Rechtsprechung / LG Stuttgart / 45. Zivilkammer / 2019

LG Stuttgart Urteil vom 18.02.2019 – 45 O 12/17

45. Zivilkammer

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 959.989,00 Euro

Tatbestand§

Randnummer1

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aus Kartellrecht aus abgetretenen Ansprüchen geltend.

Randnummer2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen kartellrechtswidrigen Verstößen im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell ist. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin datiert vom 06.07.2017, Anlage GL 2, im Folgenden: B 2.

Randnummer3

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche aufgrund von Abtretungsvereinbarungen von 33 Zedenten geltend, wobei die Abtretungen zwischen dem 24.10. und dem 07.12.2017 vorgenommen wurden. Insgesamt handelt es sich um Ansprüche aus 188 LKW-Erwerbsvorgängen, die aus Kauf- oder Leasingverträgen bestehen.

Randnummer4

Am 05.03.2018 wurde die Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt 25.000,00 Euro, wobei gemäß § 4 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages 50 % erbracht worden sind.

Randnummer5

Bei den Zedenten handelt es sich um kleine, mittelgroße sowie große Unternehmen, vorwiegend aus dem Speditions- und Logistikdienstleistungsbereich.

Randnummer6

Die Klägerin behauptet,

durch die festgestellten Kartellabsprachen sei den Zedenten insgesamt ein Schaden in der mit der Klage geltend gemachten Höhe entstanden, wobei die Klägerin sich auf die Ausführungen und Berechnungen des zertifizierten Sachverständigen für wirtschaftsökonomische Gutachten, E, vom 18.07.2017 stützt, K 3.

Randnummer7

Die Klägerin legt ihrer Klage folgende Erwerbsvorgänge zugrunde:

Randnummer8

Nr.

FIN

(Behaupteter)

Erwerber

Datum der

Bestellung

Nettopreis

in Euro

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_1

WDB9540321K490112

Baustoffe - Transporte

22.12.1999

74.444,00

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_2

WDB9523251K410512

Baustoffe - Transporte

20.11.1998

115.041,00

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_3

WDB9521821K310746

Baustoffe - Transporte

25.11.1997

102.258,00

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_4

WDB9533041K322156

Baustoffe - Transporte

13.01.1998

77.052,00

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_5

WDB6252581K282523

Baustoffe - Transporte

06.06.1997

109.928,00

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_6

WDB9540321K432798

Baustoffe - Transporte

17.05.1999

72.961,00

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_7

WDB9533041K433089

Baustoffe - Transporte

17.05.1999

74.981,00

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_8

WDB9523251K463348

Baustoffe - Transporte

27.09.1999

108.905,00

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_9

WDB9533041K463383

Baustoffe - Transporte

27.09.1999

75.160,00

Baustoffe - Transporte

17.12.1998

85.877,00

Baustoffe - Transporte

27.09.1999

laut Klägerseite

75.160,00

Baustoffe - Transporte

---

74.981,00

Baustoffe - Transporte

27.09.1999

108.905,00

Baustoffe - Transporte

03.03.1999

76.694,00

Baustoffe - Transporte

16.09.1999

74.291,00

Baustoffe - Transporte

---

75.160,00

K C

10.11.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

K C

09.02.2001

32.551,00

B jun.

07.01.1997

---

B jun.

23.10.1998

---

B jun.

10.07.2000

---

B jun.

01.02.2000

---

B jun.

22.10.2001

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

B jun.

11.06.2001

64.855,00

B jun.

16.10.2001

73.473,00

B jun.

09.06.1999

---

B jun.

23.01.1998

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

B jun.

07.01.1997

---

B jun.

08.03.1999

---

B jun.

29.11.2000

37.580,00

B jun.

---

---

B jun.

26.04.1999

---

B jun.

