Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1577 Bedürftigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 205
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.08.2002 – 8 UF 10/02
- BGH, 15.05.2019 – XII ZB 357/18Fiktive Fortschreibung des zum Zeitpunkt des Todeseintritts bestehenden UnterhaltsbedarfsZitiert von 2
- OLG Dresden, 14.07.2022 – 23 UF 34/22
- BGH, 18.01.2012 – XII ZR 178/09Nachehelicher Unterhalt: Beweislast des erwerbslosen Unterhaltsberechtigten für Chance auf einen so genannten Mini- oder Midi-Job; Bedarfsermittlung bei Weiterwohnen im ehelichen Einfamilienhaus und Verhältnis von Vermögenverwertung und Unterhaltsherabsetzung bzw. -befristungZitiert von 8
- OLG Hamm, 17.12.1980 – 5 UF 349/80
- BGH, 13.04.2005 – XII ZR 273/02Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – XII ZB 227/25(Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs beider Elternteile bei einer Betreuung des Kindes nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell)Zitiert von 1
- OLG Celle, 11.12.2025 – 15 UF 69/25
- OLG Stuttgart, 23.09.2025 – 17 UF 73/25Zitiert von 1
205 Entscheidungen zu § 1577 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1577 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1577#abs-1 (1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1577#abs-2 (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1577#abs-3 (3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1577#abs-4 (4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.