Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 609 Entgelt
Stand: 10.06.2019
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.