---

---

Be

23.11.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

Be

07.04.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

Be

17.02.1998

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

Be

01.01.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

Be

15.07.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

Be

31.10.2000

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

Be

11.02.1997

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

J

---

---

J

18.12.2000

---

J

---

---

M

29.07.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

Logistik

---

---

Logistik

---

---

Logistik

---

---

Transporte

12.11.1998

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

GmbH

---

---

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_50

WDB9540321K5628627

GmbH

---

---

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_51

WDB9540321K5631535

GmbH

---

---

GmbH

---

---

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_53

WDB9540331K2973367

GmbH

---

---

M GmbH

---

---

S GmbH

---

64.326,00

S GmbH

22.02.2000

---

E

16.01.2001

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

45.965,00

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-12-17#rd_58

WDB89702271K701369

E

28.08.2001

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

45.965,00

E

23.03.2001

---

D GmbH

04.04.1997

---

D GmbH

14.04.1999

---

D GmbH

03.02.2000

---

D GmbH

22.10.1999

---

D GmbH

29.04.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

mbH

22.02.1999

---

Transporte

---

---

Transporte

---

---

Transporte

12.11.2001

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

Transporte

---

---

Transporte

---

---

Transporte

---

---

Transporte

---

---

Transporte

---

---

W

24.02.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

W

31.05.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

W

15.08.2001

71.581,00

W

15.08.2001

66.468,00

W

15.08.2001

75.671,00

W

10.11.2000

85.386,00

W

24.02.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

W

21.11.1997

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

W

31.05.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

W

21.11.1997

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

B

14.04.1998

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

B

14.04.1998

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

B

26.07.2001

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

B

09.05.2001

107.371,00

B

09.05.2001

92.033,00

B

09.05.2001

102.258,00

B

29.02.2000

92.032,00

B

09.02.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

B

07.03.2000

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

S GmbH

04.05.1998

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

S GmbH

04.05.1998

---

GmbH & Co. KG

21.04.2000

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

GmbH & Co. KG

08.09.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

GmbH & Co. KG

05.11.1998

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

GmbH

---

---

GmbH

08.06.2000

76.467,00

GmbH

06.01.2000

65.517,00

GmbH

11.10.2000

72.337,00

GmbH

03.2001

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

GmbH

22.06.2001

84.952,00

GmbH

09.2001

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

GmbH

26.09.2001

97.401,00

GmbH

06.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

GmbH

07.1998

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

GmbH

10.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

GmbH

03.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

GmbH

09.1999

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

GmbH

03.1998

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

OHG

03.06.1997

---

Transport Logistik

13.03.2000

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

Transport Logistik

10.06.1999

---

GmbH

---

---

GmbH

18.09.2001

77.001,00

GmbH

16.11.2001

75.416,00

GmbH

26.07.2000

38.730,00

GmbH

22.08.2000

52.152,00

GmbH

---

---

H GmbH

27.12.2000

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

64.551,00

H GmbH

04.06.1997

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

H GmbH

26.03.1998

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

H GmbH

04.06.1997

(Erwerbsdatum laut Klägerseite)

