Rechtsprechung / OLG Hamm / 2003

OLG Hamm Urteil vom 14.03.2003 – 11 UF 87/02

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0314.11UF87.02.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Januar 2002 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen:

a)

für die Zeit von Januar bis März 2001 monatlich 201,50 €;

b)

für die Zeit von April bis Juni 2001 monatlich 186,25 €:

c)

für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 monatlich 177,25 €;

d)

für die Zeit von Januar bis April 2002 monatlich 177,52 €;

e)

für die Zeit von Mai bis Dezember 2002 monatlich 126,50 €;

f)

für Januar und Februar 2003 monatlich 111,50 €;

g)

ab März 2003 monatlich 149,00 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Kläger zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_2

Der Kläger, geboren am 15.04.1993, stammt aus der geschiedenen ersten Ehe des Beklagten. Das Sorgerecht steht seiner Mutter zu, in deren Haushalt er bis zum 16.09.2001 aufgewachsen ist. Seitdem wird er im Rahmen freiwilliger Erziehungshilfe in einem Heim betreut, lebt aber an den Wochenenden und in den Ferien weiterhin bei der Mutter.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_3

Der Beklagte hat nach der Scheidung erneut geheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei weitere Kinder hervorgegangen, T, geboren am 11.08.1997, und K, geboren am 31.03.1999. Im Dezember 2002 hat er sich auch von seiner zweiten Ehefrau getrennt. Er betrachtet die Trennung als endgültig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_4

Außerdem ist er der nichtehelichen Tochter K2, geboren am 06.10.1989, unterhaltspflichtig. Deren Unterhaltsanspruch ist auf der Grundlage des Regelbetrages von 431,- DM durch Anerkenntnisurteil vom 08.02.2001 mit monatlich 218,- DM tituliert worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_5

Der Beklagte ist nach der Scheidung zunächst nicht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen worden, weil er leistungsunfähig war. Da er inzwischen aber regelmäßige Einkünfte aus einer Tätigkeit als Kraftfahrer erzielt, hat der Kläger ab dem 01.01.2001 Kindesunterhalt geltend gemacht. Er hat den durchschnittlichen Verdienst des Beklagten mit 3.763,- DM beziffert und – entsprechend der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht – beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_6

den Beklagten zu verurteilen, an ihn wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_7

für die Zeit von Januar bis März 2001 monatlich 447,- DM;

für die Zeit von April bis Juni 2001 monatlich 390,- DM;

für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 monatlich 380,- DM;

ab Januar 2002 monatlich 194,29 €.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_8

Der Beklagte hat für die Zeit von Januar bis März 2001 monatlich 210,- DM anerkannt, für die Zeit von April bis Oktober monatlich 120,- DM und ab Oktober 2001 monatlich 110,- DM. Im übrigen hat er beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_9

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_10

Er hat geltend gemacht, er könne nicht mehr als die anerkannten Beträge zahlen, weil er Fahrtkosten von monatlich 840,- DM und Kredite für notwendige Anschaffungen abzuzahlen habe, unter anderem für den beruflich genutzten PKW.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_11

Das Amtsgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Es ist von einem Einkommen von 3.642,- DM ausgegangen (3.488,- DM + 154,17 DM anteilige Steuererstattung) und hat Fahrtkosten mangels genauerer Darlegung nur in Höhe von 100,- DM in Abzug gebracht. Die Kreditraten hat es mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, der Beklagte habe sich angesichts seiner Unterhaltspflichten nicht verschulden dürfen. Auf der Grundlage eines bereinigten Einkommens von 3.542,- DM hat es unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten eine Mangelverteilung vorgenommen und folgende Unterhaltsansprüche des Beklagten errechnet:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_12

01/01 bis 03/01: monatlich 431,00 DM = 220,73 €

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_13

04/01 bis 06/01: monatlich 364,28 DM = 186,25 €

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_14

07/01 bis 12/01: monatlich 346,68 DM = 177,25 €

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_15

ab Januar 2002: monatlich 177,52 €.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_16

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Auf seinen Einwand, der Kläger sei seit September 2001 in einem Heim untergebracht, weshalb die seit diesem Zeitpunkt fällig geworden Unterhaltsansprüche auf die Stadt I4 als Träger der Unterbringungsmaßnahme übergegangen seien, hat dieser eine Rückabtretungserklärung der Stadt vorgelegt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_17

Im Übrigen will der Beklagte die Herabsetzung der titulierten auf die anerkannten Beträge erreichen. Er meint, ihm sei ein Teil seines Einkommens anrechungsfrei zu belassen, da er pro Monat 256 Stunden und damit überobligatorisch arbeite. Auch unter Berücksichtigung der Belange des Klägers seien bei der Anspruchsberechnung die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten mit monatlich jedenfalls 500,- DM zu berücksichtigen. Er arbeite an 25 Tagen pro Monat. Die einfache Fahrtstrecke betrage rund 50 km. Nur in der Vergangenheit sei er vielleicht 2 – 3mal pro Monat mit dem LKW seines Arbeitgebers nach Hause gefahren, so dass er Fahrtkosten eingespart habe. Da das aber seitens des Arbeitgebers nicht gestattet sei, fahre er nun seit Mai 2002 arbeitstäglich mit dem PKW zu seinem Dienstort in E-Deusen. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht benutzen, denn zum Zeitpunkt seines Dienstbeginns zwischen 2.00 Uhr und 4.30 Uhr am Morgen verkehrten sie noch nicht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_18

