Rechtsprechung / LG Berlin / 52. Zivilkammer / 2024
LG Berlin Urteil vom 31.10.2024 – 52 O 74/24
52. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBE:2024:1031.52O74.24.00
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Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit dem als Anlage K 2 wiedergegebenen Testsiegel zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € sowie hinsichtlich des Tenors zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Randnummer1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Werbung mit einem Testsiegel sowie auf Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
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Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, welche in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist.
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Die Beklagte ist eine Betriebskrankenkasse mit Sitz in Berlin. Auf ihrer Internetseite warb sie unter der Überschrift „Auszeichnungen“ mit dem in Anlage K 2 abgebildeten Testsiegel. Ausweislich des Testsiegels hatte die Beklagte bei einem Test von gesetzlichen Krankenkassen, der in der Zeitschrift xxxxx (Ausgabe 22/23) erschien, in der Kategorie „Leistung für Familien“ mit der Note „sehr gut“ abgeschnitten. Bei diesem Test wurde als Bestnote die Note „exzellent“ vergeben, wobei 14 Krankenkassen mit der Bestnote „exzellent“ und 12 Krankenkassen – wie auch die Beklagte – mit der Note „sehr gut“ beurteilt wurden.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Verwendung des Testsiegels irreführend sei, wenn die Beklagte dieses ohne erläuternden Hinweis verwende, dass sie nicht mit der Bestnote bewertet wurde. Mit Schreiben vom 04.10.2023 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und verlangte von ihr Aufwendungsersatz in Höhe von 374,50 EUR brutto.
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Dem Verlangen kam die Beklagte nicht nach, sodass der Kläger mit der am 22.04.2024 zugestellten Klage seine Ansprüche weiterverfolgt.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit dem als Anlage K 2 wiedergegebenen Testsiegel zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass Verbraucher entgegen der Darstellung des Klägers nicht davon ausgingen, dass es sich bei der Testnote „sehr gut“ zwingend um die Bestnote des jeweiligen Tests handele. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei bewusst, dass es vielfältige Formen der Einstufungen und Wertungen bei Tests gebe, welche sich nicht zwingend an Schulnoten orientierten.
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Zudem sei die Klage wirtschaftlich obsolet, da die Lizenz für das streitgegenständliche Testsiegel abgelaufen sei und deshalb nicht mehr von der Beklagten verwendet werde.
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Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die Beklagte in einem Nachfolgetest nunmehr die Bestnote „exzellent“ erhalten hat und nunmehr damit wirbt.
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Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
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Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.10.2024 zur Entscheidung übertragen hat, § 348a Abs. 1 ZPO.
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Die zulässige Klage ist begründet.
I.
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1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 2 Nummer 1, 5a Abs. 1 UWG zu.
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Danach kann bei Wiederholungsgefahr Unterlassung Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig; unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
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Eine geschäftliche Handlung ist u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Ergebnisse von Test der Dienstleistungen enthält, wobei es auch unlauter ist, wesentliche Informationen vorzuenthalten.
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Sinn und Zweck dieser in Zuge der Umsetzung der UGP-Richtlinie in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb neu geschaffenen Vorschrift ist es, Fälle zu erfassen, in denen der Verbraucher, ungeachtet der Frage, ob durch die Nichtinformation eine Irreführung herbeigeführt wird, durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden kann, die er nicht getroffen hätte, wenn ihm diese Information zur Verfügung gestanden hätte (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5a Rn. 2.8).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert.
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b) Die beanstandete Werbung mit dem Testsiegel ist irreführend. Auch die Werbung mit einem tatsächlich verliehenen Testsiegel kann Hinweispflichten auslösen, wenn der Verkehr andernfalls relevant getäuscht wird (BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 26. Ed. 01.10.2024, UWG § 5 Rn. 491). Dies ist hier der Fall. Die beanstandete Werbung auf der Internetseite der Beklagten gibt zwar zutreffend das erzielte Testergebnis wieder. Es fehlt jedoch der Hinweis, dass – vorliegend eine signifikante Anzahl – Wettbewerber der Beklagten in dem streitgegenständlichen Test bessere Noten erhalten haben.
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Die Information darüber, wie ein Testergebnis in Relation zu dem Abschneiden von Konkurrenten eines Wettbewerbers einzuordnen ist, ist für den Verbraucher wesentlich für eine geschäftliche Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es irreführend, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird (BGH, Urteil vom 11.03.1982 – I ZR 71/80 – Test Gut – juris Rn. 15).
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Gleiches gilt dann folgerichtig für die Information, dass es sich bei der Note „sehr gut" nicht um die Bestnote handelt, sondern die Bewertungsskala im vorliegenden Fall mit der Bestnote „exzellent" ausgestaltet ist. Bereits die Verwendung der Notenstufe „sehr gut“, welche den angesprochenen Verbrauchern aus der Schulzeit als herausragende Note bekannt ist, indiziert eine besonders gute Bewertung, wenn man nicht sogar annimmt, dass Verbraucher erwarten, dass die Note „sehr gut“ die beste Testnote darstellt (so jedenfalls OLG Köln, Urteil vom 04.04.2012 – I-6 U 197/11 – juris Rn. 10).
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Dies kann hier jedoch dahinstehen. Denn für die Irreführung ist es bereits ausreichend, dass für Verbraucher die Annahme naheliegend ist, dass mit einem Testergebnis nur geworben werde, wenn die getestete Dienstleistung nicht nur für sich genommen als gut bewertet worden ist, sondern auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2012 – 6 U 186/11 – juris Rn. 12). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da im Vergleich zu der Beklagten im streitgegenständlichen Test 14 Krankenkassen mit der besseren Note „exzellent“ bewertet worden sind.
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c) Es besteht auch Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist es unerheblich, dass das streitgegenständliche Testsiegel aufgrund des Ablaufs der Lizenz nicht mehr benutzt wird.
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Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse lassen die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit von der Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 23.11.2023 – 29 U 3309/22 – juris Rn. 22 m.w.N.). Die unzulässige geschäftliche Handlung liegt darin, mit einem Testergebnis mit der Note „sehr gut“ zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass dies nicht die Bestnote im Test darstellt. Deshalb ist es denkbar, dass die Beklagte bei Folgetests wieder nur mit der Note „sehr gut“ bewertet und damit werben wird.
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2. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Für die Begründung der Höhe nach macht sich das Gericht die Ausführungen im Abmahnschreiben vom 04.10.2023 (Anlage K 5) zu eigen, welchen die Beklagte nicht entgegen getreten ist.
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II.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 51 Abs. 1 GKG.