Rechtsprechung / LG Bielefeld / 2009

LG Bielefeld Urteil vom 21.10.2009 – 5 O 210/09

ECLI:DE:LGBI:2009:1021.5O210.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Pferdes „D.“, Wallach, LB-Nummer xxx.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes „D.“ seit dem 15.05.2009 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 %.

Tatbestand§

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Unter dem 10.06.2008 kaufte die Klägerin von der Beklagten das Pferd "D." für 6.000,00 €. Im Kaufvertrag heißt es unter Anderem:

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"Der Wallach ist frei von gesetzlichen Fehlern."

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_4

Am 12.06.2008 stellte die Klägerin das Pferd in der Pferdeambulanz S. in N. vor. Dort wurde festgestellt:

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"Endolaryngoskopie: ggr. Asymmetrie des linken Aryknorpel

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_6

ggr. Verzögerte Reatkion im Slap Test

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Diagnose: Hemiplegia laryngis (Kehlkopfleiden)"

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_8

Unter dem 05.07.2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte unter Anderem mit:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_9

"Unser Tierarzt hat uns angeraten, den Ton operieren zu lassen, da aufgrund des Herzfehlers und des Tones (im Zusammenhang) er in seiner Leistung auf Dauer beeinträchtigt ist!

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_10

Somit müsste man sich nochmal über den Kaufpreis (Operationskosten für den Ton) unterhalten! Ansonsten würde ich das Pferd zurückgeben wollen, da er ohne diese Operation für meine Zwecke nicht mehr voll geeignet ist."

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_11

Unter dem 02.04.2009 schrieb die Klägerin an die Beklagte, unter Anderem:

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"Ich habe am 12.06.2008 eine Untersuchung von unserem Tierarzt veranlasst und er hat die Diagnose Kehlkopfleiden festgestellt (Diagnoseschreiben liegt bei). Allerdings hatte ich die Hoffnung, dass es vielleicht mit der Zeit und einem besseren Trainingszustand zu einer Besserung kommt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_13

Das ist leider nicht eingetreten und der Ton ist definitiv vorhanden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_14

Aufgrund dieser Diagnose und dem Gutachten habe ich mich dazu entschlossen, den Wallach zu reklamieren, da wir im Vertrag festgelegt haben, dass das Pferd frei von gesetzlichen Fehlern ist. Das ist allerdings nicht der Fall!

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_15

Daher möchte ich den Kaufvertrag rückgängig machen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_16

Bitte setzen Sie sich für die weitere Regelung und die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit meinem Vater in Verbindung!"

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_17

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolgte nicht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_18

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos durch anwaltlichen Schriftsatz zur Nachbesserung aufgefordert hatte, ließ sie ebenfalls durch anwaltlichen Schriftsatz vom 04.05.2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärten. Die Rücktrittserklärung enthält unter Anderem die Begründung:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_19

"Da unserer Mandantin das Tier als mangelfrei veräußert wurde, jedoch dieses unter einem Kehlkopfleiden leidet, liegt ein Mangel vor."

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Die Klägerin beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_21

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Rücknahme des Pferdes "D.", Wallach, LB-Nummer xxx.

Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes "D." seit dem 15.05.2009 in Annahmeverzug befindet,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2009 zu zahlen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_22

Die Beklagte beantragt

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Sie meint, es liege lediglich ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag vor, der in Reiterkreisen üblich sei. Die Klägerin habe nach der Einkaufsuntersuchung den Mangel gekannt und akzeptiert. Sie sei über den "Ton" informiert gewesen und habe das Pferd behalten. Deshalb habe sie es auch bezahlt. Im Übrigen führt sie aus:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_25

"Ein Ton kann sich so schnell entwickeln, dass nach der Kaiserlichen Verordnung über Viehmängel ein Verkäufer hierfür nur haften musste, wenn die Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen abgesandt war. Die erste Bemängelung des Tons erfolgte hier ausweislich der Anlage K 2 erst am 15.07.2008! Deshalb werden die Tierarztbescheinigung vom 03.03.2009 und das tatsächliche Vorliegen des dortigen Befundes ausdrücklich bestritten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_26

Bezeichnenderweise wurden weder das schriftliche Protokoll einer Ankaufsuntersuchung noch die entsprechende Tierarztrechnung überreicht!

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_27

Hier soll nach über einem Jahr nun ein Pferd zurückgegeben werden, mit dem die Klägerin wahrscheinlich aufgrund reiterlicher Unzulänglichkeiten nicht wie erhofft zurecht kommt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_28

Bezeichnenderweise ist auf meine Argumentation im Schreiben vom 06.04.2009, Anlage K 4, in der Klageschrift mit keinem Wort eingegangen worden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_29

Hier soll jetzt die Rechtschutzversicherung ausbügeln, was durch das zumindest völlig unverständliche, wenn nicht betrügerische Geschäftsgebaren der Klägerin verursacht wurde. Dies findet keine Rechtfertigung im Gesetz. Die Klage ist abzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen:

Entscheidungsgründe§

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_32

Die Klage ist berechtigt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_33

Die Klage kann Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Pferd "D." (H.) verlangen, §§ 433, 434, 437 II, 440, 323 BGB.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_34

Das verkaufte Pferd "D." ist mangelhaft. Denn es hat einen "Ton". Das ergibt sich aus der tierärztlichen Bescheinigung vom 03.03.2009, Bl. 19 bis 20 d. A. Die tierärztliche Bescheinigung hat die Beklagte nicht substantiiert bestreiten lassen. Aus dem Wort "angeblich", Bl. 15 d. A. folgt dieses Bestreiten nicht, ebenso wenig aus dem globalen Vortrag in der Klageerwiderung.

Die Beklagte kann sich nicht damit verteidigen, die Klägerin habe den Mangel beim Kauf des Pferdes gekannt. Wichtig ist, dass sie den Mangel beim Kauf des Pferdes nicht bemerkt hat. Die nachträgliche tierärztliche Untersuchung erworbene Kenntnis des "Tons" schadet der Klägerin nicht. Denn sie kann verlangen, dass das Pferd beschwerdefrei und damit mangelfrei bleibt. Dies ist nicht der Fall, selbst wenn das Kehlkopfleiden nicht bereits am 12.06.2008, sondern erst später aufgetreten ist bzw. sich verstärkt hat. Insofern ergeben sich die negativen gesundheitlichen Folgen des "Tons" substantiiert aus dem Schreiben der Klägerin vom 08.07.2009 sowie dem tierärztlichen Attest.

Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, die Klägerin habe das Pferd nach der Ankaufsuntersuchung in Kenntnis der Krankheit behalten.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_35

Der Kaufvertrag ist nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aufschiebend bedingt. Der Vertragstext gibt dazu nichts her. Anders wäre der Fall, wenn das Pferd zunächst nicht bezahlt worden wäre. Tatsächlich ist aber der Kaufpreis geflossen und das Pferd übergeben worden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_36

Im vorliegenden Fall gilt vielmehr das normale Gewährleistungsrecht des BGB. Danach hat, vgl. § 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB, die verkaufte Sache 2 Jahre mangelfrei zu bleiben. Die Frist ist nicht verstrichen. Verjährung ist nicht eingetreten. Denn ein Kauf von Tieren unterliegt dem allgemeinen Kaufrecht, auch hinsichtlich der Verjährungsfrist, vgl. Palandt-Weidenkaff, 68. Aufl. § 434, Rz. 96.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_37

Die Kaiserliche Verordnung über Hauptmängel bei Tieren von 1898, die der Beklagten vorzuschweben scheint, gilt jedenfalls nicht (mehr).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2009-10-21/5-o-210-09#rd_38

Für eine Verwirkung der Rechte der Klägerin gibt es keine Anhaltspunkte.

Schließlich braucht nicht entschieden werden, ob die vertragliche Bestimmung "der Wallach ist frei von gesetzlichen Fehler" eine Garantie im Sinne von § 443 BGB darstellt, auch wenn das Gericht zu dieser Rechtsauffassung neigt. Die Klage ist bereits nach "normalem" Gewährleistungsrecht begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Schließlich ergeben sich die Zinsentscheidungen aus den §§ 286, 291 BGB.