Würden die Fahrtkosten nicht anerkannt, dürfe dann auch die darauf beruhende Steuererstattung nicht berücksichtigt werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_19

Schließlich müssten auch seine Zahlungen auf Darlehen abgezogen werden. Für die Anschaffung des beruflich benötigten PKW zahle er monatlich 220,- DM, für ein Darlehen in Höhe von 9.000,- DM, das er zur Finanzierung diverser Neuanschaffungen aufgenommen habe, monatlich 200,- DM.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_20

Der Beklagte beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_21

die Klage abändernd abzuweisen, soweit er sie nicht anerkannt habe.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_22

Der Kläger beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_23

die Berufung zurückzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_24

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet, das Einkommen des Klägers liege über den vom Amtsgericht prognostizierten Beträgen. Fahrtkosten seien nicht in Abzug zu bringen, denn der Beklagte fahre täglich mit dem LKW nach Hause und benutze den eigenen PKW nicht für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Das könne unter anderem die Zeugin H bekunden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_25

Die auf der Geltendmachung von tatsächlich nicht angefallenen Fahrtkosten beruhende Steuererstattung möge für die Zukunft außer Betracht bleiben; für die Vergangenheit sei sie sehr wohl zu berücksichtigen, denn sie habe dem Beklagten zur Verfügung gestanden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_26

Abzahlungen auf Kredite könnten nicht berücksichtigt werden, denn die Notwendigkeit von Neuanschaffungen sei nicht dargelegt.

Entscheidungsgründe§

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_29

Die Berufung ist insgesamt zulässig. Auch der neue Vortrag zur Berechnung der Fahrtkosten ist nicht gemäß den §§ 530, 531 ZPO zurückzuweisen, denn in Unterhaltsprozessen gilt die Sondervorschrift des § 621 d ZPO. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_30

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der neue Vortrag zu den Fahrtkosten ist vielmehr so erfolgt, dass eine zeitgerechte Aufklärung möglich war.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_32

In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg, insbesondere für die Zeit ab Mai 2002. Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_34

Der Beklagte zieht nicht in Zweifel, gemäß den §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig zu sein. Soweit die seit dem 16.09.2001 fällig gewordenen Ansprüche wegen der Unterbringung im Förderschul-Internat Schloss I auf die Stadt I4 als Träger der Maßnahme übergegangen sind, ist eine gemäß § 94 Abs. 4 KJHG zulässige Rückabtretung erfolgt, so dass der Kläger wieder Inhaber aller Unterhaltsansprüche ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_36

Wegen der Höhe der Unterhaltsansprüche ist nach Zeitabschnitten zu unterscheiden:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_37

2.1 Ansprüche für die Zeit von Januar bis März 2001:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_39

Einkommen des Beklagten:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_41

Das Amtsgericht ist von einem durchschnittlichen Einkommen des Beklagten von 3.542,00 DM ausgegangen. Das tatsächlich erzielte Einkommen lässt sich jetzt zuverlässig aus der Lohnabrechung für Dezember 2001 entnehmen. Es hat betragen:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_42

Gesamtbrutto 59.692,00 DM

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_43

./. Lohnsteuern 3.872,00 DM

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_44

./. RV-Beitrag 5.461,90 DM

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_45

./. AV-Beitrag 1.858,80 DM

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_46

./. KV-Beitrag 4.032,10 DM

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_47

./. PV-Beitrag 486,19 DM

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_48

Jahresnettoeinkommen 43.981,01 DM

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_49

./. 2/3 der steuerfrei gezahlten Spesen von 2.500,- DM 1.666,67 DM

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_51

davon 1/12 3.526,20 DM

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_52

Der Einwand des Beklagten, er arbeite pro Monat 256 Stunden und damit überobligatorisch, weshalb ihm ein Teil seines Einkommens anrechnungsfrei zu belassen sei, geht fehl. Auch wenn seine Dienstzeit lang ist, so ist sie doch von Stand- und Ruhezeiten unterbrochen. Der von ihm verlangte Einsatz ist branchenüblich und fordert nicht wesentlich mehr Kräfte als sonstige Tätigkeiten mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 167 Monatsstunden. Dem entspricht, dass er nur einen Festlohn und keine Überstundenvergütungen erhält. Hinzu kommt, daß gegenüber dem minderjährigen Kläger eine gesteigerte Unterhaltspflicht des Beklagten besteht (§ 1603 II, 1 BGB).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_53

b) Berufsbedingte Fahrtkosten des Beklagten:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_54

