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Landgericht Aachen, Urteil vom 19.12.2025 – 61 KLs 19/25

1. große Strafkammer

ECLI:DE:LGAC:2025:1219.61KLS19.25.00

G r ü n d e:

Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 61-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 als erstes von zwei Geschwisterkindern in S. der Hauptstadt der spanischen Region U., geboren. Bereits vor seiner Geburt, im Jahre 1961, war sein Vater in die Bundesrepublik eingereist, wo er fortan als Landarbeiter arbeitete, ehe er 1963 nach OL. zurückkehrte. Bei der Geburt des Angeklagten war seine Mutter, die Hausfrau war, 22 Jahre alt, sein Vater war 29 Jahre alt. Im Jahr 1968 kam schließlich die jüngere Schwester des Angeklagten zur Welt. Zu ihr pflegt der Angeklagte - auch seitdem er sich in vorliegender Sache in Untersuchungshaft befindet - bis heute ein vertrautes Verhältnis. Von seinen Eltern wurde der Angeklagte katholisch erzogen. Seine Kindheit und das Familienleben nahm der Angeklagte als harmonisch wahr.

In OL. besuchte er zunächst den Kindergarten, ehe die Familie 1972 gemeinsam in die Bundesrepublik einreiste. Der Angeklagte besuchte anschließend die Grundschule und wechselte sodann auf die Hauptschule in R. In der Schule verfügte der Angeklagte über viele Kontakte und hatte zu keinem Zeitpunkt ein Dasein als Einzelgänger zu beklagen. Nach der 7. Klasse - im Jahr 1979 - ging er von der Hauptschule ab und besuchte fortan - vermittelt über die spanische Botschaft - ein Internat in Datteln für spanische Emigranten und deren Kinder, wo er an einem Programm, in dessen Rahmen die Erlangung eines Schulabschlusses möglich war, teilnahm. 1980 erwarb der Angeklagte auf diese Weise den Hauptschulabschluss. Am 00.00.0000 begann er eine Lehre als Gas-Wasser-Installateur bei der Firma Q. in Aachen, die er - nach Verlängerung der Ausbildungszeit um ein halbes Jahr aufgrund eines Arbeitsunfalls - erfolgreich abschloss. Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung bei der Firma LS.n IP. für zwei Monate AS., ab 1990 bei der Firma HY. und seit dem 01.07.1992 als Monteur und Techniker für die Sanitär- und Technikeinrichtung der städtischen Gebäude, einschließlich Brunnen, für die Stadtverwaltung R. Zuletzt war er - seit 2018 - als Hausmeister der IH. in AB. tätig.

In seiner Freizeit spielte der Angeklagte in der Kindheit und Jugend gerne Fußball. Seit 1977 war er Mitglied der Jugendfeuerwehr. Sein dortiges Engagement musste er schließlich nach 37 Jahren Mitgliedschaft aufgrund seiner - nachfolgend darzustellenden - gesundheitlichen Beeinträchtigungen einstellen.

Mit Blick auf seine katholische Erziehung erfolgte die sexuelle Aufklärung des Angeklagten im Biologieunterricht in der Schule. Im Übrigen informierte er sich über Freunde oder in den Medien. Gespräche über Sexualität mit seinen Eltern waren dagegen nicht denkbar. Während es in seiner Jugendzeit durchaus auch kleinere Schwärmereien für andere Mädchen gab, war seine erste und bis heute letzte Partnerin die Nebenklägerin, seine Ehefrau. Das Paar lernte sich etwa 1985 kennen. Ab dem Jahr 1987 führten sie eine Beziehung, drei Jahre später folgte die Hochzeit. Die Nebenklägerin arbeitete zunächst als Facharbeiterin, später als Abteilungsleiterin bei der Firma CX. Am 00.00.0000 kam der älteste Sohn des Ehepaares, DP., auf die Welt. Nach einer anschließenden Fehlgeburt in einem recht frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft folgte am 00.00.0000 der zweite Sohn, IO.. Die erwachsenen Kinder sind mittlerweile aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen.

Mit der Nebenklägerin sammelte der Angeklagte - dies auch bereits vor der Hochzeit - seine ersten sexuellen Erfahrungen. Anderweitige Geschlechtspartnerinnen hatte der heterosexuelle Angeklagte - ebenso wie die Nebenklägerin - bis heute nicht. Nach Empfinden des Angeklagten waren er und die Nebenklägerin anfangs schüchtern und unerfahren im Bereich Sexualität. Diesbezügliche Gespräche blieben nach Wahrnehmung des Angeklagten während der gesamten Dauer der Ehe schwierig. Gespräche über besondere Fantasien erfolgten lediglich teilweise. Zwar unternahm der Angeklagte gelegentlich Versuche, die Nebenklägerin für den Einsatz von Sexspielzeug zu erwärmen. Mit Ausnahme weniger Einzelfälle lehnte die Nebenklägerin dies jedoch ebenso wie die Verwendung von Reizwäsche ab. Die Initiative zum Geschlechtsverkehr ging mit Ausnahme einiger Situationen in jüngeren Jahren meist vom Angeklagten aus. In der Regel praktizierte das Paar den vaginalen Geschlechtsverkehr und streichelte sich wechselseitig. Oralen oder analen Geschlechtsverkehr praktizierte das Paar dagegen nicht. Den zunächst in der Partnerschaft regelmäßig stattfindenden Geschlechtsverkehr empfand der Angeklagte durchaus als erfüllend. Etwa ab dem Jahr 2007, im Zusammenhang mit den Wechseljahren der Nebenklägerin, nahm die Sexualität in der Ehe jedoch ab, da die Nebenklägerin hieran keinerlei Freunde mehr empfand. Versuche des Angeklagten, das Sexualleben wiederzubeleben, scheiterten. Etwa ein- bis zweimal wöchentlich befriedigte sich der Angeklagte zunächst, da sein eigenes Bedürfnis nach Sexualität fortbestand, selbst, wobei er zunehmend selbst unter Erektionsschwierigkeiten litt.

Bei dem Angeklagten liegt etwa seit dem Jahr 2018 eine COPD-Erkrankung vor; zudem leidet der Angeklagte an Schlafapnoe. Am 00.00.0000 erlitt der deutlich adipöse und an Hypertonie erkrankte Angeklagte zudem einen schweren Herzinfarkt in Form eines Hinterwandinfarktes, infolgedessen er einige Wochen stationär im Krankenhaus und anschließend in einer dreiwöchigen Rehamaßnahme behandelt wurde. Er hat außerdem Beschwerden am linken Knie sowie am Rücken zu beklagen. Gegen seine Beschwerden nimmt er - ärztlich verordnet - regelmäßig u.a. Amlodipin, Xarelto sowie Tilidin. Ende 2024 befand er sich aufgrund seiner Beeinträchtigungen erneut in einer zweiwöchigen stationären Rehamaßnahme.

Der Angeklagte konsumiert weder Alkohol noch Drogen.

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 21.07.2025, der in der Hauptverhandlung mit ihm erörtert und von ihm als richtig anerkannt wurde, strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 08.02.2025, Az. 630 AR 35/25, seit demselben D. in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Zwischenzeitlich befand er sich für zwei Wochen aufgrund einer Lungenembolie im Krankenhaus.

II.

Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

Der Angeklagte sah seine sexuellen Bedürfnisse in der Ehe mit der Nebenklägerin zunehmend nicht mehr hinreichend befriedigt. Während er trotz zunehmender Erektionsprobleme grundsätzlich Verlangen nach Sexualität, einschließlich dem Ausprobieren verschiedener Sexualpraktiken und Sexspielzeuge empfand, hatte die Nebenklägerin nur noch wenig Interesse an Sexualität. Zwar brachte der Angeklagte entsprechende Wünsche gelegentlich vor; zielführende Gespräche über die in der Ehe gewünschte bzw. gelebte Sexualität fanden zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, die sich selbst als altmodisch und konservativ in diesem Bereich bezeichnet, nicht statt.

Parallel zu dieser Entwicklung begann der Angeklagte etwa ab dem Jahr 2002 mit dem Konsum von Pornografie im Internet, wobei er sich insbesondere auf den Websites www.xhamster.com und www.motherless.com bewegte. Animiert durch die dortigen Inhalte versteckte der Angeklagte ca. ab dem Jahr 2008 - ohne das Wissen seiner Familie - wiederholt Überwachungskameras in der Wohnung und filmte die Nebenklägerin in intimen Situationen. Überwiegend fertigte er Aufnahmen der Nebenklägerin beim Duschen im Badezimmer oder aber Aufnahmen, die das Ehepaar beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer zeigten, an. Die Aufnahmen speicherte der Angeklagte in der Folge auf diversen digitalen Datenträgern ab, um sie sich fortan regelmäßig zur sexuellen Erregung anzusehen. Auch nachdem sein Sohn DP. noch im Jahr 2008 die von dem Angeklagten im Badezimmer versteckte Überwachungskamera entdeckt und sie - ohne dies gegenüber dem Angeklagten oder anderen Familienmitgliedern mitzuteilen - in der Folge entsorgt hatte, stellte der Angeklagte das Filmen der Nebenklägerin in intimen Situationen nachfolgend nicht ein. Vielmehr hatte sich sein Interesse an Pornografie einerseits, andererseits aber auch sein Wunsch nach Vernetzung mit Gleichgesinnten über das Internet intensiviert. Am 00.00.0000 registrierte sich der Angeklagte daher unter dem Nutzernamen „MY.” auf der Website www.xhamster.com, wodurch es ihm fortan möglich war, auf der Internetseite nicht nur pornografisches Material zu konsumieren, sondern auch mit anderen Nutzern über Chats in Kontakt zu treten sowie selbst pornografische Inhalte hochzuladen.

Frustriert von dem eigenen Sexualleben und animiert durch die pornografischen Inhalte, die er konsumierte, reifte schließlich ab dem Jahr 2018 in dem Angeklagten die Vorstellung, die Nebenklägerin zu sedieren, um in diesem Zustand all diejenigen sexuellen Handlungen an ihr vorzunehmen, von denen er selbst fantasierte, gleichzeitig aber sicher wusste, dass die Nebenklägerin sie ablehnte. Auf die Idee stieß der Angeklagte in Zusammenhang mit einer am 00.00.0000 bei der Nebenklägerin durchgeführten Operation am linken Auge, nachdem er an der aufgrund ihr verabreichter Schmerzmittel tiefschlafenden Nebenklägerin erstmalig von dieser unbemerkt sexuelle Handlungen vorgenommen und zugleich gefilmt hatte. Schon bald wollte er diese Erfahrung wiederholen und verabreichte der Nebenklägerin schließlich einige Monate später die ihm selbst aufgrund seiner Schlafstörung verschriebene Arznei Zopiclon, um wiederum sexuelle Handlungen an der sedierten und daher widerstandunfähigen Nebenklägerin vorzunehmen und hiervon Videoaufnahmen fertigen zu können.

Es genügte dem Angeklagten schließlich auch nicht mehr, sich diese Aufnahmen selbst anzusehen, und so lud er zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 insgesamt sieben Videoaufnahmen mit den Titeln „Süße Träume”, „Nippel 1”, „Meine dicken Titten meiner Frau 2”, „Meine Frau Titten 1”, „Träumende große Titten der Ehefrau 2”, „Träumen, die großen Titten der Ehefrau” sowie „Badezimmer” auf der Internetseite www.xhamster.com hoch, auf denen die Nebenklägerin in intimen Situationen, wie etwa beim Duschen, oder aber im sedierten Zustand, während der Angeklagte sexuelle Handlungen an ihr vornahm, zu sehen war, die in Folge von mitunter bis zu 11.558 Internetnutzern aufgerufen, teils kommentiert und bewertet wurden.

Schon bald steigerte sich auch die Begier des Angeklagten, erheblichere sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorzunehmen als das bis dahin im Wesentlichen praktizierte Kneten der Brüste und Manipulieren an den Brustwarzen. Da ihm aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen bewusst war, dass es hierfür einer tieferen Sedierung der Nebenklägerin bedurfte, um ein zwischenzeitliches Erwachen zu verhindern, erkundigte sich der Angeklagte jedenfalls am 03.01.2019 im Rahmen eines Chats auf der Internetseite www.xhamster.com bei dem gleichgesinnten Nutzer „asse12”: „Hallo asse12…Glückwunsch zu deinen Aufnahmen!! Wirklich eine geile Sache!! Ich würde das auch bei meiner Frau machen und die Ergebnisse mit Dir teilen. Ich hab es ein paar Mal versuch aber nur als sie Tabletten nehmen musste. Wie schafft man es, damit eine Frau so schläft?? Währe für ein paar Tips dankbar. Vielen Dank im voraus. Grüße”

Ob und inwieweit es nach jedenfalls zwei sexuellen Übergriffen auf die Nebenklägerin im Jahr 2018 auch zwischen 2019 und 2021 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die zuvor durch ihn sedierte Nebenklägerin kam, vermochte die Kammer nicht festzustellen.

Nachdem der Angeklagte jedoch am 00.00.0000 einen schweren Hinterwandinfarkt erlitten und sich nachfolgend in dreiwöchiger Reha befunden hatte, begann er jedenfalls ab Juli 2022 erneut damit, die Nebenklägerin zu sedieren, um sodann an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, die von einem Greifen an die Brüste und Manipulieren an den Brustwarzen bis hin zu einem Anfassen und Spreizen der Schamlippen, einem vaginalen und analen Eindringen mit den Fingern, einem vaginalen Eindringen mit diversem Sexspielzeug und einem vaginalen Einführen von Kleidung in Form von Unterwäsche reichten. Von seinen Taten fertigte der Angeklagte jeweils Foto- und Videomaterial an.

Anders als noch im Jahr 2018 erhielt der Angeklagte seit dem 00.00.0000 „Ergocalm” mit dem Wirkstoff Lormetazepam als Schlafarznei. Während er selbst bei einer Körpergröße von etwa 175cm und einem Gewicht von ca. 150kg in der Regel nur eine halbe Tablette bei Bedarf nahm, da er sich andernfalls meist noch am Folgetag benommen fühlte, verabreichte er der Nebenklägerin, die bei einer Größe von etwa 160cm zwischen 55kg und 60kg wog, jeweils jedenfalls zwei Tabletten „Ergocalm” je 2,0mg Lormetazepam. Wenngleich es sich bei den verabreichten Sedierungsmitteln um äußerst starke Schlafmittel handelt, die grundsätzlich nur unter ärztlicher Begleitung sowie in Dosen von 0,5 bis 2,0mg verordnet werden, war nicht festzustellen, dass die Beibringung der Sedierungsmittel nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet war, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden. Die Tabletten löste der Angeklagte dabei jeweils zuvor in Wasser auf und zog die milchig-weiße, im Übrigen aber farb- und geruchsneutrale Lösung mit einer Spritze auf. In einem unbeobachteten Moment gab er den Spritzeninhalt in eine Kaffeetasse, die die unwissende und sich keines Übergriffs auf sich versehende Nebenklägerin, die auch noch am späten Abend Kaffee trank, anschließend austrank und in der Regel anschließend binnen 20 Minuten in tiefe Sedierung verfiel. Um sich zu vergewissern, dass die Nebenklägerin tatsächlich gänzlich widerstandunfähig war, zog der Angeklagte mitunter ihre geschlossenen Augenlider hoch, um eine etwaige Pupillenreaktion zu testen. Die Nebenklägerin bemerkte von alledem nichts. Zwar hatte sie verstärkt über Kopfschmerzen und Müdigkeit am Wochenende zu klagen, wusste gelegentlich nicht, wie sie am Abend zuvor von der Couch im Wohnzimmer ins Bett im Schlafzimmer gelangt war, oder verspürte vereinzelt ein Brennen beim Wasserlassen. Dass ursächlich hierfür in der Nacht zuvor von dem Angeklagten verübte Übergriffe waren, ahnte die Nebenklägerin indes - ebenso wie die Söhne des Ehepaares - nicht.

Wie bereits im Jahre 2018 genügte es dem Angeklagten nicht, selbst über die Bild- und Videoaufnahmen der Nebenklägerin zu verfügen. Über seine auf der Internetseite www.xhamster.com geknüpften Kontakte war er vielmehr zwischenzeitlich an die teils inkriminierte Pornografie zur Verfügung stellende Internetseite www.motherless.com geraten, wo er sich am 00.00.0000 unter dem Nutzernamen „MY.” sowie dem Zusatz „Go Ahead She Isn’t Looking” registrierte. Als Profilbild wählte der Angeklagte das Abbild eines unbekleideten männlichen - nicht seines eigenen - Unterleibes, bei dem der Fokus auf dem Penis des dort abgebildeten Mannes liegt. Zudem hinterlegte er über sich folgende Informationen: „Sexuality: Straight”, „Favorite Porn: All”. Seine 170 Uploads auf der Internetseite wurden insgesamt 65.715 Mal von 12.550 Nutzern aufgerufen und wiederum 1.040 Mal als „Favorit” gespeichert. Während 152 Nutzer sein Profil abonniert hatten, verfügte der Angeklagte über 379 „Freunde”. Ab dem 00.00.0000 lud der Angeklagte eine Vielzahl von Aufnahmen der Nebenklägerin auf der Internetseite www.motherless.com hoch, die diese teils beim Duschen oder beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zeigten, überwiegend indes die nackten Brüste oder ihren in Pose gesetzten Intimbereich und hieran vorgenommene sexuelle Handlungen durch den Angeklagten abbildeten. Die Bilder und Videoaufnahmen, die teilweise nicht nur den Körper, sondern auch das gesamte Gesicht der erkennbar schlafenden, mitunter laut schnarchenden Nebenklägerin abbildeten, wurden auf der Internetseite für eine unbegrenzte Personenanzahl hochgeladen und konnten nicht nur durch registrierte Nutzer, sondern grundsätzlich durch jedermann aufgerufen werden. Mitunter wurden einzelne Aufnahmen bis zur Sperrung seines Profils durch die Ermittlungsbehörden im Zuge seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache bis zu 5.000 Mal aufgerufen. Auch auf der Internetseite www.motherless.com knüpfte der Angeklagte Kontakte zu Gleichgesinnten, mit denen er sich dezidiert über das Sedieren von Frauen und die anschließende Vornahme sexueller Handlungen an ihnen austauschte. Unter anderem trat der Angeklagte auf diese Weise in Kontakt mit den gesondert Verfolgten FM.”, OI.” und FC.. Die Kommunikation erfolgte teilweise über „Whatsapp”, teils aber auch über „Telegram”, wobei sich der Angeklagte bei „Telegram” mit dem Nutzernamen LI.” nicht nur mit einzelnen Chatpartnern austauschte, sondern Mitglied mehrerer Chatgruppen - etwa mit dem Titel „UF.“ - war, die den Missbrauch sedierter Frauen zum Gegenstand hatten. Der Angeklagte stellte im Rahmen der Chats nicht nur detaillierte Sedierungsanleitungen und Foto- und Videoaufnahmen der Nebenklägerin zur Verfügung, er versendete vielmehr mehrfach auf Anfrage seiner Chatpartner Sedierungsarznei in Form von „Ergocalm”, die diese wiederum - wie der Angeklagte wusste - ebenfalls zum Zwecke der Sedierung ihrer Partnerinnen und anschließender Vornahme sexueller Handlungen an ihnen einsetzten.

Im Einzelnen kam es auf die vorbeschriebene Weise seit 2018 zu folgenden Taten des Angeklagten:

Fall 1 (Fall 3 der Anklageschrift):

Am 00.00.0000 unterzog sich die Nebenklägerin einer Operation ihres linken Auges. Die ihr in diesem Rahmen verabreichte Narkose machte sich auch noch im weiteren Verlauf des Tages bemerkbar, fühlte sich die Nebenklägerin ein wenig benommen. Der Angeklagte, der die Nebenklägerin in die Augenklinik begleitet und sich dort im Anschluss an die Operation mit den Behandlern ausgetauscht hatte, verbrachte die Nebenklägerin daher nach der Operation in die gemeinsame Ehewohnung in der M.-straße in T., wo sie sich im Wohnzimmer auf die Couch legte, um sich auszuruhen. Nicht auszuschließen vermochte die Kammer, dass sie über Schmerzen am Auge klagte, sodass der Angeklagte ihr am Abend die ihm für den Fall, dass die Nebenklägerin Schmerzen oder Unruhe zu beklagen hat, mitgegebene Medikation verabreichte, ohne dass aufklärbar war, welche konkrete Arznei ihr in welcher Menge verabreicht worden ist. Nicht feststellbar war ferner, dass die Gabe der Arznei gegen den Willen der Nebenklägerin oder aber mit dem Ziel, anschließend im sedierten Zustand sexuelle Handlungen an ihr vornehmen zu können, geschah. Tatsächlich verfiel die Nebenklägerin gegen 19.05 Uhr im Anschluss an die Einnahme der Medikamente auf der Couch in tiefen Schlaf.

