Gesetze / Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
KfzPflVV§ 4
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 07.03.2023 – 7 U 130/22Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 19.09.2019 – 4 U 208/19
- OLG Celle, 31.01.2024 – 14 U 58/23Zitiert von 2
- OLG Celle, 30.03.2022 – 14 U 143/21Zitiert von 1
- BFH, 16.12.2009 – II R 44/07Versicherungsteuer: Kein Versicherungsentgelt bei Übernahme von Schadenszahlungen und Regulierungskosten durch den Versicherungsnehmer im Rahmen eines Selbstbehalts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Brandenburg, 26.11.2018 – 11 W 22/18
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 05.09.2018 – 7 U 25/16Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 14.07.2017 – 4 U 1/16Zitiert von 2
- FG Köln, 01.10.2014 – 2 K 542/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KfzPflVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden
1.
für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
2.
für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
3.
für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;
4.
für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
a)
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
b)
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht;
5.
für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen;
6.
für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kernenergie.