Er macht geltend, er müsse täglich mit dem PKW nach E fahren; die einfache Fahrtstrecke betrage 49,8 km. Nur in der Vergangenheit sei er entgegen den generellen Anweisungen der Arbeitgeberin zwei- bis dreimal pro Monat mit dem ihm zugewiesenen LKW nach Hause gefahren und habe so einen Teil der Fahrtkosten eingespart.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_55

Zwar ist glaubhaft, dass er die Niederlassung seiner Arbeitgeberin in E wegen seiner ungünstigen Arbeitszeiten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann und daher auf die Benutzung seines privaten PKW angewiesen ist. Im übrigen aber stimmt sein Vortrag nur teilweise. Nach der Aussage des neutralen Zeugen I2 steht nämlich fest, dass er bis einschließlich April 2002 generell berechtigt war, nach Dienstschluss mit dem LKW nach Hause zu fahren, um am frühen Morgen wieder von dort zu starten. Dass er dennoch im behaupteten Umfang mit dem PKW zum Dienst gefahren ist, hätte der Kläger beweisen müssen, was ihm nicht gelungen ist, weil die benannten Zeugen dazu keine Angaben machen konnten oder wollten (die Ehefrau des Beklagten hat die Aussage verweigert).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_56

Das rechtfertigt aber nicht, private Fahrtkosten ganz außer Ansatz zu lassen. Zum einen musste der Beklagte den LKW dann am Ort der Niederlassung abstellen, wenn Wartungsarbeiten zu machen waren, zum anderen dann, wenn er seinen PKW nicht am Dienstort lassen wollte, weil er ihn, etwa am Wochenende, zu Hause für private Zwecke brauchte. Die auf jeden Fall erforderlichen Kosten muss der Senat schätzen. Es erscheint nicht übersetzt, insoweit mit den schon vom Amtsgericht angesetzten 100,- DM zu rechnen. Schließlich fallen schon für eine Fahrt zum Arbeitsplatz in E nach den Pauschalen der Hammer Leitlinien 36,- DM an (30 km * 0,48 DM * 2 + 20 km * 0,18 DM * 2 = 36,- DM)

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_58

Die im Jahr 2001 erfolgte Steuererstattung von 1.850,01 DM (Bl. 76) ist dem Einkommen nur teilweise hinzuzurechnen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_59

Im Steuerbescheid sind Fahrtkosten von insgesamt 6.856,- DM berücksichtigt. Da unterhaltsrechtlich für das Jahr 2001 nur Fahrtkosten von monatlich 100,- DM anzuerkennen sind, kann der Kläger nicht an der Steuererstattung partizipieren, die auf der Berücksichtigung höherer Fahrtkosten beruht. Dabei spielt entgegen der Ansicht des Klägers keine Rolle, ob diese Kosten – was offen ist – angefallen sind oder nicht. Der Kläger hat auch dann keinen Anspruch auf eine Beteiligung, wenn die Steuererklärung zu den Fahrtkosten falsch war, denn dann müsste der Beklagte die darauf beruhende Erstattung zurückzahlen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_60

Bei Fahrtkosten von 100,- DM pro Monat wird die Werbekostenpauschale von 2.000,- DM nicht überschritten. Das zu versteuernde Einkommen hätte sich dann von 31.786,- DM um 4.856,- DM auf 36.624,- DM erhöht, so dass sich folgende Steuerschuld ergeben hätte:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_61

Lohnsteuern aus 36.624,- DM 2.346,00 DM

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_62

Kirchensteuern 0,00 DM

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_64

tatsächliche Steuerschuld 2.346,00 DM

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_65

gezahlte Steuern 2.972,00 DM

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_66

demnach zu viel gezahlt 626,00 DM

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_67

monatsanteilig 52,16 DM

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_69

Die nachgewiesenen Kreditbelastungen des Beklagten sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_70

Die Anschaffung eines neuen Gebrauchtwagens mag notwendig gewesen sein, neben den Fahrtkosten, die bereits einen Finanzierungsanteil enthalten, können aber keine weiteren mit dem Auto verbundenen Kosten zu berücksichtigen (Ziffer 6 der Hammer Leitlinien).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_71

Auch die Raten auf den am 22.02.2000 aufgenommenen weiteren Kredit (Kreditvertrag Bl. 32 GA) müssen bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs (und der Leistungsfähigkeit des Beklagten) außer Betracht bleiben. Der Beklagte hat auch in zweiter Instanz nicht vorgetragen, welche Anschaffungen er mit diesem Kredit finanziert hat. Da Kreditschulden bei der Bemessung aber nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Abwägung ergibt, dass deren Eingehung unabweisbar war und die Interessen der Unterhaltsberechtigten insoweit zurückstehen müssen, fehlt jede Grundlage für die notwendige Abwägung.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_73

Also ergibt sich als anrechenbares Einkommen:

