Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 316
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 22.02.2018 – 3 K 3018/15Zitiert von 1
- BFH, 27.03.2007 – VIII R 27/05Zitiert von 1
- BAG, 10.10.2002 – 8 AZR 8/02Tarifliche Ausschlussfrist: Treuwidrigkeit der Berufung auf die Versäumung nach Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- BFH, 07.10.2021 – III R 15/18Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 17.02.2022 als NV-Entscheidung abrufbarZitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 – OVG 6 S 17/20Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 23.05.2007 – 1 K 287/06
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 10.09.2025 – 3 K 194/23
- FG Niedersachsen, 24.04.2025 – 6 K 86/22
- FG Hamburg, 07.03.2025 – 6 V 84/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 607 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/607#abs-1 (1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/607#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.