Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2016

LG Düsseldorf Urteil vom 21.01.2016 – 4b O 115/14

ECLI:DE:LGD:2016:0121.4B.O115.14.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_2

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents A(nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht in Anspruch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_3

Die Klägerin ist ausschließliche und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das am 1. September 1998 unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 2. Dezember 1997 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 9. Juni 1999 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Verfügungspatentes am 12. November 2003. Das Klagepatent steht in Kraft.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_4

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Säumen von Glaszuschnitten. Die Ansprüche 1 und 16, die von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht werden, lauten wie folgt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_6

„Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben, wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten u. dgl. gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen sich die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Kanten einander gegenüberliegender Ränder, die in Bewegungsrichtung eines im wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und daß die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird.“

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_8

„Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 15, mit Bearbeitungswerkzeugen (64, 71, 72), die je ein Paar von Bandschleifern (10, 12) mit Schleifbändern (26) aufweisen, wobei die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) der Bandschleifer (10, 12) mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) spitze Winkel einschließen und in Ebenen verlaufen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes (3) kreuzen, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) mit je einem Paar von Bandschleifern (10, 12) vorgesehen sind, dass ein Bearbeitungswerkzeug (71) dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) zugeordnet ist, dass wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug (64, 72) im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar geführt ist, dass das dem unteren horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnete Bearbeitungswerkzeug (71) im Bereich einer Fördereinrichtung (4, 61) für einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt (3) angeordnet ist, dass sich die am Rand des Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) dieses Bearbeitungswerkzeuges (71) einander im wesentlichen in der Höhe der Fördereinrichtung (4, 61) kreuzen, und daß das im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar geführte Bearbeitungswerkzeug (64, 72) den lotrechten Rändern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnet ist.“

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_9

Wegen des Wortlauts der als „insbesondere, wenn“-Anträge geltend gemachten Unteransprüche 13, 14, 22, 23, 26, 29, 31 und 36 wird auf die als Anlage rop 1 zur Akte gereichte Klagepatentschrift Bezug genommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_10

Die in Italien ansässige Beklagte zu 1) stellt in Italien Säummaschinen her, die von ihr im Internet beworben werden. Wird die Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1) unter B aufgerufen, erscheint diese sogleich in deutscher Sprache mit einer Abbildung der angegriffenen Säummaschine, wie aus der Anlage rop 9 ersichtlich. Über einen mit der Abbildung verbundenen Link ist eine Produktbeschreibung der Säummaschine abrufbar, die als Anlage rop 10 vorliegt. Weitere Abbildungen und ein weiterer in italienischer und englischer Sprache gehaltener Produktprospekt sind unter der Rubrik „Produkte und Lösungen“ unter den Stichworten „Flachglas“ und weiter „Isolierglas“ auffindbar und liegen als Anlage rop 7 und rop 8 vor. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1). Sie ist im Internetauftritt der Beklagten zu 1) in der Rubrik „Kontakt“ als Ansprechpartner für Verkauf und Unterstützung („sales“ und „support“) in Deutschland angegeben. Die in den Anlagen rop 6 bis rop 10 wiedergegebene Säummaschine wird nachfolgend als angegriffene Ausführungsform bezeichnet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_11

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine durch die Beklagten begangene mittelbare (Anspruch 1) und unmittelbare (Anspruch 16) Patentverletzung. Beide Kanten eines jeden Randes des Glaszuschnittes würden gleichzeitig bearbeitet. Ferner behauptet sie, der Glaszuschnitt stehe still, wenn das Bearbeitungswerkzeug der angegriffenen Ausführungsform die lotrechten Ränder des Glaszuschnitts bearbeite und sich auf und ab bewege. Eine Bewegung in horizontaler Richtung habe bei einer Besichtigung der angegriffenen Ausführungsform auf einer Messe in Mailand nicht festgestellt werden können. Auf eine etwaige Bewegung in horizontaler Richtung komme es letztlich aber nicht an, weil es bei wortsinngemäßer Auslegung des Klagepatentanspruchs nur auf eine Relativbewegung zwischen Schleifwerkzeug und Glasplatte ankomme. Der Glaszuschnitt werde aber – insoweit unstreitig – nicht auf und ab bewegt. Selbst wenn aber auf eine horizontale Bewegung abzustellen sein sollte, sei der Begriff des „Stillstehens“ nicht absolut zu verstehen. Kaum wahrnehmbare Minimalbewegungen der Glasscheibe in horizontaler Richtung schließe das Klagepatent nicht aus.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_12

