Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31a#abs-1 (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von Satz 1 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31a#abs-2 (2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Eine persönliche Anhörung soll erfolgen, wenn der Agentur für Arbeit psychische Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung soll erfolgen, wenn ein drittes aufeinander folgendes Meldeversäumnis geprüft wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31a#abs-3 (3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31a#abs-4 (4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung oder wegen des Entfalls des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz 7 rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung, des Entfalls oder des Entzuges Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31a#abs-5 (5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31a#abs-6 (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/31a#abs-7 (7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.
Wird zitiert von 205 Entscheidungen zu § 31a SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 · Sanktionen im SozialrechtZitiert von 195
- SG Gotha, 02.08.2016 – S 15 AS 5157/14Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II - Leistungsminderung bei Pflichtverletzung - Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelungen - Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2016 – L 7 AS 414/16 B ERZitiert von 2
- SG Berlin, 13.11.2012 – S 63 AS 2351/12Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – L 20 AS 269/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 – L 1 AS 101/18
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 22.01.2026 – L 4 AS 288/24
- LSG Hamburg, 18.01.2026 – L 4 AS 295/22 DZitiert von 1
- LSG Hessen, 15.10.2025 – L 6 AS 105/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31a SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2029 in Kraft
§ 31a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 31a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2024 I Nr. 107
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 31a neu gefasst durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.