Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde

Stand: 10.06.2019

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Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 174 § 176