Rechtsprechung / LG Itzehoe / 9. Zivilkammer / 2025

LG Itzehoe Beschluss vom 20.05.2025 – 9 S 47/24

9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGITZEH:2025:0520.9S47.24.00

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Leitsatz

Bei einer sehr unregelmäßigen Zahlung der Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten kommt es für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht darauf an, ob der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist und ob unpünktliche Zahlungen ihm einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bereiten.

Tenor§

1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 23.10.2024 bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.

3. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 23.10.2024, Az. 81 C 100/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

4. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

Randnummer1

Die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen das Räumungsverlangen der Klägerin im Berufungsrechtszug hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus diesem Grunde ordnet die Kammer auch nicht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteil gem. §§ 707, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO an (vgl. BGH, Beschl. v. 28.07.2022 - I ZR 98/21 Rn. 5, zit. nach juris).

Randnummer2

Auch die Kammer ist bis auf Weiteres der Auffassung, dass das Mietverhältnis der Parteien durch die hilfsweise erklärte ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Klägerin vom 06.06.2023 beendet worden ist. Der Beklagte hat seine mietvertraglichen Pflichten durch unpünktliche Mietzahlung über einen längeren Zeitraum in nicht unerheblicher Weise schuldhaft verletzt. Nach den für die Kammer bindenden tatbestandlichen Feststellungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 314 ZPO) ist er zunächst im Jahre 2020 mit mehreren Mieten in Rückstand geraten. Mit Schreiben vom 02.07.2020 hat die Klägerin – nach Rücknahme einer zuvor erklärten Kündigung – eine erstmalige Abmahnung ausgesprochen. Nach einer unverschuldeten Zahlungssäumigkeit im November 2022 und im Januar 2023 infolge ausgebliebenen Arbeitsentgelts hat der Beklagte sodann die Mieten für die Monate Februar, April, Mai und Juni 2023 unpünktlich entrichtet. Die Miete für Februar 2023 hat er i.H.v. 340,00 € am 22.02.2023 gezahlt und i.H.v. 430,00 € am 23.05.2023. Die restlichen noch offenen 80,00 € hat er spätestens mit Zahlung der Miete Januar 2024 am 02.01.2024 ausweislich der Anlage K 2 gezahlt. Die Miete April 2023 hat er am 11.04.2024 vollständig, aber unpünktlich bezahlt. Die Miete für Mai 2023 hat er am 04.05.2023 i.H.v. 600,00 € und am 08.05.2023 i.H.v. restlichen 250,00 € bezahlt. Eine zweite Abmahnung hat die Klägerin am 11.05.2024 ausgesprochen. Sodann hat der Beklagte die Miete für Juni 2023 erst im Juni 2024 vollständig bezahlt.

Randnummer3

Unproblematisch ist, dass sich diese Feststellungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils finden. Denn die Beweiskraft des Tatbestands gem. § 314 ZPO erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BGH auch auf tatbestandliche Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (BGH NJW-RR 2005, 962, 963; BGHZ 139, 36, 39).

Randnummer4

Angesichts einer dergestalt unregelmäßigen Zahlung über einen Zeitraum von mehreren Monaten kommt es hier – entgegen der Auffassung der Beklagtenseite – für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht darauf an, ob die Klägerin in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist und ob unpünktliche Zahlungen ihr einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bereiten.

Randnummer5

Berücksichtigt hat die Kammer aber den Umstand, dass eine auf unpünktlicher Mietzahlung beruhende ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich gar keiner vorherigen Abmahnung bedarf. Eine Abmahnung kommt hier allerdings insoweit Bedeutung zu, als ihre Missachtung der Vertragsverletzung des Mieters erst das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht (BGH WuM 2008, 31). Durch den Ausspruch einer Abmahnung kann der Vermieter insbesondere auch verdeutlichen, dass er auch ein zunächst leichter erscheinendes Fehlverhalten des Mieters nicht länger zu dulden bereit ist. Gerade das wäre hier der Fall, sofern man - wie die Beklagtenseite - darauf hinweist, dass die Überschreitungen des Fälligkeitstermins in den meisten Fällen nur kurz gewesen sind.

Randnummer6

Entgegen den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 07.05.2025 kommt es nicht auf die Frage an, ob der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sein könnte (BGH, Urt. v. 11.01.2006 - VIII ZR 364/04, WuM 2006, 193 Rn. 19). Das ist kein Kriterium der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Maßgebend es allein, ob die Klägerin infolge einer schuldhaften nicht unerheblichen Vertragspflichtverletzung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Auch die vom Beklagten jetzt vorgetragenen Bemühungen um Ersatzwohnraum sind auf der tatbestandlichen Ebene des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu berücksichtigen. Hat der Beklagte einen Kündigungswiderspruch nach der Sozialklausel des § 574 BGB nicht erhoben, so kann der bislang erfolglosen Wohnungssuche nur bei der Entscheidung über die Räumungsfrist Rechnung getragen werden.