Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/415#abs-1 (1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/415#abs-2 (2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/415#abs-3 (3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
Wird zitiert von 291 Entscheidungen zu § 415 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 38
- OLG Düsseldorf, 28.09.2006 – I-5 U 6/06
- OVG NRW, 06.12.2012 – 19 A 1582/11Zitiert von 1
- LG München II, 11.10.2022 – 33 O 10784/21
- LAG Köln, 02.04.2015 – 8 Sa 189/15
- LAG Köln, 02.04.2015 – 8 Sa 190/15
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.09.2025 – 10 U 80/24
- OLG Brandenburg, 02.07.2025 – 7 U 38/24
- KG, 16.06.2025 – 22 W 11/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 415 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.