Rechtsprechung / LG Rostock / 2009

LG Rostock Beschluss vom 09.04.2009 – 1 S 1/09

VerkehrsrechtMecklenburg-VorpommernVerkehrsrecht Mecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 02.01.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 26.11.2008 – 46 C 349/08 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.04.2009.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2009-04-09/1-s-1-09#rd_1

Die Klägerin begehrt mit der am 23.06.2008 eingegangenen Klage die Zahlung einer im Kfz-Haftpflichtversicherungs-Vertrag zwischen den Parteien vereinbarten Selbstbeteiligung des Beklagten in Höhe von 1.000,00 Euro. Sie hat behauptet, einen Schaden vom 06.05.2005 in Höhe von mehr als 16.000 Euro beginnend am 09.06.2005 reguliert und abschließend am 29.08.2006 die Rechtsanwaltskosten des Gegners gezahlt zu haben. Der Beklagte beruft sich auf die Verjährung des Anspruches.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2009-04-09/1-s-1-09#rd_2

Das Amtsgericht Rostock hat mit Urteil vom 26.11.2008 ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Anspruch sei gemäß § 12 VVG aF. verjährt, weil die Selbstbeteiligung bereits nach Beginn der Regulierung im Jahr 2005 habe gefordert werden können und die 2-jährige Verjährungsfrist deshalb bei Klageerhebung bereits abgelaufen sei. § 3 PflVG finde keine Anwendung. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.12.2008 zugestellt worden (GA 100).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2009-04-09/1-s-1-09#rd_3

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 02.01.2009 beim Landgericht eingegangenen Berufung (GA 103) und der am 27.01.2009 eingegangenen Berufungsbegründung (GA 109). Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Anzuwenden sei § 3 Nr. 9, Nr. 11 PflVG aF. Danach beginne die Verjährungsfrist für jede Teilleistung der Versicherung gesondert. Selbst bei Anwendung des § 12 VVG aF. sei Verjährung noch nicht eingetreten. Der Anspruch auf Zahlung der Selbstbeteiligung sei nicht bereits im Jahr 2005 fällig gewesen, sondern erst nach Abschluss der Regulierung.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2009-04-09/1-s-1-09#rd_4

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgemäß eingelegt und begründet worden. Auch dürfte noch von einer Unterschrift und nicht einem bloßen Namenszeichen auszugehen sein.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2009-04-09/1-s-1-09#rd_5

In der Sache hat das Rechtsmittel indes nach vorläufiger Bewertung durch die Kammer keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind nicht erfüllt. Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2009-04-09/1-s-1-09#rd_6

Dabei kann offen bleiben, inwieweit die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in der Kfz-Haftpflichtversicherung zulässig ist oder gegen § 4 KfzPflVV verstößt. Auch ist nicht entscheidungserheblich, ob sich die Verjährung nach § 12 VVG aF. oder nach § 3 Nr. 9, 11 PflVG aF. richtet, der vertragliche Anspruch auf Zahlung der Selbstbeteiligung also ein Rückgriffsanspruch im Sinne der §§ 3 Nr. 9 Satz 2, Nr. 11 Satz 1 PflVG aF., 158 f VVG aF. ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2009-04-09/1-s-1-09#rd_7

Denn selbst auf der Grundlage des § 3 Nr. 9, 11 PflVG aF. war die Forderung bereits vor Inkrafttreten des VVG nF. verjährt. Die Erfüllung des Anspruches des Dritten im Sinne des § 3 Nr. 11 Satz 2 PflVG aF. ist dabei nicht im Sinne der vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, sondern als jedwede Leistung mit Erfüllungswirkung zu verstehen, wobei freilich ein Anspruch auf Zahlung der vollständigen Selbstbeteiligung erst nach einer Gesamtleistung des Versicherers an den Geschädigten in mindestens dieser Höhe entstehen kann. Im Falle von Teilleistungen entsteht deshalb die Rückgriffsforderung hinsichtlich jeder Teilleistung gesondert (vgl. nur OLG Bamberg, Urteil vom 04.05.2006 – 1 U 234/05), was auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird. Ist aber der Anspruch auf Zahlung der Selbstbeteiligung bereits in voller Höhe entstanden, sind spätere Versicherungsleistungen hierauf ohne Einfluss. Die Forderung entsteht dann nicht von Neuem. Diese rechtliche Bewertung ist dem klägerseits im zweiten Rechtszug angetretenen Beweis (GA 115) nicht zugänglich. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Anspruchsvoraussetzungen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2009-04-09/1-s-1-09#rd_8

Auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Klägerin erfolgte bereits im Jahre 2005 eine weitgehende Regulierung des Schadens. Die Verjährungsfrist begann dann mit dem Ablauf des Jahres 2005 und war vor Inkrafttreten des VVG nF. und der Erhebung der Leistungsklage bereits abgelaufen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2009-04-09/1-s-1-09#rd_9

2. Die Rechtssache hat – insbesondere wegen der seit dem 01.01.2008 geltenden Neuregelung – keine grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.