Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht

Stand: 10.06.2019

Bund47 Entscheidungen

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

§ 169 § 171