Der Angeklagte erkannte, dass er über die regungslos daliegende Nebenklägerin freiverfügen konnte, sie sich ihm, insbesondere seinen sexuellen Bedürfnissen, nicht würde entziehen oder widersetzen können, war sie aufgrund ihres sedierten Zustandes schlichtweg überhaupt nicht zu einer Willensbildung oder -äußerung in der Lage. Angeregt durch die von ihm konsumierte Pornografie entschied sich der Angeklagte diese für ihn günstige Situation auszunutzen, um an der Nebenklägerin in diesem Zustand sexuelle Handlungen vorzunehmen und diese - entsprechend seiner voyeuristischen Neigung - mit seinem Mobiltelefon zu filmen.

Während die Nebenklägerin am Oberkörper mit einem pinkfarbenen BH und einem grau-weiß gestreiften T-Shirt bekleidet sowie bauchabwärts mit einer beigen Wolldecke bedeckt auf der Couch schlief, schob der Angeklagte ihr T-Shirt über die rechte Brust hoch und fasste der Nebenklägerin - während er mit seiner rechten Hand die Kamera führte - mit der linken Hand an die teils innerhalb des BH-Körbchens, teils außerhalb des BH-Körbchens befindliche rechte Brust, knetete diese und kniff mit Daumen- und Zeigefinger in die freigelegte rechte Brustwarze.

Während das Manipulieren an der nackten Brust der Nebenklägerin jedenfalls 20 Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der nicht nur das Gesicht der Nebenklägerin, insbesondere ihre geschlossenen Augen, sondern auch ihre nackte rechte Brust sowie die sexuelle Handlung zu sehen sind, und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 0:47 min.

Fall 2 (Fall 4 der Anklageschrift):

Nach seinem ersten Übergriff auf die Nebenklägerin am 00.00.0000 beschäftigte den Angeklagten zunehmend die Vorstellung, dieses für ihn sexuell erregende Geschehen zu wiederholen. Da er selbst zur Behandlung seiner Schlafstörungen von seinem Hausarzt regelmäßig Zopiclon verschrieben bekam und um die sedierende Wirkung der Arznei wusste, beschloss er, der Nebenklägerin vor dem Zubettgehen heimlich hiervon eine Tablette zu verabreichen, um anschließend wiederum sexuelle Handlungen an der sodann zur Willensbildung und -äußerung unfähigen sowie widerstandsunfähigen Nebenklägerin vornehmen zu können. In diesem Sinne löste er am 00.00.0000, eine Tablette unbekannter Wirkstoffmenge Zopiclon in einem Wasserglas auf, welches er der Nebenklägerin ans Bett stellte. Tatsächlich trank die Nebenklägerin das Glas aus und verfiel sodann aufgrund der Sedierung im Bett liegend in tiefen Schlaf.

Wiederum erkannte der Angeklagte, dass er über die regungslos daliegende Nebenklägerin freiverfügen konnte, sie sich ihm, insbesondere seinen sexuellen Bedürfnissen, nicht würde entziehen oder widersetzen können, und aufgrund ihres sedierten Zustandes schlichtweg überhaupt nicht zu einer Willensbildung oder -äußerung in der Lage war. Abermals entschloss er sich, von den sexuellen Handlungen, die er nachfolgend ab 03:59 Uhr in der Nacht an der Nebenklägerin vornahm, Filmaufnahmen mittels seines Mobiltelefons zu erstellen.

Während die Nebenklägerin am Oberkörper mit einem weißen BH und einem grauen Oberteil bekleidet sowie bauchabwärts mit einer buntgemusterten Bettdecke zugedeckt im Bett schlief, schob der Angeklagte das Oberteil über ihre Brüste hoch und zog den BH nach unten, sodass zunächst jedenfalls die linke Brust frei lag. Die Kamera mit der rechten Hand führend griff er sodann mit seiner linken Hand an die linke Brust der regungslosen Nebenklägerin, knetete diese, fasste daraufhin mit seiner linken Hand an die rechte Brust und hob diese aus dem BH-Körbchen, sodass nunmehr beide Brüste außerhalb der BH-Körbchen lagen. Anschließend kniff er erst mit Daumen und Zeigefinger, dann mit gestrecktem Zeige- und Mittelfinger und schließlich wieder mit Daumen und Zeigefinger in die rechte Brustwarze der Nebenklägerin. Sodann ließ er von der rechten Brust ab, knetete wiederum die linke Brust, strich der Nebenklägerin kurzzeitig unterhalb der Bettdecke über den Bauch, um danach wiederum erst mit Daumen und Zeigefinger, nachfolgend mit gestrecktem Zeige- und Mittelfinger und schließlich wieder mit Daumen und Zeigefinger in die linke Brustwarze der Nebenklägerin zu kneifen und an dieser zu ziehen, sie zu zwirbeln und zu drehen. Erneut ließ er sodann von der linken Brust ab, knetete sodann wiederum die rechte Brust und zog mit Daumen und Zeigefinger an der rechten Brustwarze, woraufhin die weiterhin schlafende und laut schnarchende Nebenklägerin ihre rechte Hand ruckartig in Richtung ihrer rechten Brust führte, sodass der Angeklagte von der Nebenklägerin abließ und die Kamera, die die Brüste sowie die hieran vorgenommenen Handlungen des Angeklagten und teilweise das Gesicht der Nebenklägerin im linken Profil bis dahin als Nahaufnahme aufgezeichnet hatte, verschwenkte.

Während das Manipulieren an den nackten Brüsten der Nebenklägerin jedenfalls etwa zwei Minuten andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der nicht nur das Gesicht der Nebenklägerin, insbesondere ihre geschlossenen Augen, sondern auch ihre nackten Brüste sowie die hieran vorgenommenen sexuellen Handlungen zu sehen sind, und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 4:11 min, wobei die Aufnahme ab Verschwenken der Kamera ab 2:19 min gänzlich schwarz ist.

Fall 3 (Fall 22 der Anklageschrift):

Am 00.00.0000 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein 1:34 minütiges Video mit dem Titel „JC.“ sowie den Schlagworten „BE.“ hoch. Das Video war für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich und wurde bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 486-mal aufgerufen.

Auf dem mit seinem Mobiltelefon anfertigten Video ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin, nicht aber ihr Gesicht, zu sehen. Der Hund der Eheleute befindet sich am Fußende der Couch. Die Oberbekleidung der Nebenklägerin ist über ihre Brüste hochgeschoben. Ihr linker Arm befindet sich angewinkelt zwischen Kinn und Brust liegend. Während sich ihre linke Brust im Körbchen ihres weißen BHs befindet, ist die rechte Brust, insbesondere die rechte Brustwarze, weitgehend freigelegt. Der Angeklagte berührt mit seiner rechten Hand die rechte Brust, streichelt sie und greift sodann unter das rechte BH-Körbchen, um die Brust vollständig freizulegen. Mit gestrecktem Zeige- und Mittelfinger umschließt er anschließend die Brustwarze, drückt die gestreckten Finger zusammen und zieht auf diese Weise mehrfach an der Brustwarze. Erneut streichelt er anschließend mit der flachen Hand die rechte Brust, umgreift sie ein weiteres Mal, nachdem sie ins BH-Körbchen zurückgerutscht war, knetet sie und schlägt schließlich drei Mal mit der rechten flachen Hand auf die rechte Brust. Ruckartig wischt die bis dahin regungslose Nebenklägerin mit der linken Hand über ihre Brust und murmelt etwas Unverständliches vor sich hin. Der Angeklagte verschwenkt die Kamera daraufhin nach 45 Sekunden in Richtung der Zimmerdecke und äußert in Richtung der Nebenklägerin: „Ist ja gut!“, woraufhin die Nebenklägerin ächzt: „Man!“. Auf weiteres unverständliches Murmeln der Nebenklägerin redet der Angeklagte sodann in spanischer Sprache auf sie ein, woraufhin sie tief seufzt. Nach etwa einer Minute ist das Video gänzlich schwarz und lediglich ein Rauschen zu hören, ehe der Angeklagte die Kamera noch einmal verschwenkt und das Video schließlich endet.

Fall 4 (Fall 11 der Anklageschrift):

Am 18.10.2022 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com drei Lichtbilder, jeweils mit dem Titel „KS..“ sowie den Schlagworten „BE.“, hoch:

Auf dem ersten um 9:21 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 103-mal aufgerufen und von zwei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr weiß-rosafarbenes langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste hochgeschoben. Der linke Arm ist angewinkelt, die linke Hand ist unterhalb des Kinns abgelegt. Im Mittelpunkt des Bildes sind die unbekleideten Brüste der Nebenklägerin zu sehen, das Gesicht, insbesondere ihre geschlossenen Augen, ist ebenfalls sichtbar.

Auf einem weiteren um 9:21 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 226-mal aufgerufen und von fünf Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr weiß-rosafarbenes langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste hochgeschoben. Der linke Arm ist angewinkelt und nunmehr unterhalb der Brüste auf dem Bauch abgelegt. Der rechte Arm liegt weitgehend gestreckt rechts vom Körper. Im Mittelpunkt des Bildes sind die unbekleideten Brüste der Nebenklägerin sowie der obere Teil ihres Bauches zu sehen. Die rechte Gesichtshälfte, insbesondere ihre geschlossenen Augen, ist in der Profilansicht ebenfalls sichtbar.

Bei einem weiteren um 9:21 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 68-mal aufgerufen wurde, ist wiederum die gleiche Szene abgebildet. Das Foto stellt einen Ausschnitt - fokussiert auf die unbekleideten Brüste - des vorbezeichneten Fotos dar, wobei Kopf und Unterleib der Nebenklägerin abgeschnitten sind. Auf dem Foto ist neben der braunen Ledercouch nebst Sofakissen lediglich das hochgeschobene Oberteil, die unbekleideten Brüste der Nebenklägerin, der unter diesen auf dem Bauch abgelegte linke Arm sowie ein Teil der ihren Unterleib bedeckenden Wolldecke zu erkennen.

Fall 5 (Fall 12 der Anklageschrift):

Einen D. später, nämlich am 19.10.2022 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com wiederum vier Lichtbilder, jeweils mit dem Titel „JC.“ sowie den Schlagworten „BE.“, hoch:

Auf dem um 9:15 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 73-mal aufgerufen und von zwei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist erneut die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende Nebenklägerin zu sehen. Die Nebenklägerin ist lediglich mit einem weißen BH und einem weißen Slip bekleidet, ihr orangefarbenes, mit einem schwarzen Muster versehenes sommerliches Oberteil ist über den BH hochgeschoben. Das Gesicht der Nebenklägerin ist im Profil, insbesondere ihre geschlossenen Augen, erkennbar, der linke Arm ist zwischen Brust und Kinn abgelegt, der rechte Arm ist augenscheinlich ausgestreckt. Es sind der nackte Bauch und die nackten gespreizten Beine der Nebenklägerin erkennbar, wobei das Foto aus der Perspektive eines Betrachters auf ihrer Kopfhöhe, der an ihrem Körper herunterblickt, aufgenommen wurde.

Auf dem weiteren um 9:15 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 45-mal aufgerufen wurde, ist dem Grunde nach dasselbe Szenario, wie auf dem vorbeschriebenen Lichtbild, zu sehen. Anders als auf dem vorbeschriebenen Bild trägt die auf der rechten Seite liegende Nebenklägerin noch eine blau-weiß gemusterte Stoffhose. Anders als beim vorbezeichneten Bild befindet sich ferner die linke Brust nicht mehr im BH-Körbchen, sondern liegt frei und stellt den Fokus der Aufnahme dar. Die linke Hand ist unterhalb der Brust auf dem Bauch abgelegt. Es ist die linke untere Gesichtshälfte der Nebenklägerin erkennbar. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters oberhalb ihres Kopfes mit einem deutlichen Fokus auf die nackte Brust aufgenommen worden.

Auf dem weiteren um 9:15 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 257-mal aufgerufen und von vier Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist dem Grunde nach dasselbe Szenario, wie auf den vorbeschriebenen Lichtbildern, zu sehen. Das Foto stellt eine Ganzkörperaufnahme der auf einer blaugestreiften Decke auf der braunen Couch liegenden, augenscheinlich schlafenden Nebenklägerin dar. Wiederum ist die Nebenklägerin lediglich mit einem weißen BH und einem weißen Slip bekleidet, ihr orange-schwarz gemustertes, trägerloses Oberteil ist über den BH hocheschoben. Das Gesicht der Nebenklägerin ist im Profil erkennbar, der linke Arm ist zwischen Brust und Kinn abgelegt, der rechte Arm liegt ausgestreckt parallel zum Körper. Es sind der nackte Bauch und die nackten, teils angewinkelten Beine der Nebenklägerin erkennbar, wobei das Foto aus der Perspektive eines vor der Couch stehenden Betrachters aufgenommen wurde.

Auf dem vierten um 9:15 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 85-mal aufgerufen und von zwei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist dem Grunde nach dasselbe Szenario, wie auf den vorbeschriebenen Lichtbildern, zu sehen. Anders als auf dem vorbeschriebenen dritten Bild handelt es sich nicht um eine Ganzkörperaufnahme, erfasst ist vielmehr lediglich der Kopf nebst Oberkörper. Zu sehen ist wiederum die auf einer blaugestreiften Decke auf der braunen Ledercouch liegende Nebenklägerin nebst Profil der rechten Gesichtshälfte. Der linke Arm ist wiederum zwischen Kinn und Brust abgelegt, der rechte Arm ist nunmehr unterhalb der Brust auf dem Bauch abgelegt. Nicht nur das orange-schwarz gemusterte, trägerlose Oberteil, sondern auch der weiße BH sind nunmehr über die Brust hochgeschoben, sodass die unbekleidete rechte Brust im Fokus der Aufnahme steht. Die Aufnahme ist abermals aus der Perspektive eines vor der Couch stehenden Betrachters aufgenommen.

Fall 6 (Fall 13 der Anklageschrift):

Am 31.10.2022 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com wiederum zwei Lichtbilder, jeweils mit dem Titel „WK.“ sowie den Schlagworten „BE.“, hoch:

Auf dem um 01:16 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 570-mal aufgerufen und von vier Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Die Nebenklägerin ist mit einem rosafarbenen T-Shirt mit der Aufschrift „Kappa“ bekleidet. Das T-Shirt ist über die Brüste hochgeschoben, sodass der weiße BH der Nebenklägerin zu sehen ist. Während sich die rechte Brust im BH-Körbchen befindet, ist die linke Brust nebst Brustwarze freigelegt. Der linke Arm der Nebenklägerin ist unterhalb der Brüste auf dem Bauch abgelegt, der rechte Arm ist angewinkelt, wobei die Nebenklägerin mit der rechten Hand ihren Kopf stützt. Zu sehen ist ferner das Gesicht der Nebenklägerin, insbesondere ihre geschlossenen Augen. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters oberhalb ihres Kopfes mit einem deutlichen Fokus auf die nackte Brust aufgenommen worden.

Auf dem weiteren um 01:16 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 48-mal aufgerufen und von einer Person als „Favorit“ gespeichert wurde, ist dem Grunde nach dasselbe Szenario, wie auf dem vorbeschriebenen Lichtbild, zu sehen. Anders als beim vorbezeichneten Bild ist das Gesicht der Nebenklägerin nicht zu sehen. Weiterhin liegt die linke Brust nebst Burstwarze frei und stellt den Fokus der Aufnahme dar. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters auf Kopfhöhe der Nebenklägerin mit einem deutlichen Fokus auf die nackte Brust aufgenommen worden.

Fall 7 (Fälle 13 und 23 der Anklageschrift):

Wiederum am 31.10.2022, nunmehr auf Grundlage eines neuen Tatentschlusses, lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein Lichtbild mit dem Titel „JC./WK.“ und den Schlagworten „BE.“ sowie ein Video mit demselben Titel und denselben Schlagworten hoch:

Auf dem um 11:20 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 73-mal aufgerufen und von zwei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist erneut die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Die Nebenklägerin ist mit einem rosafarbenen T-Shirt mit der Aufschrift „Kappa“ bekleidet. Das T-Shirt ist über die Brüste hochgeschoben, sodass der weiße BH der Nebenklägerin zu sehen ist. Während sich die rechte Brust im BH-Körbchen befindet, ist die linke Brust nebst Brustwarze freigelegt. Das Gesicht der Nebenklägerin ist nicht zu sehen. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters auf Kopfhöhe der Nebenklägerin mit einem deutlichen Fokus auf die nackte Brust aufgenommen worden. Das Lichtbild entspricht im Wesentlichen der vorbeschriebenen zweiten in der Nacht um 01:16 Uhr hochgeladenen Aufnahme.

Auf dem um 11:23 Uhr hochgeladenen Video mit einer Länge von 0:31 min ist das auf dem vorbezeichneten Lichtbild beschriebene Szenario abgebildet. Die Nebenklägerin liegt auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite und ist bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckt. Im Hintergrund ist der Fernseher zu hören. Die Nebenklägerin ist mit einem rosafarbenen T-Shirt mit der Aufschrift „Kappa“ bekleidet. Das T-Shirt ist über die Brüste hochgeschoben, sodass der weiße BH der Nebenklägerin zu sehen ist. Während sich die rechte Brust im BH-Körbchen befindet, ist die linke Brust nebst Brustwarze freigelegt. Das Gesicht der Nebenklägerin ist nicht zu sehen, ihr linker Arm ist ausgestreckt vor dem Gesicht abgelegt. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters auf Kopfhöhe der Nebenklägerin mit einem deutlichen Fokus auf die nackte Brust aufgenommen worden. Während der Angeklagte mit seiner linken Hand die Kamera führt, fasst er mit seiner rechten Hand an die linke, unbekleidete Brust der Nebenklägerin, knetet diese, kneift, zieht und zwirbelt ihre Brustwarze, ehe zu sehen ist, wie die Nebenklägerin ruckartig ihre linken Ellbogen zum Oberkörper zieht, woraufhin der Angeklagte die Kamera nach etwa 18 Sekunden in Richtung des Fußendes der Couch und anschließend in Richtung der Zimmerdecke verschwenkt, ehe das Bild zunächst schwarz wird, schließlich der Teppich vor der Couch kurzzeitig sichtbar ist und das Video sodann endet. Das Video war für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich und wurde bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden etwa 1.500-mal aufgerufen und von 13 Personen als „Favorit“ gespeichert.

Fall 8 (Fall 14 der Anklageschrift):

Am 03.11.2022 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com zwei Lichtbilder, jeweils mit dem Titel „SG.“ sowie den Schlagworten „BE.“ hoch:

Auf dem um 12:31 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 216-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr weiß-rosafarbenes, langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste hochgeschoben. Der linke Arm ist unterhalb der Brüste auf dem Bauch abgelegt. Der rechte Arm liegt vom Körper weggestreckt auf der Couch. Im Mittelpunkt des Bildes sind die unbekleideten Brüste der Nebenklägerin zu sehen, das Gesicht ist im Profil rechtsseitig, insbesondere die geschlossenen Augen, ebenfalls sichtbar.

Auf einem weiteren um 12:31 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 68-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Das Gesicht der Nebenklägerin ist nicht zu sehen. Ihr dunkelblau-graues T-Shirt ist über die Brüste hochgeschoben, sodass ihr weißer BH zu sehen ist. Während sich die rechte Brust innerhalb des BH-Körbchens befindet, ist die linke Brust nebst Brustwarze freigelegt. Der linke Arm befindet sich unterhalb der Decke; der rechte Arm ist unterhalb der Brüste auf dem Bauch abgelegt. Im Mittelpunkt des Bildes ist die unbekleidete linke Brust der Nebenklägerin als Nahaufnahme zu sehen.

Fall 9 (Fall 24 der Anklageschrift):

Am 04.11.2022 lud der Angeklagte um 09:45 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein 2:06 minütiges Video mit dem Titel „KJ. sowie den Schlagworten „BE.“ hoch.

