Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 3. Zivilsenat / 2026
OLG Brandenburg Beschluss vom 09.02.2026 – 3 U 31/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0209.3U31.25.00
ZivilrechtBrandenburgVolltext
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Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.06.2024, Az. 1 O 189/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Erfolgsaussicht.
I.1.
Die Klage ist als Stufenklage nicht zulässig.
Zwar kann nach § 254 ZPO - wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Die Besonderheit der Stufenklage liegt aber nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, NJW 2011, 1815 Rn. 8; OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 17).
So liegt der Fall hier. Im Wege der Stufenklage kann zwar grundsätzlich jedes Informationsrecht geltend gemacht werden. Ein Recht auf die Kopie personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zählt aber teleologisch und wegen § 15 Abs. 4 DSGVO nicht dazu (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO § 254 Rn. 2). Denn der Auskunftsanspruch nach der DSGVO ist nicht speziell dazu entwickelt worden, Schadensersatzansprüche „durchsetzbar“ zu machen, die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar nichts zu tun haben. Die Auskünfte, die eine natürliche Person nach. Art. 15 DSGVO fordern kann, dienen vielmehr primär dazu, ihr die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DSGVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die einen Schadensersatzanspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es sich aber nicht um den eigentlichen Zweck der DSGVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die DSGVO gezielt dazu geschaffen worden wäre, die grundsätzliche Struktur des deutschen Zivilprozessrechts, die jedem Anspruchsteller die Darlegung und den Beweis der ihm günstigen Tatsachen auferlegt, umzukehren (OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 – 20 U 75/18, BeckRS 2019, 16261 Rn. 73).
Die mit dem Klageantrag zu 1 verlangte Auskunft dient demnach nicht der Vorbereitung des unbezifferten Zahlungsantrags im Sinne des § 254 ZPO.
Die als solche unzulässige Stufenklage ist aber in eine zulässige Klagehäufung i. S. des § 260 ZPO umzudeuten (BGH, NJW 2011, 1815 Rn. 13).
2.
Die Klage ist aber in Bezug auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch unbegründet.
a)
Der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO mehr, da die Beklagte diesen bereits vorprozessual erfüllt hat.
Nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 DSGVO hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die von dem Verantwortlichen verarbeitet werden. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
Der Auskunftsanspruch besteht unstreitig. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Spieleinsätze hat.
Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch des Klägers aber bereits gemäß § 362 BGB erfüllt.
Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2023 zur Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO aufgefordert. Die Beklagte hat die aus 571 Seiten bestehende Auskunft per E-Mail vom 24.02.2023 im PDF-Format erteilt, wobei die Transaktionslisten (Spiel- und Zahlungshistorie) als Bilder eingefügt sind.
Die Auskunft genügt entgegen der Ansicht des Klägers den Anforderungen an Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
aa)
Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung geltend macht, er habe ausweislich des Klageantrags die Auskunft (per Datenkopie) nicht auf Erteilung in elektronischer Form gestellt, sodass es bislang an einer Erfüllung seines Auskunftsanspruchs fehle, dringt er nicht durch.
Auf den Klageantrag kommt es nicht an. Entscheidend ist, in welcher Form der Kläger die Auskunft vorgerichtlich verlangt hat. Das anwaltliche Schreiben des Klägervertreters vom 17.01.2023 liegt zwar nicht vor. Selbst wenn es aber - was wahrscheinlich ist - in Papierform erstellt wurde, hat der Klägervertreter nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagtenvertreters nur allgemein zur Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO aufgefordert. Eine bestimmte Form hat er damit offenbar nicht verlangt.
Die betroffene Person bestimmt die Form der Kopien. Wenn die betroffene Person den Antrag auf Auskunftserteilung elektronisch stellt, müssen elektronische Kopien „in einem gängigen elektronischen Format“ erteilt werden. Die betroffene Person kann allerdings angeben, dass sie eine andere Form wünscht. Diesem Wunsch ist dann zu entsprechen. Indirekt ergibt sich daraus, dass bei einem „Antrag auf Papier“ auch die Kopien in Papierform zur Verfügung zu stellen sind (Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 68; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., 2025, DS-GVO, Art. 15 Rn. 31).
Denn die Ausübung des Auskunftsrechts ergibt für die betroffene Person nur dann Sinn, wenn sie die Kopien in einer Form erhält, die sie auf der Basis ihrer technischen und sonstigen Möglichkeiten dazu befähigen, die Kopien zu lesen und auszuwerten. Dass der Verantwortliche möglicherweise weniger Aufwand hätte, wenn er Daten, die bei ihm elektronisch vorliegen, in einem elektronischen Format beauskunften könnte, ist im Rahmen von Art. 15 DSGVO ohne Belang (Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 68).