---

E GmbH

05.07.2001

50.107,00

E GmbH

21.04.2001

38.500,00

A

25.11.1997

---

A

11.01.1999

---

A

02.12.1996

---

A

02.12.1996

---

A

11.11.1999

48.573,00

A

11.11.1999

48.339,00

A

11.11.1999

48.473,00

A

14.12.2000

35.944,00

A

14.12.2000

33.234,00

A

03.12.1999

51.709,00

Baustoffe Transporte

29.12.1998

--

Baustoffe Transporte

19.12.2001

106.860,00

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

GmbH & Co. KG

---

---

E GmbH & Co. KG

18.04.2000

---

E GmbH & Co. KG

17.04.1998

---

E GmbH & Co. KG

18.07.2000

72.383,00

E GmbH & Co. KG

04.06.1997

---

E GmbH & Co. KG

23.10.2000

78.739,00

E GmbH & Co. KG

24.02.1999

---

E GmbH & Co. KG

20.04.1998

---

E GmbH & Co. KG

22.06.1999

---

E GmbH & Co. KG

22.06.1999

---

E GmbH & Co. KG

18.10.1999

---

E GmbH & Co. KG

22.09.1997

---

GmbH

23.09.1997

---

I

26.03.2001

88.934,00

I

---

---

I

---

---

I

---

---

R

---

---

P GmbH

---

---

P GmbH

---

---

P GmbH

15.10.2001

85.335,00

P GmbH

22.01.2001

88.453,00

P GmbH

12.10.2000

---

P GmbH

12.10.2000

---

P GmbH

---

---

P GmbH

---

---

P GmbH

---

---

P GmbH

---

---

P GmbH

---

---

Randnummer9

WDB

Randnummer10

Soweit die Klägerin in der Klage teilweise keinen Nettokaufpreis dem jeweiligen Erwerbsvorgang zugeordnet hat, ergänzt sie diesen Vortrag mit der Replik vom 22.01.2019, Seite 25 ff., Blatt 263 ff. der Akten), wobei die dortigen Preise und Erwerbsdaten teilweise differieren.

Randnummer11

Die Klägerin vertritt die Auffassung,

die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Abtretung an die Klägerin verstoße weder gegen § 134 BGB in Verbindung mit §§ 1 ff. RDG noch gegen § 138 BGB.

Randnummer12

Die Klägerin beantragt,

Randnummer13

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 959.989,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer14

2. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht 959.989,00 Euro unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer16

die Klage abzuweisen.

Randnummer17

Sie vertritt die Auffassung,

der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, da die Abtretungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit §§ 2 und 3 RDG unwirksam seien. Die Abtretungen seien darüber hinaus gemäß § 138 Absatz 1 BGB unwirksam. Außerdem liege eine unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars vor, was die Abtretungen gemäß §§ 134 BGB, 49b Absatz 2 BRAO unwirksam mache.

Randnummer18

Im Übrigen bestreitet sie einen kartellbedingten Schaden der Klägerin und beruft sich auf Verjährung.

Randnummer19

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer20

Die Klage ist unzulässig. Darüber hinaus ist sie nicht begründet.

I .

Randnummer21

Die Klage ist unzulässig, denn der Klägerin fehlt die gemäß § 50 ZPO erforderliche Parteifähigkeit.

1.

Randnummer22

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Die Klägerin, eine GmbH, ist nicht parteifähig, denn ihr Gesellschaftsvertrag ist unwirksam (vergleiche BGH, Beschluss vom 11.06.2013 - II ZR 246/11 -).

Randnummer23

Der Gesellschaftszweck der Klägerin, einem Klagevehikel, ist mit § 3 sowie § 2 Absatz 2 Satz 1 Fall 2 RDR nicht vereinbar. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 2. Fall RDG ist Rechtsdienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Eine Einziehung auf fremde Rechnung liegt nicht vor im Fall der sogenannten Vollabtretung. Voraussetzung ist hierfür, dass ein wirtschaftliches Risiko beim Zedenten nicht mehr vorhanden ist.

Randnummer24

Zwar behauptet die Klägerin eine Vollabtretung; diesem Vortrag steht jedoch entgegen, dass ein Kaufpreis, den die Klägerin den Zedenten gezahlt haben könnte, nicht genannt wird und offenbar nicht geflossen ist. Im Übrigen hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass mit Ausnahme von zwei Verträgen, die nicht näher bezeichnet worden sind, bei allen anderen Abtretungen im Erfolgsfall 60 % des Erlöses an den Zedenten fließen und 40 % bei der Klägerin verbleiben soll. Dies bedeutet, dass das wesentliche wirtschaftliche Risiko der Beitreibung bei den Zedenten verbleibt.

Randnummer25

Damit wird deutlich, dass die Klägerin als alleinigen Gesellschaftszweck die Einziehung der Forderungen durchführt, somit die Einziehung fremder Forderungen als eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 2. Fall RDG betreibt.

Randnummer26

Das gleiche Ergebnis ergibt sich im Übrigen aus der Angabe des Gesellschaftszwecks im Handelsregister, in welchem als Gegenstand des Unternehmens die Erbringung von Inkassodienstleistungen sowie in diesem Zusammenhang anfallenden Rechtsdienstleistungen aufgeführt sind, B 2. Somit ist gemäß §§ 2 Absatz 2 Satz 1 2. Fall, 3 RDG eine Erlaubnis erforderlich, die die Klägerin nicht besitzt.