Auf dem mit seinem Mobiltelefon anfertigten Video ist die auf dem Bett im Schlafzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer buntgemusterten Bettdecke bedeckte, regungslose Nebenklägerin, nicht aber ihr Gesicht, zu sehen. Während die Aufnahme im Übrigen dunkel ist, liegt der Fokus der Aufnahme auf der linken unbekleideten und ausgeleuchteten Brust der Nebenklägerin, die zunächst seitlich in Nahaufnahme gefilmt wird. Während der Angeklagte mit seiner rechten Hand die Kamera führt, greift er der Nebenklägerin mit der linken Hand an die rechte Brust, knetet diese, und fährt mit seiner linken Hand sodann unterhalb der Brüste über den nunmehr freiliegenden, nackten Bauch in Richtung des mit einem weißen Slip bekleideten Intimbereichs. Er lupft das Bündchen des Slips ein Stück, ehe er mit seiner linken Hand wiederum an die linke Brust der Nebenklägerin greift, diese knetet, an der linken Brustwarze manipuliert, mit Daumen und Zeigefinger in die linke Brustwarze kneift und an ihr zieht und erneut mit der flachen Hand über die linke Brust streicht und diese knetet. Nach 1:13 min verschwenkt die Kamera wiederum auf den ausgeleuchteten nackten Bauch mit Fokus auf den mit einem weißen Slip bekleideten Intimbereich. Erneut fährt der Angeklagte mit seiner linken Hand den nackten Bauch herab und hebt den Bund des Slips an, sodass der Betrachter Sicht auf den darunterliegenden Intimbereich der Nebenklägerin erhält. Der Angeklagte lässt den Bund des Slips sodann los und fährt mit seiner flachen Hand, jedenfalls teilweise unterhalb des Slips in Richtung des Intimbereichs. Derweil verschwenkt die Kamera wieder in Richtung der linken nackten Brust und schließlich wieder in Richtung Intimbereich, wo der Angeklagte noch immer mit seiner Hand manipuliert, ohne dass indes feststellbar wäre, dass der Angeklagte mit seinen Fingern vaginal in die Nebenklägerin eindringt. Der Angeklagte, der während der gesamten Aufnahme lautatmend zu hören ist, lässt sodann kurzzeitig vom Intimbereich der Nebenklägerin ab und ergreift abermals ihre linke nackte Brust sowie die linke Brustwarze, an welcher er mit Daumen und Zeigefinger zieht und drückt. Erneut greift der Angeklagte sodann mit seiner linken Hand unterhalb des Slips in den Intimbereich der Nebenklägerin und zieht seine Hand schließlich kurz darauf wieder heraus, woraufhin die Aufnahme endet. Das Video war für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich und wurde bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 793-mal aufgerufen und von 15 Personen als „Favorit“ gespeichert.

Fall 10 (Fall 25 der Anklageschrift):

Am 08.11.2022 lud der Angeklagte um 04:39 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein 20:00 minütiges Video mit dem Titel „US.“ sowie den Schlagworten „BE.“ hoch.

Erfasst wird von der feststehenden Kamera die Dusche im Badezimmer der Eheleute in der M.-straße in T. sowie der unmittelbar davor und danebenliegende Bereich. Zu Beginn der Aufnahme ist die vollständig unbekleidete Nebenklägerin erkennbar, die Rücken und Po der Kamera zugewandt in die Dusche steigt und die transparente Kunststofftür der Dusche hinter sich zuzieht, wobei sie sich hierfür - in der Duschkabine stehend - frontal Richtung Duschtür und damit zugleich Richtung Kamera wendet, sodass ihr Gesicht, ihr unbekleideter Oberleib sowie ihr unbekleideter Unterleib samt Intimbereich deutlich erkennbar sind. Die Nebenklägerin greift sodann nach der Duschbrause, stellt das Wasser an und beginnt mit der Duschbrause in der rechten Hand erst den Körper und sodann auch ihre Haare abzubrausen. Während sie zunächst erneut mit dem Rücken zur Kamera steht, dreht sie sich im Laufe des Duschvorgangs mitunter auch dergestalt, dass sie frontal von der Kamera erfasst wird. Nach etwa 1:20 min befestigt die Nebenklägerin die Duschbrause in der vorgesehenen Aufhängung und stellt sich unter die Duschbrause. Wiederum 20 Sekunden später ergreift die Nebenklägerin eine orangefarbene Duschgel-Flasche und seift ihren Oberkörper ein. Kurz darauf ergreift sie eine weiße Shampoo-Flasche und seift sich sodann die Haare ein. Anschließend spült die Nebenklägerin ihre Haare unter der Duschbrause aus, ehe sie nach etwa 4:00 min zwei weitere Pflegeprodukte auf ihrem Haar aufträgt, die sie kurz darauf ebenfalls ausspült. Ab etwa 5:15 min - die Nebenklägerin steht erneut frontal zur Kamera, sodass ihr Gesicht, ihr gesamter Oberkörper sowie der Intimbereich sichtbar sind - seift sich die Nebenklägerin, nachdem sie erneut aus der orangefarbenen Flasche Duschgel entnommen hat, beginnend mit dem Oberkörper, den Achselhöhlen über die Brüste und den Bauch, bis hin zum Intimbereich und Po ein. Wiederum ergreift sie die Duschbrause mit der rechten Hand, um den Schaum vom Körper zu spülen, befestigt die Duschbrause kurz darauf wieder in ihrer Aufhängung und stellt sich unter die Duschbrause, ehe sie die Brause wiederum mit der rechten Hand ergreift, um erst - ein Stück in die Hocke gehend und die Beine spreizend - ihren Intimbereich und anschließend erneut ihren gesamten Körper abzuspülen, wobei sie dabei ihren Rücken und Po der Kamera zuwendet. Schließlich hängt die Nebenklägerin die Duschbrause erneut in der Befestigung auf und stellt etwa nach 7:43 min das Wasser aus. Nach Auswringen ihrer Haare, drückt die Nebenklägerin die Duschtüre auf und tritt frontal aus der Dusche heraus in Richtung Kamera, sodass Gesicht und Oberkörper, insbesondere die unbekleideten Brüste der Nebenklägerin, nunmehr im Fokus der Aufnahme stehen. Kurz darauf beugt sie sich nach vorn, schlägt ihre Haare in ein weißes Handtuch ein und trocknet sich anschließend mit einem weiteren weißen Handtuch, mit dem sie etwa bei 8:44 min ihren Körper einwickelt, ab. Bereits kurz darauf löst sie das Handtuch wieder und trocknet ihren Körper weiter ab, was jedoch nur teilweise vom Bildausschnitt der Kamera erfasst wird. Ab diesem Zeitpunkt wird die Nebenklägerin nur noch teilweise am rechten Bildrand erfasst, teils tritt sie gänzlich aus dem Bildausschnitt. Etwa ab 11:00 min beginnt die Nebenklägerin, sich anzuziehen und legt, nach Anziehen eines Slips, erst einen pinken BH an und zieht anschließend ein dunkelblau-weiß gestreiftes Shirt an. Schließlich nimmt sie das Handtuch von den Haaren, hängt die Handtücher auf und öffnet die Duschtüre, ehe sie ab 13:07 min das Licht im Badezimmer ausschaltet und das Badezimmer verlässt. Bis zum Ende der Aufnahme ist weiterhin der Duschbereich schwach beleuchtet zu erkennen, was mutmaßlich darauf zurückzuführen ist, dass die Badezimmertüre nicht vollständig zugezogen wurde, sodass jedenfalls ein wenig Tageslicht ins Badezimmer dringt.

Auf der Aufnahme ist der Zeitstempel 29.10.2017, 9:39:01 Uhr bis 9:59:01 Uhr, abgebildet. Ob die Aufnahme tatsächlich zu diesem Zeitpunkt gefertigt wurde, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das Video war für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich und wurde bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 434-mal aufgerufen.

Fall 11 (Fälle 15 und 16 der Anklageschrift):

Am 13.11.2022 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com drei Lichtbilder, jeweils mit dem Titel „JC.“ sowie den Schlagworten „BE.“, hoch:

Auf einem um 13:39 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 944-mal aufgerufen wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. teils auf dem Rücken, teils auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr hellrosafarbenes, langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste geschoben. Der linke Arm ist angewinkelt, die linke Hand ist unterhalb des Kinns im Halsausschnitt des Oberteils abgelegt. Der rechte Arm liegt vom Körper weggestreckt auf der Couch. Zwischen der Nebenklägerin und der Couchlehne ist der weiße Hund des Ehepaares zu sehen. Im Mittelpunkt des Bildes sind die unbekleideten Brüste der Nebenklägerin zu sehen, das Gesicht ist ebenfalls im rechten Profil, insbesondere die geschlossenen Augen, sichtbar.

Auf einem weiteren um 13:39 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 209-mal aufgerufen und von zwei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. teils auf dem Rücken, teils auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Es ist dem Grunde nach dasselbe Szenario wie im vorbeschriebenen Bild dargestellt. Ihr hellrosafarbenes, langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste geschoben. Der linke Arm ist angewinkelt, die linke Hand ist unterhalb des Kinns im Halsausschnitt des Oberteils abgelegt. Der rechte Arm liegt vom Körper weggestreckt auf der Couch. Im Mittelpunkt des Bildes sind die unbekleideten Brüste der Nebenklägerin zu sehen, das Gesicht ist ebenfalls im rechten Profil, insbesondere die geschlossenen Augen, sichtbar. Zwischen der Nebenklägerin und der Couchlehne ist wiederum der weiße Hund des Ehepaares zu sehen. Anders als im vorbeschriebenen Bild ist nunmehr, dass an beiden Brustwarzen der Nebenklägerin jeweils schwarze mit einer silbernen Kette verbundene Klemmen angeklemmt sind und der Angeklagte an der Mitte der Kette mit seiner rechten Hand - sein rechter mit einem blau-gemusterten, langärmeligen Oberteil bekleideter Arm ragt bis zum Ellbogen in das Bild - zieht.

Auf dem dritten um 13:39 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 64-mal aufgerufen und von zwei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. teils auf dem Rücken, teils auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Es ist dem Grunde nach das nahezu identische Szenario wie im vorbeschriebenen Bild dargestellt. Ihr hellrosafarbenes, langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste geschoben. Der linke Arm ist angewinkelt, die linke Hand ist unterhalb des Kinns im Halsausschnitt des Oberteils abgelegt. Der rechte Arm liegt vom Körper weggestreckt auf der Couch. Im Mittelpunkt des Bildes sind die unbekleideten Brüste der Nebenklägerin zu sehen, das Gesicht ist ebenfalls im rechten Profil, insbesondere die geschlossenen Augen, sichtbar. Zwischen der Nebenklägerin und der Couchlehne ist wiederum der weiße Hund des Ehepaares zu sehen. Wiederum sind an beiden Brustwarzen der Nebenklägerin jeweils schwarze mit einer silbernen Kette verbundene Klemmen angeklemmt, wobei der Angeklagte an der Mitte der Kette mit seiner rechten Hand - sein rechter mit einem blau-gemusterten, langärmeligen Oberteil bekleideter Arm ragt bis zum Ellbogen in das Bild - zieht.

Fall 12 (Fall 26 der Anklageschrift):

Am 15.11.2022 lud der Angeklagte um 09:59 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein 3:40 minütiges Video mit dem Titel „QS. sowie den Schlagworten „BE.“ hoch.

Auf dem mit seinem Mobiltelefon anfertigten Video, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 577-mal aufgerufen und von acht Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf dem Bett im Schlafzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer buntgemusterten Bettdecke bedeckte, regungslose Nebenklägerin, nicht aber ihr Gesicht, zu sehen. Während die Aufnahme im Übrigen dunkel ist, liegt der Fokus der Aufnahme auf der linken unbekleideten und ausgeleuchteten Brust der Nebenklägerin, die zunächst seitlich bzw. in Vogelperspektive in Form einer Nahaufnahme gefilmt wird. Das dunkle, mit einem Spitzenrand besetzte Oberteil der Nebenklägerin ist über die Brüste hochgeschoben. Während der Angeklagte mit seiner rechten Hand die Kamera führt, greift er der Nebenklägerin mit der linken Hand an die linke Brust und streichelt sie, ehe er das Oberteil der Nebenklägerin ein Stück höherschiebt, um die Brüste weiter freizulegen. Wiederum streicht er sodann mit seiner linken Hand über die linke Brust und manipuliert an der Brustwarze. Anschließend streckt er seinen Arm in Richtung der rechten Brust aus, greift in sie hinein, fixiert die rechte Brustwarze zwischen seinem gestreckten Zeige- und Mittelfinger und zieht sodann an der Brustwarze. Nacheinander knetet er in der Folge beide Brüste, zieht und zwirbelt mehrfach die linke Brustwarze zwischen Daumen und Zeigefinger und rüttelt sodann an der langgezogenen Brustwarze. Im Hintergrund ist die unregelmäßig schnarchende Nebenklägerin zu hören. Nach 2:07 min zieht der Angeklagte sodann das dunkle Oberteil der Nebenklägerin wieder herunter, sodass sie Brüste kurzzeitig bedeckt sind, um sodann den Ausschnitt des Oberteils unter die linke Brust zu ziehen, sodass diese samt Brustwarze wiederum freiliegt, woraufhin der Angeklagte sie erneut knetet und die Brustwarze der Nebenklägerin mit Daumen und Zeigefinger mehrfach - teils bis zu 180 Grad - zwirbelt sowie an ihr zieht und rüttelt. Anschließend zieht er den Ausschnitt des Oberteils auch unter die rechte Brust, sodass auch diese erneut freiliegt und knetet sie mit gestrecktem Arm, ehe er wiederholten Males mit Daumen und Zeigefinger kräftig in die rechte Brustwarze kneift und stark an ihr zieht. Entsprechendes wiederholt er anschließend erneut an der linken Brustwarze, an der er zudem wiederum mehrfach rüttelt, bevor die Aufnahme schließlich endet.

Fall 13 (Fall 27 der Anklageschrift):

Am 19.11.2022 lud der Angeklagte um 04:39 Uhr bzw. 04:40 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com zwei Videos, jeweils mit dem Titel „SG.“ sowie den Schlagworten „BE.“, hoch.

Auf dem ersten hochgeladenen Video mit einer Länge von 0:23 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 1.065-mal aufgerufen und von 15 Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, sind zu Beginn der Aufnahme Fernseher, Teppich und Couchtisch und sodann die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende Nebenklägerin zu sehen. Sie ist mit einem hellrosafarbenen, langärmeligen Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, bekleidet. Das Oberteil ist über die Brüste hochgeschoben, sodass die unbekleideten Brüste, aber auch ihr nackter Bauch sowie ihr lediglich mit einem pinken Slip bekleideter Unterleib nebst ihren nackten, gespreizten Beinen zu sehen sind. Der linke Arm der Nebenklägerin ist unterhalb der Brüste auf dem Bauch abgelegt, der rechte Arm ist vom Körper weggestreckt auf der Couch abgelegt. Zu sehen ist ferner das Gesicht der Nebenklägerin, insbesondere ihre durchgängig geschlossenen Augen. Die Aufnahme ist aus der Perspektive des Fußendes der Couch, auf der die Nebenklägerin liegt, aufgenommen. Während der Angeklagte mit der linken Hand die Kamera führt, streicht er mit seiner rechten Hand - sein rechter mit einem blau-gemusterten, langärmeligen Oberteil bekleideter Unterarm ragt in den Bildausschnitt - entlang des Saums ihres Slips im Übergangsbereich zwischen Intimbereich und rechter Oberschenkelinnenseite. Anschließend fasst er mit seiner rechten Hand an die linke Oberschenkelinnenseite der Nebenklägerin, wobei der Fokus der Aufnahme nunmehr auf dem aufgrund der gespreizten Beine lediglich mittels eines Slips bedeckten Intimbereichs liegt, und streicht mit seinem Daumen teils entlang des Saums des Slips im Übergangsbereich zwischen Intimbereich und linker Oberschenkelinnenseite teils unterhalb des Slips, ehe er die Kamera anschließend verschwenkt und die Aufnahme endet.

Auf dem zweiten hochgeladenen Video mit einer Länge von 0:28 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 435-mal aufgerufen und von fünf Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Das Gesicht der Nebenklägerin ist nicht zu sehen. Ihr dunkelblau-graues T-Shirt ist über die Brüste geschoben, sodass ihr weißer BH zu sehen ist. Während sich die rechte Brust innerhalb des BH-Körbchens befindet, ist die linke Brust nebst Brustwarze freigelegt. Der linke Arm ist entlang des Körpers abgelegt; der rechte Arm ist nicht erkennbar. Während der Angeklagte mit seiner linken Hand die Kamera führt, greift er mit seiner rechten Hand an die linke unbekleidete Brust der Nebenklägerin, knetet sie und kneift die linke Brustwarze zwischen gestrecktem Zeige- und Mittelfinger zusammen. Im Mittelpunkt der Aufnahme steht zunächst die unbekleidete linke Brust und Brustwarze der Nebenklägerin als Nahaufnahme. Nach etwa 15 Sekunden, zieht der Angeklagte das linke BH-Körbchen über die linke Brust, sodass diese bedeckt ist und greift in Richtung der rechten Brust. In diesem Augenblick ist noch zu sehen, wie die Nebenklägerin mit ihrem zuvor entlang dem Körper abgelegten linken Arm in Richtung ihres Oberkörpers greift, ehe der Angeklagte die Kamera verschwenkt, kurzzeitig die Zimmerdecke filmt, das Bild schließlich schwarz wird und kurz vor Ende der Aufnahme noch einmal kurzzeitig der Couchtisch zu sehen ist.

Fall 14 (Fall 28 der Anklageschrift):

Am 29.12.2022 lud der Angeklagte um 03:43 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein Video mit dem Titel „WK.“ sowie den Schlagworten „BE.“ hoch.

Auf dem Video mit einer Länge von 1:14 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 5.000-mal aufgerufen, von 17 Personen als „Favorit“ gespeichert und unter der Rubrik „CW.“ mit dem „IS.“ ausgezeichnet wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende Nebenklägerin zu sehen. Zu Beginn der Aufnahme ist das Gesicht der Nebenklägerin als Nahaufnahme zu sehen; ihre Augen sind geschlossen. Die Kamera schwenkt sodann vom Gesicht auf den Oberkörper der Nebenklägerin. Sie ist mit einem weißen T-Shirt mit schwarzen Applikationen der Marke „adidas“ bekleidet. Das Oberteil ist über die Brüste hochgeschoben, sodass jedenfalls die linke außerhalb des BH-Körbchens liegende Brust zu erkennen ist, während ihr Unterleib mit einer beigen Wolldecke zugedeckt ist. Während der Angeklagte die Kamera mit der linken Hand führt, fasst er der Nebenklägerin mit der rechten Hand an die linke unbekleidete Brust, streichelt und knetet diese, ehe er sodann mit Daumen und Zeigefinger in die linke Brustwarze kneift und daran zieht. Erneut knetet er die Brust anschließend, als die Nebenklägerin unvermittelt ihren linken Arm hebt und ein seufzendes Geräusch von sich gibt. Der Angeklagte verschwenkt die Kamera unmittelbar in Richtung der Zimmerdecke, anschließend in Richtung des Fußendes der Couch, auf der die Nebenklägerin liegt, wo der weiße Hund des Ehepaares erkennbar ist, und schließlich erneut auf den Oberkörper der regungslosen Nebenklägerin. Wiederum greift er mit seiner rechten Hand an die nach wie vor unbekleidete linke Brust der Nebenklägerin und streichelt sie, ehe er wenige Sekunden später das T-Shirt über die Brüste runter- und die Wolldecke über den nunmehr vollständig bekleideten Oberkörper hochzieht und die Aufnahme endet.

Fall 15 (Fall 29 der Anklageschrift):

Am 30.12.2022 lud der Angeklagte um 06:33 Uhr bzw. 06:57 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com zwei Videos, das erste mit dem Titel „DN.“, das zweite mit dem Titel „BF.“ und den Schlagworten „BE.“ bezeichnet, hoch.