Allerdings kann sich der Verantwortliche mit der betroffenen Person darauf verständigen, in welcher Form diese eine erste Datenkopie erhalten soll. Auf diese Weise können der Aufwand begrenzt und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., DS-GVO Art. 15 Rn. 29).
Die Parteien haben sich hier vorgerichtlich auf die elektronische Form verständigt. Denn die Übermittlung der 571 Seiten umfassenden Kopie in elektronischer Form an den Klägervertreter ist ohne Zurverfügungstellung einer elektronischen Adresse nicht denkbar. Im Übrigen hat der Kläger auch eingeräumt, dass er die Übermittlung in elektronischer Form genehmigt habe. Er hat erstinstanzlich letztlich auch nur moniert, eine DSGVO-konforme Auskunft sei in der E-Mail vom 24.02.2023 nicht enthalten gewesen, weil es sich um eine PDF-Datei handele, die aus Bildern bestehe; dies sei kein gängiges elektronisches Format. Hätte die Beklagte diese PDF-Datei „unverarbeitet“, also ohne „nachträgliche Manipulation“, übersandt, hätte dieser Rechtsstreit ggf. sogar insgesamt vermieden werden können, wie er in seinem Schriftsatz vom 06.02.2024 vorträgt. Gegen die elektronische Form an sich hatte der Kläger also weder vorgerichtlich noch in erster Instanz irgendwelche Einwände gehabt.
bb)
Der Einwand des Klägers, die übermittelte Datei sei technisch so verändert, dass eine Verarbeitung durch ihn verhindert werde, weil die Datei von 571 Seiten zwar für das menschliche Auge lesbar sei, jedoch nicht maschinenlesbar, ist unerheblich.
Das verwendete PDF-Format ist ein gängiges Format (BeckOK/Schmidt-Wudy, DatenschutzR, 54. Ed., Stand: 01.11.2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 83.1). Beispiele für gängige Formate nennt die Verordnung zwar auch in den Erwägungsgründen nicht. Das DSK Kurzpapier Nr. 6 S. 2 nennt aber das PDF-Format als naheliegendes Beispiel (Ehmann/Selmayr/Ehmann, a. a. O., DS-GVO Art. 15 Rn. 68 Fn. 191). Im Übrigen wird auf die weiteren, von der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.02.2026 genannten Fundstellen verwiesen.
Soweit der Kläger bemängelt, dass die Beklagte in die PDF-Datei Bilder von den Transaktionslisten eingefügt habe, ist das ohne Belang.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Originalformat der Daten, bezüglich dessen er mutmaßt, die Daten lägen wahrscheinlich bei der Beklagten in einer performanten SQL – Datenbank, da dieses Datenformat der Industriestandard sein dürfte. Soweit er meint, solange die Beklagte hierzu nichts vortrage, bleibe es ihr verwehrt, ein x-beliebiges Datenformat willkürlich zu wählen, ist das schon angesichts des Gesetzeswortlauts „gängiges Format“ und der unter aa) aufgezeigten Fundstellen nicht richtig. Die Argumentation des Klägers zielt offenbar auf eine Zurverfügungstellung der „Rohdaten“ ab. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht, was zuvor in der Literatur zwar umstritten war, inzwischen aber vom Europäischen Gerichtshof entschieden ist.
Nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung. Das Verhältnis von Abs. 3 S. 1 zu Abs. 1 war lange ungeklärt, wobei dieser nach einer Ansicht lediglich eine Konkretisierung des bereits in Abs. 1 geregelten Auskunftsrechts darstellte, nach anderer Ansicht einen eigenen, von Abs. 1 unabhängigen Herausgabeanspruch, gerichtet auf sämtliche vom Verantwortlichen verarbeiteten (Roh-)Daten der betroffenen Person, enthielt. Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr im Sinne erstgenannter Auffassung entschieden, dass Abs. 3 mit dem Recht auf „Kopie“ als Konkretisierung des Auskunftsanspruchs zu verstehen ist (EuGH - C-487/21, ZD 2023, 539, Rn. 30 f.; Paal/Pauly/Paal, BDSG, 4. Aufl., 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 15 Rn. 33). Art. 15 DSGVO kann nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Absatz 1 vorgesehene gewährt. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt nur die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er u.a. in Satz 1 die Form festlegt, in der dieser Verantwortliche die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellen muss, nämlich in Form einer „Kopie“. Im Übrigen bezieht sich, wie die EU-Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen betont hat, der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, ZD 2023, 539 Rn. 31, 32).
