Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 609 Entgelt
Stand: 10.06.2019
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 609 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 24.11.2004 – 13 K 75/04Zitiert von 3
- BFH, 29.10.1997 – I R 24/97Zitiert von 50
- FG Saarland, 13.09.2005 – 1 K 62/01
- FG Münster, 19.02.2002 – 1 K 734/00 F
- OLG Köln, 10.02.1999 – 13 U 130/98Zitiert von 1
- BGH, 24.06.1999 – VII ZR 120/98Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 03.05.2022 – 6 K 3388/16 K,FZitiert von 3
- BFH, 07.10.2021 – III R 15/18Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 17.02.2022 als NV-Entscheidung abrufbarZitiert von 6
- BFH, 29.11.2017 – X R 8/16(Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit in Zusammenhang stehender Forderungen aus Gesellschafterdarlehen - Teleologische Extension des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. b EStG - Finanzplandarlehen - Betriebsaufspaltung - personelle Verflechtung)Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 609 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.