Rechtsprechung / LG Köln / 12. Zivilkammer / 2026
LG Köln Beschluss vom 11.08.2026 – 12 O 239/26
12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0811.12O239.26.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
Der Antragsteller begehrt mit Antragsschrift vom 31.07.2026 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt,
1. der Antragsgegnerin zu untersagen, von der ihr erteilten General- und Vorsorgevollmacht vom 14. März 2024 (UVZ-Nr. N01, (…) V., N.) Gebrauch zu machen, insbesondere unter Berufung auf diese Vollmacht gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden, Grundbuchämtern, Ärzten oder sonstigen Dritten Erklärungen abzugeben oder Entschlüsse zu treffen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache;
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die notarielle Ausfertigung der General- und Vorsorgevollmacht vom 14. März 2024 (UVZ-Nr. N01, Notar V., N.) unverzüglich beim erkennenden Gericht zu hinterlegen oder an eine vom Gericht zu bestimmende Stelle herauszugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache;
3. die Antragsgegnerin zu verurteilen, die ihr erteilte notarielle Ausfertigung der General- und Vorsorgevollmacht des Klägers vom 14. März 2024 (UVZ-Nr. N01, Notar V., N.) sowie sämtliche in ihrem Besitz befindlichen weiteren Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Kopien dieser Vollmacht vollständig an den Kläger, hilfsweise an dessen Prozessbevollmächtigten, herauszugeben;
4. die Antragsgegnerin zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten - gleich in welcher Form und mit welchen Einschränkungen - zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, der Kläger oder seine Angehörigen hätten die vorgenannte Vollmacht „zum Eigennutz“ verwendet oder sich im Zusammenhang mit dieser Vollmacht sonst unredlich oder strafbar verhalten.
Hilfsweise begehrt er mit Schriftsatz vom 10.08.2026,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die notarielle Ausfertigung der General- und Vorsorgevollmacht vom 14.03.2024, UVZ-Nr. N01 des Notars V., binnen einer äußerst kurzen gerichtlich zu bestimmenden Frist beim Gericht zu hinterlegen oder an den Unterzeichner herauszugeben, sowie Auskunft zu erteilen, ob und welche weiteren Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften oder Kopien sich in ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsmacht befinden.
Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegnerin. Mit notarieller Urkunde des Notars V. in N. vom 14. März 2024 (UVZ-Nr. N01) erteilte er ihr eine General- und Vorsorgevollmacht (im Folgenden: Vollmacht).
Am 13. Mai 2026 forderte die Ehefrau des Klägers, L., die Antragsgegnerin auf, die bei ihr befindlichen Vollmachtsurkunden herauszugeben. Am 30.05.2026 gab die Antragsgegnerin daraufhin die Originalurkunde der Vollmacht an die Ehefrau des Antragstellers zurück. Mit einem an den Notar V. in N. gerichteten Schreiben vom 01.06.2026 erklärte der Antragsteller den endgültigen Widerruf der Vollmacht (Blatt 15 der Akte). Daraufhin forderte der (…) Y. die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.07.2026 dazu auf, die noch in ihrem Besitz befindliche notarielle Ausfertigung der Vollmacht herauszugeben.
Mit Schreiben vom 08.07.2026 (Bl. 19 der Akte) erwiderte die Antragsgegnerin gegenüber dem Notar, dass sie erst dann dazu bereit sei, die Vollmachturkunde herauszugeben, wenn nachvollziehbar belegt sei, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsfähig gewesen sei, woran aktuell erhebliche Zweifel bestünden. Des Weiteren führte sie in dem Schreiben aus:
„Darüber hinaus besteht für mich der Eindruck, dass die Generalvollmacht möglicherweise bereits zum Eigennutz verwendet wurde. Auch wenn dieser Umstand einer weiteren Aufklärung bedarf, verstärkt er meine Bedenken und spricht dafür, den Sachverhalt vor einer Herausgabe der Vollmachtsurkunde sorgfältig rechtlich zu prüfen.“
Mit Schriftsatz vom 17.07.2026 (Bl. 72 ff. der Akte) forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.07.2026 unter anderem dazu auf, die bei ihr verbliebene Vollmachturkunde herauszugeben und es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, die Vollmacht sei „zum Eigennutz“ verwendet worden. Ferner wies er unter anwaltlicher Versicherung seiner Bevollmächtigung darauf hin, dass die auf ihn ausgestellte anwaltliche Vollmacht auf Verlangen nachgereicht werde.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2026 (Bl. 22 der Akte) bat der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin um Übersendung der Anwaltsvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und wies darauf hin, dass er die Angelegenheit mit seiner Mandantin besprechen und hierzu bis zum 07.08.2026 Stellung nehmen werde.
Die Antragsgegnerin hat seit ihrer Erteilung von der streitgegenständlichen Vollmacht keinen Gebrauch gemacht. Mit Schriftsatz vom 05.08.2026 hat sie in Erwiderung zur Antragsschrift vom 31.07.2026 ausgeführt, auch zukünftig von der Vollmacht keinen Gebrauch zu machen. Ferner hat sie mit diesem Schriftsatz ihre Bereitschaft zur Herausgabe der Vollmacht erklärt.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Denn der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 1-3 der Antragsschrift vom 31.07.2026 und der hilfsweise mit Schriftsatz vom 10.08.2026 gestellten Anträge nicht vor (1.). Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4 ist ein Verfügungsanspruch des Antragstellers nicht schlüssig glaubhaft gemacht (2.).
1.
Eine einstweilige Verfügung darf nach §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche hat die Antragstellerseite in der Antragsschrift vom 31.07.2026 sowie im Schriftsatz vom 10.08.2026 hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 1 bis 3 der Antragsschrift sowie der hilfsweise mit Schriftsatz vom 10.08.2026 gestellten Anträge nicht schlüssig glaubhaft gemacht.