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_74

durchschnittliches Nettoeinkommen 3.526,20 DM

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_75

anteilige Steuererstattung 52,16 DM

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_77

./. Fahrtkosten 100,00 DM

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_78

verbleiben 3.478,36 DM

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_79

Bedarfsberechnung:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_80

Mit diesem Einkommen fällt der Beklagte zwar in Einkommensgruppe 4 der maßgeblichen Unterhaltstabelle, angesichts der Vielzahl der Unterhaltsverpflichtungen richtet sich der Bedarf des Klägers aber nur nach Einkommensgruppe 1 und beträgt monatlich 431,- DM.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_81

Leistungsfähigkeit:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_82

Neben dem Unterhalt für den Kläger schuldet der Beklagte auch den beiden Kindern aus der zweiten Ehe, K und T, der nichtehelichen Tochter K2 und seiner zweiten Ehefrau Unterhalt. Da der Bedarf aller Berechtigten den für Unterhaltszwecke verfügbaren Betrag übersteigt, ist eine Mangelverteilung erforderlich.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_83

Zur Frage der Mangelverteilung hat der BGH seine Rechtsprechung im Urteil vom 22.01.2002 (Az. XII ZR 2/00) geändert und ausgeführt, dass im absoluten Mangelfall der Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten mit dem seiner Lebenssituation entsprechenden notwendigen Eigenbedarf und der Einsatzbetrag gleichrangiger Kinder mit 135 % des Regelbetrags zu bemessen sei.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_84

Die bisherige Rechtsprechung, die den Ansatz von Mindestbedarfssätzen für den Ehegatten ablehnte, hat er mit der Begründung aufgegeben, die gesetzliche Vorgabe dafür, den Unterhaltsbedarf der Kinder anders als den des Ehegatten mit Mindestbedarfssätzen zu berücksichtigen (§ 1610 Abs. 3 BGB a.F), sei mit dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes vom 06.04.1998 weggefallen. Deshalb sei nunmehr sachgerecht, bei der Bestimmung der Einsatzbeträge für die Mangelverteilung an die Überlegung anzuknüpfen, dass der Bedarf der Familie bei bestehender Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten worden und ein vorliegender Mangel daher von allen Familienmitgliedern gleichmäßig getragen worden sei. Wenn nach der Trennung oder Scheidung dem Unterhaltsverpflichteten der an dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichtete notwendige Selbstbehalt bleibe, erscheine es angemessen und sachgerecht, auch die Einsatzbeträge für den Ehegatten und die Kinder an den jeweiligen Existenzminima auszurichten. Das werde durch die neu aufgestellten Grundsätze gewährleistet.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_85

Dieser neuen Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_87

Zunächst ist nach den allgemein gültigen Grundsätzen der Bedarfsbemessung zu prüfen, ob ein absoluter Mangelfall vorliegt. Das ist anzunehmen, wenn das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Pflichtigen und der gleichrangig Unterhaltsberechtigten nicht ausreicht.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_89

Der Bedarf der dem Kläger gleichrangigen Kinder K und T kann – wie der des Klägers – nur aus Einkommensgruppe 1 entnommen werden.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_91

Der ebenfalls gleichrangige Bedarf für K2 ist nicht nur mit dem anerkannten und titulierten Zahlbetrag von 218,- DM, sondern mit dem Tabellenbetrag zu berücksichtigen, der dem Anerkenntnis zu Grunde gelegt worden ist. Das waren 431,- DM.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_93

Der Bedarf der zweiten Ehefrau ist unter Vorwegabzug der Ansprüche aller Kinder zu berechnen, soweit sich daraus nicht ein Missverhältnis zu den für die Kinder festgestellten Beträgen ergibt. Ist das der Fall, hat für die Berechnung des Quotenunterhalts ein Vorwegabzug zu unterbleiben. Führt das zu einem Betrag, der über dem Mindestbedarfssatz liegt und daher mit den ehelichen Lebensverhältnissen nicht im Einklang steht, ist ein Abschlag zu machen, der – entsprechend dem Verhältnis des Regelbetrags für Kinder zu deren Existenzminimum – 35/135 des jeweiligen Mindestbedarfs beträgt (BGH, Urteil vom 22.01.2003, Seite 17, 18).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_94

Bei Vorwegabzug des Kindesunterhalts ergibt sich für die jetzige Ehefrau des Beklagten folgender Bedarf:

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_95

anrechenbares Einkommen 3.478,36 DM

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_96

./. Unterhalt für den Kläger 431,00 DM

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_97

./. Unterhalt für K2 431,00 DM

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_98

./. Unterhalt für T 355,00 DM

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_99

./. Unterhalt für K 355,00 DM

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_101

davon 3/7 817,01 DM

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_102

Das unterschreitet den Mindestbedarf von 950,- DM (Ziffer 33 der Hammer Leitlinien) um weniger als 35/135 und steht damit nicht in einem Missverhältnis zum Kindesunterhalt.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_103

Auf diesen Bedarf ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts das Erziehungsgeld, das die zweite Ehefrau bis einschließlich März 2001 bezogen hat, nicht anzurechnen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_104

