Rechtsprechung / OLG Celle / 2002

OLG Celle Beschluss vom 13.02.2002 – 1 (3) Ws 510/01 (StVollz)

StrafrechtNiedersachsenStrafrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_1

Der Antragsteller verbüßt zur Zeit eine gegen ihn wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren, deren Ende auf den 25. März 2004 notiert ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_2

Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsteller am 18. Juli 2001 die Genehmigung der Justizvollzugsanstalt ... für eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Aufsichtsgeländes ohne Aufsicht beantragt. Ausweislich der beigefügten Bestätigung konnte er eine Arbeit als Tischler zum 15. Juli 2001 anfangen, wobei Tätigkeit in vorrangig den Niederlanden erfolgen sollte. Die Justizvollzugsanstalt hat den Antrag mit Verfügung vom 24. Juli 2001, die dem Antragsteller am selben Tage mündlich bekannt gemacht wurde, unter Hinweis auf die VV Nr. 1 zu § 11 StVollzG abgelehnt, weil der Freigängereinsatz nur im Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes möglich sei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_3

Auf den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 21. August 2001 hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 20. November 2001 die Ablehnung des Freigängereinsatzes durch Verfügung vom 24. Juli 2001 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, eine erneute Entscheidung "unter Berücksichtigung des § 11 StVollzG" zu treffen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Justizvollzugsanstalt habe eine Ermessensentscheidung treffen müssen, sei aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ihr kein Ermessen zustehe.

4

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 17. Dezember 2001 bei Gericht eingegangenen Rechtsbeschwerde vom 14. Dezember 2001.

II.

1.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_4

Die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es gilt, der Gefahr der Wiederholung des im nachfolgenden aufgezeigten Rechtsfehlers entgegenzuwirken.

2.

6

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Überprüfung auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_5

Zu Unrecht geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass der Antragsteller durch die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, ihm die beantragte Erlaubnis zur Aufnahme der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit außerhalb der Anstalt zu verweigern, in seinen Rechten i.S.d. § 109 Abs. 2 StVollzG verletzt sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_6

Nach § 39 StVollzG i.V.m. § 11 StVollzG kann Freigang mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_7

Vollzugslockerungen für einen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Strafvollzugsgesetzes können Gefangenen auch zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 39 StVollzG i.V.m. § 11 StVollzG aus Rechtsgründen nicht gewährt werden (für Urlaub s.a. OLG Frankfurt NStZ 1995, 208).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_8

Vollzugslockerungen unterbrechen die Strafvollstreckung nicht; ihre Anordnung ist eine Behandlungsmaßnahme (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 7. Aufl. § 11 Rdn. 1 m.w.N.). Der Gefangene gewinnt dabei zwar in gewissen Grenzen seine Freiheit wieder, unterliegt jedoch im übrigen besonderen, in der Freiheitsstrafe begründeten Begrenzungen. So können ihm nach § 14 Abs. 1 StVollzG Weisungen, z.B. zum Aufenthalt oder für Meldepflichten, erteilt werden. Ferner kann der Anstaltsleiter Lockerungen unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen, etwa bei einem Weisungsverstoß. Daraus folgt, dass die Überwachung des und der hoheitliche Zugriff auf den Gefangenen jederzeit - auch während der Lockerungen - möglich sein müssen. Dem wäre ein Gefangener jedoch bei einer Beschäftigung im Ausland weitgehend entzogen. Trotz des Voranschreitens der europäischen Einheit ist die Entwicklung noch nicht so weit, dass die insoweit erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen eines Staates auf dem Gebiet eines anderen Staates unproblematisch möglich wären. Deutsche Vollstreckungsbehörden könnten daher nicht überprüfen, ob sich der Gefangene an Weisungen hält; auch ein unmittelbarer Zugriff bei Missbrauch der Vollzugslockerungen wäre nicht möglich.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_9

Nr. 1 der VV zu § 11 StVollzG, der ausdrücklich vorschreibt, dass Lockerungen des Vollzuges nur zum Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches des Strafvollzugsgesetzes gewährt werden, regelt nach alldem nicht die Ermessensausübung durch die Vollzugsbehörde, sondern ist eine tatbestandsinterpretierende Richtlinie, die sich auf die Beantwortung einer Rechtsfrage bezieht (vgl. zu VV Nr. 1 zu § 13 StVollzG auch OLG Frankfurt ZfStrVo SH 1979, 18 und NStZ 95, 208; zur rechtlichen Einordnung der Verwaltungsvorschriften allgemein s. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 7. Aufl. § 13 Rdn. 8). Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen überhaupt Vollzugslockerungen nach § 11 StVollzG in Betracht kommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_10

Zu Recht hat die Antragsgegnerin daher ihre Entscheidung - allein - auf diese Verwaltungsvorschrift gestützt, die über § 39 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auch für die Gestattung einer Arbeitsaufnahme Anwendung findet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_11

Die Voraussetzungen für den ein Ermessen eröffnenden Tatbestand der §§ 39 Abs. 1 S. 2, 11 StVollzG lagen nicht vor. Ausführungen zur Ermessensausübung waren mithin entbehrlich.

3.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-02-13/1-3-ws-510-01-stvollz#rd_12

Die Sache ist nach den vorstehenden Ausführungen spruchreif, weil eine Sachentscheidung ohne weitere tatsächliche Aufklärung möglich ist, § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG.

15

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung war aus diesen Gründen durch den Senat zurückzuweisen

III.

16

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 121 Abs. 1, 2 Satz 1 StVollzG die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 48a, 13 GKG.

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