Rechtsprechung / LG Berlin / 27. Zivilkammer / 2026
LG Berlin Urteil vom 10.03.2026 – 27 O 373/25 eV
27. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBE2:2026:0310.27O373.25EV.00
ZivilrechtBerlinVolltext
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Leitsatz
1) Erklärt der Betroffene einer online-Bewertung im einstweiligen Verfügungsverfahren seinen gegen den Host-Provider gerichteten Antrag auf Löschung der Bewertung einseitig für erledigt, ist sein Antrag mangels Verfügungsgrundes abzuweisen (Festhaltung LG Berlin II, Beschluss vom 6. November 2025 - 27 O 262/25 eV, GRUR-RS 2025, 29951, Rn. 12 ff).(Rn.36) 2) Kein erledigendes Ereignis durch bloße Änderung der Erkenntnislage bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage.(Rn.34) (Rn.35)
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf bis 10.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Parteien streiten noch um die Erledigung eines auf die Untersagung einer die Antragstellerin betreffenden von der Antragsgegnerin veröffentlichten Bewertung gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die Kosten des Verfahrens.
Randnummer2
Die Antragstellerin betreibt ein Restaurant in X.
Randnummer3
Die Antragsgegnerin ist ein in den USA ansässiges Unternehmen und betreibt die Internetseite X. Dort führt die Antragsgegnerin Einträge über Unternehmen aus dem Gastronomie- und Hotelgewerbe und ermöglicht angemeldeten Nutzern deren Bewertung durch Vergabe einer Punktzahl auf einer Skala von 1 bis 5 Punkten sowie die Veröffentlichung eines die Bewertung ergänzenden Textkommentars, zu dem angegeben werden muss, mit wem das bewertete Angebot wahrgenommen wurde, und angegeben werden kann, wann das Angebot wahrgenommen wurde. Der Textkommentar, der mindestens 100 Zeichen umfassen muss, ist vom bewertenden Nutzer mit einem Titel zu versehen. Vor der Abgabe einer Bewertung bestätigen die Nutzer, dass die Bewertung auf einer eigenen Erfahrung beruht. Der Wortlaut des Textkommentars wird je nach Region des Abrufs in einer automatisch in die jeweils vorherrschende Sprache übersetzten Fassung angezeigt.
Randnummer4
Die Antragsgegnerin bietet ein Meldeverfahren für Bewertungen an. Dieses Verfahren kann erst nach Anmeldung bei der Antragsgegnerin genutzt werden. Die Anmeldung erfolgt erst nach Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen, in denen die Wahl des Rechts des Commonwealth of Massachusetts und eines entsprechenden Gerichtsstandes vorgegeben ist.
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Für das Restaurant der Antragstellerin existiert auf der Internetseite der Antragsgegnerin ein Eintrag, für das zuletzt 941 Bewertungen mit einem Punkteschnitt von 4,1 Punkten angezeigt wurden, davon 376 Bewertungen mit der Höchstpunktzahl und 32 Bewertungen mit lediglich einem Punkt. Darunter befindet sich seit dem 13. Oktober 2025 auch eine Bewertung des als Verfasser von insgesamt acht während eines Zeitraums von sechs Jahren abgegebenen Bewertungen zeichnenden Nutzers „j...“ mit einem Punkt und ergänzendem Textkommentar, der in der bei Abruf aus Deutschland maschinell übersetzten Fassung wie folgt lautet:
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„Schrecklicher Service nicht zum ersten Mal
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Okt. 2025 • X
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Das Geschirr kam nicht zusammen – und es war nicht nur unser Tisch. An einem anderen Tisch haben die Leute auch getrennt gegessen. Sie kochen einfach und bringen das Essen, wenn es fertig ist, so dass niemand an diesen Tischen tatsächlich zusammen gegessen hat. Später wurde erwähnt, dass es einen neuen Koch gibt, der vor zwei Wochen angefangen hat, aber anscheinend gibt es mehrere Köche. Unser Wasser wurde auch versehentlich an einen anderen Tisch gebracht.
