Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2012

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.11.2012 – 3 Ws 928/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:1114.3WS928.12.0A

StrafrechtHessenStrafrecht HessenVolltext

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Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 31. Juli 2012, 7 Ns 2620 Js 27906/09, Beschluss

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 8./9./10. August 2012 gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 31.7.2012 wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

1

I.

Die Strafkammer hat das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 13. März 2012 als unzulässig und unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.

2

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3, 306, 311 StPO zulässig.

3

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-11-14/3-ws-928-12#rd_2

Die Strafkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verworfen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-11-14/3-ws-928-12#rd_3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung (§ 329 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 44, 45 StPO) vom 27. April 2012 erweist sich bereits als unzulässig, weil er ausschließlich auf Tatsachen gestützt ist, die das Berufungsgericht bereits in seinem Verwerfungsurteil vom 20. April 2012 als zur Entschuldigung nicht ausreichend angesehen hat (vgl. Senat, Beschl. v. 06.12.2011 – 3 Ws 1142/11 m.w.N. – st. Rspr; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 329 Rdnr. 42 m.w.N).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-11-14/3-ws-928-12#rd_4

Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 20. März 2012 damit, dass er schuldlos dem Hauptverhandlungstermin vom 13. März 2012 ferngeblieben sei, weil er am Verhandlungstag an einem fiebrigen Infekt gelitten habe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-11-14/3-ws-928-12#rd_5

Zum Nachweis hat er sich auf ein ärztliches Attest von Herrn Dr. A in beglaubigter Übersetzung vom 13. März 2012 bezogen, welches in der Hauptverhandlung nicht vorlag.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-11-14/3-ws-928-12#rd_6

In der Beschwerdeschrift trägt er weiterhin vor, er habe über keinen gültigen Reisepass verfügt, mit dem er legal aus Serbien aus- und in die Bundesrepublik hätte einreisen können, weiterhin habe die Krankheit und Pflegebedürftigkeit seiner in einem Altenheim in Stadt1 befindlichen Mutter seine Anwesenheit erforderlich gemacht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-11-14/3-ws-928-12#rd_7

All diese Gründe – insbesondere die Frage, ob bei dem Angeklagten eine seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit ausschließende Erkältungserkrankung vorlag - waren indes bereits Gegenstand der Erörterungen im Berufungsverfahren und des Verwerfungsurteils. Auch auf neue Beweismittel - etwa das nun erstmals vorgelegte ärztliche Attest – für die vom Berufungsgericht schon gewürdigten Tatsachen, kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht gestützt werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-11-14/3-ws-928-12#rd_8

Für die Geltendmachung der Rechtsfehlerhaftigkeit der Verwerfung der Berufung ist nur das Rechtsmittel der Revision vorgesehen (vgl. Senat a.a.O.). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen in den Beschwerdeschriften.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.