Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 7 Unzumutbare Belästigungen
Stand: 14.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7#abs-1 (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7#abs-2 (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
Wird zitiert von 573 Entscheidungen zu § 7 UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 28.02.2019 – 2-03 O 337/18
- OLG Düsseldorf, 29.10.2002 – 20 U 81/02Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 29.10.2002 – 20 W 47/02Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.10.2002 – 20 U 82/02Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.04.2023 – 2 A 111/22
- OLG Frankfurt am Main, 07.05.2020 – 6 U 54/19
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.08.2026 – 2 U 46/25Patent- und Wettbewerbsrecht: Auslegung der progressiven Oberflächenstruktur bei einem Papiergelegefilter; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Abnehmerverwarnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Düsseldorf, 18.06.2026 – 51 C 64/26
- AG Düsseldorf, 30.04.2026 – 38 C 135/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433)
BGBl. 2021 I S. 3433
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2013 I S. 3714
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.