Die Klägerin beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_13

I.              die Beklagte zu verurteilen,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_14

1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_15

a)              Vorrichtungen, mit welchen ein Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben, ausgeübt werden kann, wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten u. dgl. gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen sich die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, wobei alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_16

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an diese zu liefern,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_17

wobei die Kanten einander gegenüberliegender Ränder, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und wobei die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_19

als Schleifbänder Diamantschleifbänder verwendet werden

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_21

den Diamantschleifbändern eine Flüssigkeit zum Spülen und/oder Kühlen in dem Bereich zugeführt wird, in dem die Schleifbänder an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifen;

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_22

b)              Vorrichtungen zum Ausführen des Verfahrens zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_23

wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten u. dgl. gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen sich die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, wobei alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden, wobei die Kanten einander gegenüberliegender Ränder, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und wobei die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_24

mit Bearbeitungswerkzeugen, die je ein Paar von Bandschleifern mit Schleifbändern aufweisen, wobei die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder der Bandschleifer mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes spitze Winkel einschließen und in Ebenen verlaufen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes kreuzen,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_25

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_26

wobei wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge mit je einem Paar von Bandschleifern vorgesehen sind, wobei ein Bearbeitungswerkzeug dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes zugeordnet ist, wobei wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug im Maschinengestell auf und ab verschiebbar geführt ist, wobei das dem unteren horizontalen Rand des Glaszuschnittes zugeordnete Bearbeitungswerkzeug im Bereich einer Fördereinrichtung für einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt angeordnet ist, wobei sich die am Rand des Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder dieses Bearbeitungswerkzeuges einander im Wesentlichen in der Höhe der Fördereinrichtung kreuzen, und wobei das im Maschinengestell auf und ab verschiebbar geführte Bearbeitungswerkzeug den lotrechten Rändern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes zugeordnet ist,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_28

das im Maschinengestell auf und ab verstellbar geführte Bearbeitungswerkzeug dem oberen horizontalen Rand eines Glaszuschnittes zugeordnet ist

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_30

den Bandschleifern Düsenanordnungen zugeordnet sind, aus denen eine das Besäumen der Kanten der Ränder des Glaszuschnittes unterstützende Flüssigkeit beaufschlagt wird

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_32

die Bandschleifer Schutzbleche tragen, die konzentrisch zu den Umlenkrollen gekrümmt sind

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_34

an dem auf- und abbewegbaren Bearbeitungswerkzeug an den Rändern von Glasscheiben anliegende Führungsrollen vorgesehen sind

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_36

die Vorrichtung mit einem Gehäuse ausgestattet ist, in dem wenigstens ein Bearbeitungswerkzeug und die Fördereinrichtung für die Glasscheiben angeordnet ist

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_38

jede Transporteinheit ein die Glasscheiben abstützendes Endlosförderband und zwei an den Flächen der Glasscheiben angreifende Endlosförderglieder aufweist;

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_39

2.              ihr unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_40

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_41

b)              der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_42

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_43

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_44

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_45

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, ersatzweise Auftragsbelege, weiter ersatzweise Auftragsbestätigungen, weiter ersatzweise Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_46

wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 12.12.2003 zu machen sind,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_47

wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_48

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_49

II.              festzustellen,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_50

1.              dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an sie – die Klägerin – für die unter Ziffer I. 1.b) bezeichneten, in der Zeit vom 09.07.1999 bis zum 11.12.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_51

2.              dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr – der Klägerin – allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.12.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_52

Die Beklagten beantragen,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_54