Randnummer27

Die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz stellt eine konstitutive Voraussetzung für die Erbringung von Inkassodienstleistungen dar. Eine Tätigkeit zeitlich davor ist untersagt. Eine Rückwirkung der Registrierung ist nicht möglich (BGH Urteil vom 11.01.2017 - IV ZR 340/11 -, Juris, Randnummer 19).

2.

Randnummer28

Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die Abtretungen seien nur zum Zwecke der gerichtlichen Einziehung, nicht aber der außergerichtlichen erfolgt, weshalb eine Erlaubnis gemäß § 3 RDG nicht erforderlich sei, da diese nur für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nötig sei, greift dieser Einwand nicht. Rechtsdienstleistungen für eine gerichtliche Tätigkeit sind gemäß § 3 RDG schon nicht erlaubnisfähig, da Rechtsdienstleistungen vor Gericht Rechtsanwälten und entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten sind. Aus der Eintragung im Handelsregister ergibt sich eine derartige Einschränkung ebenfalls nicht.

3.

Randnummer29

Auch der Einwand der Klägerin, es werde keine Einzelfallprüfung und keine Beratung vorgenommen, führt nicht zum Entfallen des Erfordernisses einer Erlaubnis der Klägerin für ihre Tätigkeit gemäß § 3 RDG, denn der Einwand der Klägerin ist bereits sachlich nicht zutreffend. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung im Falle jeder Zession erforderlich, um festzustellen, ob der Kaufgegenstand der Kommissionsentscheidung unterfällt und der Zeitraum des Erwerbs beziehungsweise einer Kartellnachwirkung zutreffend ist. Eine Einzelfallprüfung ist auch nötig, um jeweils den maßgeblichen Kaufpreis zu ermitteln und festzustellen, welche Preisbestandteile von den unzulässigen Verhaltensweisen erfasst waren und welche nicht. Darüber hinaus sind jeweils Modell und Gewicht sowie der Hersteller zu ermitteln und mit dem Beschluss der Europäischen Kommission abzugleichen. Erforderlich ist außerdem die Feststellung im Einzelfall, welche konkreten Angaben für eine hinreichende Individualisierung des Schadensersatzanspruches erforderlich sind.

Randnummer30

Dies bedeutet, dass der Forderungseinzug somit auch gemäß § 2 Absatz 1 RDG in Verbindung mit § 3 RDG erlaubnispflichtig ist, da jeweils eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist, wobei es ohnehin nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Fall 2 RDG auf eine Einzelfallprüfung nicht ankommt. Folglich ist der Gesellschaftsvertrag auch insoweit gemäß § 134 BGB unwirksam, da die erforderliche Erlaubnis der Klägerin nicht vorliegt, sodass es an der Parteifähigkeit der Klägerin fehlt.

Randnummer31

Die Wirkung der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB tritt gegenüber jedermann ein, unabhängig vom Willen der Beteiligten, denn das Rechtsdienstleistungsgesetz dient nicht nur dem Schutz des Zedenten, sondern auch dem der Rechtsordnung, des Rechtsverkehrs und auch dem Schutz des betroffenen Schuldners, der sonst Gefahr läuft, seine Schuld gegebenenfalls doppelt zahlen zu müssen (BGH, a. a. O., Juris, Randnummern 34 und 35).

II .

Randnummer32

Die Klage ist auch unbegründet.

1.

Randnummer33

Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation, denn die Abtretungsvereinbarungen sind gemäß § 134 BGB in Verbindung mit §§ 3, 2 Absatz 2 Satz 1 2. Fall RDG nichtig. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Auch insoweit ist eine Rückwirkung der Registrierung nicht möglich.

2.

Randnummer34

Darüber hinaus fehlt der Klägerin auch deshalb die Aktivlegitimation, weil die Abtretungen zusätzlich gegen § 138 BGB verstoßen.

