Rechtsprechung / LG Berlin / 67. Zivilkammer / 2017
LG Berlin Beschluss vom 19.12.2017 – 67 S 280/17
67. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBE:2017:1219.67S280.17.00
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Tenor§
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Gründe§
I.
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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
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Die zum Gegenstand der Kündigung erhobenen Pflichtverletzungen sind - noch nicht - derart erheblich, dass sie eine Beendigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen. Abzustellen ist dabei auf sämtliche Umstände des Einzelfalls (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschl. v. 25. Apr. 2017 - 67 S 70/17, WuM 2017, 642, juris Tz. 6 ff.). Diese hat das Amtsgericht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die die Kammer Bezug nimmt und der im Wesentlichen nichts hinzuzufügen ist, mit dem Ergebnis der nicht hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung gegeneinander abgewogen. Dafür fällt wesentlich ins Gewicht, dass sich die Beklagte im Zusammenhang mit der Herausgabe des Kellers offensichtlich in einem - wenn auch womöglich vermeidbaren - Rechtsirrtum befindet und die ihr zur Last gelegten Verbalinjurien ebenso offensichtlich überwiegend pathologischer Natur sind.
II.
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Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.