Rechtsprechung / LSG NRW / 2010

LSG NRW Beschluss vom 10.05.2010 – L 19 AS 668/10 B

ECLI:DE:LSGNRW:2010:0510.L19AS668.10B.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.03.2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

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I.

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Die Klägerin wendet sich im Klageverfahren u. a. gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.01.2010.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-05-10/l-19-as-668-10-b#rd_1

Durch Beschluss vom 16.03.2010 hat das Sozialgericht Detmold der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Festsetzung einer Ratenzahlung von 15,00 EUR monatlich bewilligt.

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Gegen die Festsetzung der Ratenzahlung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

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II.

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Die Beschwerde ist unzulässig und nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-05-10/l-19-as-668-10-b#rd_2

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 28.11.2008 - L 19 B 32/08 AL - und vom 15.10.2009 - L 19 B 214/09 AS -; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR -; LSG Sachsen Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH -; LSG Stuttgart Beschluss vom 23.02.2009 - L 7 SO 5829/08 PKH-B -, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rn 6 h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH - und vom 11.06.2008 - L 19 B 851/08 AS). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzt.

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Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-05-10/l-19-as-668-10-b#rd_3

Die Beschwerde ist auch nicht wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss zulässig. Die Klägerin ist auf die außerordentlichen Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge nach § 178 a SGG und der Gegenvorstellung zu verweisen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.