaftsbeitrages von 164,60 € verbleiben 11.075,85 €, mithin monatlich 2.215,17 €. Angesichts des bereits im Monat Mai gezahlten Urlaubsgeldes sieht der Senat von einer Hochrechnung des Betrages auf 13 Monatsgehälter ab. Das Einkommen ist wie folgt zu bereinigen:

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_197

- 14,55 € W AG netto

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_198

+ 173,74 € Steuererstattung

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_199

- 297,00 € Fahrtkosten

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_201

Die Steuererstattung für das Jahr 2003 im Jahre 2004 beträgt 2.084,89 € (vgl. Bl. 394 GA), mithin 173,74 € monatlich.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_203

Danach beläuft sich das Verhältnis der Einkünfte des Beklagten zu denen des Streithelfers Stefanelli auf rund 2.000,00 € zu 1.000,00 € bis 1.500,00 € monatlich.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_204

Bei der Bestimmung der beiderseitigen Haftungsquoten des geschiedenen Ehemanns und des Beklagten ist jedoch nicht schematisch auf die beiderseitigen Erwerbsverhältnisse abzustellen; ausschlaggebend ist insoweit vielmehr der besondere Betreuungsbedarf für die Tochter Lea (vgl. BGH FamRZ 1998, 541, 544).

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_205

Die am 07.10.1998 geborene Tochter Lea (zu Beginn des Unterhaltszeitraums 2, jetzt 6 Jahre alt) leidet auf Grund der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. P2 gemäß schriftlichen Gutachten vom 26.04.2004 (vgl. Bl. 357 bis 363 GA) an einer schweren Form einer chronischen Polyarthritis, die eindeutig progredient verläuft. Auf Grund der bereits eingetretenen schweren Gelenkdeformitäten, der vorliegenden Osteoporose und Muskelarthrophie mit einhergehender Schmerzsymptomatik ist das Kind nur zu wenigen Schritten fähig, muß im übrigen stets getragen werden bzw. mit einem Spezialbuggy bewegt werden. Die Klägerin hat im einzelnen anläßlich ihrer Anhörung im Senatstermin vom 17.09.2002 (vgl. Berichterstattervermerk Bl. 292 bis 294 GA) die regelmäßig erforderlichen Maßnahmen wie zeitgerechte Medikamentengabe, Krankengymnastik, Warmwasserschwimmen, Kühlen der Gelenke pp., geschildert. Hinzu kommen zahlreiche Arzt- und Therapiebesuche außerhalb des Hauses sowie wiederkehrende stationäre Krankenhausaufenthalte. Dies wird durch die weiter vorgelegten ärztlichen Berichte wie dem Bericht der Klinik T vom 12.08.2002 (vgl. Bl. 304 bis 310 GA) erhärtet. Nach Auffassung des Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, bedarf das Kind wegen der schweren motorischen Behinderung auf Grund der ganz ungewöhnlich ausgeprägten rheumatischen Polyarthritis einer ständigen und erhöhten Betreuung und Pflege seitens der Kindesmutter. Dies wird nach Auffassung des Sachverständigen auch auf nicht absehbare Zeit so bleiben (vgl. Bl. 363 GA).

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_206

Demgegenüber bedarf das eheliche Kind Pia, geboren am 28.06.1991 (damit zu Beginn des Unterhaltszeitraums 9 Jahre alt, jetzt 13 Jahre alt), immer weniger der Betreuung, wie die Klägerin bestätigt hat. Dementsprechend ist der Beklagte als Erzeuger des besonders betreuungsbedürftigen Kindes Lea höher zum Unterhalt für die Mutter heranzuziehen (vgl. BGH aaO). Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der gegenwärtigen Verhältnisse, eine Haftungsquote von 70:30 % zu Lasten des Beklagten für angemessen. Dabei ist davon auszugehen, daß der besondere Betreuungsbedarf für das Kind Lea auch bei zunehmendem Alter auf nicht absehbare Zeit bestehen bleiben wird.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_208

Auf Grund des fortbestehenden besonderen Betreuungsbedarfs für Lea angesichts ihrer beschriebenen Krankheit und Behinderung schuldet der Beklagte den Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 letzter Absatz BGB über den Zeitraum von 3 Jahren nach der Geburt hinaus. Unter Berücksichtigung der Belange des Kindes wäre es nach Auffassung des Senats grob unbillig, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist (Oktober 2001) zu versagen (vgl. Göppinger/ Wax/Maurer, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, 1. Teil, 6. Abschnitt Rdnrn. 1239, 1240; BGH aaO).

