§ 10
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 391
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 29.11.2001 – 4 O 764/00
- BGH, 27.02.2007 – X ZR 113/04Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 17.12.2015 – I-2 U 54/04
- OLG Düsseldorf, 24.06.2011 – I-2 U 62/04
- LG Mannheim, 12.02.2010 – 7 O 84/09Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 28.01.2010 – I-2 U 128/08
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.02.2026 – 2 U 78/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.01.2026 – 2 U 68/24
- LG Düsseldorf, 12.01.2026 – 4b O 59/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/10#abs-1 (1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/10#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/10#abs-3 (3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.