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In guten Restaurants, die sich um ihre Kunden sorgen, hätten sie zumindest eine kostenlose Flasche Wasser angeboten – aber hier nichts. Nur eine verbale Entschuldigung. Da die zweite Flasche Wasser nie ankam, sagte ich dem Server, dass ich dafür nicht bezahlen würde. Sie brauchte sogar einen Taschenrechner, um die Rechnung um 7 € zu reduzieren.
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Vor Jahren habe ich wegen des schrecklichen Services aufgehört dorthin zu gehen. Leider hat sich nichts geändert.
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Das Restaurant ist teuer genug, um einen besseren Service zu bekommen. Sie wollen nur Geld verdienen. Nicht die Leute glücklich. Das war der letzte Besuch für mich.“
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Unter dem Textkommentar wird bei vollständigem Abruf folgender Text angezeigt:
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„Verfasst am 13. Oktober 2025
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Diese Bewertung ist die subjektive Meinung eines X-Mitgliedes und nicht die von X überprüft Bewertungen.“
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Die Antragstellerin nahm von der Bewertung am Tag ihrer Veröffentlichung erstmals Kenntnis.
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Mit anwaltlicher E-Mail vom 30. Oktober 2025 an die im Impressum der Internetseite der Antragsgegnerin genannte Adresse X forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin dazu auf, die dargestellte Bewertung innerhalb von sieben Tagen zu überprüfen und zu löschen und die Löschung zu bestätigen. Dazu zitierte sie die Bewertung, wies auf die Rechtsprechung zahlreicher deutscher Gerichte zu den Prüfpflichten von Plattformbetreibern wie der Antragsgegnerin hin und erklärte, sie bestreite den in der Bewertung dargestellten Sachverhalt vollumfänglich. So sei keinem Gast mitgeteilt worden, es sei ein neuer Koch eingestellt worden. Tatsächlich sei das auch weder Ende September noch Anfang Oktober des Jahres 2025 der Fall gewesen. Dass Wasser versehentlich an einen falschen Tisch geliefert worden sei und eine Rechnung mit Hilfe eines Taschenrechners um 7 Euro habe gekürzt werden müssen, sei nicht bekannt. Nach sorgfältiger Prüfung könne der Vorgang nicht zugeordnet werden. Gleiches gelte für die Person des Bewerters. Es werde daher bestritten, dass der Bewertung eine tatsächliche Erfahrung mit dem Angebot der Antragstellerin zugrunde liege.
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Mit drei inhaltsgleichen E-Mails vom selben Tag bestätigte die Antragsgegnerin den Erhalt der E-Mail. Eine weitere Reaktion folgte nicht.
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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin das Gericht um den Erlass einer einstweiligen Verfügung ersucht und zunächst beantragt, der Antragsgegnerin die Veröffentlichung der genannten Bewertung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
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Die Antragstellerin behauptet, der Nutzer der angegriffenen Bewertung „X“ habe niemals einen geschäftlichen Kontakt zur Antragstellerin gehabt.
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Sie ist der Ansicht, auf ihre Rüge sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, ein Prüfverfahren durchzuführen und etwaige Ergebnisse der Antragstellerin in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die ihr eine Überprüfung ermöglichten. Da das nicht geschehen sei, sei die Antragsgegnerin zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen.
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Die Antragsgegnerin, die zunächst Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat, behauptet – was die Antragstellerin mit Nichtwissen bestreitet –, dass der Nutzer „X“ ihr gegenüber die in der Bewertung geschilderte Erfahrung bestätigt und zum Beleg einen Bankauszug über die Kartenzahlung bei dem bewerteten Besuch des Restaurants der Antragstellerin vorgelegt habe.
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Die Antragsgegnerin hat zum Beweis der Tatsachen, dass der Nutzer „X“ ihr gegenüber wie behauptet Stellung genommen und die in der streitgegenständlichen Bewertung beschriebene Erfahrung mit dem Angebot der Antragstellerin gemacht habe, Beweis durch Vernehmung des präsenten Zeugen X angeboten.
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Daraufhin hat die Antragstellerin das Verfahren in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt.
