Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2006

OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.11.2006 – III-3 Ws 524/06

ECLI:DE:OLGD:2006:1127.III3WS524.06.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Unterbringungsbefehl wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist auf die hiermit getroffene Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden in dieser Sache aus der einstweiligen Unterbringung zu entlassen.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-11-27/iii-3-ws-524-06#rd_2

Das Amtsgericht Mettmann - Jugendschöffengericht - hat den Angeklagten am 22. Februar 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte - zunächst unbeschränkt - Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Mai 2006 hat der Angeklagte die Berufung durch folgende Erklärung beschränkt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-11-27/iii-3-ws-524-06#rd_3

"Die von dem Amtsgericht nicht angeordnete Maßregel der Unterbringung in der Psychiatrie gemäß § 63 StGB ist von dem Berufungsangriff ausgenommen. Die Anordnung dieser Maßregel soll im weiteren Verfahren nicht mehr erfolgen."

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-11-27/iii-3-ws-524-06#rd_4

Die Jugendkammer hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der vorliegenden Beschwerde.

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II.

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Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-11-27/iii-3-ws-524-06#rd_5

Der nach § 126a StPO erlassene Unterbringungsbefehl ist bereits deshalb aufzuheben, weil aufgrund der Beschränkung der Berufung des Angeklagten seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet werden kann. Denn der Angeklagte hat die Nichtanwendung der Maßregel gemäß § 63 StGB nach Aktenlage wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-11-27/iii-3-ws-524-06#rd_6

Nach dem Rechtsmittelsystem der Strafprozessordnung hat der Angeklagte bei der Entscheidung, ob und inwieweit er ein gegen ihn ergangenes Urteil angreifen will, eine weitreichende Dispositionsbefugnis. Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 318 Satz 1 StPO). Eine Beschränkung der Berufung ist zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können. Es muss gewährleistet sein, dass die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (vgl. zur Revision: BGH NStZ 1993, 448, 449; NStZ 1995, 493).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-11-27/iii-3-ws-524-06#rd_7

Unter Beachtung dieser Grundsätze kann auch die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden. Es ist nicht systemwidrig, wenn der Angeklagte dem Rechtsmittelgericht die Prüfung der Frage, ob die Maßregel der Unterbringung zu Recht nicht angeordnet wurde, entzieht (vgl. zu § 64 StGB: BGH NStZ 1993, 97). Ohne diese Beschränkungsmöglichkeit wäre zu besorgen, dass sich ein Angeklagter von der Einlegung eines Rechtsmittels abhalten lässt, weil er - da das Verbot der Schlechterstellung Unterbringungsmaßnahmen nach den §§ 63, 64 StGB nicht entgegensteht (§ 331 Abs. 2 StPO) - die Anordnung einer solchen Maßregel auf sein Rechtsmittel hin befürchten muss (vgl. BGH NStZ 1992, 539). Die Ausnahmeregelung des § 331 Abs. 2 StPO soll ihrem Zweck nach die Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelgerichts erweitern, nicht dagegen die Anfechtungsmöglichkeiten beschränken.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-11-27/iii-3-ws-524-06#rd_8

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die vorliegend bejahte Frage, ob die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB überhaupt vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden kann, ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 18). In jenem Fall war eine derartige Beschränkung wegen der engen Verknüpfung von Schuldspruch und möglicher Maßregelanordnung bereits nach allgemeinen Grundsätzen unwirksam, weil das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet worden war und das Vorliegen von Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen war. Auch in der jüngsten Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zum Ausklammern der Maßregel nach § 63 StGB vom Rechtsmittelangriff (nur zum Teil abgedruckt bei Becker: NStZ-RR 2006, 5) wurde eine solche Beschränkung lediglich einzelfallbezogen aus Gründen enger Verknüpfung - hier zwischen Maßregelanordnung und den (aufgehobenen) Feststellungen zum Strafausspruch - für unwirksam erachtet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-11-27/iii-3-ws-524-06#rd_9

Im vorliegenden Fall besteht keine enge Verknüpfung zwischen der in erster Instanz unterbliebenen Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB und dem sonstigen Inhalt des angefochtenen Urteils. Das Jugendschöffengericht hat sich nämlich mit der Frage der Schuldfähigkeit überhaupt nicht befasst und hat dazu auch keine Feststellungen getroffen. Erst recht wurde eine Maßregel nach § 63 StGB nicht in Erwägung gezogen, zu der dem Jugendschöffengericht im übrigen die erforderliche Rechtsfolgenkompetenz gefehlt hätte (§ 24 Abs. 2 GVG). Wenn das Jugendschöffengericht bei vorläufiger Bewertung davon ausgegangen wäre, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB mit Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, hätte eine Verweisung an die Jugendkammer als Gericht des ersten Rechtszuges erfolgen müssen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-11-27/iii-3-ws-524-06#rd_10

Im Gegensatz zu dem Sachverhalt in dem Fall BGH NStZ-RR 2003, 18 besteht hier nicht die Möglichkeit, dass der Angeklagte bei der Tat schuldunfähig war und deshalb der von ihm angefochtene Schuldspruch in einem engen Zusammenhang mit einer möglichen Maßregelanordnung zu sehen ist. Nach dem psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. W. ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte bei seinen exhibitionistischen Handlungen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit aus medizinischer Sicht gegeben sind. Dem Sachverständigengutachten sind indes keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bei dem Angeklagten bestehende Störung der Sexualpräferenz im Sinne des Exhibitionismus (ICD-10: F 65.2) zur Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) geführt hätte. Nach den Ausführungen der Sachverständigen erlebt der verheiratete und in stabilen sozialen Verhältnissen lebende Angeklagte Sexualität auch ohne deviante Inhalte. Die exhibitionistischen Symptome und die eheliche Sexualität bestehen nebeneinander. Die devianten Reaktionen kehren bei dem Angeklagten als Konfliktlösungsmuster wieder, ohne die sexuelle Orientierung zu bestimmen. Auch wenn die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass Schuldunfähigkeit auszuschließen ist, ist diese - hier wohl in Anbetracht ihrer Selbstverständlichkeit unterbliebene - Negativfeststellung den differenzierten Ausführungen zum Schweregrad der Störung eindeutig zu entnehmen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-11-27/iii-3-ws-524-06#rd_11

Der Schuldspruch hängt demnach im Berufungsverfahren allein davon ab, ob der die Tat bestreitende Angeklagte zur Überzeugung der Jugendkammer überführt werden kann. Im Falle eines Schuldspruchs und Zubilligung von verminderter Schuldfähigkeit kann nach dem inneren Zusammenhang des angefochtenen Urteils ein Widerspruch zu dem Umstand, dass dort eine - gemäß § 24 Abs. 2 GVG ohnehin ausgeschlossene - Maßregelanordnung nach § 63 StGB unterblieben ist, nicht entstehen, weil sich das Jugendschöffengericht mit den §§ 21, 63 StGB weder rechtlich noch tatsächlich befasst hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-11-27/iii-3-ws-524-06#rd_12

Da mithin der Angeklagte die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB nach Aktenlage wirksam von seinem Berufungsangriff ausgenommen hat, kommt auch eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO nicht in Betracht.