Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

Stand: 10.06.2019

Bund316 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/607#abs-1 (1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/607#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

§ 606 § 608