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Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet gewesen, der Antragstellerin die Stellungnahme des Bewerters und den übersandten Kontoauszug in ungeschwärzter Form zur Verfügung zu stellen. Die damit verbundene Identifikation des Bewerters sei vielmehr datenschutzrechtlich unzulässig. Die Antragstellerin habe im Übrigen nicht hinreichend vorgetragen, dass sie die zur Verfügung gestellten Angaben überprüft habe.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer28
I. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Antragstellerin ist als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass der ursprüngliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst zulässig und begründet gewesen und durch ein Ereignis nach Eintritt der Rechtshängigkeit später unzulässig oder unbegründet geworden sei.
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II. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung einhergehende Antragsänderung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne Einwilligung der Antragsgegnerin als sog. privilegierte Antragsänderung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2021 – V ZR 272/19 – juris Rn. 11).
Randnummer31
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Antragstellerin liegt in ihrem Kosteninteresse, da die Antragstellerin mit dem geänderten Antrag trotz angenommenen Wegfalls der Erfolgsaussichten ihres Antrags eine ihr günstige prozessuale Kostengrundentscheidung herbeiführen möchte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 1998 – I ZR 264/95 – juris Rn. 25).
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da sich der ursprüngliche Antrag nicht erledigt hat.
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Ein Antrag ist erledigt und daher die Erledigung festzustellen, wenn er im Zeitpunkt des nach seinem Eingang bei Gericht eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. November 2019 – III ZR 16/18 – juris Rn. 9). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
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Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jemals zulässig und begründet war. Denn nach Rechtshängigkeit ist keine für die Zulässigkeit und Begründetheit erhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Die Begründetheit des Antrags hing hier allein von der bis zuletzt streitigen Frage ab, ob der angegriffenen Bewertung ein tatsächlicher Kundenkontakt zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 – juris Rn. 35). Insoweit waren Änderungen der Sachlage nach Rechtshängigkeit des Verfügungsantrags ausgeschlossen.
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Dass sich hinsichtlich der streitentscheidenden Frage nach dem Vorliegen eines tatsächlichen Kundenkontakts im Laufe des Verfahrens eine Veränderung der Erkenntnis- und Prozesslage ergab, insbesondere dadurch, dass die Antragsgegnerin am Tag vor der mündlichen Verhandlung einen weitgehend ungeschwärzten Zahlungsbeleg vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung Beweis für ihre diesbezüglichen Behauptungen durch Vernehmung eines präsenten Zeugen angeboten hat, stellt kein erledigendes Ereignis dar. Die im Erledigungsfeststellungsstreit entscheidende Frage, ob der zulässige und begründete Antrag durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage unzulässig oder unbegründet geworden ist, ist auf Grundlage der am Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse zu beurteilen. Stellt sich auf dieser Grundlage heraus, dass der Antrag von Anfang an unzulässig oder unbegründet war oder aber weiterhin zulässig und begründet wäre, liegen die Voraussetzungen für eine Erledigungsfeststellung nicht vor (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 – I-18 U 149/17 – juris Rn. 7). Eine Änderung der Erkenntnislage ohne Änderung der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage stellt danach niemals ein erledigendes Ereignis dar. Zwar muss und kann hier nicht mehr festgestellt werden, ob der angegriffenen Bewertung tatsächlich ein Kundenkontakt zugrunde lag. Hätte eine Beweisaufnahme allerdings ergeben, dass es keinen Kundenkontakt gab, wäre die Klage weiterhin begründet, im gegenteiligen Fall von Anfang an unbegründet gewesen.
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3. Abgesehen davon war der Antrag aber auch mangels Verfügungsgrundes abzuweisen. Denn die Feststellung der Erledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht hinreichend dringlich, um einen für den Erfolg eines einstweiligen Verfügungsantrags gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO unabdingbaren Verfügungsgrund anzunehmen (vgl. Kammer, Beschluss vom 6. November 2025 - 27 O 262/25 eV, GRUR-RS 2025, 29951, Rn. 12 ff. m.w.N.).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 6, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.