Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2012

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.07.2012 – 11 AR 142/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:0730.11AR142.12.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Homburg, 2 C 1278/12 (23)

Tenor§

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird zurückgewiesen.

Gründe§

1

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verspätung eines von der Beklagten zu 2) durchgeführten Rückfluges im Oktober 2011 von ... nach Frankfurt am Main in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist das Reiseveranstaltungsunternehmen, über welches die Klägerin die Pauschalreise gebucht hatte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-07-30/11-ar-142-12#rd_2

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf §§ 651 d, c BGB i.V.m. Art. 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004. Sie beantragt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

3

Die Beklagten haben sich zu dem Antrag nicht geäußert.

4

II.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-07-30/11-ar-142-12#rd_3

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-07-30/11-ar-142-12#rd_4

Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Klägers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., § 36 ZPO Rn. 18).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-07-30/11-ar-142-12#rd_5

Vorliegend ist auf Basis des Vortrags der Klägerin vom Bestehen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands auszugehen. Ist aber ein gemeinsamer Gerichtsstand zuverlässig feststellbar, kann eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht erfolgen (vgl. Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., § 36 Rd. 15).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-07-30/11-ar-142-12#rd_6

Vorliegend besteht ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand i.S.d. § 29 ZPO im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Mangels eigenständiger Gerichtsstandsregelung im Rahmen der Verordnung EG 2004/216 ist auf Basis der nationalen Bestimmungen der Erfüllungsort für die Erbringung von Beförderungsleistungen zu ermitteln. Demnach liegt der Erfüllungsort i.S.d.§ 269 Abs. 1 BGB für die von der Beklagten zu 2) geschuldete Hin- und Rückbeförderung des Klägers zwischen Frankfurt am Main und ... jedenfalls auch am Abflugsort, d.h. dem Flughafen Frankfurt am Main (vgl. BGH NJW 2008, 2121, 2122 ; AG Lichtenberg NJOZ 2007, 3516, 3517). Dort war die Maschine nebst Personal rechtzeitig bereit zu stellen. Für die Beklagte zu 1) als Reiseveranstaltungsunternehmen lag der Erfüllungsort hinsichtlich der in den Pauschalreisevertrag integrierten Flugreise ebenfalls – jedenfalls auch - am Abflugsort, d. h. im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main (vgl. Musielak/Heinrich, 9. Aufl., ZPO, § 29 Rd. 32 „Reiseverträge“; Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., § 29 Rd. 25 „Reisevertrag“).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-07-30/11-ar-142-12#rd_7

Der Erfüllungsort für die hier geltend gemachten Sekundäransprüche in Form der Reisepreisminderung bestimmt sich nach dem Erfüllungsort der behaupteten Primärleistungsverpflichtung. Damit ist ebenfalls das Amtsgericht Frankfurt am Main für die streitgegenständlichen Ansprüche zuständig.