Rechtsprechung / OLG Hamm / 2003

OLG Hamm Urteil vom 17.07.2003 – I-5 U 29/03

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0717.I5U29.03.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die vom Nebenintervenienten für die Beklagte eingelegte Berufung gegen das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zu­rückgewiesen.

Der Nebenintervenient trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Nebenintervenient kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab­wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_3

Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung eines Darlehens – bis auf einen Teil des Zinsanspruches – stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen des erst­instanzlichen Urteils (Bl. 80 f. GA) wird Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_4

Der auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient hat Berufung eingelegt. Er trägt vor:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_5

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei verwirkt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_6

Die Klägerin habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie die Beklagte nicht darüber informiert habe, daß die Schuld der Beklagten nicht von dem Nachpächter X und den folgenden Nachpächtern übernommen worden sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_7

Der Darlehensvertrag habe nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden dürfen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_8

Der Nebenintervenient beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_9

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_10

Die Klägerin beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_11

die Berufung zurückzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_12

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_13

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen In­halt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_15

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Verurteilung der Beklagten ist zu Recht erfolgt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_16

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 607 BGB ist begründet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_17

Die Rückerstattung des Restdarlehens ist fällig (§ 609 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hat mit Schreiben vom 05.10.2001 gekündigt (Bl. 26 GA). Dazu war sie nach § 8  1. des Vertrages vom 01.03.1998 (Bl. 22 GA) berechtigt, da die Beklagte seit März 1999 ihre Rückführungspflicht aus § 1  3. des Vertrages (Bl. 18 GA) nicht mehr nachge­kommen war.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_18

Zwar sieht § 8  1. des Vertrages eine vorangehende Abmahnung vor (die hier nicht erfolgt ist), diese war aber im vorliegenden Fall entbehrlich. Eine Abmahnung macht nur dann Sinn, wenn mit einer Verhaltensänderung des Abzumahnenden zu rechnen ist. Die Beklagte hatte aber seit zweieinhalb Jahren keine Darlehensraten mehr be­zahlt, weil sie – wie es in ihrer Antwort auf die Kündigung (Schreiben vom 15.10.2001, Bl. 27 GA) auch zum Ausdruck gekommen ist – der Auffassung war, mit dem Darlehensvertrag nichts mehr zu tun zu haben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_19

Im übrigen liegt spätestens in dem Schreiben vom 05.10.2001, mit dem auch die Zahlung der Rückstände gefordert wurde, eine Abmahnung der Klägerin. Die Kündi­gung erfolgte dann durch Klageerhebung.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_20

Die der Höhe nach unstreitige Darlehensschuld der Beklagten ist nicht dadurch erlo­schen, daß der Nachpächter X die Schuld der Beklagten durch Vereinbarung mit ihr befreiend übernommen hat (§ 415 BGB). Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Genehmigung der Klägerin. Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in den Ent­scheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 4 des Urteils, Bl. 83 GA) kann Bezug genommen werden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_21

Die Klägerin hat ihren Anspruch nicht verwirkt (§ 242 BGB).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_22

Es ist bereits fraglich, ob das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment gegeben ist. Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. Verwirkung setzt voraus, daß zum Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, so daß die verspätete Geltend­machung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, NJW 2003, 824). Daran fehlt es hier.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_23

Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen (Seite 5 des Urteils, Bl. 84 GA), daß es nach § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages vom 06.03.1998 (Bl. 21 GA) Sache der Beklagten war, für eine Weitergabe ihrer Vertragspflichten selbst zu sorgen, wobei eine derartige Weitergabe bis zur ausdrücklichen Haftentlassung durch die Klägerin ohnehin nur als Schuldbeitritt gel­ten sollte. Vor diesem Hintergrund mußte sich die Beklagte als Schuldnerin über das Schicksal ihrer Verbindlichkeit schon selber auf dem Laufenden halten. Ihr Vertrauen darauf, wenn sie von der Klägerin nichts mehr höre, werde sie auf Dauer aus dem Darlehensvertrag nicht mehr in Anspruch genommen, war durch nichts gerechtfertigt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_24

Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus pVV des Vertrages vom 06.03.1998, der sie von ihrer Rückzahlungspflicht befreit.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_25

Die Klägerin hat  keine vertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten verletzt. Weder bestand eine Pflicht zur Herbeiführung einer befreienden Schuldübernahme durch den Nachpächter, noch schuldete sie bei jedem Nachpächter einen sich wiederho­lenden Hinweis an die Beklagte, daß deren Darlehensverbindlichkeit nach wie vor bestand. Auf das oben Gesagte und die zutreffenden Ausführungen des Landge­richts kann Bezug genommen werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-07-17/i-5-u-29-03#rd_27

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.