Auf dem ersten hochgeladenen Video mit einer Länge von 20:00 min ist das Schlafzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. zu sehen. Im Vordergrund der schwachbeleuchteten Aufnahme ist das Ehebett aus der Perspektive des an das Kopfende der Bettseite des Angeklagten angrenzenden Nachttisches zu sehen. Im Hintergrund ist eine gelbtapezierte, mit einem gerahmten Bild dekorierte Wand sowie ein mit einer Spiegeltür ausgestatteter Kleiderschrank abgebildet. Zu sehen ist zunächst der Rücken des am Oberkörper mit einem dunklen T-Shirt bekleideten Angeklagten, der bis zur Hälfte des Oberkörpers sowie über die gesamten Beine mit seiner buntgemusterten Bettdecke bedeckt ist und auf dem Bett liegt. Die Nebenklägerin liegt zu diesem Zeitpunkt - zunächst für den Betrachter nicht sichtbar - diesem zugewandt vor dem Angeklagten und zieht ihre Bettdecke nach wenigen Sekunden auch über den oberen Teil des Oberkörpers sowie den unteren Teil des Kopfes des Angeklagten. Die leichten Bewegungen, mutmaßlich der Arme und Beine des Angeklagten, lassen sich - da beide Akteure vollständig zugedeckt sind - lediglich anhand der sich bewegenden Bettdecken, erahnen. Die Nebenklägerin ist mitunter leise stöhnend zu hören. Nach etwa 1:30 min dreht sich der Angeklagte mit seinem Oberkörper über die Nebenklägerin, sodass die Bettdecke von seinem Oberkörper rutscht, und zieht sich schließlich - weiterhin liegend - selbst sein dunkles T-Shirt aus. Wiederum legt er sich seitlich neben der Nebenklägerin ab und zieht seine Bettdecke bis zur Hälfte seines Oberkörpers hoch. Die Nebenklägerin zieht wiederum ihre eigene Bettdecke über den Oberkörper und Kopf des Angeklagten, sodass erneut lediglich die sich in Form von Kopulationsbewegungen bewegende Bettdecke zu sehen ist. Die Nebenklägerin stöhnt wiederholt leise auf, während sie ihre Bettdecke mehrfach über den Kopf des Angeklagten, von dem sie immer wieder runterzurutschen droht, zieht. Weitere vier Minuten später, schwingt die Nebenklägerin ihr linkes Bein über die Hüfte des Angeklagten, sodass ihr Fuß nunmehr zu sehen ist, während der Angeklagte seinen linken Arm um den Oberschenkel der frontal vor ihm liegenden Nebenklägerin gelegt hat. Wiederum etwa eine Minute später richtet sich der Angeklagte ein Stück auf und kniet sich hin, sodass seine eigene Bettdecke von ihm rutscht und seine bis kurz über die Knie reichende karierte Boxershorts zum Vorschein kommt. Der Angeklagte rutscht nunmehr sukzessive immer weiter mit seinem Körper um die Nebenklägerin - ihre Füße - herum, sodass diese nunmehr für den Betrachter erstmalig nicht mehr von dem Angeklagten verdeckt wird, sondern erst ihr Oberkörper, der mit einem Bademantel verdeckt zu sein scheint, und schließlich auch ihre nackten Beine erkennbar sind. Der Angeklagte liegt derweil zunächst seitlich unterhalb der Nebenklägerin auf seiner linken Seite, wobei sein linkes Bein auf dem Bett liegt und sein rechtes Bein angewinkelt auf der Matratze steht, rutscht schließlich ein weiteres Stück hinter die Nebenklägerin, sodass diese nunmehr im Fokus der Aufnahme steht. Dabei manipuliert er von hinten kommend mit seinen Händen im nackten Intimbereich der Nebenklägerin und schiebt sein Gesicht in Richtung des mit beiden Händen fixierten Gesäßes der Nebenklägerin, welches er sodann augenscheinlich küsst, während die Nebenklägerin nunmehr nahezu bäuchlings auf dem Bett liegt. Weiterhin von hinten kommend manipuliert er an ihrem Intimbereich und berührt mit seinen Lippen wiederholt die linke Gesäßhälfte der Nebenklägerin. Im Fokus der Aufnahme steht nunmehr aus Perspektive der Füße der quer im Bett liegenden Nebenklägerin ihr unbekleidetes Gesäß sowie die von hinten an ihren Intimbereich greifende rechte Hand des Angeklagten. Die Nebenklägerin schiebt derweil ihre Hüfte vor und zurück und atmet laut. Das Gesicht des Angeklagten befindet sich weiterhin unmittelbar am Gesäß der Nebenklägerin, wobei er sich wiederholt den auch von hinten teilweise sichtbaren Intimbereich der Nebenklägerin ansieht, während er mit seiner rechten Hand an diesem manipuliert und schließlich erneut die linke Gesäßhälfte der Nebenklägerin küsst. Wiederholt schiebt die Nebenklägerin mit ihrem rechten Arm hinter sich greifend den Kopf des Angeklagten zur Seite, als dieser sein Gesicht in Richtung Gesäßfalte bewegt. Der Angeklagte dreht die Nebenklägerin schließlich auf den Rücken und manipuliert - zunächst unter ihr angewinkeltes rechtes Bein greifend, schließlich von vorne - weiterhin in ihrem Intimbereich, wobei er seine eigene Hüfte - Kopulationsbewegungen imitierend - vor- und zurückschiebt, während die Nebenklägerin nunmehr mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt, sodass ihr Intimbereich aus Perspektive ihrer Füße im Fokus der Aufnahme steht. Zeitweise lässt der Angeklagte mit seiner Hand kurzzeitig vom Intimbereich der Nebenklägerin ab und manipuliert - teils mit seiner Hand, teils mit seinem Mund - an der rechten Brust der Nebenklägerin, ehe er sodann erneut mit seiner rechten Hand in den Intimbereich greift und das rechte Bein der Nebenklägerin angewinkelt aufstellt, sodass die Vagina deutlich sichtbar, lediglich aufgrund der schlechten Bildqualität nicht im Detail erkennbar, ist. Nach einigen weiteren Sekunden schiebt der Angeklagte seinen Kopf in Richtung Intimbereich, wo er die Nebenklägerin sodann augenscheinlich küsst, was die Nebenklägerin wiederum dazu veranlasst, den Kopf des Angeklagten wegzuschieben, sodass der Angeklagte die Nebenklägerin im Anschluss wiederum mit seiner rechten Hand vaginal stimuliert, indem er an ihrer Vagina reibt und seine Finger augenscheinlich vaginal einführt. Es entsteht kurz darauf - während der Angeklagte weiterhin an der Nebenklägerin manipuliert - ein auf Spanisch geführter unverständlicher Dialog zwischen dem Ehepaar, woraufhin der Angeklagte nach 12:50 min aus dem Bett aufsteht und die auf dem Rücken liegende Nebenklägerin, deren Beine angewinkelt auf die Matratze aufgestellt sind, zurückbleibt, ehe der Angeklagte nach knapp 30 Sekunden mit einer Tube in der Hand zurück ins Bett kommt und - in seine ursprüngliche Lage zurückkehrend - mit dem auf seine rechte Hand aufgetragenen Gleitmittel die Vagina der Nebenklägerin massiert, mit seinen Fingern vaginal in sie eindringt und Stoßbewegungen dabei ausführt. Der Angeklagte lehnt sich sodann in Richtung seines Nachttischs und holt dort einen nahezu oberschenkellangen dunklen Dildo hervor, den er der Nebenklägerin sodann mit seiner rechten Hand vaginal einführt und sie anschließend auf diese Weise mehrere Sekunden penetriert, wobei wiederum ihr gespreizter Intimbereich im Fokus der Aufnahme steht. Er dreht die Nebenklägerin sodann ihren linken Fuß ergreifend abermals auf den Bauch, sodass nunmehr ihr Gesäß samt dem weiterhin vaginal eingeführten Dildo zu sehen ist, mit dem der Angeklagte die nunmehr auf dem Bauch liegende Nebenklägerin von hinten penetriert, wobei die Nebenklägerin laut und schnell atmet, schließlich ihr Gesäß hochstreckt, indem sie sich auf ihre Knie stützt, sodass der Angeklagte nunmehr mit seinem linken Arm von vorne am Intimbereich der Nebenklägerin manipuliert, während er sie mit von hinten kommenden Dildo mit der rechten Hand weiterhin vaginal penetriert. Der Angeklagte schiebt seinen Kopf sodann ein Stück hoch in Richtung des Gesichts der Nebenklägerin, sodass sie sich kurzzeitig, nachdem sich die Nebenklägerin ein Stück in seine Richtung dreht, frontal gegenüberliegen, die Nebenklägerin sich dann jedoch auf den Rücken dreht und der Angeklagte mit seinem Mund an ihrer rechten Brust manipuliert. Anschließend greift er wiederum - der Dildo ist zwischenzeitlich aus der Vagina gerutscht - zunächst ihr rechtes Bein, legt es sich über sein linke Hüfte und zieht die Nebenklägerin kurz darauf vollständig auf sich, sodass sie in Reiterstellung mit vorgebeugtem Oberkörper auf ihm kniet, während nunmehr er - weiterhin mit Boxershorts bekleidet - auf dem Rücken liegt und Kopulationsbewegungen ausführt; dies auch nachdem zwischenzeitlich oberhalb des Kopfes des Angeklagten der vormalige schwarz-weiß gefleckte Hund des Ehepaares hinzukommt. In dieser Situation endet einige Minuten später die Aufnahme.

Auf der Aufnahme ist der Zeitstempel 27.09.2015, 09:48:16 Uhr bis 10:08:16 Uhr abgebildet. Ob die Aufnahme tatsächlich zu diesem Zeitpunkt gefertigt wurde, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das Video war für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich und wurde bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 978-mal aufgerufen und von vier Personen als „Favorit“ gespeichert.

Auf dem zweiten hochgeladenen Video mit einer Länge von 20:00 min ist, nachdem die Aufnahme über einen Zeitraum von zunächst knapp fünf Minuten schwarz und lediglich ein Rauschen zu hören ist, schließlich - das Licht ist nunmehr eingeschaltet - abermals die Dusche im Badezimmer der Eheleute in der M.-straße in T. sowie der unmittelbar davor und danebenliegende Bereich zu sehen. Die Nebenklägerin ist kurzzeitig rechtsseitig im Bild zu sehen, ehe ein auf Spanisch geführter Dialog zwischen einer Frau und einem Mann - mutmaßlich der Nebenklägerin und dem Angeklagten - zu vernehmen ist. Wiederum knapp zwei Minuten später tritt die mit einem rosa Bademantel bekleidete Nebenklägerin abermals ins Bild, öffnet die transparente Kunststofftür der Duschkabine, schaut in die Dusche, verlässt darauf wieder das Bild, spricht zunächst einige Sätze auf Spanisch, ehe sie sodann auf Deutsch sagt: „Okay, dann gehe ich jetzt duschen, ja?“ und wiederum einige Sätze auf Spanisch mit dem männlichen Sprecher wechselt. Etwa eine Minute später tritt die Nebenklägerin erneut ins Bild, wobei sie zwischenzeitlich, nun trägt sie ein beiges T-Shirt, ihren Bademantel abgelegt hat, legt ein Handtuch vor die Duschkabine und entkleidet sich anschließend. Nachdem sie ihr T-Shirt ausgezogen hat, ist ihr nackter Oberkörper, auch ihre unbekleideten Brüste, rechtsseitig zu sehen. Nachdem sie ihre Hose ausgezogen hat, was lediglich aufgrund der Bewegungen nachzuvollziehen ist, indes nicht von der etwa auf Bauchhöhe endenden Aufnahme gezeigt wird, setzt sich die Nebenklägerin auf die Toilette, wobei weder Toilette noch Körper, sondern lediglich der Kopf der Nebenklägerin zu sehen ist. Während sie auf der Toilette sitzt - es ist zu hören wie sie uriniert -, schaut sie sich im Badezimmer, mitunter auch in Richtung der Kamera, um, sodass ihr Gesicht vollständig sichtbar ist. Die Nebenklägerin wickelt schließlich Toilettenpapier ab, wobei lediglich anhand der Bewegungen von Kopf und Schultern nachvollzogen werden kann, dass sie sodann den Intimbereich abputzt. Anschließend steht sie auf, wendet sich mit ihrem Oberkörper frontal in Richtung Kamera, dreht sich sodann und betätigt die Toilettenspülung. Nachdem sie sich offenbar noch kurzzeitig in dem nicht vom Bildausschnitt erfassten Spiegel mustert, begibt sie sich sodann in die Duschkabine. Aufgrund der nunmehr weiteren Distanz zwischen Kamera und Nebenklägerin sind nunmehr auch der unbekleidete Unterleib der Nebenklägerin sowie ihre Oberschenkel zu sehen. Die Nebenklägerin greift sodann nach der Duschbrause, stellt das Wasser an und beginnt mit der Duschbrause in der rechten Hand erst den Körper und sodann auch ihre Haare zu duschen, wobei sie sich während dieses Vorgangs mehrfach dreht, sodass mitunter ihr Rücken und ihr Gesäß, teils aber auch ihre Brüste, Bauch, Intimbereich und Gesicht erkennbar sind. Nach etwa zwei Minuten befestigt die Nebenklägerin die Duschbrause in der vorgesehenen Aufhängung, ergreift eine weiße Shampoo-Flasche und seift sich sodann die Haare ein. Anschließend greift die Nebenklägerin eine Flasche Duschgel vom Boden der Dusche, trägt das Duschgel auf einem lilafarbenen Schwamm auf und seift sodann ihren Körper mit dem Schwamm ein. Wiederum gut zwei Minuten später, wäscht sie zunächst den Schwamm unter der Duschbrause aus, ergreift kurzzeitig die Brause mit der rechten Hand und spült sich das Duschgel vom Körper und das Shampoo aus den Haaren, ehe sie die Duschbrause erneut in der Aufhängung befestigt und sich unter der Brause weiter abspült. Wiederum ergreift sie eine orangefarbene Shampoo-Flasche, verteilt das Pflegeprodukt in den Haaren und spült es anschließend aus. Sie schaltet sodann das Wasser aus, öffnet die Duschkabinentür und tritt aus der Dusche, wobei ihr Oberkörper nun frontal von der Kamera erfasst wird. Kurz darauf beugt sie sich nach vorn, greift ein buntgemustertes Handtusch, trocknet sich ab und wickelt ihren Körper schließlich in das Handtusch ein. Anschließend greift sie ein weißes Handtuch, mit dem sie zunächst ihre Haare und sodann ihre Arme abtrocknet, ehe sie ihre Haare in dem Handtuch einwickelt. Die Nebenklägerin löst sodann das Handtuch, in welches sie ihren Körper gewickelt hat, und trocknet sich weiter am Körper ab. Kurz darauf beginnt sie - angefangen mit dem Slip, der zwar von der Kamera nicht erfasst wird, jedoch anhand der Bewegungen der Nebenklägerin zu erahnen ist - damit, sich anzuziehen, als die Aufnahme sodann unvermittelt endet.

Auf der Aufnahme ist der Zeitstempel EE., 11:54:53 Uhr bis 12:14:53 Uhr abgebildet. Ob die Aufnahme tatsächlich zu diesem Zeitpunkt gefertigt wurde, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das Video war für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich und wurde bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 1.300-mal aufgerufen und von 20 Personen als „Favorit“ gespeichert.

Fall 16 (Fall 30 der Anklageschrift):

Am 02.01.2023 lud der Angeklagte um 03:34 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com drei Videos hoch:

Auf einem um 03:34 Uhr hochgeladenen Video mit dem Titel „XU.“ sowie den Schlagworten „HB., YK.“ mit einer Länge von 4:32 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 721-mal aufgerufen und von 17 Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte, augenscheinlich schlafende - ihre Augen sind geschlossen, ihr lautes Schnarchen ist wiederholt deutlich zu vernehmen - Nebenklägerin zu sehen. Ihr weiß-rosafarbenes, langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste hochgeschoben. Der linke Arm ist angewinkelt, die linke Hand ist links neben ihrem Gesicht abgelegt, während ihr rechter Arm vom Körper weggestreckt abgelegt ist. Die Kamera ist vor der Couch abgestellt, wird mithin nicht vom Angeklagten geführt, sodass der Bildausschnitt statisch ist. Der Angeklagte fasst der Nebenklägerin mit seiner rechten Hand zunächst an ihre rechte unbekleidete Brust, wobei lediglich sein rechter, mit einem blau-gemusterten, langärmeligen Oberteil bekleideter Arm bis zum Ellbogen in das Bild ragt. Er kneift in ihre rechte Brustwarze und knetet sodann ihre linke unbekleidete Brust. Als sich die Nebenklägerin - weiterhin schnarchend - ein Stück auf den Rücken dreht und - im Schlaf - mit ihrer linken Hand über den Brustbereich streift und schließlich ihre linke Hand im Halsausschnitt ihres Oberteils ablegt, fasst der Angeklagte ihr an die rechte Brust, woraufhin im rechten Bildaufschnitt, der auf der Nebenklägerin stehende und seinen Blick auf die Manipulation an der Brust richtende, leise knurrende weiße Hund des Ehepaares, erscheint, der sich anschließend zwischen Couchlehne und Nebenklägerin ablegt. Nach etwa 35 Sekunden lässt der Angeklagte von der Nebenklägerin ab, verlässt das Bild, sodass lediglich die weiterhin schlafende Nebenklägerin zu sehen, im Hintergrund jedoch neben dem Räuspern des Angeklagten auch ein Rascheln zu hören ist. Etwa 50 Sekunden später ragt erneut - begleitet von einem weiteren Knurren des Hundes - der rechte Unterarm des Angeklagten ins Bild. Während zunächst lediglich erkennbar ist, dass der Angeklagte wiederum mit seiner rechten Hand an der rechten Brustwarze der Nebenklägerin manipuliert, ist, nachdem der Angeklagte seine Hand zurückzieht, zu sehen, dass der Angeklagte der Nebenklägerin eine Metallklemme an die rechte Brustwarze geklemmt hat, die an einer silberfarbenen Gliederkette befestigt ist. Der Angeklagte greift sodann an die zweite, am anderen Ende der Gliederkette befestigte Metallklemme, klemmt diese an die linke Brustwarze der Nebenklägerin und zieht sodann mehrfach an der die Metallklemmen verbindenden Gliederkette, wodurch die Brustwarzen der Nebenklägerin sichtlich unter Spannung geraten. Als die weiterhin schlafende Nebenklägerin daraufhin ihre linke Hand über die Brüste streift, ergreift der Angeklagte mit seiner rechten Hand ihre Hand, platziert diese erneut oberhalb ihrer Brüste und greift erneut nach der Gliederkette, um wiederum an der weiterhin an den Brustwarzen befestigten Kette zu ziehen, während die Nebenklägerin deutlich hörbar schnarcht. Auf diesen Reiz reagierend dreht sich die Nebenklägerin ein weiteres Stück auf den Rücken und versucht mit ihrer linken Hand über ihre Brüste zu streifen, was der Angeklagte wiederum zu verhindern versucht, indem er ihre linke Hand festhält. Die weiterhin schlafende Nebenklägerin fasst jedoch sodann mit ihrer linken Hand an ihre rechte Brustwarze, streift die festgeklemmte Klemme ab und streicht sich über die nunmehr von der Klemme befreite Brust, wobei sie mehrfach angestrengt stöhnt. Derweil versucht der Angeklagte nunmehr auch die Klemme von der linken Brust zu entfernen, was ihm schließlich auch, obgleich dies durch die Nebenklägerin, die sich mehrfach über ihren Brustbereich wischt, erschwert wird, gelingt. Die Nebenklägerin ächzt erneut angestrengt und murmelt, während sie mit ihrer linken Hand weiterhin über ihren Brustbereich und in diesem Zuge auch die offensichtlich als störend empfundene rechte Hand des Angeklagten von ihrer rechten Brust wischt: „Man!“ Sie zieht - begleitet von einem leisen Bellen des Hundes - ihr Oberteil über die Brüste herunter, sodass diese nunmehr bedeckt sind. Derweil streichelt der Angeklagte die Nebenklägerin mit der rechten Hand behutsam über die Wange, woraufhin die Nebenklägerin kurzzeitig zu ihm aufblickt und in ihrem Dämmerzustand sagt: „Hey!“, unmittelbar darauf jedoch schon wieder ihren Kopf zur Seite neigt und offensichtlich weiterschläft. Der Angeklagte ergreift erneut mit seiner rechten Hand die im Brustbereich oberhalb ihres Oberteils abgelegte linke Hand der Nebenklägerin, schiebt diese ein Stück weit hoch in Richtung Kinn, um sodann erneut das Oberteil der Nebenklägerin über ihre Brüste hochzuschieben und an ihre rechte Brust zu fassen. Wiederum schiebt die Nebenklägerin, deren Augen weiterhin geschlossen sind, die Hand des Angeklagten mit ihrer linken Hand weg und zieht ihr Oberteil herunter, sodass die Brüste bedeckt sind. Wiederum ergreift der Angeklagte jedoch die erneut auf dem Brustbereich oberhalb des Oberteils abgelegte linke Hand der Nebenklägerin und legt diese unterhalb des Kinns ab, sodass der Angeklagte nunmehr durch den Halsausschnitt des Oberteils an die für den Betrachter durch das Oberteil verdeckte Brust fassen kann. Kurz darauf lässt der Angeklagte erneut von der Nebenklägerin ab, sammelt die neben ihr auf der Couch liegende Gliederkette nebst Klemmen ein und verlässt kurzzeitig das Bild. Alsdann ragt erneut sein rechter Unterarm ins Bild, als er die Nebenklägerin erst an ihrem rechten ausgestreckten Arm streichelt, kurz darauf indes erneut das Oberteil der Nebenklägerin über ihre Brüste zieht und sie nunmehr an ihrer rechten, unbekleideten Brust streichelt. Wiederum wischt die Nebenklägerin angestrengt stöhnend mit der linken Hand über ihre rechte Brust, sodass der Angeklagte von ihr ablässt und erneut kurzzeitig aus dem Bild tritt. Bereits wenige Sekunden später ragt erneut sein rechter ausgestreckter Arm ins Bild, als er der Nebenklägerin unterhalb der sie bis zum Bauch bedeckenden beigen Wolldecke in den Intimbereich greift, wobei aufgrund der Wolldecke lediglich erkennbar ist, dass der Angeklagte unterhalb des weißen sowie blauen Hosen- bzw. Unterhosenbundes greift. Nach einigen Sekunden zieht er seine Hand wieder hervor und greift wiederum an die rechte Brust der schlafenden Nebenklägerin, die er zunächst streichelt, ehe er sodann mit seinem Zeige- und Mittelfinger in die Brustwarze kneift, an ihr zieht und sie mehrfach dreht. Anschließend ergreift er erneut die unterhalb des Kinns abgelegte linke Hand der Nebenklägerin und legt diese nunmehr links neben ihrem Gesicht ab, sodass er das Oberteil derart hochschieben kann, dass nunmehr auch die linke Brust gänzlich freigelegt ist. Als er erneut mit seiner rechten Hand über ihre rechte Brust fährt, wischt die Nebenklägerin wiederum mit ihrer linken Hand an ihrer rechten Brust, schiebt erst die Hand des Angeklagten beiseite und zieht anschließend ihr Oberteil wieder über die Brüste, sodass diese bedeckt sind. Kurz darauf tritt der Angeklagte letztmalig aus dem Bild und die Aufnahme endet.