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes gleichzeitig bearbeitet würden. Soweit der Klagepatentanspruch verlange, dass der Glaszuschnitt bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder stillstehe, sei die Abwesenheit von Bewegung verlangt. Dabei gehe es nicht nur um die Abwesenheit einer vertikalen Bewegung. Kein Fachmann käme auf die Idee, den Glaszuschnitt auf und ab zu bewegen. Vielmehr komme es darauf an, dass eine horizontale Bewegung des Glaszuschnittes ausgeschlossen sei. Insofern behaupten die Beklagten, dass der Glaszuschnitt bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder durch die angegriffene Ausführungsform nicht stillstehe, sondern in horizontaler Richtung lediglich langsamer bewegt werde, um nicht nach einem Stillstand die Haftreibung überwinden zu müssen. Die Geschwindigkeit des horizontalen Vortriebs müsse von den Mitarbeitern eingestellt werde. In Abhängigkeit von der Höhe des Glaszuschnitts werde der horizontale Vortrieb so eingestellt, dass der Glaszuschnitt während der Bearbeitung der lotrechten Ränder etwa 15 mm vorwärts bewegt werde. Allerdings könne er nicht auf Null eingestellt werden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_55

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_57

Die zulässige Klage ist unbegründet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_58

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz und Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG. Es lässt sich weder feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform gemäß § 10 Abs. 1 PatG geeignet ist, das mit dem Klagepatentanspruch 1 geschützte Verfahren anzuwenden, noch dass sie gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG von der Lehre des Klagepatentanspruchs 16 unmittelbar Gebrauch macht.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_60

Das Klagepatent schützt mit den Patentansprüchen 1 und 16 ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Säumen von Glaszuschnitten.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_61

In der Klagepatentschrift wird einleitend zum Stand der Technik erläutert, dass Glastafeln durch Ritzen und Brechen auf die gewünschte Größe zugeschnitten werden (Abs. [0002] der Anlage rop 1). Die so bearbeiteten Glasscheiben besäßen sehr scharfkantige, Grate aufweisende Ränder, was für die weitere Handhabung der Glasscheiben – etwa für die Herstellung von Isolierglasscheiben – nachteilig sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Ränder der Glasscheiben aufbrächen oder dass sich jemand an den scharfen Rändern verletze. Zudem unterlägen die an den Rändern der Glasscheiben angreifenden Stütz- und Transportmittel wie Förderrollen oder Förderbänder durch unbearbeitete Ränder von Glasscheiben einem erhöhten Verschleiß (Abs. [0003] der Anlage rop 1).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_62

Zum Bearbeiten der Ränder sei – etwa aus der DE C– ein Kreuzbandschleifer zum Besäumen der Kanten von horizontal liegenden Glasplatten mit zwei endlosen, umlaufenden Schleifbändern bekannt (Abs. [0004] der Anlage rop 1).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_63

Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Besäumen der Ränder von Glasscheiben zur Verfügung zu stellen, mit welchen Glasscheiben so bearbeitet werden können, dass ihre Ränder nicht mehr scharfkantig sind, insbesondere keine Grate aufweisen (Abs. [0005] der Anlage rop 1).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_64

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Verfahren und eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 (Verfahren) und des Anspruchs 16 (Vorrichtung) vor, die wie nachstehend gegliedert werden können.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_66

1.              Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_67

2.              Beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes werden zum Entfernen von Graten u. dgl. bearbeitet, und zwar:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_68

2.1              gleichzeitig

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_69

2.2              mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_70

2.2.1              mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_71

2.2.2              wobei sich die Ebenen, in welchen die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_72

3.              Es werden alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_73

4.              Die Kanten einander gegenüberliegender Ränder werden bearbeitet,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_74

4.1              wenn es sich um die Ränder handelt, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_75

4.2              während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_76

5.              Die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes werden bearbeitet,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_77

5.1              während der Glaszuschnitt stillsteht,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_78

5.2              indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_80

1.              Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 15 mit Bearbeitungswerkzeugen (64, 71, 72).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_81

2.              Die Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) weisen je ein Paar von Bandschleifern (10, 12) mit Schleifbändern (26) auf.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_82

3.2              Die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) der Bandschleifer (10, 12) schließen mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) spitze Winkel ein und

