Rechtsprechung / LG Köln / 4. Kammer für Handelssachen / 2014
LG Köln Beschluss vom 04.11.2014 – 84 O 208/14
4. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGK:2014:1104.84O208.14.00
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Tenor§
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Werbung der Antragsgegnerin sowie sonstiger Unterlagen.
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Endverbrauchern einen 10,- EURO Gutschein für die Einlösung eines Rezeptes für rezeptpflichtige Arzneimittel anzubieten, anbieten zu lassen und/oder zu gewähren.
2. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift (in deutscher Sprache) ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4. Streitwert: € 100.000,-
5. Gründe:
Die Gewährung eines 10,- Euro Gutscheins verstößt aus den in der Antragsschrift genannten Gründen gegen deutsches Arzneimittelpreisrecht.
Die abweichende Tenorierung beruht auf § 938 ZPO.
Landgericht Köln, den 04.11.2014
4. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende