Rechtsprechung / LG Bonn / 15. Zivilkammer / 2023
LG Bonn Urteil vom 31.10.2023 – 15 O 184/22
15. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBN:2023:1031.15O184.22.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Az.:
Verkündet am:
Landgericht Bonn
Urteil§
In dem Rechtsstreit
in pp.
Spruchkörper:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Leitsätze:
Normen:
beschlossen:
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Parteien streiten über die Rückerstattung von Verlusten aus Online-Glücksspielen.
Die Klägerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, macht Ansprüche aus abgetretenem Recht des Spielers G. (im Folgenden: Spieler) aus einer Abtretungserklärung vom 23.05.2022 (Anlage K2) geltend. Die Klägerin betreibt gemeinsam mit der in Düsseldorf ansässigen S. das Online-Portal “X“, auf der der Aufkauf von Forderungen, die Privatpersonen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme unterschiedlicher Dienstleistungen gegen Dritte erworben haben, angeboten wird.
Die Beklagte ist eine im maltesischen Handelsregister unter der Nummer 0 eingetragene Gesellschaft, die unter der von der Maltesischen Glücksspielbehörde Z. erteilten Erlaubnis mit der Lizenznummer 0 eine Plattform für Online-Glücksspiele mit dem Namen „N.“ unter der Adress betreibt. Sie veranstaltet auf der von ihr betriebenen Internetseite öffentliche Glücksspiele im Internet. Der Sitz der Beklagtenbefindet sich auf Malta. Der Spieler nutzte die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Plattform „N.“ unter dem Spielernamen E.. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte über keine Erlaubnis im Sinne des § 4 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (im Folgenden: GlüStV).
Um an den Glücksspielen auf der streitgegenständlichen Website teilnehmen zu können, muss sich der Spieler dort zunächst ein Spielerkonto einrichten. Der Spieler kann im Anschluss Beträge auf sein Spielerkonto einzahlen.
Die Klägerin behauptet, der Spieler habe im Zeitraum vom 07.01.2020 bis 06.11.2020 die Website von seiner Wohnung aus an seinem Wohnsitz in B genutzt. Er habe insgesamt 21.209,05 Euro auf sein Spielerkonto eingezahlt und davon einen Verlust in Höhe von 5.654,67 Euro durch das Spielen erlitten, während ihm 15.554,38 Euro als Gewinn und Guthaben ausgezahlt worden seien. Von einem Spielverbot in Deutschland habe er keine Kenntnis gehabt. Durch die Angabe der maltesischen Lizenz habe die Beklagte den Eindruck vermittelt, dass es sich um ein legales Online-Glücksspielangebot in Deutschland handele.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gemäß Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EU) Nr. 12215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung, im Folgenden: EuGVVO) gegeben sei. Sowohl Erfüllungsort als auch Handlungs- und Erfolgsort seien am Wohnort und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts Bonn zu verorten. Dies ergebe sich unter anderem aus § 3 Abs. 4 GlüStV. Darüber hinaus sei für die Frage der internationalen Zuständigkeit die Lehre der doppelrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Demnach reiche für die Zuständigkeitsprüfung die substantiierte Behauptung der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen aus. Deren Richtigkeit müsse nicht abschließend geprüft werden. Insoweit stelle die Überweisung des Klägers von seinem Konto in Deutschland schon die Vermögensschädigung dar, mit der Folge, dass das Landgericht Bonn international zuständig sei. Zudem folge die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn aus der rügelosen Einlassung der Beklagten gemäß Art. 26 EuGVVO.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV ein abgetretener bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zustehe. Bei § 4 Abs. 4 GlüStV handele es sich zudem um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.654,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn. Etwaige Zuständigkeitsregelungen insbesondere des EuGVVO würden vorliegend keine Zuständigkeit des Landgerichts Bonn begründen.