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_83

3.3              verlaufen in Ebenen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes (3) kreuzen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_84

3.              Wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) mit je einem Paar von Bandschleifern (10, 12) sind vorgesehen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_85

4.              Ein Bearbeitungswerkzeug (71)

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_86

4.1              ist dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) zugeordnet und

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_87

4.2              ist im Bereich einer Fördereinrichtung (4, 61) für einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt (3) angeordnet.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_88

5.              Wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug (64, 72)

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_89

5.1              ist im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar geführt,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_90

5.2              ist den lotrechten Rändern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnet,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_91

5.3              wobei sich die am Rand des Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) dieses Bearbeitungswerkzeuges (71) einander im Wesentlichen in der Höhe der Fördereinrichtung (4, 61) kreuzen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_92

Der Klagepatentanspruch 1 verlangt im Merkmal 5.1, dass der Glaszuschnitt stillsteht, wenn die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden (Merkmal 5). Der Stillstand ist als Ausschluss einer horizontalen Bewegung des Glaszuschnittes zu verstehen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_93

Der Klagepatentanspruch 1 geht davon aus, dass der Glaszuschnitt grundsätzlich in horizontaler Richtung bewegt wird. Dies ergibt sich aus den Merkmalen 4.1 und 5. Demnach weist ein im Wesentlichen lotrecht ausgerichteter Glaszuschnitt eine Bewegungsrichtung auf, nämlich eine horizontale. In Bezug auf diese Bewegungsrichtung werden die Ränder des Glaszuschnitts definiert, nämlich in Bewegungsrichtung, also horizontal verlaufende Ränder und solche, die quer zur Bewegungsrichtung, also lotrecht verlaufen (Merkmale 4.1 und 5). Das Klagepatent geht dabei grundsätzlich davon aus, dass der Glaszuschnitt für verschiedene Bearbeitungsstationen in horizontaler Richtung befördert wird (vgl. bspw. Abs. [0015], [0022] oder Figur 3 der Anlage rop 1).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_94

Hinsichtlich der Bearbeitung der Ränder des Glaszuschnitts wird im Klagepatentanspruch 1 differenziert. In Bewegungsrichtung verlaufende horizontale Ränder sollen bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt bewegt wird, nämlich relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnitts angreifenden Bearbeitungswerkzeug (Merkmal 4.2). Dadurch ist es möglich, den Glaszuschnitt zu bearbeiten, während er befördert wird. Auf dieses Durchlaufverfahren, das höhere Taktzeiten erlaubt, wird in der Klagepatentschrift wiederholt ausdrücklich hingewiesen (bspw. Sp. 2 Z. 50 ff; Sp. 3 Z. 15 ff der Anlage rop 1). Die Bearbeitungswerkzeuge für die horizontalen Ränder können dabei ortsfest angeordnet sein. Damit die Bearbeitungswerkzeuge die horizontalen Ränder des Glaszuschnitts gleichwohl über ihre gesamte Länge bearbeiten können, wird der Glaszuschnitt nach der Lehre des Klagepatents an den Bearbeitungswerkzeugen entlang bewegt und so die erforderliche Relativbewegung bewirkt. Die für die Bearbeitung der quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht verlaufenden Ränder erforderliche Relativbewegung soll hingegen dadurch erzeugt werden, dass das Bearbeitungswerkzeug selbst entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnitts bewegt wird (Merkmal 5.2). Soweit angeordnet ist, dass der Glaszuschnitt währenddessen stillsteht (Merkmal 5.1), bezieht sich dies allein auf die Bewegung des Glaszuschnitts in horizontaler Richtung.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_95

