Rechtsprechung / LG Köln / 4. Kammer für Handelssachen / 2013

LG Köln Beschluss vom 26.09.2013 – 84 O 220/13

4. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGK:2013:0926.84O220.13.00

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Tenor§

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internet-Ausdrucken sowie sonstiger Unterlagen.

Die Schutzschrift 0 AR 1173/13 vom 4.9.2013 hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8, 12, 14 UWG, 7 HWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland

1.1

ihre Kunden aufzufordern, einen neuen Kunden zu werben und dem werbenden Kunden im Falle des Erfolgs seiner Werbung einen Hotelgutschein im Wert von ca. 150,00 € oder eine kostenlose I.-Mitgliedschaft für ein Jahr im Wert von ca. 44,50 € zu versprechen und/oder zu gewähren,

und/oder

1.2

Dem geworbenen Neukunden für den Fall des erstmaligen Einlösens eines Rezepts über rezeptpflichtige Medikamente einen Neukunden-Gutschein in Höhe von 5 € in Aussicht zu stellen und/oder zu gewähren,

jeweils wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“

1.3   für den Versand von Arzneimitteln damit zu werben,

1.3.1

„S. Prämie sichern

Bis zu 20 € für Sie bei Teilnahme an unserem Arzneimittelcheck. Jetzt die Apotheke auffüllen!“

und/oder

1.3.2

„1.200 Produkte gesenkt

Jetzt die Hausapotheke auffüllen. Europas größte Onlineapotheke versendet kostenlos.“

jeweils wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

1.4

Arzneimittel in Fertigpackungen gegenüber dem Letztverbraucher anzubieten, ohne neben dem Endpreis nicht auch den Preis der Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben;

1.5

für Arzneimittel mit Preisgegenüberstellungen zu werben, sofern es sich bei dem gegenübergestellten, höheren Preis nicht um den tatsächlich verlangten vorherigen Preis, sondern um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt,

bezüglich Ziff. 1.4 und 1.5 jeweils insbesondere wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht:

Bild entf.

2. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen und des Schriftsatzes vom 25.9.2013 zu Informationszwecken zuzustellen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der  Antragsgegnerin auferlegt.

4. Streitwert: 250.000,00 €

Landgericht Köln, den 26.09.2013