Die Unzuständigkeit des Landgerichts Bonn ergebe sich bereits aus einer gemäß Art. 25 EuGVVO zulässigen und wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung durch Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Darin heißt es unter Ziff. 22 (Bl. 189 d.A.):
„Für alle Streitigkeiten, die sich aus ihrer Nutzung der Website bzw. der Dienste des Spielanbieters ergeben, sind die Gerichte in Malta zuständig, und Sie stimmen hiermit zu, sich der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.“
Die Beklagte behauptet, bei dem Zedenten handele es um einen spielerfahrenen Spieler. Dass die Illegalität des Glückspielangebots für den Spieler nicht erkennbar gewesen sei, sei gänzlich unglaubwürdig und schlicht unrichtig. Insbesondere durch die umfangreiche Berichterstattung in Medien sei es sehr unwahrscheinlich, dass er von der Illegalität des Glücksspiels nichts gewusst habe. So werde seit 2008 in der deutschen Öffentlichkeit, im Internet und in Spielerforen über das Verbot von Online-Glückspielen und der Teilnahme hieran berichtet und informiert. Insoweit sei ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin jedenfalls gemäß § 817 S. 2BGB ausgeschlossen.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die Abtretung des Spielers unwirksam sei, da die Tätigkeit der Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Der Spieler erhalte als Gegenleistung für die Abtretung der behaupteten Forderung von der Klägerin weniger als 15 % der Forderung ausgezahlt. Diese starke Diskrepanz sei missbräuchlich und sittenwidrig.
Aus der vorgelegten Abtretungserklärung ergebe sich nicht, ob die dort bezeichnete Person tatsächlich selbst etwaige Ansprüche abgetreten habe, weshalb die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet.
Das zum Online-Glückspiel erforderliche Spielerkonto würde auf Malta treuhänderisch verwaltet, wobei die Einsätze der Spieler über dieses Treuhandkonto abgewickelt werden würden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie sich bereits als unzulässig erweist.
I.
Das Landgericht Bonn ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig. Insbesondere fehlt es an der internationalen Zuständigkeit (vgl. so auch LG Memmingen, Urteil vom 06.10.2023 - 33 O 457/23; vgl. mit gleichem Ergebnis insbesondere auch LG Bonn, Hinweisbeschluss vom 19.08.2022 - 2 O 358/21; LG Hannover, Urteil vom 14.04.2023 - 9 O 119/22; LG München I, Endurteil vom 29.09.2022 - 5 O 15833/21; LG Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2023 - 4 O 224/22). Da die Klage mangels Zuständigkeit des Landgerichts Bonn bereits unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist.
1.
Die internationale Zuständigkeit beurteilt sich vorliegend anhand der EuGVVO. Das Luganer Übereinkommen (LugÜ) - dessen Anwendung die Klägerin nicht behauptet - ist nicht anwendbar. Das LugÜ findet Anwendung, wenn sich der Sitz des Beklagten in der Schweiz, in Norwegen oder in Island befindet. Insoweit ist unerheblich, dass die Klägerin ihren Sitz in der Schweiz hat, da die Beklagte unstreitig in Malta ansässig ist.
2.
Der Gerichtsstand des Verbrauchers gemäß Art. 17 Abs. 1c), 18 Abs. 1 EuGVO ist vorliegend nicht einschlägig, da Klagen von Unternehmen aus abgetretenem Recht - wie der Klägerin - nicht von dem Gerichtsstand erfasst wird. Denn die Regelung spricht ausdrücklich von der Klage „des Verbrauchers“. Die Klägerin beruft sich vorliegend schon nicht auf diese Regelung.
3.
Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 1b) EuGVVO. Art 7 Nr. 1b) EuGVVO erfasst nach überwiegender Auffassung auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit eines Vertrages ergeben (Urteil des EuGH vom 20.04.2016 - C-366/13, Gottwald in MüKo-ZPO, 6. Auflage 2022, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 6). Der Erfüllungsort, der nach Art. 7 Nr. 1b) EuGVVO zu bestimmen ist, liegt vorliegend aber nicht in Deutschland, sondern in Malta, da dort die Beklagte ihren Sitz hat und mithin ihre Dienste dort erbringt. Bei dem Online-Casino-Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, da es um eine tätigkeitsbezogene entgeltliche Leistung gewerblicher Art geht. In Bezug auf Art. 7 Nr. 1b) EuGV-VO ist stets von einem einheitlichen Erfüllungsort des gesamten Vertrages auszugehen, der sich nach der vertragscharakteristischen Leistung bestimmt (Urteil des EuGH vom 09.07.2009 - C-204/08). Auf den Erfüllungsort des konkret im Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruches kommt es damit nicht an. Vielmehr ist auf den Ort abzustellen, an dem die Dienstleistung vertraglich erbracht worden ist oder zu erbringen ist (Gottwald in MüKo-ZPO, 6. Auflage 2022, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 29). Bei mehreren Erfüllungsorten ist der Ort maßgeblich, bei dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem Gericht besteht, was im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung ist (Urteil des EuGH vom 08.03.2018 - C-64/17).
Dieser Ort befindet sich vorliegend am Sitz der Beklagten in Malta, weil von dort aus die Möglichkeit geschaffen wird, das Online-Glücksspiel zu betreiben. Würde man hingegen auf den Aufenthaltsort des jeweiligen Spielers abstellen, so würde dies zu einer für die Beklagte nicht mehr überblickbaren Häufung verschiedenster Erfüllungsorte führen, die dem Gedanken der Rechtssicherheit und dem Erwägungsgrund 16 der EuGVVO entgegensteht (vgl. zu dem vorgenannten auch LG Bonn vom 19.08.2022, Az.: 2 O 358/21; LG Hannover, Urteil vom 14.04.2023 - 9 O 119/22; LG Memmingen, Urteil vom 06.10.2023 - 33 O 457/23; LG München I, Endurteil vom 29.09.2022 - 5 O 15833/21; LG Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2023 - 4 O 224/22). Selbst wenn
davon ausgegangen werden würde, dass ein Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht erkennbar ist, müsste subsidiär auf den Sitz des Dienstverpflichteten abgestellt werden (LG Hannover, Urteil vom 14.04.2023 - 9 O 119/22 mit Verweis auf Stadler, in: Musielak/ Voit, ZPO 19. Aufl. 2022, Art 7 EuGVVO Rn. 12).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 4 GlüStV. Danach wird ein Glückspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Zum einen handelt es sich bei § 3 Abs. 4 GlüStV um eine rein nationale Vorschrift, die für die Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht herangezogen werden kann. Die Anwendbarkeit von autonomen nationalen Zuständigkeitsvorschriften der Mitgliedstaaten sind durch Art. 7 EuGVVO gerade ausgeschlossen (Thode, in: BeckOK/ZPO 47. Edition Stand: 01.12.2022, Art. 7 EuGVVO Rn. 6; Stadler, in: Musielak/Voit ZPO, 19. Aufl. 2022, Art. 7 EuGVVO Rn. 1). Auch der Erfüllungsort in Art. 7 Nr. 1 b. EuGVVO wird autonom bestimmt. Zum anderen spricht die Überschrift der Vorschrift „Begriffsbestimmungen“ bereits dagegen, dass ein Erfüllungsort und eine Zuständigkeit bei Glückspielen bestimmt werden soll. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Begriffsbestimmung für die darauffolgenden Normen (vgl. zu dem vorstehenden LG Hannover, Urteil vom 14.04.2023 - 9 O 119/22).
4.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO. Dessen Anwendungsbereich ist nach Art. 7 Nr. 1 c) EuGVVO schon nur dann eröffnet, wenn derjenige des Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO nicht eröffnet ist. Dies ist aber - wie unter Ziffer I.3. dargelegt - vorliegend der Fall. Überdies wäre ausgehend von den dortigen Erwägungen auch der Erfüllungsort im Sinne des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO in Malta zu sehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2023 - 4 O 224/22).
5.
Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
a.