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_209

Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der 3-Jahresfrist kommt es deshalb vorliegend nicht an (vergl. OLG Hamm, OLG Report Hamm, 2004, 328).

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_211

Damit haftet der Beklagte für den gesamten Unterhaltsbedarf der Klägerin wie folgt:

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_212

a) im Jahre 2001:

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_213

aa) Zeitraum von Januar bis Juni 2001

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_214

70 % von 1.049,13 DM = 734,39 DM.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_215

Dies entspricht 375,49 €.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_216

bb) Juli bis Dezember 2001:

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_217

70 % von 1.055,58 DM = 738,91 DM

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_218

dies entspricht 377,80 €.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_219

b) im Jahre 2002:

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_220

70 % von 584,58 € = 409,21 €.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_221

c) im Jahre 2003:

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_222

aa) Zeitraum von Januar bis Mai 2003:

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_223

70 % von 465,09 € = 325,56 €

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_225

70 % von 446,22 € = 312,35 €

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_226

cc) Zeitraum von Juli bis August 2003:

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_227

70 % von 439,38 € = 307,57 €

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_228

dd) Zeitraum von September bis Dezember 2003:

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_229

70 % von 308,94 € = 216,26 €.

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_230

d) im Jahre 2004

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_231

aa) Januar bis März 2004:

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_232

70 % von 304,44 € = 213,11 €.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_233

bb) Zeitraum ab April 2004:

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_234

70 % von 437,30 € = 306,11 €.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_236

Der Beklagte ist für die vorgenannten Unterhaltsbeträge, für die er entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB haftet, auch unter Berücksichtigung seiner vorrangigen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern Franziska, geboren am 18.06.1992, und Lea, geboren am 07.10.1998, hinreichend leistungsfähig, und zwar auch dann, wenn ihm der erhöhte Selbstbehalt (1.800,00 DM, 1.960,00 DM, sodann 1.000,00 €) zugebilligt wird. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes eines unterschiedlichen Selbstbehalts im Verhältnis zwischen ehelichen bzw. unehelichen Kindern kommt es daher nicht an (vergl. BVerfG, FamRZ 2004, 1013).

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_238

Insgesamt schuldet der Beklagte für den genannten Unterhaltszeitraum folgende rückständige Unterhaltsbeträge:

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_239

1. Januar bis Juni 2001

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_240

375,49 € x 6 = 2.252,94 €

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_241

2. Juli bis Dezember 2001

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_242

377,80 € x 6 = 2.266,80 €

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_243

3. Januar bis Dezember 2002

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_244

409,21 € x 12 = 4.910,52 €

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_245

4. Januar bis Mai 2003

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_246

325,56 € x 5 = 1.627,80 €

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_247

5. Juni 2003 312,35 €

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_248

6. Juli bis August 2003

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_249

307,57 € x 2 = 615,14 €

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_250

7. September bis Dezember 2003

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_251

216,26 € x 4 = 865,04 €

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_252

8. Januar bis März 2004

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_253

213,11 € x 3 = 639,33 €

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_254

9. April bis November 2004

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_255

306,11 € x 8 = 2.448,88 €.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_256

Rückständiger Unterhalt für den Zeitraum Januar 2001 bis

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_257

November 2004 insgesamt 15.938,80 €,

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_258

abzüglich von Januar 2001 bis Oktober 2001 monatlich

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_259

gezahlter 312,91 € (612,00 DM).

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_260

Ab Dezember 2004 schuldet der Beklagte laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 306,11 €.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_261

Auf die Berufung der Klägerin ist mit Wirkung ab 01.01.2001 das angefochtene Urteil wie geschehen abzuändern. Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-11-04/3-uf-555-01#rd_262

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.