Damit ist geklärt, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO keinen eigenständigen Herausgabeanspruch beinhaltet, der gerichtet ist auf sämtliche vom Verantwortlichen verarbeiteten (Roh-)Daten (mit zugehörigen Metadaten) oder auf eine Art „Registerauszug“ über die verarbeiteten Daten und die involvierten Systeme bzw. eine Ergänzung des Rechts auf Auskunft um eine grafische Komponente, indem es eine Abbildung der personenbezogenen Daten in der Form verlange, wie sie konkret beim Verantwortlichen vorliegen, oder gar einen vollständigen, vor allem aber auch ungefilterten und ggf. unsortierten Überblick über die beim Verantwortlichen vorliegenden (Roh-)Daten bzw. Verarbeitungsprozesse (so die vor der EuGH-Entscheidung teilweise vertretene Ansicht: BeckOK/Steinrötter, IT-Recht, 20. Ed., Stand: 01.01.2023, DS-GVO Art. 15 Rn. 33). Vielmehr erhält die betroffene Person die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO genannten Angaben in Kopie. Weitergehende Informationen sind nicht erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2021 – 7 U 325/20, BeckRS 2021, 20480 Rn. 42 f.).
Die Daten sind, in Abgrenzung zum Anspruch auf Datenübertragung nach Art. 20 DSGVO in der Form herauszugeben, in der sie beim Verantwortlichen vorliegen.
Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, wie es Art. 12 Abs. 1 DS-GVO i. V. m. dem 58. Erwägungsgrund DS-GVO verlangt, kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u.a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH, ZD 2023, 539 Rn. 41).
Dabei ist eine vorhergehende Pflicht zur Strukturierung der Daten i. R. d. Art. 15 Abs. 3 zwar nicht angeordnet; vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses des Auskunftsanspruchs, der auf eine Ermöglichung des Verstehens der Datenverarbeitung durch die betroffenen Personen ausgerichtet ist, kann eine Kontextualisierung der personenbezogenen Daten jedoch eine (noch) umfassendere Herausgabepflicht abwenden, da der weitere Kontext dann nicht zwingend (von der betroffenen Person) benötigt wird (Paal/Pauly/Paal, a. a. O., Art. 15 Rn. 37a). Aus alldem ergibt sich, dass eine Aufbereitung der Daten zum besseren Verständnis zulässig ist.
Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die Transaktionslisten nicht in Form von Bildern in das PDF-Dokument einfügen können soll. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Transaktionslisten in Rohdatenform.
cc)
Die Beklagte muss dem Kläger nach Art. 15 DSGVO auch nicht - wie er meint - die Möglichkeit zur automatischen Weiterverarbeitung der ihm mit den Kopien zur Verfügung gestellten Daten verschaffen (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., DS-GVO Art. 15 Rn. 31; BeckOK/Schmidt-Wudy, a. a. O., DS-GVO Art. 15 Rn. 83.2).
Abgesehen davon hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 02.02.2026 erläutert, wie eine Weiterverarbeitung möglich wäre.
dd)
Soweit der Kläger aus der unterbliebenen Übermittlung der Rohdaten einen Fälschungsverdacht ableitet und Spekulationen über die von der Beklagten verwendeten Datenverarbeitungssysteme anstellt, was die Beklagte bestreitet, ist dies ohne Substanz.
Die Befürworter der Ansicht, wonach die „Rohdaten“ übermittelt werden müssten, haben auch damit argumentiert, dass nur so die Richtigkeit der Datenverarbeitung überprüft werden könne. Dieser Ansicht ist der EuGH aber nicht gefolgt.
Im Übrigen ist ein Auskunftsanspruch i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (BGH, NJW 2021, 2726 Rn. 19). Das hat die Beklagte mehrfach erklärt.
ee)
Der Kläger hat auch nicht erneut einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft in Papierform, wie er ihn nunmehr mit der Klageerhebung geltend machen will. Der Auskunftsberechtigte kann zwar grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen (BGH, NJW 2021, 2726 Rn. 25).
