Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2005

OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.11.2005 – I-10 W 125/05

ECLI:DE:OLGD:2005:1122.I10W125.05.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 03.03.2005 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 22.12.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

1

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-11-22/i-10-w-125-05#rd_2

Die am 02.05.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 20.04.2005 zugegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.03.2005 ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-11-22/i-10-w-125-05#rd_3

Mit Erfolg wendet der Kläger ein, dass infolge von Masseunzulänglichkeit ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen ihn als Insolvenzverwalter nicht mehr erlassen werden dürfe. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Gericht fehlt das für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-11-22/i-10-w-125-05#rd_4

Der Kostenerstattungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Diese wurde mit der Zustellung der Klage aufschiebend bedingt begründet. Zeigt der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht später Masseunzulänglichkeit an, so führt dies gemäß § 210 InsO dazu, dass die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2005, IX ZB 247/03; Senat, Beschluss vom 07.10.2002, 10 W 91/02, ZInsO 2003, 713). Zu beachten ist, dass das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis bereits mit der Anzeige gemäß § 208 Abs. 1 InsO beginnt (vgl. Wimmer-Kießner, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 210 Rn. 3); eine Überprüfungsmöglichkeit der Anzeige ist weder dem Insolvenzgericht noch den Massegläubigern im Gesetz eingeräumt (vgl. Wimmer-Kießner, § 208 Rn. 10).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-11-22/i-10-w-125-05#rd_5

Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Es kann regelmäßig ohne weiteres festgestellt werden und stellt keine ins Geweicht fallende und daher zu vermeidende Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens dar. So ist auch hier unstreitig, dass die Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht mit Schriftsatz vom 23.08.2005 erfolgte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-11-22/i-10-w-125-05#rd_6

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin kann der Kostenfestsetzungsbeschluss hier nicht mit Verweis darauf aufrechterhalten werden, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte. Das Beschwerdeverfahren führt zu einer Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind grundsätzlich auch insoweit möglich, als sie auf neuem tatsächlichen Vorbringen beruhen. Die im Berufungsverfahren geltenden Einschränkungen des § 529 Abs. 1 ZPO wurden für das Beschwerdeverfahren nicht übernommen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 571 Rn. 3). Entsprechend hat im Beschwerdeverfahren eine vollständige Überprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Kostenfestsetzungsantrages zu erfolgen. Daraus folgt, dass auch die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht mit den daraus folgenden – oben dargelegten – Konsequenzen zu berücksichtigen ist.

7

II.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Anhaltspunkte für eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

9

Wert des Beschwerdegegenstandes: EUR 1.335,-