Rechtsprechung / LSG NRW / 9. Senat / 2021

LSG NRW Beschluss vom 02.06.2021 – L 9 SO 167/21 B ER, L 9 SO 168/21 B

9. Senat · ECLI:DE:LSGNRW:2021:0602.L9SO167.21B.ER.L9.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe§

Die zulässige, insbesondere fristgemäß am 06.04.2021 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.04.2021, mit dem es den im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) gestellten und im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Antrag,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren,

abgelehnt hat, ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil für den Antrag im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kein Rechtschutzbedürfnis besteht. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug und sieht insoweit von einer näheren Darstellung der Gründe ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen kann der Senat nur wiederholen, dass der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter beanspruchen kann, wenn er dort einen entsprechenden Antrag stellt. Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin besteht nach derzeitigem Stand des Verfahrens nicht, denn nach den Gutachten der Rentenversicherung vom 14.08.2019 und vom 06.04.2020 ist er erwerbsfähig und an diese Entscheidung ist die Antragsgegnerin gebunden (§ 45 Satz 2 SGB XII). Eine solche Bindung besteht zwar nicht für die Gerichte, doch kann die Frage der Erwerbsfähigkeit nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz geklärt werden, da dafür voraussichtlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Der Antragsteller muss seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII daher im Hauptsacheverfahren geltend machen, wenn er weiter davon ausgeht, nicht erwerbsfähig zu sein.

Der Senat sieht die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch als zumutbar an. Zwar unterliegt der Antragsteller als Leistungsbezieher nach dem SGB II den in § 31 SGB II normierten Pflichten, die bei Verletzung sanktioniert werden können (§ 31a SGB II). Allein diese Möglichkeit macht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II jedoch nicht unzumutbar, denn der Antragsteller kann die Rechtmäßigkeit einer Mitwirkungsobliegenheit oder einer Sanktion gerichtlich überprüfen lassen, wenn er der Auffassung ist, dass die Erfüllung der Pflicht sein Leistungsvermögen übersteigt. Ggf. besteht dann auch die Möglichkeit, wieder einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

Die Rechtsverfolgung hatte von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO, weshalb das Sozialgericht zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).