Randnummer35

Die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass die Klägerin nennenswertes Vermögen besitzt. Das bereits erbrachte Stammkapital dürfte bereits durch den im vorliegenden Verfahren zu zahlenden Gerichtskostenvorschuss aufgebraucht sein. Substantiierter Vortrag der Klägerin zu ihrem Vermögen ist nicht erfolgt. Der Vortrag der Beklagten ist damit als unstreitig zu behandeln.

Randnummer36

Ein nennenswertes Vermögen der Klägerin ist folglich nicht dargetan, während von einem gewissen Vermögen der Zedenten auszugehen sein dürfte, da es sich um eingesessene und seit Jahren am Markt tätige Unternehmen handelt. Eventuelle Kostenerstattungsansprüche der Beklagten sind somit mit einem deutlich höheren Risiko behaftet, als sie dies ohne die Abtretungen wären.

Randnummer37

Zwar hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Reichsgerichts kein Beklagter Anspruch darauf, von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden. Andererseits dürfen Forderungsabtretungen nicht dazu benutzt werden, den Prozessgegner und den Staat ihres Erstattungsanspruchs zu berauben. Ein Missbrauch der Abtretung kommt daher in Betracht, wenn der Zedent einen wesentlich besseren finanziellen Rückhalt als der Zessionar besitzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015 - VI U (Kart) 3/14 -, Anmerkung 2b mit weiteren Nachweisen). Auch insoweit ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen, somit auf den Zeitpunkt der Abtretungen. Eine Heilung kommt nicht in Betracht.

Randnummer38

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst wenige Monate vor Vornahme der Abtretungen gemäß Gesellschaftsvertrag gegründet worden ist und zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal in das Handelsregister eingetragen war, außerdem, dass die einzige Tätigkeit der Gesellschaft in der Geltendmachung von Kartellschadensersatzforderungen besteht, wobei nicht ersichtlich und auch nicht anzunehmen ist, dass in der kurzen Zeit seit Gründung der Klägerin auf diese Weise Mittel erwirtschaftet worden wären. Die lange Dauer von Kartellschadensersatzprozessen ist insoweit mit einzubeziehen.

Randnummer39

Auch der subjektive Tatbestand ist nach Auffassung der Kammer anzunehmen, wobei eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich ist. Vorliegend ist, wie auch ansonsten häufig, aus den objektiven Umständen auf die subjektive Seite zu schließen. Dabei ist von Bedeutung, dass bereits im vorliegenden Verfahren ein erheblicher Streitwert von 960.000,00 Euro vorliegt, sodass auch erhebliche Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in drei Instanzen anfallen werden. Hinzu kommen durch das Gericht unter Umständen einzuholende ökonomische Sachverständigengutachten, die Kosten im fünf- bis sechsstelligen Bereich verursachen, ebenso Parteigutachten auf Kläger- oder Beklagtenseite.

Randnummer40

Demgegenüber ist ein nennenswerter Vorteil, der sich aus den Abtretungen für die Zedenten ergeben würde, nicht ersichtlich. Die synergetischen Kosten- und Aufwandseffekte sind nach Auffassung der Kammer bescheiden, während die Komplexität des Verfahrens durch die beträchtliche Zahl von Abtretungen und die somit sehr unterschiedlichen Verhältnisse der einzelnen Zedenten deutlich gesteigert wird, was im Regelfall zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen dürfte.

Randnummer41

Insgesamt ergibt sich damit auf der objektiven Seite, insbesondere mit den erheblichen zu erwartenden Kosten, eine Situation, die auf eine sittenwidrige Belastung der Beklagten schließen lässt, auch wenn dies nicht das in erster Linie verfolgte Ziel der Klägerin gewesen sein mag.

3.

Randnummer42

Ob der Klägerin darüber hinaus die Aktivlegitimation fehlt wegen Verstoßes der Abtretungen gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 49b Absatz 2 BRAO, kann dahinstehen.

III .

Randnummer43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.