Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 6. Zivilsenat / 2004
OLG Frankfurt am Main Urteil vom 01.07.2004 – 6 U 145/03
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2004:0701.6U145.03.0A
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Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.2003 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Beklagten: 10.139,20 €.
Gründe§
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I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht angenommen hat - die angegriffene Werbung gegen § 12 HWG und § 3a HWG verstößt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 3 HWG zu, weil die mit erkennbarem Bezug auf die Ginseng-Präparate aufgestellte Behauptung, Ginseng könne bei bestimmten Krankheitsbildern wie beispielsweise Diabetes, Migräne, Krebs und Potenzstörungen unterstützend wirken, beim Verkehr irreführende Vorstellungen über die Wirksamkeit der von der Beklagten angebotenen Arzneimittel erweckt.
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Mit der angegriffenen Werbung wird jedenfalls eine gewisse pharmakologische Wirkung der Mittel der Beklagten für die im Klageantrag genannten Krankheiten in Anspruch genommen. Zwar betrifft die Aussage selbst nach ihrem Wortlaut nur Ginseng im Allgemeinen; der Leser des Werbeschreibens bezieht sie aufgrund des Zusammenhangs dieses Schreibens jedoch auch auf die beworbenen Mittel der Beklagten. Weiter entnimmt der verständige Durchschnittsverbraucher der Formulierung, Ginseng könne „bei“ den genannten Krankheiten „unterstützend wirken“, die beworbenen Mittel seien in der Lage, bei der Bekämpfung dieser Krankheiten zum Heilungs- oder Linderungserfolg jedenfalls in gewissem Umfang unmittelbar beizutragen. Er glaubt also nicht etwa nur, der Beitrag bestehe lediglich in der - bei der Behandlung jeder Krankheit wünschenswerten - allgemeinen Stärkung des Organismus.
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Die Werbeaussage ist irreführend (§ 3 HWG), da den Mitteln der Beklagten die beanspruchte pharmakologische Wirkung für die im Klageantrag genannten Krankheiten in Wahrheit nicht zukommt bzw. diese Wirkung jedenfalls wissenschaftlich nicht hinreichend abgesichert ist.
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Ausgehend von den strengen Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 20.02.2003 (6 U 18/02 - GRUR-RR 03, 295; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.01.2004 zurückgewiesen) dargelegt hat, darf die Beklagte mit den beanstandeten Wirksamkeitsaussagen nur werben, wenn durch klinische Studien mit den Mitteln der Beklagten wissenschaftlich belegt ist, dass - entgegen der Aufbereitungsmonografie des Bundesgesundheitsamts vom 17.01.1991, die die hier fraglichen Wirkungen bei weitem nicht abdeckt - den Mitteln die behauptete pharmakologische Wirkung zukommt. Diese Voraussetzung ist selbst dann nicht erfüllt, wenn man im Hinblick auf den einschränkenden Charakter der Werbeaussage („kann unterstützend wirken“) an Inhalt und Umfang der pharmakologischen Wirkung keine allzu großen Anforderungen stellt. Denn bei den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagen B4 - B9) handelt es sich weder um klinische Studien, noch betreffen sie die Arzneimittel der Beklagten.
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Im Hinblick auf das hohe Allgemeininteresse an der Einhaltung der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes ist die beanstandete Verletzungshandlung geeignet, den Wettbewerb auf dem Arzneimittelmarkt wesentlich zu beeinträchtigen (§13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
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Den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat das Landgericht mit zutreffender Begründung nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zugesprochen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor, da die Entscheidung des Rechtsstreits im wesentlichen von der Anwendung allgemein anerkannten Grundsätze zur irreführenden Heilmittelwerbung auf den Einzelfall abhängt.