§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/10#abs-1 (1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/10#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/10#abs-3 (3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
Wird zitiert von 426 Entscheidungen zu § 10 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 29.11.2001 – 4 O 764/00
- BGH, 27.02.2007 – X ZR 113/04Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 17.12.2015 – I-2 U 54/04
- OLG Düsseldorf, 24.06.2011 – I-2 U 62/04
- LG Mannheim, 12.02.2010 – 7 O 84/09Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 28.01.2010 – I-2 U 128/08
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.02.2026 – 2 U 78/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.01.2026 – 2 U 68/24Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 12.01.2026 – 4b O 59/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.