Auf einem um 14:44 Uhr hochgeladenen Video mit dem Titel „BF.“ sowie den Schlagworten „BE.“ mit einer Länge von 20:00 min ist abermals die Dusche im Badezimmer der Eheleute in der M.-straße in T. sowie der unmittelbar davor und danebenliegende Bereich zu sehen. Zu Beginn der Aufnahme ist lediglich der Kopf, insbesondere das Gesicht, der Nebenklägerin zu sehen, wobei sie sich augenscheinlich gedankenverloren im Badezimmer umsieht, gähnt und sich im Gesicht kratzt. Nach 2:20 min erhebt sich die Nebenklägerin und beugt sich nach vorne, sodass erkennbar ist, dass sie am Oberkörper lediglich mit einem orangefarbenen BH bekleidet ist. Kurz darauf tritt sie kurzzeitig aus dem Bild und redet auf Spanisch einige unverständliche Sätze, ehe sie wieder ins Bild zurückkehrt, ihren BH ablegt und wiederum überwiegend das Bild verlässt. Alsdann ist die nunmehr vollständig unbekleidete Nebenklägerin wieder von der Kamera erfasst, betätigt mit der rechten Hand hörbar die Toilettenspülung, öffnet anschließend die transparente Kunststofftür der Duschkabine und tritt in die Dusche. Aufgrund der nunmehr weiteren Distanz zwischen Kamera und Nebenklägerin ist nunmehr auch der unbekleidete Unterleib der Nebenklägerin sowie ihre Oberschenkel zu sehen. Die Nebenklägerin greift sodann nach der Duschbrause, stellt das Wasser an und beginnt mit der Duschbrause in der rechten Hand erst den Körper und sodann auch ihre Haare zu duschen, wobei sie sich während dieses Vorgangs mehrfach dreht, sodass mitunter ihr Rücken und ihr Gesäß, teils aber auch ihre Brüste, Bauch, Intimbereich und Gesicht erkennbar sind. Nach etwa eineinhalb Minuten befestigt die Nebenklägerin die Duschbrause in der vorgesehenen Aufhängung, ergreift eine weiße Shampoo-Flasche, seift sich sodann die Haare ein und spült das Shampoo unter der Duschbrause stehend anschließend aus. Anschließend greift die Nebenklägerin ein orangefarbenes Fläschchen, trägt das Produkt wiederum auf ihre Haare auf, spült es unter laufendem Wasser aus und wiederholt diesen Vorrang ein weiteres Mal. Zuletzt greift die Nebenklägerin nach ihrem Duschgel, trägt dieses auf ihrer Hand auf, seift sodann ihren Körper ein und spült sich unter laufendem Wasser ab, wobei sie hierfür kurzzeitig auch die Duschbrause in die rechte Hand nimmt, ehe sie sie erneut in der Aufhängung befestigt und sich unter der Brause weiter abspült. Sie schaltet sodann das Wasser aus, öffnet die Duschkabinentür und tritt aus der Dusche, wobei ihr Oberkörper nun frontal von der Kamera erfasst wird. Kurz darauf beugt sie sich nach vorne, greift ein buntgemustertes Handtuch und wickelt ihren Körper hierin ein. Anschließend greift sie ein dunkles weiteres Handtuch, mit dem sie zunächst Gesicht, dann ihre Haare und schließlich ihre Arme abtrocknet, ehe sie ihre Haare in dem Handtuch einwickelt. Die Nebenklägerin löst sodann das Handtuch, in welches sie ihren Körper gewickelt hat, und trocknet sich weiter am Körper ab. Kurz darauf beginnt sie - angefangen mit dem Slip, der zwar von der Kamera nicht erfasst wird, jedoch anhand der Bewegungen der Nebenklägerin zu erahnen ist - damit, sich anzuziehen. Sie löst alsdann das um ihre Haare gewickelte Handtuch, zieht anschließend ein hellblaues Oberteil an und hängt sodann die Handtücher auf, wobei sie immer wieder kurzzeitig und schließlich etwa ab 14:40 min endgültig aus dem Bild tritt und das Licht ausschaltet, sodass die restliche Aufnahme lediglich ein schwarzes Bild zeigt.

Auf der Aufnahme ist der Zeitstempel 00.00.0000, 17:54:27 Uhr bis 18:14:27 Uhr abgebildet. Ob die Aufnahme tatsächlich zu diesem Zeitpunkt gefertigt wurde, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das Video war für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich und wurde bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 575-mal aufgerufen und von neun Personen als „Favorit“ gespeichert.

Auf einem um 14:41 Uhr hochgeladenen Video mit dem Titel „BF.“ sowie den Schlagworten „BE.“ mit einer Länge von 20:00 min ist abermals die Dusche im Badezimmer der Eheleute in der M.-straße in T. sowie der unmittelbar davor und danebenliegende Bereich zu sehen. Zu Beginn der Aufnahme ist lediglich der Kopf, insbesondere das Gesicht, und der Schulterbereich der Nebenklägerin zu sehen. Kurz darauf beugt sich die Nebenklägerin nach vorne, wischt - dies ist nicht erkennbar, sondern kann lediglich aufgrund der Haltung des Oberkörpers sowie der Armbewegungen rückgeschlossen werden ist - ihren Intimbereich ab, richtet sich auf und legt ihren pinkfarbenen BH, mit dem sie bis dahin noch bekleidet war, ab. Alsdann betätigt die nunmehr vollständig unbekleidete Nebenklägerin mit der rechten Hand hörbar die Toilettenspülung, öffnet die transparente Kunststofftür der Duschkabine, tritt zunächst kurzzeitig in die Dusche, kommt jedoch wieder heraus, verlässt kurzzeitig das Bild und steigt schließlich erneut in die Dusche. Aufgrund der nunmehr weiteren Distanz zwischen Kamera und Nebenklägerin ist nunmehr auch der unbekleidete Unterleib der Nebenklägerin sowie ihre Oberschenkel zu sehen. Die Nebenklägerin greift sodann nach der Duschbrause, stellt das Wasser an und beginnt mit der Duschbrause in der rechten Hand erst den Körper und sodann auch ihre Haare zu duschen, wobei sie sich während dieses Vorgangs mehrfach dreht, sodass mitunter ihr Rücken und ihr Gesäß, teils aber auch ihre Brüste, Bauch, Intimbereich und Gesicht erkennbar sind. Nach etwa eineinhalb Minuten befestigt die Nebenklägerin die Duschbrause in der vorgesehenen Aufhängung, ergreift kurz darauf vom Boden der Dusche eine weiße Shampoo-Flasche, seift sich sodann die Haare ein und spült das Shampoo unter der Duschbrause stehend anschließend aus. Anschließend greift die Nebenklägerin ein orangefarbenes Fläschchen, trägt das Produkt wiederum auf ihre Haare auf, und spült auch dieses unter laufendem Wasser aus. Zuletzt greift die Nebenklägerin nach ihrem auf dem Boden der Dusche stehenden Duschgel, trägt dieses auf ihrer Hand auf, seift sodann ihren Körper ein und spült sich ebenfalls unter laufendem Wasser ab, wobei sie hierfür mitunter auch die Duschbrause in die rechte Hand nimmt, ehe sie die Duschbrause erneut in der Aufhängung befestigt, sodann das Wasser ausstellt, die Duschkabinentür öffnet und aus der Dusche heraustritt, wobei ihr Oberkörper nun frontal von der Kamera erfasst wird. Kurz darauf beugt sie sich nach vorne, greift ein buntgemustertes Handtuch und wickelt ihren Körper hierin ein. Anschließend greift sie ein weiteres weißes Handtuch, mit dem sie Gesicht, Haare und Arme abtrocknet. Die Nebenklägerin löst sodann das Handtuch, in welches sie ihren Körper gewickelt hat, und trocknet sich weiter am Körper ab. Kurz darauf beginnt sie - angefangen mit dem Slip, der zwar von der Kamera nicht erfasst wird, jedoch anhand der Bewegungen der Nebenklägerin zu erahnen ist - damit, sich anzuziehen. Sie zieht sodann eine grüngemusterte Freizeithose an, trocknet abermals ihre Haare mit einem Handtuch undandtuch zieht anschließend ein weißes T-Shirt an, wobei sie immer wieder vorübergehend und schließlich etwa ab 13:56 min endgültig aus dem Bild tritt und das Licht ausschaltet, sodass die restliche Aufnahme lediglich ein schwarzes Bild zeigt.

Auf der Aufnahme ist der Zeitstempel 00.00.0000, 20:05:26 Uhr bis 20:25:26 Uhr abgebildet. Ob die Aufnahme tatsächlich zu diesem Zeitpunkt gefertigt wurde, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das Video war für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich und wurde bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 435-mal aufgerufen und von neun Personen als „Favorit“ gespeichert.

Fall 17 (Fälle 15 und 16 der Anklageschrift):

Am 23.01.2023 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com drei Lichtbilder, jeweils mit dem Titel „JC.“ sowie den Schlagworten „BE.“, hoch:

Auf einem um 14:35 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 59-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die rechte Brust der Nebenklägerin als Nahaufnahme zu erkennen. Während das hellgraue Shirt über die Brüste hochgeschoben wurde, sich die linke Brust im beigefarbenen BH-Körbchen befindet und kurz unterhalb der Brüste eine beige Wolldecke die Nebenklägerin bedeckt, ist die rechte nackte Brust sowie die Brustwarze im Fokus der Aufnahme. Das Gesicht der Nebenklägerin ist nicht abgebildet.

Auf einem um 14:35 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 95-mal aufgerufen und von fünf Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis Mitte des Bauches mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Während ihr hellgraues T-Shirt über die Brüste hochgeschoben wurde, befinden sich beide Brüste außerhalb der jeweiligen BH-Körbchen, wobei der BH noch unterhalb der Brüste sichtbar ist. Der Fokus der Aufnahme liegt auf den unbekleideten Brüsten nebst Brustwarzen der Nebenklägerin, während im Randbereich linksseitig lediglich noch Mund-, Kinn- und Halspartie und unterhalb der Brüste ein Stück ihres nackten Bauchs zu sehen ist. Abermals ist die linke Hand bei angewinkeltem Arm linksseitig vom Gesicht, das wiederum mit Ausnahme des vorbeschriebenen Bereichs nicht sichtbar ist, abgelegt.

Auf einem um 14:35 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 75-mal aufgerufen und von einer Person als „Favorit“ gespeichert wurde, ist dem Grunde nach dasselbe Szenario wie im erstbeschriebenen Bild zu sehen. Anders als zuvor handelt es sich bei der Aufnahme nur nicht um ein ausschließlich den vorbezeichneten Ausschnitt umfassendes Lichtbild. Zu sehen ist nunmehr vielmehr, dass die Nebenklägerin rechtsseitig auf einer beige-grauen Wolldecke auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. liegt. Während ihr linker Arm angewinkelt zwischen Kinn und Brust abgelegt ist, ist ihr rechter Arm nach vorne vom Körper gestreckt. Im Fokus der Aufnahme steht im Übrigen weiterhin die rechte nackte Brust sowie die Brustwarze der Nebenklägerin. Abermals ist ihr Gesicht nicht abgebildet.

Fall 18 (Fall 17 der Anklageschrift):

Am 27.01.2023 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com 16 Lichtbilder, jeweils mit dem Titel „WK. / JC.“ sowie den Schlagworten „BE.“, hoch:

Auf einem um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 230-mal aufgerufen und von fünf Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Die Nebenklägerin ist mit einem rosafarbenen T-Shirt mit der Aufschrift „Kappa“ bekleidet. Das T-Shirt ist über die Brüste hochgeschoben, sodass der weiße BH der Nebenklägerin zu sehen ist. Während sich die rechte Brust im BH-Körbchen befindet, ist die linke Brust nebst Brustwarze freigelegt. Während der linke Arm der Nebenklägerin angewinkelt unterhalb der Brüste auf dem Bauch abgelegt ist, ist ihre rechte Hand - der rechte Arm ist angewinkelt - unterhalb ihrer rechten Wange abgelegt. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters oberhalb des Kopfes der Nebenklägerin aufgenommen, wobei ihr Gesicht, samt ihrer geschlossenen Augen erkennbar, ist.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 39-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr weiß-rosafarbenes, langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste geschoben. Der linke Arm ist angewinkelt, die linke Hand ist links neben ihrem Gesicht abgelegt, während ihr rechter Arm vom Körper weggestreckt abgelegt ist. Hinter den mit der Wolldecke bedeckten Beinen legt der weiße Hund des Ehepaares seinen Kopf auf Kniehöhe auf den Beinen ab. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters oberhalb des Kopfes der Nebenklägerin aufgenommen, wobei nicht ihr Gesicht, sondern lediglich ihr braunes Haar am Oberkopf zu sehen ist, sodass im Fokus der Aufnahme die unbekleideten Brüste der Nebenklägerin stehen.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 247-mal aufgerufen und von fünf Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis Mitte des Bauches mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Während ihr hellgraues T-Shirt über die Brüste hochgeschoben wurde, befinden sich beide Brüste außerhalb der jeweiligen BH-Körbchen, wobei der BH noch unterhalb der Brüste sichtbar ist. Der Fokus der Aufnahme liegt auf den unbekleideten Brüsten nebst Brustwarzen der Nebenklägerin, während im Randbereich linksseitig lediglich noch Mund-, Kinn- und Halspartie und unterhalb der Brüste ein Stück ihres nackten Bauchs zu sehen ist. Abermals ist die linke Hand bei angewinkeltem Arm linksseitig vom Gesicht, das wiederum mit Ausnahme des vorbeschriebenen Bereichs nicht sichtbar ist, abgelegt. Das Lichtbild entspricht im Wesentlichen der zweiten in Fall 17 hochgeladenen Aufnahme.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 52-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis Mitte des Bauches mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Während das hellgraue Shirt über die Brüste hochgeschoben wurde, sich die linke Brust im beigefarbenen BH-Körbchen befindet und kurz unterhalb der Brüste eine beige Wolldecke die Nebenklägerin bedeckt, ist die rechte nackte Brust sowie die Brustwarze im Fokus der Aufnahme. Während ihr linker Arm angewinkelt zwischen Kinn und Brust abgelegt ist, ist ihr rechter Arm nach vorne vom Körper gestreckt. Ihr Gesicht ist nicht abgebildet. Das Lichtbild entspricht im Wesentlichen der dritten in Fall 17 hochgeladenen Aufnahme.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 52-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr weiß-rosafarbenes, langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste geschoben. Der linke Arm ist angewinkelt, unterhalb der Brüste auf ihrem Bauch abgelegt, während ihr rechter Arm vom Körper weggestreckt abgelegt ist. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters oberhalb des Kopfes der Nebenklägerin aufgenommen, wobei ihr Gesicht nicht abgebildet ist, sodass im Fokus der Aufnahme die unbekleideten Brüste der Nebenklägerin stehen.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 136-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf einer blaugemusterten Wolldecke auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende Nebenklägerin zu sehen. Ihr orange-schwarz gemustertes, ärmelloses Oberteil sowie der darunter getragene weiße BH sind über die Brüste hochgeschoben. Im Fokus des die Nebenklägerin im rechten Profil abbildenden Fotos ist die rechte unbekleidete Brust samt Brustwarze zu sehen. Ebenfalls abgebildet ist das rechte Profil des Gesichts der Nebenklägerin, ihr linker Arm ist abgewinkelt zwischen Kinn und Brust abgelegt, der rechte Arm ist unterhalb der Brüste auf dem Bauch abgelegt. Erkennbar ist ferner der linke Oberschenkel, der bei angewinkeltem linkem Bein an der Couchlehne lehnt.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 117-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr weiß-rosafarbenes, langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste geschoben, sodass diese vollständig freiliegen. Der linke Arm ist angewinkelt auf ihrem linken Schlüsselbein abgelegt, während ihr rechter Arm vom Körper weggestreckt abgelegt ist. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters oberhalb des Kopfes der Nebenklägerin aufgenommen, sodass die obere Hälfte des Gesichts teilweise von ihrem Haaren verdeckt ist und insbesondere die geschlossenen Augen nicht erkennbar sind.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 52-mal aufgerufen und von zwei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende und bis zur Mitte des ansonsten nackten Bauches mit einer blaugemusterten Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr gelb-weiß gemustertes, ärmelloses Shirt ist über die rechte Brust, die teilweise, jedenfalls im Bereich der Brustwarze, außerhalb des rechten Körbchens des beigen BHs liegt, hochgeschoben. Der linke Arm ist angewinkelt auf ihrem linken Schlüsselbein abgelegt, während ihr rechter Arm vom Körper weggestreckt abgelegt ist. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters oberhalb des Kopfes der Nebenklägerin aufgenommen, wobei ihr Kopf nicht abgebildet ist.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 120-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende, augenscheinlich schlafende und bis zum Bauchnabel des im Übrigen nackten Bauches mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr weiß-rosafarbenes, langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste geschoben, sodass ihre unbekleideten Brüste zu sehen sind. Der linke Arm ist angewinkelt unterhalb der Brüste auf ihrem Bauch abgelegt, während ihr rechter Arm vom Körper weggestreckt abgelegt ist. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters oberhalb des Kopfes der Nebenklägerin aufgenommen, wobei ihr Gesicht im rechten Profil, insbesondere ihre geschlossenen Augen, vollständig sichtbar ist.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 51-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende Nebenklägerin zu sehen. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters oberhalb ihres Kopfes mit Ausrichtung auf ihre linke Brust aufgenommen. Ihr orange-schwarz gemustertes Oberteil ist über die Brüste hochgeschoben, ihre linke Brust, die deutlich im Fokus der Aufnahme steht, befindet sich außerhalb des BH-Körbchens, während das rechte Körbchen des weißen BHs die rechte Brust bedeckt. An den angewinkelt abgelegten Beinen trägt die Nebenklägerin zudem eine blau-weiß gemusterte Stoffhose. Die linke Hand ist unterhalb der Brust auf dem Bauch abgelegt. Es ist die linke untere Gesichtshälfte der Nebenklägerin, nicht aber ihre Augen, zu erkennen.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 91-mal aufgerufen und von zwei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen, wobei lediglich ihr Brustbereich sowie ihre Arme abgebildet sind. Das Gesicht der Nebenklägerin ist nicht zu sehen. Ihr dunkelblau-graues T-Shirt ist über die Brüste geschoben, sodass ihr weißer BH zu sehen ist. Während sich die rechte Brust innerhalb des BH-Körbchens befindet, ist die linke Brust nebst Brustwarze freigelegt. Der linke Arm befindet sich unterhalb der Decke; der rechte Arm ist unterhalb der Brüste auf dem Bauch abgelegt. Im Mittelpunkt des Bildes ist die unbekleidete linke Brust der Nebenklägerin als Nahaufnahme zu sehen, links neben der Nebenklägerin ist der Hund der Eheleute zu sehen.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 153-mal aufgerufen und von sechs Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr weiß-rosafarbenes, langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste geschoben, sodass ihre unbekleideten Brüste zu sehen sind. Der linke Arm ist angewinkelt, die linke Hand ist links neben ihrem Gesicht abgelegt, während ihr rechter Arm vom Körper weggestreckt abgelegt ist. Hinter den mit der Wolldecke bedeckten Beinen legt der weiße Hund des Ehepaares seinen Kopf auf Kniehöhe auf den Beinen ab. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines vor der Couch stehenden Betrachters aufgenommen, wobei der Kopf der Nebenklägerin derart geneigt ist, dass nicht ihr Gesicht, sondern lediglich ihr Oberkopf zu sehen sind.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 295-mal aufgerufen und von sieben Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende, augenscheinlich schlafende und bis zum Bauchnabel des im Übrigen nackten Bauches mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr weiß-rosafarbenes, langärmeliges Oberteil, das im Brustbereich einen schwarzen Aufdruck hat, ist über die Brüste hochgeschoben, sodass ihre unbekleideten Brüste zu sehen sind. Der linke Arm ist angewinkelt unterhalb der Brüste auf ihrem Bauch abgelegt, während ihr rechter Arm vom Körper weggestreckt abgelegt ist. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters oberhalb des Kopfes der Nebenklägerin aufgenommen, wobei ihr Gesicht im rechten Profil, insbesondere ihre geschlossenen Augen, vollständig sichtbar ist.

Auf einem weiteren um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 96-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen, wobei im Mittelpunkt der Aufnahme ihr Brustbereich sowie ihre Arme abgebildet sind. Lediglich ihre untere Gesichtshälfte, nicht aber die Augenpartie, ist zu sehen. Ihr dunkelblau-graues T-Shirt ist über die Brüste geschoben, sodass ihr weißer BH zu sehen ist. Während sich die rechte Brust innerhalb des BH-Körbchens befindet, ist die linke Brust nebst Brustwarze freigelegt. Der linke Arm befindet sich unterhalb der Decke; der rechte Arm ist unterhalb der Brüste auf dem Bauch abgelegt. Links neben der Nebenklägerin ist der weiße Hund der Eheleute zu sehen.

Auf einem um 09:42 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 161-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Während das hellgraue T-Shirt über die Brüste hochgeschoben wurde, sich die linke Brust im beigefarbenen BH-Körbchen befindet und kurz unterhalb der Brüste eine beige Wolldecke die Nebenklägerin bedeckt, ist die rechte nackte Brust sowie die Brustwarze im Fokus der Aufnahme. Während ihr linker Arm angewinkelt zwischen Kinn und Brust abgelegt ist, ist ihr rechter Arm nach vorne vom Körper gestreckt. Lediglich ihre untere Gesichtshälfte, nicht aber die Augenpartie, ist zu sehen.

Auf einem um 09:43 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 89-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende und bis zur Mitte des ansonsten nackten Bauches mit einer blaugemusterten Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr gelb-weiß gemustertes, ärmelloses Shirt ist über die rechte Brust, die teilweise, jedenfalls im Bereich der Brustwarze, außerhalb des rechten Körbchens des beigen BHs liegt, geschoben. Der linke Arm ist angewinkelt, auf ihrem linken Schlüsselbein abgelegt, während ihr rechter Arm vom Körper weggestreckt abgelegt ist. Die Aufnahme ist aus der Perspektive eines Betrachters oberhalb des Kopfes der Nebenklägerin aufgenommen, wobei ihr Kopf nicht abgebildet ist.

Fall 19 (Fälle 18 und 31 der Anklageschrift):

Am 06.02.2023 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com zwei Lichtbilder sowie drei Videos, jeweils mit dem Titel „GB.“ sowie den Schlagworten „TN.“, hoch:

Auf einem um 23:15 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 390-mal aufgerufen und von zehn Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, sind in Nahaufnahme die unbekleideten Brüste samt Brustwarzen der Nebenklägerin zu sehen. Unterhalb der Brüste sowie anhand der Träger ist der weiße BH der Nebenklägerin erkennbar. Abgebildet ist ferner ein Teil ihres unterhalb der Brüste auf dem Bauch abgelegten linken Armes. Die Aufnahme ist aus der Vogelperspektive aufgenommen, wobei auch ihre rechte untere Gesichtshälfte, insbesondere der leicht geöffnete Mund, nicht aber ihre Augen, zu sehen sind.

Auf einem um 23:15 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 142-mal aufgerufen und von vier Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum als Nahaufnahme die unbekleidete rechte Brust der augenscheinlich auf der rechten Seite liegenden und im Übrigen mit einer beigen Wolldecke bedeckten Nebenklägerin zu sehen. Die linke Brust ist lediglich im Ansatz erkennbar, insbesondere die linke Brustwarze ist indes ebenfalls mittels beiger Wolldecke bedeckt, Erkennbar ist am Bildrand ferner die rechte Schulter nebst weißem BH-Träger sowie der Ansatz des rechten Oberarmes der Nebenklägerin.

Auf dem ersten hochgeladenen Video mit einer Länge von 0:09 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 1.700-mal aufgerufen und von 15 Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist dem Grunde nach dasselbe Szenario wie im erstbeschriebenen Bild zu sehen. Die Aufnahme ist aus der Vogelperspektive aufgenommen, wobei im Fokus der Aufnahme die unbekleideten Brüste samt Brustwarzen der Nebenklägerin zu sehen sind. Unterhalb der Brüste sowie anhand der Träger ist wiederum ihr weißer BH erkennbar. Die augenscheinlich schlafende Nebenklägerin hat ihren Kopf zur linken Seite geneigt, sodass ihr Gesicht im rechten Profil, insbesondere ihre geschlossenen Augen, vollständig sichtbar ist. Abgebildet ist ferner ein Teil ihres unterhalb der Brüste auf dem Bauch abgelegten linken Armes. Während der Angeklagte mit der linken Hand die Kamera führt, fasst er mit der rechten Hand an die linke Brust der regungslosen Nebenklägerin und knetet diese.

Auf einem weiteren hochgeladenen Video mit einer Länge von 0:14 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 559-mal aufgerufen und von acht Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die augenscheinlich am Oberkörper nur noch mit einem weißen BH bekleidete, auf der braunen Couch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf der rechten Seite liegende und bis unterhalb der Brüste mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr linker Arm ist oberhalb der Wolldecke auf dem Bauch abgelegt. Im Fokus der Aufnahme steht zunächst die außerhalb des BH-Körbchens liegende linke Brust samt Brustwarze, während sich die rechte Brust innerhalb des BH-Körbchens befindet. Während der Angeklagte mit der linken Hand die Kamera führt, fasst er mit der rechten Hand an die linke Brust der regungslosen Nebenklägerin, knetet diese, kneift mittels Daumen und Zeigefinger in die linke Brustwarze und zieht an dieser, bis die Nebenklägerin ihren linken Arm ruckartig in Richtung Brust hochzieht, sodass der Angeklagte von ihr ablässt und die Kamera zunächst in Richtung Zimmerdecke und anschließend kurzzeitig auf das Gesicht der augenscheinlich schlafenden - ihre Augen sind geschlossen - Nebenklägerin verschwenkt, ehe die Aufnahme endet.

Auf einem dritten hochgeladenen Video mit einer Länge von 1:08 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 1.100-mal aufgerufen und von 14 Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum als Nahaufnahme die unbekleidete rechte Brust der auf der rechten Seite liegenden und im Übrigen mit einer beigen Wolldecke bedeckten Nebenklägerin zu sehen. Die linke Brust ist lediglich im Ansatz erkennbar, insbesondere die linke Brustwarze ist ebenfalls mittels der beigen Wolldecke bedeckt. Erkennbar ist am Bildrand ferner die rechte Schulter nebst weißem BH-Träger sowie der Ansatz des rechten Oberarmes der Nebenklägerin. Hinter der Nebenklägerin auf der Couch sitzend ist abermals der weiße Hund des Ehepaares erkennbar. Wiederum fasst der Angeklagte mit seiner rechten Hand - sein rechter Arm ist mit einem blau-gemusterten, langärmeligen Oberteil bekleidet - an die rechte Brustwarze der Nebenklägerin, kneift mit Daumen und Zeigefinger hinein und rüttelt die rechte Brust dabei. Das Schnarchen der regungslosen Nebenklägerin sowie ein im Hintergrund laufender Fernseher sind deutlich zu hören. Nach wenigen Sekunden schlägt der Angeklagte mit der flachen Hand viermal auf die rechte Brust der Nebenklägerin, wodurch diese ruckartig ihre Arme hochzieht und der Angeklagte die Kamera wiederum erst in Richtung Zimmerdecke, dann in Richtung der gegenüberliegenden Wohnzimmerwand verschwenkt. Nur wenige Sekunden später filmt er erneut zunächst das Gesicht der augenscheinlich schlafenden - ihre Augen sind geschlossen - Nebenklägerin und sodann die unbekleidete rechte Brust. Wiederum kneift er mit rechtem Daumen und Zeigefinger in die rechte Brustwarze der Nebenklägerin, zieht an ihr und flüstert leise: „Ja, ja!“, während das Schnarchen der Nebenklägerin erneut eingesetzt hat. Er zoomt sodann die Kamera weiter auf die rechte Brust, knetet diese, kneift mit Daumen und Zeigefinger in die rechte Brustwarze und rüttelt die Brust abermals. Ein weiteres Mal hebt die Nebenklägerin ihre Arme, sodass der Angeklagte die Kamera in Richtung der gegenüberliegenden Wohnzimmerwand verschwenkt. Erfasst wird gleichwohl noch der rechte, vom Körper weggestreckte Arm der Nebenklägerin, den der Angeklagte sodann mit der rechten Hand zunächst streichelt, ehe er erneut in Richtung der rechten Brust greift und dabei erneut leise flüstert: „Ja, ja!“, wobei die Kamera schließlich erneut auf die rechte unbekleidete Brust der Nebenklägerin gerichtet wird, ehe die Aufnahme sodann endet.

Fall 20 (Fall 19 der Anklageschrift):

Am 25.03.2023 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com drei Lichtbilder, jeweils mit dem Titel „CY.“ sowie den Schlagworten „BE.“, hoch:

Auf einem um 02:10 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 64-mal aufgerufen und von einer Person als „Favorit“ gespeichert wurde, sind unterhalb einer gelüpften beigen Wolldecke die gespreizten Beine sowie - im Zentrum der Aufnahme - die behaarte Vagina der Nebenklägerin zu sehen. Abgebildet ist ferner, wie der Angeklagte mit seiner rechten Hand in den Intimbereich der Nebenklägerin fasst und mit Zeige- und Mittelfinger seiner rechten Hand ihre Schamlippen spreizt.

Auf einem weiteren um 02:09 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 80-mal aufgerufen und von zwei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende, ab Mitte des Bauches mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen. Ihr weiß-rot gemustertes Oberteil ist über die Brüste, die jeweils aus den BH-Körbchen herausgenommen wurden, hochgeschoben worden. Im Zentrum der aus Perspektive ihres Kopfendes aufgenommenen Aufnahme, die das Gesicht der Nebenklägerin nicht abbildet, stehen in Form einer Nahaufnahme ihre unbekleideten Brüste samt Brustwarzen.

Auf einem um 02:10 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 110-mal aufgerufen und von fünf Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, sind unterhalb einer gelüpften beigen Wolldecke die gespreizten Beine sowie - im Zentrum der Aufnahme - die behaarte Vagina der Nebenklägerin zu sehen.

Fall 21 (Fälle 19 und 32 der Anklageschrift):

Am 26.03.2023 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com drei Lichtbilder sowie ein Video, jeweils mit dem Titel „CY.“ sowie den Schlagworten „BE.“, hoch:

Auf einem um 07:38 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 90-mal aufgerufen und von einer Person als „Favorit“ gespeichert wurde, sind unterhalb einer gelüpften beigen Wolldecke die gespreizten Beine sowie - im Zentrum der Aufnahme - die behaarte Vagina der Nebenklägerin zu sehen.

Auf einem weiteren um 07:38 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 278-mal aufgerufen und von sechs Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende und lediglich noch an den Armen mit einem rosafarbenen Bademantel bedeckte, im Übrigen indes vollständig entkleidete Nebenklägerin zu sehen. Abgebildet sind neben dem linken Arm, die linke unbekleidete Brust, der unbekleidete Bauch sowie der unbekleidete Intimbereich samt gespreizter Oberschenkel der Nebenklägerin. Ihr Gesicht ist dagegen nicht abgebildet. Ihr weiß-rot gemustertes Shirt ist - soweit auf der Aufnahme abgebildet - über die linke Brust geschoben. Ihr linker Arm liegt parallel zum Körper, aber verdreht abgelegt auf der Couch. Am unteren Bildaufschnitt der aus der Vogelperspektive aufgenommenen Aufnahme ist erneut die beige Wolldecke, mit denen die Unterschenkel der Nebenklägerin bedeckt sind, erkennbar.

Auf einem um 07:38 Uhr hochgeladenen Foto, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden 232-mal aufgerufen wurde, sind wiederum unterhalb einer gelüpften beigen Wolldecke die gespreizten Beine sowie - im Zentrum der Aufnahme - die behaarte Vagina der Nebenklägerin zu sehen.

Auf einem um 07:38 hochgeladenen Video mit einer Länge von 0:26 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 2.000-mal aufgerufen, von 32 Personen als „Favorit“ gespeichert und unter der Rubrik „CW.“ mit dem „IS.“ ausgezeichnet wurde, ist wiederum die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende, ab Mitte des Bauches mit einer beigen Wolldecke bedeckte Nebenklägerin zu sehen, wobei im Hintergrund spanischsprachiges Radio- oder Fernsehprogramm zu hören ist. Ihr weiß-rot gemustertes Oberteil ist über die Brüste, die jeweils aus den BH-Körbchen herausgenommen wurden, hochgeschoben worden. Im Zentrum der aus Perspektive ihres Kopfendes aufgenommenen Aufnahme, die das Gesicht der Nebenklägerin nicht abbildet, stehen in Form einer Nahaufnahme ihre unbekleideten Brüste samt Brustwarzen. Während der Angeklagte mit seiner linken Hand die Kamera führt, knetet er mit seiner rechten Hand zunächst die rechte, dann die linke und zuletzt erneut die rechte Brust der Nebenklägerin, die er sodann schüttelt, erneut knetet und schließlich mit seiner flachen rechten Hand schlägt. Dabei rutscht das Oberteil der Nebenklägerin wiederholt über die Brüste, sodass diese zwischenzeitlich teilweise verdeckt werden und der Angeklagte das Oberteil wieder hochschiebt. Während des Vorgangs stöhnt der Angeklagte: „Ja, ja, ja, komm her! Ja, ja, komm! Ja!“

Fall 22 (Fall 33 der Anklageschrift):

Am 07.04.2023 lud der Angeklagte um 19:07 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein Video mit dem Titel „GU.“ hoch.

Auf dem Video mit einer Länge von 0:53 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 1.000-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende Nebenklägerin zu sehen. Im Zentrum der aus Perspektive ihres Fußendes gefilmten Aufnahme sind die unterhalb einer gelüpften beigen Wolldecke gespreizten Beine sowie die behaarte Vagina der Nebenklägerin zu sehen, wobei im Hintergrund spanischsprachiges Fernsehprogramm zu hören ist. Während der Angeklagte mit seiner linken Hand die Kamera führt, fasst er mit seiner rechten Hand in den freigelegten Intimbereich der Nebenklägerin, streichelt ihre Vagina, manipuliert mit seinem rechten Zeige- und Mittelfinger an ihren Schamlippen, spreizt sie mit seinen Fingern, wobei er hierbei mit der Kamera an den Vaginalbereich heranzoomt. Nach knapp 20 Sekunden verschwenkt er die Kamera zunächst erst auf den vor der Couch befindlichen Teppich, wobei kurzeitig der Couchtisch sowie der Fernseher zu sehen sind, ehe er sie erneut auf den Vaginalbereich richtet, nunmehr mit seiner rechten Hand die rechte Oberschenkelinnenseite der Nebenklägerin streichelt, sodann die beige Wolldecke erneut ein Stück hochschiebt, um den Vaginalbereich für den Betrachter gänzlich freizulegen, mit seiner rechten flachen Hand über die Vaginal streichelt und schließlich mit dem rechten ausgestreckten Zeigefinger erneut an den Schamlippen manipuliert.

Fall 23 (Fall 5 der Anklageschrift):

Am 21.04.2023, einem Freitag, beabsichtigte der Angeklagte abermals, die Nebenklägerin mittels der heimlichen Beibringung von Schlafarznei zu sedieren, um anschließend wiederum sexuelle Handlungen an der sodann zur Willensbildung und -äußerung unfähigen sowie widerstandsunfähigen Nebenklägerin vornehmen zu können. Er löste daher zwei Tabletten Ergocalm mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 4,0 mg Lormetazepam in Wasser auf, zog die Lösung in einer Spritze auf und setzte sie in einem von der Nebenklägerin unbeobachteten Moment einer Tasse Kaffee zu, die er der Nebenklägerin anschließend anbot.

Entsprechend seinem Tatplan trank die Nebenklägerin die mit der sedierenden Arznei versetzte Tasse Kaffee aus. Im Rahmen eines kurz darauf mit ihrer Schwester geführten Telefonats setzte sodann die Wirkung der Schlaftabletten ein. Der zunehmend benommenen Nebenklägerin gelang es nicht mehr, den Telefonhörer in der Hand zu halten, sodass dieser ihr entglitt und zu Boden fiel. Auch gelang es ihr nur noch, sich in verwaschener Sprache sowie unzusammenhängend zu äußern, sodass der Angeklagte, dem bewusst war, dass die Ausfallerscheinungen der Nebenklägerin auf die ihr beigebrachten Schlaftabletten zurückzuführen waren, das Telefon ergriff und seiner um den merklich beeinträchtigten Zustand der Nebenklägerin besorgten Schwägerin mitzuteilen, dass es der Nebenklägerin nicht gutgehe und er daher das Telefonat beenden würden. Das Ansinnen seiner Schwägerin, die Nebenklägerin aufzusuchen und nach dem rechten zu schauen, konnte der Angeklagte zunächst zurückweisen. Entgegen seiner ursprünglichen Planung beschloss er aufgrund des Telefonats mit seiner Schwägerin aus Sorge vor Entdeckung, die Nebenklägerin schlichtweg zu Bett zu bringen und keine sexuellen Handlungen mehr in dieser Nacht an ihr vorzunehmen.

Am nächsten Morgen, dem 22.04.2023, besuchte sodann der älteste Sohn des Angeklagten und der Nebenklägerin - DP. -, der von seiner Tante über ihre im Rahmen des am Vorabend geführten Telefonats gemachten Eindrücke informiert war, seine Eltern, um mit diesen zu frühstücken. Da sich die Nebenklägerin auch auf Vorhalt nicht an die Ereignisse des Vortages, insbesondere das mit ihrer Schwester geführte Telefonat erinnern konnte, und im Übrigen einen abgeschlagenen, leicht benommenen Eindruck machte, insistierte ihr Sohn DP. schließlich, die Nebenklägerin ins Krankenhaus zu verbringen, um ihren Zustand abklären zu lassen. Der Angeklagte ebenso wie die über die Hintergründe ihres Zustandes im Ungewissen befindliche Nebenklägerin wehrten sich zwar zunächst, was zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn, der die Abwehrhaltung seines Vaters nicht nachvollziehen konnte, zu Streit führte, gaben aber ihren Widerstand schließlich auf.