Die Funktion des Stillstands besteht darin zu vermeiden, dass die Bearbeitungswerkzeuge während der Bearbeitung der lotrechten Ränder dem Glaszuschnitt in horizontaler Richtung nachgeführt werden müssen. Der Ausschluss einer vertikalen Bewegung durch das Merkmal 5.1 hat bei funktionaler Betrachtung hingegen keinen Sinn. Von einer vertikalen Bewegung des Glaszuschnitts ist in der gesamten Klagepatentschrift keine Rede. Die Beklagten haben zudem unbestritten vorgetragen, dass der Fachmann überhaupt nicht auf die Idee käme, den Glaszuschnitt in vertikaler Richtung zu bewegen, um eine Relativbewegung zwischen Glaszuschnitt und Bearbeitungswerkzeug zur Bearbeitung der lotrechten Ränder zu erzielen. Vielmehr genügt die Anordnung in Merkmal 5.2, dass die Relativbewegung für die Bearbeitung der lotrechten Ränder durch die Bewegung der Bearbeitungswerkzeuge bewirkt werden soll. Stattdessen wird im Merkmal 5 noch einmal die grundsätzliche Förderbewegung des Glaszuschnittes in horizontaler Richtung angesprochen. Nur auf diese kann sich der Stillstand beziehen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_96

Der Begriff „stillstehen“ schließt eine Bewegung grundsätzlich aus. Allerdings kann der Klagepatentanspruch nicht dahingehend absolut verstanden werden, dass sich der Glaszuschnitt nicht im Geringsten mehr bewegen darf. Insbesondere ungewollte Minimalbewegungen, die etwa durch den Anpressdruck der Bearbeitungswerkzeuge oder ein gewisses Spiel in der Besäumvorrichtung hervorgerufen werden, führen sicherlich nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Anders verhält es sich mit geringen Bewegungen jedoch dann, wenn sie technisch gewollt sind, vor allem wenn sie gleichermaßen bei der Bearbeitung der horizontalen Ränder zur Anwendung kommen können. Denn das Merkmal 5.1 ist in Abgrenzung zum Merkmal 4.2 zu verstehen: Demnach sollen die horizontalen Ränder während einer horizontalen Bewegung des Glaszuschnitts bearbeitet werden. Eine solche horizontale Bewegung soll hingegen nicht stattfinden, wenn die lotrechten Ränder des Glaszuschnitts bearbeitet werden. Dies schließt jedenfalls solche Bewegungen aus, die auch für die Bearbeitung der horizontalen Ränder in Betracht kommen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_97

Der Klagepatentanspruch differenziert nicht zwischen langsamen und schnellen Bewegungen für die Bearbeitung der horizontalen und lotrechten Ränder. Vielmehr sind horizontale Bewegungen des Glaszuschnitts bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder durch den Begriff „stillstehen“ schlechterdings (mit Ausnahme der unwillkürlichen geringfügigen Bewegungen) ausgeschlossen. Es kommt auch nicht auf eine langsamere Bewegung in Abgrenzung zur Förderbewegung des Glaszuschnitts an. Der Klagepatentanspruch bezieht sich zwar auf eine (Förder-)Bewegung des Glaszuschnitts. Zweck und Geschwindigkeit dieser Bewegung bleiben aber völlig offen. Stattdessen wird in der Beschreibung des Klagepatents darauf hingewiesen, dass der Anpressdruck und die Geschwindigkeit der Schleifbänder der Bandschleifer mit zunehmender Geschwindigkeit des Glaszuschnitts erhöht werden können, wenn der Glaszuschnitt aus dem Stillstand auf die Transportgeschwindigkeit beschleunigt wird (Abs. [0049] der Anlage rop 1). Ebenso können zum Ende des Schleifvorgangs Anpressdruck und Schleifbandgeschwindigkeit reduziert werden, wenn sich auch die Geschwindigkeit der Glasscheibe, mit der sie relativ zu den Bearbeitungswerkzeugen bewegt wird, verringert (Abs. [0050] der Anlage rop 1). Demnach findet eine Bearbeitung der horizontalen Ränder bereits bei geringen Geschwindigkeiten statt, wenn der Glaszuschnitt aus dem Stillstand beschleunigt oder bis zum Stillstand abgebremst wird. Sind diese Bewegungen als horizontale Bewegung für die Bearbeitung horizontaler Ränder im Sinne von Merkmal 4.2 anzusehen, können sie nicht zugleich als Stillstand zur Bearbeitung der vertikalen Ränder angesehen werden.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_98