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass Unterhaltsverpflichtungen durch die Gewährung von Erziehungsgeld nicht berührt werden. Zwar gewinnt des Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG ausnahmsweise Bedeutung, wenn die Unterhaltsgewährung in besonderem Maße den Geboten der Billigkeit folgt. Soweit als derartiger Ausnahmetatbestand § 1603 Abs. 2 BGB genannt ist, erfasst die Bestimmung nach ihrem Regelungsgehalt aber nur die Fälle, in denen das Erziehungsgeld an den nach § 1603 Abs. 2 BGB Unterhaltspflichtigen fließt. In diesen Fällen ist ein Gebot der Billigkeit, zur Sicherstellung der Ansprüche aller Kinder auch auf das Erziehungsgeld zurückzugreifen. Anders liegt der Fall, wenn es um den Unterhaltsanspruch der Mutter geht, die minderjährige Kinder betreut, denn das Erziehungsgeld wird ja gerade gezahlt, um ihr die Betreuung der Kinder ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (OLG Hamm, FamRZ 95, S. 805).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_106

Also ergibt sich als Gesamtbedarf aller Berechtigten folgender Betrag:

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_107

Unterhalt für den Kläger 431,00 DM

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_108

Unterhalt für K2 431,00 DM

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_109

Unterhalt für T 355,00 DM

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_110

Unterhalt für K 355,00 DM

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_111

Unterhalt Ehefrau 817,01 DM

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_113

Da unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.500,- DM für Unterhaltszwecke nur 1.978,36 DM zur Verfügung stehen, liegt ein absoluter Mangelfall vor.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_115

Also ist das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen unabhängig vom konkreten Bedarf nach den vom BGH neu entwickelten Grundsätzen unter den Berechtigten zu verteilen. Der Einsatzbetrag für die Kinder ist mit 135 % des Regelbetrages anzusetzen, der für die Ehefrau mit dem notwendigen Eigenbedarf beim Zusammenleben mit dem Pflichtigen, das sind gemäß Ziffer 32 der Hammer Leitlinien 950,- DM.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_116

Nur der Bedarf von K2 ist mit dem geringeren Betrag in die Verteilung einzustellen, der Grundlage der Titulierung war. Zwar ist die titulierte Höhe des Unterhalts im Rahmen eines andere Unterhaltsansprüche betreffenden Rechtsstreits im Regelfall ohne Bedeutung, weil davon ausgegangen werden kann, dass bei Abweichungen von der materiellen Rechtslage die Abänderung des Titels möglich ist (BGH FamRZ 1990, S. 1091, 1094; FamRZ 1992, S. 797, 798), hier ist aber eine solche Möglichkeit für die zurückliegenden Zeiträume nicht ersichtlich. Also ist für die Mangelverteilung mit folgenden Einsatzbeträgen zu rechnen:

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_117

Unterhalt für die zweite Ehefrau 950,00 DM

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_118

Unterhalt für den Kläger (135 % des Regelbetrages) 582,00 DM

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_119

Unterhalt für K2 431,00 DM

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_120

Unterhalt für T (135 % des Regelbetregs) 480,00 DM

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_121

Unterhalt für K 480,00 DM

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_122

Zusammen 2.923,00 DM

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_123

Da unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.500,- DM für Unterhaltszwecke nur 1.978,36 DM zur Verfügung stehen, ergibt sich eine Mangelquote von 67,7 %. Für den Kläger sind dann 394,01 DM = 201,46 € (582,- DM * 67,7 %) zu zahlen.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_124

Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB. Zu zahlen sind dann aufgerundet 201,50 €.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_126

Die neuen Grundsätze für die Mangelverteilung sind hier anzuwenden, obwohl sich dadurch im Vergleich zur Berechnung nach den bisher gültigen Grundsätzen für den Kläger ein höherer Anspruch ergibt, während der Anspruch der Ehefrau sinkt.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_127

Bezogen auf den oben berechneten konkreten Bedarf von 2.389,01 DM und das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen von 1.978,36 DM würde sich hier eine Mangelquote von 82,8 % ergeben. Zu zahlen wären für den Kläger dann nur

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_128

431,- DM * 82,8 % = 356,87 DM = 182,46 €, während für die Ehefrau ein Anspruch von 817,01 DM * 82,8 % = 676,48 DM bliebe, mehr als die 643,15 DM, die sie nach den neuen Grundsätzen der Mangelverteilung erhält (950,- DM * 67,7 % = 643,15 DM).