Die Nebenklägerin begab sich daraufhin in Begleitung des Angeklagten und ihres Sohnes zum ärztlichen Notdienst nach KE. von wo aus sie am selben D. ins LD. in TG. eingewiesen wurde. Mit Verdacht auf eine stattgehabte transiente globale Amnesie erfolgten ein CCT, ein cMRT sowie eine elektroenzephalografische Untersuchung, die jeweils einen unauffälligen Befund ergaben, sodass die Nebenklägerin schließlich am 25.04.2023 nach einem dreitätigen stationären Krankenhausaufenthalt beschwerdefrei sowie ohne Befund entlassen wurde.

Fall 24 (Fall 34 der Anklageschrift):

Am 01.05.2023 lud der Angeklagte um 05:42 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein Video mit dem Titel „WK.“ sowie den Schlagworten „BE.“ hoch.

Auf dem Video mit einer Länge von 0:21 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 1.000-mal aufgerufen und von 23 Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende Nebenklägerin zu sehen, wobei im Hintergrund spanischsprachiges Fernsehprogramm zu hören ist. Während die Kamera zu Beginn aus Perspektive des Fußendes der Nebenklägerin ausschließlich auf ihren unbekleideten Intimbereich gerichtet ist, erfasst die Kamera sodann den gesamten Oberkörper sowie den Kopf der augenscheinlich schlafenden - ihre Augen sind geschlossen - Nebenklägerin. Ihr schwarzes kurzärmeliges Oberteil ist über die Brüste hochgeschoben, ihre linke Brust ist außerhalb des weißen BH-Körbchens freigelegt, während sich ihre rechte Brust im rechten BH-Körbchen befindet. Ihr Bauch sowie ihr Unterleib sind gänzlich unbekleidet. Ihre Beine liegen geschlossen parallel zueinander auf der Couch, sodass betreffend ihren Intimbereich im Wesentlichen der behaarte Venushügel erkennbar ist. Während der Angeklagte mit der rechten Hand die Kamera führt, streichelt er den Unterleib, sodann den Intimbereich der Nebenklägerin mit seiner linken Hand und spreizt ihre Schamlippen mit linkem Zeige- und Mittelfinger, wobei er wiederum mit der Kamera näher an den Vaginalbereich heranzoomt, während das Schnarchen der Nebenklägerin zu vernehmen ist kurz bevor die Aufnahme endet.

Fall 25 (Fall 35 der Anklageschrift):

Am 03.07.2023 lud der Angeklagte unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com zwei Videos, jeweils mit dem Titel „WK.“ sowie den Schlagworten „BE., and, XR., hoch.

Auf einem um 11:37 Uhr hochgeladenen Video mit einer Länge von 2:14 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 2.870-mal aufgerufen, von 47 Personen als „Favorit“ gespeichert und unter der Rubrik „CW.“ mit dem „IS.“ ausgezeichnet wurde, ist die im Ferienhaus der Eheleute in OL. im Bett auf dem Rücken liegende Nebenklägerin zu sehen. Sie liegt mit Ausnahme eines rosafarbenen Slips und eines weißen BHs, der sich indes unterhalb der Brüste befindet, diese mithin nicht bedeckt, unbekleidet und regungslos auf einer mit einem orangefarbenen Bettlaken bezogenen Matratze, wobei ihr Gesicht während der Aufnahme nicht zu sehen ist. Ihr linker Arm ist vom Körper weggestreckt auf der Matratze abgelegt, ihr rechter Arm liegt angewinkelt unterhalb der Brust auf dem Brustkorb. Die Aufnahme beginnt mit einer Nahaufnahme der linken Brust samt Brustwarze der Nebenklägerin. Während der Angeklagte die Kamera mit der rechten Hand führt, zieht er mit seiner linken Hand den BH ein Stück weiter zur Seite, um die Brust freizulegen. Anschließend knetet er die linke Brust mit seiner linken Hand, schlägt mit seiner flachen Hand auf die Brust, wiederholt dies zwei weitere Male, ehe die Kamera kurzzeitig verschwenkt und das Bild gänzlich rot, später orange wird. Der Angeklagte ändert sodann seine Position, indem er die Kamera an ein zwischen ihren gespreizten Füßen liegendes rosafarbenes Kissen anlehnt, sodass im Fokus der Aufnahme nunmehr der zu diesem Zeitpunkt noch mit einem rosafarbenen Slip bedeckte Intimbereich der Nebenklägerin steht. Der Angeklagte tritt nun selbst ins Bild und legt sich - oberkörperfrei - linksseitig neben die Nebenklägerin, wobei sein Gesicht vollständig sichtbar ist. Sodann fasst er mit seiner linken Hand seitlich unter den Saum ihres Slips, schiebt diesen in Richtung des rechten Oberschenkels, sodass die behaarten Schamlippen der regungslosen Nebenklägerin sichtbar werden und manipuliert ab 0:42 min mit seiner linken Hand an ihrer Vagina, wobei er die Schamlippen mit Zeige- und Ringfinger spreizt, mit seinem Mittelfinger über die Klitoris und den Scheideneingang fährt und schließlich auch seinen Mittelfinger vaginal einführt und mit diesem Stoßbewegungen ausführt, ehe er abschließend von der Nebenklägerin ablässt, sich aufrichtet, wobei erkennbar ist, dass er mit Ausnahme einer schwarzen Boxershorts unbekleidet ist, und die Aufnahme beendet.

Auf einem um 11:38 Uhr hochgeladenen Video mit einer Länge von 0:30 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 883-mal aufgerufen und von neun Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die im Bett auf dem Rücken liegende Nebenklägerin zu sehen. Sie liegt mit Ausnahme eines rosafarbenen Slips unbekleidet und augenscheinlich schlafend - ihre Augen sind geschlossen - auf einer mit einem orangefarbenen Bettlaken bezogenen Matratze. Die Aufnahme beginnt mit einer Nahaufnahme der behaarten Vagina der Nebenklägerin. Der rosafarbene Slip ist heruntergezogen, ihre Beine sind gespreizt. Während der Angeklagte die Kamera mit der rechten Hand führt, hält er mit einer linken Hand den Slip fest, sodass dieser nicht hochrutschen kann. Die Aufnahme ist aus Perspektive eines Betrachters, der sich zwischen ihren gespreizten Beinen befindet, aufgenommen, und verschwenkt nach wenigen Sekunden kurzzeitig, sodass nunmehr nicht nur die Vagina, sondern der gesamte gänzlich unbekleidete Oberkörper sowie das Gesicht sichtbar sind. Anschließend wird die Kamera erneut auf die Vagina der Nebenklägerin gerichtet, die sodann für mehrere Sekunden, teils unter Heranzoomen, gefilmt wird. Der Angeklagte lässt nach 0:21 min kurzzeitig vom Slip ab, sodass dieser zurückrutscht und nunmehr die Vagina mit Ausnahme des oberen Teils des Venushügels bedeckt. Nur drei Sekunden später zieht er den Slip indes erneut mit der linken Hand herunter, hält diesen mit seinem Daumen in Position und manipuliert mit seinem linken Zeige- und Mittelfinger an den Schamlippen der Nebenklägerin, indem er diese mitunter spreizt, wobei das Knurren eines Hundes im Hintergrund zu hören ist. Anschließend endet die Aufnahme.

Fall 26 (Fall 36 der Anklageschrift):

Am 04.07.2023 lud der Angeklagte um 06:47 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein Video mit dem Titel „XD. sowie den Schlagworten „BE.“ hoch.

Auf dem Video mit einer Länge von 0:38 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 1.300-mal aufgerufen und von 14 Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. überwiegend auf der rechten Seite liegende Nebenklägerin zu sehen. Im Zentrum der aus Perspektive ihres Kopfes gefilmten Aufnahme ist die linke unbekleidete Brust zu sehen, an welcher der Angeklagte, während er mit der linken Hand die Kamera betätigt, mit der rechten Hand manipuliert. Das dunkle Oberteil der Nebenklägerin ist über ihre Brüste hochgeschoben, ihre rechte Brust befindet sich im BH-Körbchen, bauchabwärts ist sie mit einer beigefarbenen Wolldecke bedeckt, wobei ihr linker Arm angewinkelt auf dem Bauch oberhalb der Wolldecke abgelegt ist. Der Angeklagte knetet zunächst die in Nahaufnahme erfasste linke Brust, kneift sodann mit gestrecktem Zeige- und Mittelfinger in die linke Brustwarze und zieht diese hoch. Derweil ist das Schnarchen der Nebenklägerin im Hintergrund zu hören. Anschließend knetet er die Brust erneut und kneift nunmehr mit Daumen und Zeigefinger in die linke Brustwarze, zieht und schüttelt an ihr, woraufhin die Nebenklägerin ihren linken Arm in Richtung Brust schiebt. Der Angeklagte verschwenkt die Kamera ruckartig in Richtung Zimmerdecke, wobei ein Wimmern der Nebenklägerin zu vernehmen ist. Anschließend richtet er die Kamera erneut kurzzeitig auf die Nebenklägerin, sodass auch ihr Gesicht sichtbar ist, beendet dann jedoch die Aufnahme.

Fall 27 (Fälle 6 und 7 der Anklageschrift):

Am 05.08.2023, einem Samstag, beabsichtigte der Angeklagte abermals, die Nebenklägerin mittels der heimlichen Beibringung von Schlafarznei zu sedieren, um anschließend wiederum sexuelle Handlungen an der sodann zur Willensbildung und -äußerung unfähigen sowie widerstandsunfähigen Nebenklägerin vornehmen zu können. Er löste daher jedenfalls zwei Tabletten Ergocalm mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 4,0 mg Lormetazepam in Wasser auf, zog die Lösung in einer Spritze auf und setzte diese Lösung wiederum in einem von der Nebenklägerin unbeobachteten Moment einer Tasse Kaffee zu, die er der Nebenklägerin anschließend anbot. Entsprechend seinem Tatplan trank die Nebenklägerin die mit der sedierenden Arznei versetzte Tasse Kaffee aus und verfiel anschließend auf der Couch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. in tiefen Schlaf.

Wiederum erkannte der Angeklagte, dass er über die regungslos daliegende Nebenklägerin freiverfügen konnte, sie sich ihm, insbesondere seinen sexuellen Bedürfnissen, nicht würde entziehen oder widersetzen können, war sie aufgrund ihres sedierten Zustandes schlichtweg überhaupt nicht zu einer Willensbildung oder -äußerung in der Lage. Abermals entschloss er sich, von den sexuellen Handlungen, die er nachfolgend jedenfalls zwischen 21:46:30 Uhr und 00:43:36 Uhr des 06.08.2023 an der Nebenklägerin vornahm, Filmaufnahmen mittels seines Mobiltelefons zu erstellen.

Während die Nebenklägerin am Oberkörper zunächst jedenfalls mit einem T-Shirt bekleidet und bauchwärts mit einer Wolldecke zugedeckt rücklings auf der Couch lag, schob der Angeklagte die Wolldecke hoch, spreizte ihre Beine und manipulierte sodann ab 21:46:30 Uhr mit seiner linken Hand, während er die Kamera mit seiner rechten Hand führte, im vollständig unbekleideten Intimbereich der Nebenklägerin. Mit seinen gestreckten Fingern zog er zunächst die linke, dann die rechte und anschließend wieder die linke Schamlippe zur Seite, spreizte die Schamlippen sodann mittels Daumen einerseits und Zeige- und Mittelfinger andererseits auf und drang schließlich erst mit Zeige- und Mittelfinger teilweise, sodann mittels Mittelfinger vollständig vaginal in sie ein und penetrierte sie über mehrere Sekunden. Nachdem er seinen Mittelfinger kurzzeitig aus der Vagina herausgezogen hatte, führte er sodann Zeige- und Mittelfinger gleichzeitig vaginal ein und penetrierte sie erneut über einige Sekunden. Erneut zog er seine Finger aus der Scheide heraus, nahm nun sein Mobiltelefon in die linke Hand und manipulierte sodann mit seiner rechten Hand im Intimbereich der Nebenklägerin. Wiederum zog er erst die linke Schamlippe zur Seite und spreizte sodann die Schamlippen auf, ehe er sodann plötzlich von ihr abließ und die Kamera verschwenkte.

Während das Manipulieren Im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa 1:20 min andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der ausschließlich die Vagina der Nebenklägerin in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommen mitunter mit einem Eindringen in den Körper verbundenen sexuellen Handlungen zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 1:33 Minuten, wobei die Aufnahme ab Verschwenken der Kamera ab 1:24 min lediglich den vor der Couch liegenden Teppich zeigt.

Auch später in der Nacht ab 00:43:36 Uhr lag die weiterhin sedierte Nebenklägerin rücklings auf der Couch im Wohnzimmer, wobei der Angeklagte ihr T-Shirt über die Brüste hochgeschoben hatte. Mit seiner linken Hand knetete der Angeklagte nunmehr erst die rechte und sodann die linke Brust der Nebenklägerin, während er dies mit seinem Mobiltelefon in der rechten Hand filmte, ehe er die Kamera schließlich unmittelbar auf sein eigenes Gesicht richtete.

Während das Manipulieren an den Brüsten der Nebenklägerin jedenfalls etwa neun Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der die auf der Couch liegende Nebenklägerin im linken Profil, ihr gesamtes Gesicht samt ihrer geschlossenen Augen, ihre unbekleideten Brüste nebst der hieran vorgenommen sexuellen Handlungen zu sehen und deutschsprachiges Fernsehen im Hintergrund zu hören ist, 13 Sekunden.

Ob und inwieweit es in dem zwischen den Filmaufnahmen liegenden Zeitraum zu weiteren sexuellen Handlungen des Angeklagten an der Nebenklägerin gekommen ist, vermochte die Kammer nicht festzustellen.

Fall 28 (Fall 37 der Anklageschrift):

Am 18.08.2023 lud der Angeklagte um 13:58 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein Video mit dem Titel „PB.“ sowie den Schlagworten „big, XR. hoch.

Auf dem Video mit einer Länge von 0:45 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 610-mal aufgerufen und von neun Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende, lediglich mit einem rosafarbenen Slip bekleidete und augenscheinlich schlafende - ihr Schnarchen ist zu hören - Nebenklägerin zu sehen. Die aus Perspektive eines zwischen ihren gespreizten Beinen befindlichen Betrachters gefilmte Aufnahme beginnt mit einer Nahaufnahme eines hautfarbenen mit einem hellen Kondom überzogenen Dildos, mit dem die Vagina der Nebenklägerin unterhalb ihres zur Seite geschobenen Slips penetriert wird. Während der Angeklagte sodann die Kamera mit der rechten Hand betätigt, schiebt er mit seiner linken Hand den Slip ein Stück weiter in Richtung Oberschenkel zur Seite, wodurch sichtbar wird, dass der Dildo bis zur Hälfte vaginal eingeführt ist. Anschließend greift er mit seiner linken Hand nach dem Dildo und penetriert die Nebenklägerin mit diesem sodann vaginal, indem er Stoßbewegungen ausführt. Derweil ist weiterhin das Schnarchen der Nebenklägerin im Hintergrund zu hören. Etwa bei 0:41 min schlägt die Nebenklägerin sodann ruckartig ihre Beine zusammen, sodass der Angeklagte die Kamera in Richtung des Fernsehers verschwenkt und die Aufnahme sodann beendet.

Fall 29 (Fall 8 der Anklageschrift):

Am 26.08.2023, wiederum einem Samstag, beabsichtigte der Angeklagte abermals, die Nebenklägerin mittels der heimlichen Beibringung von Schlafarznei zu sedieren, um anschließend sexuelle Handlungen an der sodann zur Willensbildung und -äußerung unfähigen sowie widerstandsunfähigen Nebenklägerin vornehmen zu können. Er löste daher jedenfalls zwei Tabletten Ergocalm mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 4,0 mg Lormetazepam in Wasser auf, zog die Lösung in einer Spritze auf und setzte diese Lösung wiederum in einem von der Nebenklägerin unbeobachteten Moment einer Tasse Kaffee zu, die er der Nebenklägerin anschließend anbot. Entsprechend seinem Tatplan trank die Nebenklägerin die mit der sedierenden Arznei versetzte Tasse Kaffee aus und verfiel anschließend auf der Couch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. in tiefen Schlaf.

Wiederum erkannte der Angeklagte, dass er über die regungslos daliegende Nebenklägerin freiverfügen konnte, sie sich ihm, insbesondere seinen sexuellen Bedürfnissen, nicht würde entziehen oder widersetzen können, war sie aufgrund ihres sedierten Zustandes schlichtweg überhaupt nicht zu einer Willensbildung oder -äußerung in der Lage. Abermals entschloss er sich, von den sexuellen Handlungen, die er nachfolgend jedenfalls zwischen 20:00:46 Uhr und 23:26:34 an der Nebenklägerin vornahm, Filmaufnahmen mittels seines Mobiltelefons zu erstellen.

Während die Nebenklägerin am Oberkörper zunächst jedenfalls mit einem dunkelgrau-blauen T-Shirt und einem weißen BH bekleidet und bauchwärts mit einer Wolldecke zugedeckt rücklings auf der Couch lag, schob der Angeklagte die Wolldecke hoch, spreizte ihre Beine und manipulierte sodann ab 20:00:46 Uhr mit seiner rechten Hand, während er die Kamera mit seiner linken Hand führte, im vollständig unbekleideten Intimbereich der Nebenklägerin. Zunächst knetete er ihre linke Oberschenkelinnenseite, strich ihr sodann mit der flachen Hand über die Schamlippen, spreizte diese erst zwischen Zeige- und Mittelfinger, dann zwischen Daumen einerseits und Zeige- und Mittelfinger andererseits und schließlich wieder zwischen Zeige- und Mittelfinger auf, ehe er sodann seinen rechten Mittelfinger zwischen die Schamlippen drückte und diesen schließlich vollständig vaginal einführte und die Nebenklägerin penetrierte. Einige Sekunden darauf nahm er nun auch seinen rechten Zeigefinger hinzu und penetrierte die Nebenklägerin in der Folge mit beiden Fingern gleichzeitig.

Während das Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa 50 Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die Vagina der Nebenklägerin in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommen mitunter mit einem Eindringen in den Körper verbundenen sexuellen Handlungen zu sehen, teilweise aber auch ihr gesamtes Gesicht, insbesondere auch ihre geschlossenen Augen zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 1:15 Minuten.

Ab 20:14:16 Uhr fuhr der Angeklagte mit der Vornahme sexueller Handlungen an der unverändert sedierten und rücklings auf der Couch im Wohnzimmer liegenden Nebenklägerin fort. Während er die Kamera nach einem Wechsel unmittelbar zu Beginn der Aufnahme mit der rechten Hand führte, manipulierte er abermals mit seiner linken Hand im Intimbereich der Nebenklägerin, indem er erst die Schamlippen mit gestrecktem Zeige- und Mittelfinger aufspreizte und der Nebenklägerin sodann einen pinkfarbenen Vibrator vaginal einführte und sie hiermit über eine Minute penetrierte.

Während das Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa 1:15 Minuten andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die Vagina der Nebenklägerin in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommen mitunter mit einem Eindringen in den Körper verbundenen sexuellen Handlungen zu sehen, teilweise aber auch ihr gesamtes Gesicht, insbesondere auch ihre geschlossenen Augen zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 1:22 Minuten.

Um 20:15:48 Uhr fertigte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon eine weitere, vier Sekunden andauernde Videoaufnahme, auf der die gespreizten Beine und - im Fokus der Aufnahme - die Vagina der weiterhin rücklings auf der Couch im Wohnzimmer liegenden, sedierten Nebenklägerin in Form einer Nahaufnahme zu sehen sind.

Ab 21:28:40 Uhr fuhr der Angeklagte mit der Vornahme sexueller Handlungen an der unverändert sedierten und rücklings auf der Couch im Wohnzimmer liegenden Nebenklägerin fort und fertigte hiervon abermals eine Videoaufnahme an. Während die Nebenklägerin, nunmehr am Unterleib lediglich mit einem verschobenen, den Intimbereich nicht mehr verdeckenden Slip, am Oberkörper einem dunkelgrau-blauen über die Brüste hochgeschobenen T-Shirt sowie einem unter die Brüste gezogenen weißen BH bekleidet, weiterhin rücklings mit gespreizten Beinen auf der Couch schlief, schob der Angeklagte mit seiner linken Hand - mit der rechten Hand führte er die Kamera - den Slip ein Stück weiter zur Seite, um die Schamlippen vollständig freizulegen und zog sodann mit seinem linken Zeige- und Mittelfinger die rechte Schamlippe zur Seite.

