Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht

Stand: 10.06.2019

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Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

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