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_129

Da Anlass für die Änderung der Grundsätze der Mangelverteilung die Überlegung war, dass sich bei der Berechnung nach den bisherigen Grundsätzen für den Ehegatten häufig unangemessen niedrige Beträge ergeben, stellt sich die Frage, ob die neuen Grundsätze für die Mangelberechnung in jedem absoluten Mangelfall anzuwenden sind oder nur dann, wenn sich für den Ehegatten daraus höhere Beträge ergeben als bei einer Mangelberechnung nach dem konkreten Bedarf.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_130

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat sich diese Frage nicht gestellt, weil die neue Art der Mangelverteilung den Ehegatten begünstigte. Gleichwohl ist das Urteil nach Auffassung des Senats so zu verstehen, dass im absoluten Mangelfall in der Regel mit Mindestbedarfssätzen zu rechnen sei, ohne zugleich die Ansprüche zu ermitteln, die sich bei einer Mangelverteilung nach den konkreten Bedarfssätzen ergeben würden. Der BGH führt aus, dass die Verteilung des verfügbaren Einkommens nach Mindestbedarfssätzen generell zu Ansprüchen führe, die in angemessener Relation zueinander stünden (Seite 15 des Urteils). Den konkreten Bedarf hat er nur noch berechnet , um zu prüfen, ob überhaupt ein absoluter Mangelfall vorliegt.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_131

Nur dieses Verständnis des Urteils führt nach Auffassung des Senats zu einer praktikablen Handhabung, ohne in jedem Fall eine Doppelberechnung anstellen zu müssen. Eine Korrektur im Fall günstigerer Ergebnisse für die Ehefrau bei einer Mangelverteilung nach bisherigen Grundsätzen ist also im Normalfall nicht erforderlich. Sie kann allenfalls ausnahmsweise bei erheblichen Abweichungen gerechtfertigt sein.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_132

2.2 Ansprüche von April bis Juni 2001:

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_133

Das Amtsgericht hat für diesen Zeitraum neu gerechnet, weil ab April 2001 die Zahlung des Erziehungsgeldes an die Ehefrau des Beklagten weggefallen ist. Da der Senat das Erziehungsgeld aber auch für den vorhergehenden Zeitabschnitt nicht angerechnet hat, ändert sich an der Mangelberechnung nichts. Da das Amtsgericht weniger, nämlich 186,25 € zugesprochen hat, bleibt es insoweit bei diesem Betrag.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_134

2.3 Ansprüche für die Zeit von Juli bis Dezember 2001:

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_136

Ab diesem Zeitpunkt erhöhen sich die Tabellenbeträge für die Kinder. Für K2 ist allerdings weiter mit dem bisherigen Betrag von 431,- DM zu rechnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie eine Neuberechnung ihres Unterhalts verlangt hat.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_138

Der Bedarf der zweiten Ehefrau sinkt wegen der höheren Einsatzbeträge für die Kinder wie folgt:

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_139

Anrechenbares Einkommen 3.478,36 DM

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_140

./. Unterhalt für den Kläger 444,00 DM

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_141

./. Unterhalt für K2 431,00 DM

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_142

./. Unterhalt für T 366,00 DM

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_143

./. Unterhalt für K 366,00 DM

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_145

davon 3/7 802,01 DM

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_147

Der Gesamtbedarf aller Berechtigten beträgt jetzt 2.409,01 DM. Unter Berücksichtigung des auf 1.640,- DM gestiegenen notwendigen Selbstbehalts stehen für Unterhaltszwecke nur noch 1.838,36 DM (3.478,36 DM ./. 1.640,- DM) zur Verfügung. Es liegt also erst recht ein absoluter Mangelfall vor. Die Mangelverteilung ist daher aus den oben dargelegten Gründen weiterhin auf Grund der Mindestbedarfsbeträge vorzunehmen, die aus der ab dem 01.07.2001 gültigen Tabelle bzw. den zu diesem Zeitpunkt angepassten Hammer Leitlinien zu entnehmen sind. Der notwendige Eigenbedarf der Ehefrau ist daher jetzt entsprechend Ziffer 32 der Leitlinien mit einem Betrag von 1.050,- DM anzusetzen. Als Summe der Mindestbedarfsbeträge ergibt sich:

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_148

Unterhalt für die zweite Ehefrau 1.050,00 DM

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_149

Unterhalt für den Kläger (135 % des Regelbetrages) 600,00 DM

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_150

Unterhalt für K2 431,00 DM

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_151

Unterhalt für T (135 % des Regelbetrags) 495,00 DM

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_152

Unterhalt für K 495,00 DM

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_153

Zusammen 3.071,00 DM

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_154

Da das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen nur noch 1.838,36 DM beträgt, sinkt die Quote der Erfüllbarkeit auf 59,9 %. Für den Kläger ergibt sich dann im Wege der Mangelverteilung ein Unterhaltsbetrag von 359,40 DM (600,- DM * 59,9 %) = 183,76 €. Das ist wiederum mehr, als das Amtsgericht zugesprochen hat. Es bleibt daher bei den ausgeurteilten Beträgen von monatlich 177,25 €.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_155

2.4 Ansprüche von Januar bis April 2002:

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_156

2.4.1 Einkommen des Beklagten:

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_158

Das für 2001 ermittelte Erwerbseinkommen ist fortzuschreiben, denn sein Gehalt hat sich gegenüber dem Jahr 2001 nicht verändert. Er erhält weiterhin einen monatlichen Festlohn von 4.650,- DM = 2.377,51 €.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_160