Ein deliktischer Gerichtsstand ist zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass deliktische Ansprüche bereits von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO erfasst wären. Auch wenn die Klägerin ihre Ansprüche konkurrierend auf eine bereicherungsrechtliche (also vertragliche) Grundlage stellt, wird zugleich aus Deliktsrecht der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz - nämlich § 4 GlüStV - geltend gemacht und nicht ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten.
b.
Der EuGH geht davon aus, dass mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil des EuGH vom 28.01.2015 - C-375/13, NJW 2015, 1581, Rn. 45). In Betracht kommen also der Handlungs- und der Erfolgsort.
c.
Vorliegend ist der Handlungsort in Malta zu verorten. Denn dort hat die Beklagte ihren Sitz, wo sie die Durchführung ihrer Online-Dienstleistung betreibt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte selbst irgendwelche Handlungen außerhalb Maltas vorgenommen hätte. Dass das Angebot der Beklagten auch von Deutschland aus abgerufen werden kann, genügt nicht für die Annahme eines dortigen Handlungsorts (vgl. Verfügung des LG Bayreuth vom 05.07.2022, Az.: 24 O 691/21 LG Hannover, Urteil vom 14.04.2023 - 9 O 119/22; LG Memmingen, Urteil vom 06.10.2023 - 33 O 457/23).
d.
Auch der Erfolgsort liegt nicht in Deutschland, sondern in Malta. Der Erfolgsort ist grundsätzlich der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Thode, in: BeckOK/ZPO, 47. Edition Stand: 01.12.2022, Art 7 EuGVVO, Rn. 92). Der Erfolg liegt hier nicht in dem Spielen des Online-Glückspiels durch den Spieler, sondern in dem eingetretenen Vermögensverlust. Der Erfolgsort liegt daher nicht an dem Ort, wo die durch den Täter auf der Website eingespeisten Daten abgerufen werden können (Abrufort) (vgl. zu dieser Fallgruppe: Thode, in: BeckOK/ZPO, 47. Edition Stand: 01.12.2022, Art. 7 EuGVVO Rn. 99, 101). Denn es wurde nicht durch das Abrufen der Website in das geschützte Rechtsgut eingegriffen, sondern durch die Vermögensverschiebung, es handelt sich um einen reinen Vermögensschaden.
Bei reinen Vermögensschäden ist der Erfolgsort einzelfallabhängig zu bestimmen. Eine Zuständigkeit am Wohnort des Geschädigten besteht nur dann, wenn dieser „tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolges“ ist (EuGH, NJW 2015, 1581). Das Geld wurde vom Spieler zunächst nach Malta überwiesen und nach erfolgter Überweisung fanden erst die Online-Glücksspiele statt, wobei der Spieler mit den überwiesenen Geldern spielte. Der Vermögensschaden trat daher erst mit dem Spielen auf, mithin als das Geld sich auf Malta befand. Daher kommt als Erfolgsort hier auch nur Malta in Betracht (LG Hannover, Urteil vom 14.04.2023 - 9 O 119/22). Soweit die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.10.2023 mit Nichtwissen bestreitet, dass sich das Spielerkonto auf Malte verorten lässt, war dem nicht weiter nachzugehen. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein erhebliches Bestreiten vorliegt, ist der Vortrag gemäß § 296a ZPO jedenfalls verspätet. Nach dieser Regelung können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel - wie Bestreiten tatsächlichen Vorbringens - nicht mehr vorgebracht werden.
Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass schon die Überweisung von dem Konto des Spielers den Vermögensschaden begründet, da tatsächlich keine treuhänderische Verwaltung des überwiesenen Geldes stattgefunden habe, hat dies keinen Erfolg. Streitgegenstand der Klage ist vorliegend das Veranstalten eines unerlaubten Glückspiels durch die Beklagte. Hierbei stellen die Überweisungen der Spieler zunächst kein verbotenes Glückspiel dar. Es handelt sich mithin um eine reine Vorbereitungshandlung, die im Rahmen des Glückspiels zunächst keine rechtliche Relevanz hat. Sofern die Klägerin geltend macht, die Gelder würden nicht treuhänderisch verwaltet und die Überweisung stelle daher schon eine Vermögensgefährdung dar, könnte zwar erwogen werden, eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn für eine behauptete Täuschung und Vermögensgefährdung durch die veranlasste Überweisung begründet sein könnte. Da es sich hierbei allerdings um einen anderen Streitgegenstand als den mit der Klage geltend gemachten handelt, da er von dem verbotenen Online-Glückspiel unabhängig ist, kann dies letztlich dahinstehen. Insoweit kann dieser andere Streitgegenstand auch nicht die Zuständigkeit für das Online-Glückspiel begründen, da ansonsten verschiedene Streitgegenstände miteinander vermengt werden würden, was nicht zulässig ist (LG Hannover, Urteil vom 14.04.2023 - 9 O 119/22).
6.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich auch nicht aus Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO infolge rügeloser Einlassung durch die Beklagte (vgl. so auch LG Memmingen, Urteil vom 13.07.2023 - 24 O 1590/22).
Bis wann die Zuständigkeitsrüge zu erheben ist, entscheidet innerhalb der Grenzen der EuGVVO das nationale Recht (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2015 - XI ZR 27/14, NJW 2015, 2667). Die Rüge darf aber jedenfalls nicht nach der Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 14.10.2005 - 8 U 84/04, NJW-RR 2006, 209). Nach deutschem Recht liegt dieses erste Verteidigungsvorbringen weder in der bloßen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. LG Frankfurt a. M., Entsch. vom 15.05.1990 - 3/11 O 158/89, LSK 1991, 100075) noch im Antrag auf Fristverlängerung zur Klageerwiderung (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 02.12.1993 - 13 O 438/92, NJW-RR 1994, 684) und auch nicht in der Ankündigung eines Klageabweisungsantrages (vgl. KG Beschl. v. 21.3.2019 - 22 U 209/16, BeckRS 2019, 4464), weil darin noch keine Verteidigung in der Sache zu sehen ist. Das erste Verteidigungsvorbringen erfolgte mit der Klageerwiderung, mit welcher vorliegend auch die internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gerügt worden ist (vgl. so auch LG Memmingen, Urteil vom 13.07.2023 - 24 O 1590/22).
7.
Inwieweit eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung bezüglich des Standorts Malta zwischen dem Spieler und der Beklagten vereinbart wurde und wie sich eine etwaige Abtretung an die Klägerin hierzu auswirkt, kann dahinstehen, da jedenfalls keine Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gegeben ist.
8.
Die seitens der Klägerin vorgebrachte Lehre von der doppelrelevanten Tatsache steht dem vorgenannten Ergebnis nicht entgegen.
Danach findet eine Beweiserhebung bezüglich der schlüssig vorgetragenen Tatsachen, welche sowohl die Zuständigkeit als auch die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches rechtfertigen sollen (doppelrelevante Tatsachen), im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht statt, sie werden als wahr unterstellt (BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009 - IX ZB 294/08; Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 1 Rn. 20). Eine solche Unterstellung ist aber nur bezüglich derartiger Tatsachen zulässig, die notwendigerweise für die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches vorliegen müssen. Sobald eine Tatsache betreffend die Zuständigkeit für die Beurteilung der Begründetheit nicht zwingend erforderlich ist, scheidet eine Unterstellung als wahr aus (Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 1 Rn. 20).
Hier müssen die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung für die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit relevanten tatsächlichen Aspekte für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche in der Begründetheit nicht notwendigerweise vorliegen, sodass nach dem obenstehenden Maßstab eine Wahrunterstellung ausscheidet.
9.
Die Klage erweist sich nach alledem als unzulässig und ist daher abzuweisen.
10.
Soweit die Klägerin Verspätung des mit Schriftsatz vom 17.08.2023 vorgelegten Beklagtenvortrag rügt, greift die Rüge nicht durch. Denn durch Zulassung des Vorbringens wurde die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert (§ 296 ZPO).
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.654,67 EUR festgesetzt.