Zwar kann ein Anordnungsgrund für die Herausgabe einer notariellen Ausfertigung einer unstreitig widerrufenen General- und Vorsorgevollmacht sowie für ein Unterlassen ihres Gebrauchs bestehen, wenn zu besorgen ist, dass durch ihren weiteren Besitz durch den Bevollmächtigten die Verwirklichung des Widerrufs und damit die Rechtsposition des Vollmachtgebers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Denn es besteht nach Widerruf der Vollmacht (§ 168 BGB) gemäß § 175 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Vollmachturkunde und angesichts der Wirkungen der Vollmachturkunde (§§ 170, 172 BGB) begründet deren weiterer Verbleib beim Bevollmächtigten die abstrakte Gefahr, dass dieser im Rechtsverkehr wirksam als Vertreter auftritt und hierdurch erhebliche Nachteile für den Vollmachtgeber entstehen können.
Ist ein erklärter Vollmachtwiderruf nicht evident unwirksam, besteht für die Durchsetzung des aus § 175 BGB resultierenden Anordnungsanspruch des Vollmachtgebers auf Herausgabe der Urkunde und Unterlassung des Gebrauchs der Vollmacht deshalb im Regelfall wegen eines überwiegenden Sicherungsinteresse des Vollmachtgebers auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund (vergleiche hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. September 2006 - 13 W 37/06 -, juris, Rn. 5). Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn der Besitzer der Vollmachturkunde glaubhaft macht, dass ausnahmsweise keine Gefahr der Sicherungsinteressen des Vollmachtgebers besteht. Letzteres ist vorliegend auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts der Fall:
Zwar hat die Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.07.2026 wegen behaupteter Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Antragstellers zunächst die Herausgabe der unstreitig bei ihr vorhandenen Vollmachturkunde verweigert, was im Ausgangspunkt für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes spricht. Indessen hat sie nach dem außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 17.07.2026 nach anwaltlicher Beratung durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 05.08.2026 ausdrücklich erklärt, weiterhin von der Vollmacht keinen Gebrauch zu machen und zur Herausgabe bereit zu sein. Dass sie sich hieran nicht halten wird, ist auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts nicht ersichtlich. Denn zum Einen hat sie in der Vergangenheit unstreitig von der Vollmacht keinerlei Gebrauch gemacht. Zum Anderen hat sie sich im Anschluss an das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 17.07.2026 durchgehend ihren über ihren Anwalt getätigten Ankündigungen entsprechend verhalten. So hat sie sich innerhalb der zuletzt außergerichtlich von der Antragstellerseite zum 31.07.2026 gesetzten Frist mit Schreiben vom 29.07.2026 hierzu erklärt und angekündigt, sich nach anwaltlicher Beratung bis zum 07.08.2026 zum Anforderungsschreiben zu äußern. Dass sie hiermit gegenüber der gesetzten Frist eine Verlängerung um eine Woche beansprucht hat, begründet zur Überzeugung der Kammer schon vor dem Hintergrund der bis dahin fehlenden Übersendung der Anwaltsvollmacht der Antragstellerseite keinen Verfügungsgrund. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich ohne die streitgegenständliche Antragsschrift vom 31.07.2026 nicht wie im Antwortschreiben vom 29.07.2026 angekündigt bis zum 07.08.2026 zum außergerichtlichen Aufforderungsschreiben erklärt hätte. Hingegen hat die Antragstellerseite ihrerseits bereits vor Ablauf der selbst gesetzten Erklärungsfrist zum 31.07.2026 an diesem Tag ihren Antrag auf Erlass der einstweilen Verfügung anhängig gemacht.
Vor dem dargestellten Hintergrund besteht auch hinsichtlich des hilfsweise mit Schriftsatz vom 10.08.2026 gestellten Herausgabeanspruchs kein Verfügungsgrund. Es bestehen jedenfalls derzeitig keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre nunmehr nach erfolgter anwaltlicher Prüfung ausdrücklich ausgesprochene Ankündigung, die bei ihr verbliebene Vollmachturkunde zu übersenden, nicht umsetzen wird. Der darüber hinaus hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht vor dem Hintergrund, dass der Verbleib (nur) einer Vollmachturkunde bei der Antragsgegnerin unstreitig ist, ebenfalls nicht.
2.
Der Antragsteller hat hinsichtlich Ziffer 4. der Antragsschrift vom 31.07.2026 keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog setzt voraus, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 08.07.2026 (Bl. 19 der Akte) unwahre Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzende, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzende Werturteile behauptet bzw. verbreitet hätte. Mit der im Schreiben verwendeten Formulierung „darüber hinaus besteht für mich der Eindruck, dass die Generalvollmacht möglicherweise bereits zum Eigennutz verwendet wurde“ hat die Antragsgegnerin indessen zunächst unmissverständlich deutlich gemacht, dass es sich insoweit um ihre persönliche Wertung handelt. Mithin hat sie hiermit keine dem Beweis zugängliche Tatsachen behauptet. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers geht mit dieser Äußerung nicht einher. Denn der Antragsteller scheidet als Vollmachtgeber von vornherein als Person, welche die von ihm selbst erteilte Vollmacht zum Eigennutz verwenden könnte, aus. Auch hinsichtlich sonstiger, in dem Schreiben vom 08.07.2026 nicht konkret bezeichnete Personen scheidet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Überzeugung der Kammer aus. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 08.07.2026 klargestellt hat, dass nach ihrem Eindruck die Vollmacht nur „möglicherweise“ zum Eigennutz verwendet worden sei und dieser Vorgang einer weiteren Aufklärung bedürfe.