Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 7. Zivilsenat / 2026

OLG Brandenburg Beschluss vom 02.07.2026 – 7 W 27/26

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0702.7W27.26.00

ZivilrechtBrandenburgVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin vom 27.01.2026, Az. 2 O 86/25, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Beklagte ist mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 08.11.2023 – 15 IN 74/23 – zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des … (Vorname) (Name), insbesondere handelnd unter … (Firma), bestellt worden. Die Klägerin hat ihn mit der am 11.06.2025 eingegangenen und am 15.08.2025 zugestellten Klage auf Feststellung einer Forderung i.H.v. 100.000 € zzgl. Zinsen i.H.v. 4.477,64 € zur Insolvenztabelle in Anspruch genommen. Zugleich hat sie die Feststellung beantragt, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe.

Nachdem der Beklagte die angemeldete Forderung i.H.v. 100.000 € zzgl. Zinsen i.H.v. 3.019,01 zur Tabelle festgestellt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Hinsichtlich des verbleibenden Zinsbetrages sowie des Antrags auf Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Insolvenzschuldners beruht, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 81 % und den Beklagten zu 19 % auferlegt und den Streitwert auf 32.388,03 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen habe, habe sie die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, habe der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte habe durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und wäre ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen gewesen. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert i.H.v. 32.388,03 € sei die Kostenquote nach dem Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens zu ermitteln. Dabei hat das Landgericht bei der Festsetzung des Streitwertes für den Antrag auf Feststellung, dass die angemeldete Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, einen Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung vorgenommen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die zukünftigen Vollstreckungsaussichten mehr als nur gering wären, und hat danach den Streitwert für den Antrag auf 26.119,41 € beziffert.

Gegen den zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 10.02.2026 zugestellten Beschluss, hat die Klägerin mit einem am 19.02.2026 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde“ eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Streitwert für den Antrag auf Feststellung sei zu hoch bemessen. Der angesetzte Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung entspreche nicht den späteren Vollstreckungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Es sei davon auszugehen, dass der Insolvenzschuldner aufgrund der sich anbahnenden und zudem verfestigenden Wirtschaftskrise nicht zuletzt aufgrund seiner geringen Qualifikation sowie seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau keine oder nur eine im Niedriglohnsektor anfallende Tätigkeit ausüben und somit keine vollstreckungsfähige Vergütung erhalten werde. Aufgrund dessen sei der Streitwert maximal mit 1 % des Nennwertes der Forderung anzusetzen, sodass die Kostenquote auf der Basis eines Gesamtstreitwertes von 7.067,62 € entsprechend anzupassen sei.

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Bei dem Insolvenzschuldner handele es sich um einen ausgebildeten Handwerker mit langjähriger Berufs- und Führungserfahrung. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb zu erwarten sei, dass er dauerhaft Arbeitseinkommen nur unterhalb der Pfändungsgrenze erzielen werde.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.04.2026 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 32.188,03 verteilt. Soweit die Klägerin meint, die Vollstreckungsaussichten gegen den Insolvenzschuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiungen seien praktisch mit Null anzusetzen, ist ihr nicht zu folgen. Wie das Landgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, sind für die Bemessung des Streitwerts für eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Insolvenzschuldners, die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – IX ZR 235/08, juris). Sind die Vollstreckungsaussichten anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners nicht als günstig anzusehen, sind deutliche Abschläge vom Nennwert der Forderung sachlich gerechtfertigt. Hier hat das Landgericht bereits einen Abschlag i.H.v. 75 % des Nennwertes vorgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckungsaussichten noch darunter liegen würden, liegen nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte in der Beschwerdeerwiderung vorgetragen, dass angesichts des Alters des Insolvenzschuldners und dessen beruflichen Werdegangs damit zu rechnen ist, dass der Insolvenzschuldner auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens dauerhaft wieder eine Arbeitsmöglichkeit finden wird und Einkünfte erzielen wird, die oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen. Dem konkreten Vortrag ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO besteht nicht.