Für die Zeit bis einschließlich April bleibt es bei der Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von monatlich 100,- DM.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_162

Die Steuererstattung im Jahr 2002 hat 919,30 DM betragen (Bl. 166 GA). Sie beruht auf der Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe 8.366,- DM, die unterhaltsrechtlich wiederum nicht anzuerkennen sind. Also ist dem Beklagten nur die Steuererstattung zuzurechnen, die sich bei Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von monaltich 100,00 DM ergeben hätte. Dann wäre nur die Werbekostenpauschale von

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_163

2.000,- DM abgezogen worden, so dass das zu versteuernde Einkommen von 37.680,- DM um 6.366,- DM auf 44.046,- DM gestiegen wäre. Dann hätte sich eine Steuererstattung von 288,- DM ergeben, wie die nachfolgende Berechnung zeigt:

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_164

Lohnsteuern aus 44.046,- DM 3.584,00 DM

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_165

Kirchensteuern 0,00 DM

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_167

tatsächliche Steuerschuld 3.584,00 DM

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_168

gezahlte Steuern 3.872,00 DM

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_169

demnach zu viel gezahlt 288,00 DM

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_170

monatsanteilig 24,00 DM

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_172

Also ergibt sich als anrechenbares Einkommen:

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_173

durchschnittliches Nettoeinkommen 3.526,20 DM

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_174

anteilige Steuererstattung 24,00 DM

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_176

./. Fahrtkosten 100,00 DM

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_177

verbleiben 3.450,20 DM

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_178

in Euro 1.764,06 €

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_180

Der Bedarf des Klägers ist gemäß der auf Eurobeträge umgestellten Düsseldorfer Tabelle nunmehr mit 228,- € anzusetzen.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_181

2.4.3 Mangelberechnung:

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_182

Auch ohne erneute Berechnung lässt sich sagen, dass weiterhin ein absoluter Mangelfall vorliegt, so dass für alle Berechtigten bis auf K2 mit den Mindestbedarfsbeträgen zu rechnen ist, wie sie sich aus der nach der Euroumstellung neu gefassten Tabelle und den Leitlinien ergeben. Der notwendige Eigenbedarf der Ehefrau beträgt gemäß Ziffer 32 der Hammer Leitlinien nunmehr 535,00 €:

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_183

Unterhalt für den Kläger 308,00 €

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_184

Unterhalt für K2 (431,- DM) 220,36 €

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_185

Unterhalt für T 254,00 €

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_186

Unterhalt für K 254,00 €

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_187

Unterhalt Ehefrau 535,00 €

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_189

Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts von 840,- € stehen für Unterhaltszwecke 924,06 € (1.764,06 € ./. 840,00 €) zur Verfügung. Die Quote der Erfüllbarkeit sinkt auf 58,8 %. Für den Kläger sind dann zu zahlen:

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_190

308,- € * 75,3 % = 181,10 €

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_191

Es bleibt demnach bei den ausgeurteilten Beträgen von monatlich 177,52 €.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_192

2.5 Ansprüche für Mai 2002 bis Dezember 2002:

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_194

Das anrechenbare Einkommen sinkt erheblich, weil der Beklagte ab Mai 2002 ar-beitstäglich mit dem PKW nach E fahren musste. Nach der Aussage des Zeugen I2 hing das damit zusammen, dass er wegen einer aufgetretenen Allergie keine Asphalttransporte mehr durchführen konnte und die zum Transport von Schüttgütern eingesetzten Lastkraftwagen täglich zur Niederlassung zurückgebracht werden müssen.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_195

Der Beklagte hat versichert, sich an die Anweisung zu halten, weil er sonst eine Kündigung riskiere. Der Zeuge hat das zwar nicht kontrolliert und konnte die Angabe daher auch nicht bestätigen, es liegt aber nahe, dass der Beklagte seinen Arbeitsvertrag nicht aufs Spiel setzen will. Auch der Kläger selbst hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür nennen können, dass der Beklagte auch ab Mai 2002 noch mit dem LKW nach I4 gefahren ist. Die im Termin am 11.09.2002 vorgelegten Fotos zeigten, wie die Erörterung ergeben hat, nicht den LKW des Beklagten und sind daher kein Indiz.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_196

Bei einer Monatsarbeitszeit von 256 Stunden und einer täglichen Dienstzeit von 12 Stunden ergeben sich pro Monat rund 21 Arbeitstage. Rechnet man mit 6 Wochen Urlaub, fallen dann pro Jahr rund 223 Arbeitstage an (21 * 12 * 46/52). Dann ergeben sich folgende Fahrtkosten:

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_197

((30 km * 2 * 0,24 €) + (20 km * 2 * 0,09 €)) * 223 Tage : 12 Monate = 334,50 €

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_198

Das ist zwar angesichts der finanziell engen Verhältnisse so viel, dass daraus für den Beklagten die Verpflichtung folgte, sich unverzüglich um eine andere Wohnung am Ort der Niederlassung seiner Arbeitgeberin zu bemühen, nach dem Ablauf der Ereignisse muss er sich aber erst ab März 2003 so behandeln lassen, als habe er keine Fahrtkosten mehr.