Die vorstehenden Ausführungen zum Klagepatentanspruch 1 gelten für den Patentanspruch 16 in vergleichbarer Weise. Gemäß Merkmal 1 dieses Anspruchs ist eine Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 15 geschützt. Diese Zweckangabe ist nicht bedeutungslos. Vielmehr muss die mit dem Klagepatentanspruch 16 geschützte Vorrichtung jedenfalls geeignet sein, eines dieser Verfahren durchzuführen. Da sämtliche Ansprüche letztlich auf den Klagepatentanspruch 1 rückbezogen sind, umfasst die Lehre des Klagepatentanspruchs 16 auch das Merkmal 5.1 des Anspruchs 1.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_100

Die angegriffene Ausführungsform ist nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG geeignet, das mit dem Klagepatentanspruch 1 geschützte Verfahren auszuführen. Es ist nicht dargelegt, dass der Glaszuschnitt stillsteht, wenn die lotrechten Ränder bearbeitet werden (Merkmal 5.1). Damit fehlt es auch an einer Benutzung der patentgemäßen Lehre im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_101

Die Klägerin hat keine genaue Kenntnis, wie die angegriffene Ausführungsform funktioniert. Dem Internetauftritt der Beklagten und den Produktunterlagen zur angegriffenen Ausführungsformen lässt sich nicht entnehmen, ob der Glaszuschnitt patentgemäß stillsteht, wenn seine lotrechten Ränder durch die angegriffene Ausführungsform bearbeitet werden. Die Klägerin stützt sich vielmehr auf die Angaben zweier Personen, die nach ihrem Vortrag auf einer Messe im Mailand am 23. und 24. Oktober 2013 (was ohnehin keine Verletzung in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen vermag) die beanstandete Maschine besichtigt haben und aus einem Meter Entfernung und weiter keine horizontale Bewegung des Glaszuschnitts während des Vertikalschliffs feststellen konnten.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_102

Dies haben die Beklagten erheblich bestritten. Sie haben vorgetragen, dass während der Bearbeitung der lotrechten Ränder durchaus eine horizontale Bewegung des Glaszuschnitts stattfinde, die bei näherem Herantreten an die in Mailand ausgestellte Maschine auch hätte erkannt werden können. Dazu haben die Beklagten ausgeführt, dass sich der Glaszuschnitt auf der Messe in Mailand während der Bearbeitung in einer Kammer mit Sichtfenstern befunden habe, in der permanent Wasser versprüht werde, was die Sicht auf die ohnehin transparenten Glasplatten erschwere. Die Glasscheiben würden zur Bearbeitung der lotrechten Ränder nur abgebremst, aber nicht vollständig angehalten. Dies sei so gewollt, um den Kraftaufwand für die Beschleunigung der Glasscheiben nach Ende des Vertikalschliffs zu verringern. Die Kraft, die nach einem völligen Stillstand erforderlich sei, um die Glasscheibe zu beschleunigen, sei deutlich höher, als bei einer – ggf. auch nur langsamen – Bewegung der Glasscheibe, weil zunächst die Haftreibung überwunden werden müsse. Ergänzend haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 vorgetragen, dass der horizontale Vortrieb nicht auf Null eingestellt werden könne. Die Maschine werde so eingestellt, dass der Glaszuschnitt während der Bearbeitung der lotrechten Ränder 15 mm vorwärts bewegt werde.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_103

Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Sie hat ihren Vortrag auf das Bestreiten der Beklagten hin nicht weiter konkretisiert. Es ist nicht ersichtlich, worauf die Klägerin ihre Überzeugung stützt, der Glaszuschnitt stehe innerhalb der angegriffenen Ausführungsform still, wenn die lotrechten Ränder bearbeitet werden. Die Tatsache, dass alle Ränder einer Glasplatte mit Abmessungen von 1000 mm x 1000 mm innerhalb von 12 Sekunden durch die angegriffene Ausführungsform bearbeitet werden können (vgl. S. 4 der Anlage rop 8 / 8a), lässt die Annahme zu, dass die Bearbeitung der lotrechten Ränder einer Glasscheibe regelmäßig nur wenige Sekunden dauert, in der der Glaszuschnitt nach dem Vortrag der Beklagten nur 15 mm bewegt wird. Warum die beiden beauftragten Personen auf der Messe in Mailand trotz der von den Beklagten geschilderten Umstände in der Lage gewesen sein sollten, eine so geringe Bewegung von einem völligen Stillstand der Glasplatte zu unterscheiden, ist nicht vorgetragen. Vor dem Hintergrund kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen Stillstand der Glasscheibe in der angegriffenen Ausführungsform nur vermutet. Eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen kommt mangels Darlegung weiterer Umstände, aus denen sich der Stillstand des Glaszuschnitts ergeben könnte, nicht in Betracht.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_104

Die von den Beklagten geschilderte Bewegung der Glasplatte, während der ihre lotrechten Ränder von der angegriffenen Ausführungsform bearbeitet werden, kann nicht mehr als Stillstand im Sinne der Lehre des Klagepatents angesehen werden. Es handelt sich nicht um eine unwillkürliche Bewegung, sondern um eine Bewegung, die einen technischen Sinn hat, nämlich den Kraftaufwand für die Überwindung der Haftreibung zu vermeiden, wenn die Glasplatte zum vollständigen Stillstand gebracht würde. Ein Vortrieb von 15 mm innerhalb weniger Sekunden ist zwar eine sehr geringe Geschwindigkeit. Allerdings ist sie so hoch, dass – wie die Beklagten vorgetragen haben – technische Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die lotrechten Ränder entsprechend bearbeiten zu können, indem etwa die Länge und die Spannung der Schleifbänder der Bearbeitungswerkzeuge in Abhängigkeit vom Vortrieb eingestellt sein müssen. Zudem handelt es sich um eine Geschwindigkeit, bei der entsprechend einer im Klagepatent beschriebenen bevorzugten Ausführungsform bereits eine Bearbeitung der horizontalen Ränder einsetzen könnte (vgl. Abs. [0049] und [0050] der Anlage rop 1).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_106

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, Merkmal 5.1 werde jedenfalls mit äquivalenten Mitteln verwirklicht, indem der Begriff „stillstehen“ als „im Wesentlichen stillstehen“ verstanden wird, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_107

Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät; GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_108

Im Streitfall fehlt es jedenfalls an der Gleichwertigkeit des alternativen Mittels. Es mag sein, dass der Fachmann grundsätzlich in der Lage war, die alternative Lösung, bei der der Glaszuschnitt nicht absolut stillsteht, sondern langsam weiter bewegt wird, aufzufinden. Für eine solche Lösung bieten die Klagepatentansprüche jedoch keinen Anhalt. Dieser lehrt den Fachmann, dass der Glaszuschnitt zur Bearbeitung seiner lotrechten Ränder stillstehen soll, während er zur Bearbeitung der horizontalen Ränder in horizontaler Richtung entlang der Bearbeitungswerkzeuge bewegt werden soll. Wenn der Fachmann dem Stillstehen des Glaszuschnitts einen technischen Sinn beimisst, dann dass dadurch vermieden wird, die für die Bearbeitung der lotrechten Ränder erforderlichen Bearbeitungswerkzeuge nachzuführen. Eine technische Lösung, die eine Bewegung des Glaszuschnitts auch während der Bearbeitung der lotrechten Ränder vorsieht und entsprechende Maßnahmen zum Ausgleich des Vortriebs erforderlich macht, wird der Fachmann verwerfen, da sie nicht am Sinngehalt der technischen Lehre orientiert ist, sondern dazu im Widerspruch steht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Stillstand in Abgrenzung zur horizontalen Bewegung des Glaszuschnitts bei der Bearbeitung der horizontalen Ränder zu verstehen ist. Denn dazu stehen Äquivalenzüberlegungen im Widerspruch, die eine langsame Bewegung bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder zulassen, bei der auch eine Bearbeitung horizontaler Ränder möglich ist.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_110

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_111

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-01-21/4b-o-115-14#rd_112

Streitwert: 750.000,00 EUR