Dem steht hier aber Art 12 Abs. 5 S. 2 b) DSGVO entgegen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Art. 12 Abs. 5 S. 2 b) DSGVO führt nach seinem Wortlaut zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen exzessiven Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Auch im Unionsrecht gilt das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
Dabei bildet der Umstand, dass das Auskunftsverlangen des Klägers nicht durch einen Schutzzweck von Art. 15 Abs. 1 DSGVO motiviert ist, sondern offenbar allein dazu dient, im Prozess nicht zu unterliegen, ein Indiz für einen Missbrauch. Zwar stellt Art. 15 DS-GVO nach seinem Wortlaut nicht auf die Gründe ab, die der Betroffene mit seinem Auskunftsbegehren verfolgt (BGH, GRUR-RS 2022, 9584). Die Zwecke, denen der Anspruch nach Art. 15 DSGVO gemäß Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO dienen soll, können aber für die Bestimmung der Tragweite des Anspruchs auch nicht völlig außer Betracht bleiben (OLG Koblenz, NJOZ 2023, 117 Rn. 24; OLG Düsseldorf, NJOZ 2023, 1392 Rn. 37).
Rechtsmissbräuchlich ist der Antrag jedenfalls deshalb, weil die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs allenfalls formal erfüllt sind. Der Kläger will von der Beklagten Informationen beschaffen, die ihm bereits in verständlicher Form vollständig vorliegen. Es ist auch kein Ausnahmefall ersichtlich, in dem die erneute Informationsbeschaffung erforderlich ist, um die gänzliche Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung insgesamt zu überprüfen. An der Erteilung einer solchen Auskunft ist ein vernünftiges Interesse nicht erkennbar (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 38; BeckOK/Quaas, DatenschutzR, a. a. O., DS-GVO Art. 12 Rn. 44a).
II.2.
Da der Zahlungsantrag nicht die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bezifferung aufweist, ist er unzulässig.
Der Kläger verfügt spätestens seit dem 24.02.2023 über sämtliche Informationen seiner Spielhistorie, sodass er schon bei Klageerhebung in der Lage war, seinen Anspruch zu beziffern.
Im Übrigen konnte er schon vor der Auskunftserteilung durch die Beklagte anhand seiner Kontoauszüge nachvollziehen, wann er wie viel Geld bei den von der Beklagten angebotenen Onlineglücksspielen eingesetzt hat. Seine Angabe, er habe verschiedene Zahlungswege genutzt (wobei hier Barzahlungen offensichtlich nicht in Betracht kommen) und er das von ihm genutzte Onlinebankings nicht nachvollziehen könne, überzeugt nicht. Auch beim Onlinebanking erhält man Kontoauszüge.
Sofern der Kläger nunmehr seinen Antrag beziffern sollte, wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen.
Die Klage kann zwar nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil dem Grund nach ohnehin kein Schadensersatzanspruch besteht, wie das Landgericht meint. Zur näheren Begründung wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2024 - I ZR 88/23 (NJW 2024, 1950) Bezug genommen.
Allerdings dürfte hier die Verjährungseinrede greifen. Der Kläger gibt an, erst im Sommer 2021 von den anspruchsbegründenden Umständen erfahren zu haben. Die dreijährige Verjährungsfrist würde demzufolge mit Schluss des Jahres 2021 zu laufen begonnen haben und hätte am 31.12.2024 geendet, wovon auch der Kläger ausgeht.
Durch den unzulässigen Klageantrag zu 2 wurde die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt zwar auch die unzulässige Klage eines Berechtigten die Verjährung (BGH, NJW 2011, 2193 Rn. 13), nicht allerdings die unwirksame Klage (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., § 204 Rn. 4 m. w. N.).
Ist die Stufenklage - wie hier - nicht statthaft, wird sie zwar umgedeutet in einen (reinen) Auskunftsantrag einerseits und in einen unbestimmten bzw. unbezifferten Feststellungs- bzw. Leistungsantrag andererseits, die jedoch beide keine Verjährungshemmung herbeiführen können: Der Auskunftsanspruch hemmt die Verjährung des Anspruchs, dessen Geltendmachung er vorbereiten soll, nicht (so bereits BGH, Urteil vom 24.05.2021 - IX ZR 168/11, Rn. 6, juris); die unbezifferte Feststellungs- oder Leistungsklage entspricht regelmäßig nicht den Anforderungen des § 253 ZPO, sodass die Wirksamkeit der Klage fehlt, die aber Voraussetzung für die Verjährungshemmung ist (OLG Köln, Urteil vom 19.09.2023 - 9 U 231/22, Rn. 30, juris, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 21.02.2013 - IX ZR 92/12, Rn. 30, juris; jurisPK/Lakkis, BGB, 10. Aufl., Stand: 13.01.2026,, § 204 Rn. 8_2).