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_199

Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderen Wohnung fiel mit einer Ehekrise zusammen, die am 05.12.2002 zur Trennung führte. Also war offen, ob er eine neue Wohnung für die ganze Familie oder nur für sich anmieten sollte. Klarheit ist erst mit der Trennung Anfang Dezember eingetreten. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Beklagte bei den gebotenen Bemühungen bis Ende Februar eine der neuen Lebenssituation entsprechende Wohnung hätte finden können.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_200

Unter Berücksichtigung der höheren Fahrtkosten sinkt das anrechenbare Einkommen wie folgt:

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_201

durchschnittliches Nettoeinkommen 3.526,20 DM

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_202

anteilige Steuererstattung 24,00 DM

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_204

./. Fahrtkosten (334,50 €) 654,23 DM

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_205

verbleiben 2.895,97 DM

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_206

in Euro 1.480,68 €

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_207

2.5.2 Mangelberechnung:

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_208

Es besteht weiterhin ein absoluter Mangelfall, so dass mit den oben unter 2.4.3 angeführten Mindestbedarfsbeträgen von insgesamt 1.571,36 € zu rechnen ist. Da für Unterhaltszwecke nur noch 640,68 € zur Verfügung stehen (1.480,68 ./. notwendiger Selbstbehalt von 840,00 €), kann der jeweilige Mindestbedarf der Berechtigten nur noch zu 40,8 % erfüllt werden. Für den Kläger sind also 308,00 € * 40,8 % = 126,66 € zu zahlen, das sind abgerundet 126,50 €.

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_209

2.6 Ansprüche für Januar und Februar 2003:

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_210

Nachdem sich der Beklagte von seiner Ehefrau getrennt hat, ist deren Existenzminimum nunmehr mit 730,- € zu bemessen (Ziffer 32 der Hammer Leitlinien). Also steigt der Gesamtbedarf der Berechtigten wie folgt:

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_211

Unterhalt für den Kläger 308,00 €

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_212

Unterhalt für K2 220,36 €

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_213

Unterhalt für T 254,00 €

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_214

Unterhalt für K 254,00 €

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_215

Unterhalt Ehefrau 730,00 €

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_217

Für Unterhaltszwecke stehen weiterhin nur 640,68 € zur Verfügung (1.460,68 ./. notwendiger Selbstbehalt von 840,00 €). Also kann der jeweilige Mindestbedarf der Berechtigten nur zu jeweils 36,2 % erfüllt werden. Für den Kläger sind also nunmehr 308,00 € * 36,2 % = 111,49 € zu zahlen, das sind aufgerundet 111,50 €.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_218

2.7 Ansprüche ab März 2003:

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_220

Ab März 2003 ist der Beklagte so zu behandeln, als sei er an den Ort der Niederlassung seines Arbeitgebers umgezogen. Die tatsächlichen Fahrtkosten sind daher nicht weiter zu berücksichtigen, jedoch rechnet der Senat mit fiktiven Kreditraten

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_221

von 100,00 DM zur Finanzierung der Kosten für den Umzug, die der Senat auf 4.000,00 DM schätzt. Dann ergibt sich bei Fortschreibung der Zahlen im übrigen nunmehr folgendes Einkommen:

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_222

durchschnittliches Nettoeinkommen 3.526,20 DM

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_223

anteilige Steuererstattung 24,00 DM

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_225

./. Umzugskosten 100,00 DM

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_226

verbleiben 3.450,20 DM

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_227

in Euro 1.764,06 €

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_228

2.7.2 Mangelverteilung:

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_229

Da es bei einem absoluten Mangelfall bleibt, ist weiterhin mit den Mindestbedarfsbeträgen der Berechtigten zu rechnen, jedoch sind nun auch für K2 135 % des Regelbetrag einzusetzen, da nach der Rechtsprechung des BGH der titulierte Betrag keine Rolle spielt, wenn dessen Abänderung möglich ist (BGH FamRZ 1990, S. 1091, 1094). Da K2 am 06.10.2001 12 Jahre alt geworden ist, sind 364,- € einzusetzen. Die Mindestbedarfsbeträge summieren sich nun wie folgt:

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_230

Unterhalt für den Kläger 308,00 €

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_231

Unterhalt für K2 364,00 €

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_232

Unterhalt für T 254,00 €

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_233

Unterhalt für K 254,00 €

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_234

Unterhalt Ehefrau 730,00 €

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_236

Bei einem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen von 924,06 € (1.764,08 € ./. 840,00 €) ergibt sich eine Mangelquote von 48,4 %. Dann sind an den Kläger 308,- € * 48,4 % = 149,07 € zu zahlen. Das sind abgerundet 149,00 €.

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-03-14/11-uf-87-02#rd_237

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.