Während das erneute Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa sieben Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die Vagina der Nebenklägerin in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommen sexuellen Handlungen zu sehen, teilweise aber auch ihr gesamtes Gesicht, insbesondere auch ihre geschlossenen Augen sowie ihre nackten Brüste und ihr Bauch zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 0:21 Minuten.

Ab 21:30:04 Uhr fuhr der Angeklagte mit der Vornahme sexueller Handlungen an der unverändert sedierten und rücklings auf der Couch im Wohnzimmer liegenden Nebenklägerin fort und fertigte hiervon abermals eine Videoaufnahme an. Während die Nebenklägerin, wiederum am Unterleib gänzlich unbekleidet und am Oberkörper lediglich ein dunkelgrau-blaues über die Brüste hochgeschobenes T-Shirt sowie einen unter die Brüste gezogenen weißen BH tragend, weiterhin rücklings mit gespreizten Beinen auf der Couch schlief, fasste der Angeklagte mit seiner linken Hand - mit der rechten Hand führte er die Kamera - wiederum in den Intimbereich der Nebenklägerin, zog mit seinen gestreckten Zeige- und Mittelfinger die rechte Schamlippe zur Seite, fuhr mit seinem Mittelfinger zwischen den Schamlippen auf und ab, führte ihn sodann vollständig vaginal ein, zog ihn wieder heraus, zog die rechte Schamlippe wieder zur Seite, drang wiederum vaginal mit ihm ein und penetrierte die Nebenklägerin nunmehr einige Sekunden. Er zog den Finger sodann heraus, nahm erneut den pinken Vibrator zur Hand, führte diesen der Nebenklägerin vaginal ein, penetrierte sie hiermit zunächst für etwa 30 Sekunden, zog den Vibrator sodann heraus und manipulierte mit ihm an ihren Schamlippen. Anschließend legte er den Vibrator zur Seite und griff nunmehr wiederum zu den mit einer Gliederkette verbundenen Klemmen, die er zuvor einmal bereits an die Brustwarzen der Nebenklägerin geklemmt hatte. Zunächst klemmte er die eine Klemme an der linken, dann die andere Klemme an der rechten Schamlippe an, dann zog er mehrfach wiederum an der die Klemmen verbindenden Gliederkette, sodass die Schamlippen der Nebenklägerin lang- sowie auseinandergezogen wurden. Nach einige Sekunden löste er die Klemmen, nahm die Kamera nunmehr in die linke Hand und manipulierte alsdann mit seiner rechten Hand im Intimbereich der Nebenklägerin, indem er zunächst mit seinem Zeigefinger zwischen den Schamlippen auf- und abfuhr, mit diesem sodann vollständig vaginal eindrang, die Nebenklägerin wiederum penetrierte, schließlich seinen Mittelfinger hinzunahm, mit diesem gleichzeitig vaginal eindrang und die Nebenklägerin penetrierte und zuletzt auch noch seinen Ringfinger hinzunahm, sodass er Zeige-, Mittel- und Ringfinger gleichzeitig vaginal eingeführt hatte und mit ihnen Stoßbewegungen ausübte. Nach einigen Sekunden zog er seine Finger heraus, nahm die Kamera abermals in die rechte Hand, lehnte sich ein Stück über die Nebenklägerin und knetete sodann mit seiner linken Hand erst die rechte, dann die linke Brust der Nebenklägerin.

Während das Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa 2:35 min und das Kneten der Brüste etwa vier Sekunden andauerte, umfasst die von dem vorbeschriebenen Geschehen durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die Vagina der Nebenklägerin in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommen mitunter mit einem Eindringen in den Körper verbundenen sexuellen Handlungen zu sehen, teilweise aber auch ihr gesamtes Gesicht, insbesondere auch ihre geschlossenen Augen sowie ihre nackten Brüste und ihr Bauch zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 3:43 Minuten.

Zuletzt fuhr der Angeklagte schließlich um 23:26:34 Uhr mit der Vornahme sexueller Handlungen an der unverändert sedierten und rücklings auf der Couch im Wohnzimmer liegenden, bauchabwärts nunmehr mit einer beigen Wolldecke bedeckten Nebenklägerin - ihr grau-blaues T-Shirt über die Brüste hochgeschoben und ihr weißer BH unter die Brüste gezogen - fort. Während er die Kamera mit der rechten Hand führte, knetete er mit seiner linken Hand erst die rechte, dann die linke, dann wiederum die rechte Brust, kniff mit Daumen und Zeigefinger in die rechte Brustwarze und strich anschließend über beide Brüste.

Während das Manipulieren an den Brüsten der Nebenklägerin jedenfalls etwa 25 Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die unbekleideten Brüste in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommen sexuellen Handlungen zu sehen, teilweise aber auch ihr gesamtes Gesicht, insbesondere auch ihre geschlossenen Augen zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 0:35 Minuten.

Fall 30 (Fälle 20 und 38 der Anklageschrift):

Am 03.09.2023 lud der Angeklagte um 03:15 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein Lichtbild und ein Video hoch.

Auf dem Lichtbild mit dem Titel „WC. XR. sowie dem Schlagwort „XR., das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 119-mal aufgerufen und von einer Person als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die teils behaarte Vagina der Nebenklägerin als Nahaufnahme zu sehen, wobei an ihren Schamlippen jeweils Metallklemmen befestigt sind.

Auf dem Video mit dem Titel „N01“ sowie dem Schlagwort „EI.“ mit einer Länge von 0:36 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 1.275-mal aufgerufen und von 36 Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende Nebenklägerin zu sehen. Die Aufnahme beginnt mit einer Nahaufnahme der unbekleideten Brüste. Das dunkelgrau-blaue Oberteil der Nebenklägerin ist über ihre Brüste hochgeschoben, der BH befindet sich unterhalb der Brüste. Bauchabwärts ist sie mit einer beigefarbenen Wolldecke zugedeckt. Ihren rechten Arm hat sie angewinkelt auf dem Bauch abgelegt. Während der Angeklagte die Kamera mit der rechten Hand betätigt, greift er mit seiner linken Hand erst an die rechte Brust, dann an die linke und dann wiederum an die rechte Brust der Nebenklägerin. Nach wenigen Sekunden verschwenkt er die Kamera in Richtung des vor der Couch liegenden Teppichs, wobei in diesem Bildausschnitt sein linker, an der unteren Innenseite eine deutlich sichtbare Narbe aufweisender Unterschenkel, der augenscheinlich getaped ist, sowie sein linker mit einem schwarzen Socken bekleideter Fuß zu sehen ist. Anschließend richtet der Angeklagte, der selbst vor der Nebenklägerin auf der Couch sitzt, die Kamera erneut auf sie, wobei zunächst ihr Gesicht, insbesondere ihre geschlossenen Augen, erfasst werden, ehe der Angeklagte die Kamera wiederum auf die unbekleideten Brüste der Nebenklägerin richtet und mit seiner linken Hand erneut die rechte Brust der Nebenklägerin knetet, während im Hintergrund ihr Schnarchen zu hören ist. Anschließend endet die Aufnahme.

Fall 31 (Fall 39 der Anklageschrift):

Am 09.09.2023 lud der Angeklagte um 15:09 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein Video mit dem Titel „XD. sowie den Schlagworten „BE.“ hoch.

Auf dem Video mit einer Länge von 0:22 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 1.088-mal aufgerufen und von 15 Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der braunen Ledercouch im Wohnzimmer der Eheleute in der M.-straße in T. auf dem Rücken liegende Nebenklägerin zu sehen. Die aus Perspektive eines sich zwischen ihren gespreizten Beinen befindlichen Betrachters gefilmte Aufnahme zeigt zu Beginn die augenscheinlich schlafende - ihre Augen sind geschlossen und sie schnarcht - Nebenklägerin beginnend ab dem Unterleib aufwärts. Ihr dunkelgrau-blaues T-Shirt ist über die Brüste hochgeschoben, ihr BH befindet sich unterhalb der Brüste. Ihr beiger Slip ist zur Seite geschoben und gibt ihren behaarten Vaginalbereich frei. Die Kamera zoomt sodann an den Vaginalbereich heran, wobei das Schnarchen der Nebenklägerin weiterhin zu vernehmen ist. Während der Angeklagte die Kamera mit der rechten Hand führt, schiebt er sodann mit seiner linken Hand den Slip in Richtung des rechten Oberschenkels der Nebenklägerin zur Seite, zieht anschließend mit seinem linken Zeige- und Mittelfinger die rechte Schamlippe zur Seite, lässt schließlich von der Nebenklägerin ab und beendet die Aufnahme.

Fall 32 (Fall 40 der Anklageschrift):

Am 08.09.2023 lud der Angeklagte um 03:00 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com ein Video mit dem Titel „AA..“ sowie dem Schlagwort „AU. hoch:

Auf dem Video mit einer Länge von 4:56 min, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 2.600-mal aufgerufen, von 16 Personen als „Favorit“ gespeichert und unter der Rubrik „CW.“ mit dem „IS.“ ausgezeichnet wurde, ist während der ersten Sekunden lediglich ein verwackeltes Bild zu sehen. Nach 15 Sekunden positioniert der Angeklagte die Kamera schließlich, sodass erstmalig ein Bild erkennbar ist. Im Zentrum der Aufnahme ist nunmehr das unbekleidete Gesäß der auf der rechten Seite liegenden Nebenklägerin. Ihre Beine sind angewinkelt, ihr Slip befindet sich auf Höhe der Oberschenkel. Die Kamera ist unterhalb des Gesäßes positioniert, welches durch eine Lichtquelle gezielt ausgeleuchtet wird, während der Rest des Bildes überwiegend schwarz ist. Der Angeklagte fasst sodann mit seiner rechten Hand an die linke Gesäßhälfte der Nebenklägerin und zieht diese nach oben, sodass ihr Anus in Gänze sichtbar ist. Er knetet die Gesäßhälfte, greift sodann wiederholt im Übergangsbereich zwischen Oberschenkel und Gesäß zu und zieht an dieser Stelle die linke Gesäßhälfte wiederholt hoch, sodass nunmehr auch die Vagina der Nebenklägerin, deren Beine angewinkelt nach vorne geschoben sind, zu sehen ist. Derweil zieht er die linke Gesäßhälfte zusätzlich mit seiner linken flachen Hand hoch, sodass Vagina und Anus vollständig sichtbar im Fokus der Aufnahme stehen, und zwischenzeitlich nur durch die rechte Hand des Angeklagten, mit welcher er im Intimbereich der Nebenklägerin manipuliert, verdeckt werden. Als er die rechte Hand wieder zurückzieht, erneut die linke Gesäßhälfte mit ihr nach oben zieht, ragt nunmehr kurzzeitig unmittelbar am Gesäß der Nebenklägerin das Gesicht des Angeklagten in den Bildausschnitt. Anschließend fasst er mit beiden Händen an den Anus der Nebenklägerin und zieht diesen auseinander. Kurzzeitig verschwenkt hierbei die Kamera, wird jedoch unmittelbar wieder in Position gebracht. Der Angeklagten zieht anschließend wiederholt die Gesäßhälften der Nebenklägerin mit seinen Händen auseinander, sodass immer wieder der Blick auf ihren Anus freigegeben wird. Von hinten greift er nun mit seiner linken Hand in ihren Intimbereich, wobei nicht erkennbar ist, was genau er mit seinen Fingern macht, da seine Hand die Sicht für den Betrachter insoweit blockiert. Erneut verschwenkt die Kamera kurzzeitig, wird jedoch abermals, ebenso wie die nun abgebildete Taschenlampe, die das Gesäß ausleuchtet, in Position gebracht. Der Angeklagte zieht sodann abermals die Gesäßhälften auseinander und führt sein Gesicht an den Anus heran, wendet es kurzzeitig der Kamera zu, und streichelt sodann den linken Oberschenkel und die linke Gesäßhälfte der Nebenklägerin, ehe die Kamera bei 2:50 min abermals verschwenkt, jedoch sofort wieder positioniert wird. Wiederum zieht der Angeklagte mit seinen Händen die linke Gesäßhälfte der Nebenklägerin hoch, sodass der Anus zu sehen ist, manipuliert erst mit seinem rechten Zeigefinger an diesem und führt seinen Zeigefinger sodann mehrere Sekunden anal in die Nebenklägerin ein. Anschließend zieht er seinen Finger wieder heraus und zieht mit seiner linken Hand erneut die linke Gesäßhälfte der Nebenklägerin hoch, wodurch wiederum der Anus freigelegt wird, und zieht sodann den Anus mit seinem rechten Mittelfinger nach unten, sodass dieser gespreizt wird. Der Angeklagte führt sodann seinen rechten Mittelfinger an sein vom Bildausschnitt nicht erfasstes Gesicht, spuckt auf seinen Finger, was lediglich anhand der nunmehr sichtbaren Speichelfäden erkennbar ist, führt seinen Mittelfinger an den Anus, dringt mit diesem erneut anal in die Nebenklägerin ein und penetriert sie anschließend etwa 20 Sekunden. Nachdem er seinen Finger aus dem Anus herausgezogen hat, küsst er die linke Gesäßhälfte der Nebenklägerin, wobei sein Gesicht erneut vom Bildausschnitt erfasst wird, schaut wiederum direkt in die Kamera, und manipuliert mit seiner linken Hand weiterhin im Intimbereich der Nebenklägerin. Wiederum schiebt er mit seiner linken Hand sodann die linke Gesäßhälfte der Nebenklägerin nach oben, als die Kamera erneut verschwenkt und wieder in Position gebracht wird. Erneut zieht er mit beiden Händen die linke Gesäßhälfte der Nebenklägerin nach oben, teils mit der linken Hand auch die rechte Gesäßhälfte nach unten, sodass wiederum Vagina und Anus freigelegt werde. Während der Angeklagte sodann mit seinen Handflächen die Gesäßhälften der Nebenklägerin spreizt, zieht er, jeweils mit Daumen, Zeige- und Mittelfinger, die Schamlippen der Nebenklägerin auseinander. Als sich die im Übrigen regungslose Nebenklägerin in diesem Moment ein Stück bewegt, lässt der Angeklagte von ihr ab und streicht mit seiner rechten Hand über ihre Oberschenkelaußenseite. Erneut führt er schließlich, während sich seine linke Hand weiterhin im Intimbereich der Nebenklägerin befindet, sein Gesicht zum Gesäß, wobei er kurzeitig direkt in die Kamera schaut, küsst die linke Gesäßhälfte, zieht sodann den Slip der Nebenklägerin hoch über ihr Gesäß und beendet sodann die Aufnahme.

Fall 33 (Fall 21 der Anklageschrift):

Am 20.12.2023 lud der Angeklagte um 15:18 Uhr unter dem Nutzernamen „MY.“ auf der Website www.motherless.com fünf Lichtbilder, jeweils mit dem Titel „HI.“ sowie den Schlagworten „BE.“, hoch:

Auf dem ersten Lichtbild, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 386-mal aufgerufen und von drei Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist aus der Perspektive eines unterhalb ihres Gesäßes befindlichen Betrachters eine Nahaufnahme der Vagina sowie ihres Anus der auf der rechten Seite mit angewinkelten und nach vorn geschobenen Beinen liegenden Nebenklägerin zu sehen. Ihre schwarz-weiß gemusterte Schlafanzughose ist unterhalb des Gesäßes erkennbar. Der Angeklagte zieht mit seiner linken Hand die linke Gesäßhälfte sowie den linken Oberschenkel der Nebenklägerin nach oben, zieht ferner mit seinem rechten Zeigefinger ihre Schamlippe nach oben und gibt auf diese Weise den Blick auf ihre Vagina sowie ihren Anus in Form einer Nahaufnahme preis.

Auf dem zweiten Lichtbild, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 100-mal aufgerufen wurde, ist dem Grunde nach dasselbe Szenario wie in dem vorbeschrieben Lichtbild zu sehen. Lediglich die Hand des Angeklagten ragt nun weiter in den Bildaufschnitt, sodass insbesondere sein Ehering am rechten Ringfinger sichtbar ist.

Auf dem dritten Lichtbild, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 226-mal aufgerufen und von fünf Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist die auf der linken Seite liegende Nebenklägerin zu sehen, wobei der Bildausschnitt lediglich ihren Oberkörper bis etwa Mitte des Bauchs abbildet, ihr Gesicht mithin nicht zu sehen ist. Ihr dunkelgrau-blaues Oberteil ist ebenso wie ihr beiger BH über die Brüste hochgeschoben. Ihr rechter Arm ist oberhalb ihrer Brüste abgelegt. Im Zentrum der Aufnahme steht die rechte unbekleidete Brust im Profil.

Auf dem vierten Lichtbild, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 80-mal aufgerufen wurde, ist dem Grunde nach dasselbe Szenario wie in dem erstbeschriebenen, an diesem D. hochgeladenen Lichtbild zu sehen.

Auf dem fünften Lichtbild, das für einen unbegrenzten Betrachterkreis zugänglich war und bis zur Sperrung des Profils des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden jedenfalls 327-mal aufgerufen und von sechs Personen als „Favorit“ gespeichert wurde, ist dem Grunde nach dasselbe Szenario wie in dem drittbeschriebenen, an diesem D. hochgeladenen Lichtbild zu sehen, wobei der Bildausschnitt nunmehr deutlich weiter ist und neben ihrer unbekleideten rechten Brust im Profil auch ihren nackten Bauch, ihre vor ihrem Körper abgelegten, gekreuzten Arme sowie einen Teil ihres Gesichts, ohne dass jedoch die einzelnen Gesichtszüge erkennbar wären, erkennen lässt.

Fall 34 (Fall 9 der Anklageschrift):

Am 26.12.2023, dem zweiten Weihnachtstag, beabsichtigte der Angeklagte abermals, die Nebenklägerin mittels der heimlichen Beibringung von Schlafarznei zu sedieren, um anschließend sexuelle Handlungen an der sodann zur Willensbildung und -äußerung unfähigen sowie widerstandsunfähigen Nebenklägerin vornehmen zu können. Jedenfalls am 20.12.2012 hatte er bereits den entsprechenden Tatentschluss gefasst und dem gleichgesinnten „GM.“ im Rahmen eines Whatsapp-Chats um 23:21 Uhr angekündigt: „Meine bekommt am zweiten Weihnachtsfeiertag die Tabletten…werde auch Bilder und Videos von machen…aber du hast mit älteren Frauen nicht so [es folgen zwei Smileys] trotzdem werde ich dir auch welche senden!! Habe zwei Sachen besorgt die ich unbedingt ausprobieren möchte!!“ Auf die Nachricht folgend übersandte der Angeklagte um 23:21 Uhr einen Screenshot auf dem neben einem an den Oberschenkel anzulegenden BDSM-Geschirr zwei Brustwarzensauger zu sehen sind, sowie ein Foto, auf dem ein Vaginalspekulum, welches der Angeklagte in der Hand hält, abgebildet ist.

Seiner Ankündigung folgend löste er daher jedenfalls zwei Tabletten Ergocalm mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 4,0 mg Lormetazepam in Wasser auf, zog die Lösung in einer Spritze auf und setzte diese Lösung am Abend des 26.12.2023 wiederum in einem von der Nebenklägerin unbeobachteten Moment einer Tasse Kaffee zu, die er der Nebenklägerin anschließend anbot. Entsprechend seinem Tatplan trank die Nebenklägerin die mit der sedierenden Arznei versetzte Tasse Kaffee aus und verfiel anschließend in der Wohnung der Eheleute in der M.-straße in T. in tiefen Schlaf. Nicht nur von den verübten sexuellen Handlungen, sondern auch von seinen zuvor zur Überprüfung der Tiefe der Sedierung getroffenen Maßnahmen fertigte der Angeklagte in der Folge mit seinem Mobiltelefon Filmaufnahmen an.

Ab 19:16:22 Uhr zog er zunächst mit dem rechten Daumen, während er mit der linken Hand die Kamera führte, die rechte Augenbraue der schnarchenden Nebenklägerin zur Stirn hoch, sodass sich das Lid des geschlossenen Auges hob und die Pupille sichtbar, wurde, die indes keinerlei Lichtreaktion zeigte. Entsprechendes wiederholte er sodann am linken Auge, indem er mit dem rechten Daumen die linke Augenbraue nach oben zog, sich hierdurch das linke Augenlid anhob und die linke Pupille, die wiederum keinerlei Lichtreaktion zeigte, sichtbar wurde. Anschließend zog er gleichzeitig mit dem Daumen die linke und mit Zeige- und Mittelfinger die rechte Augenbraue hoch, sodass beide Pupillen sichtbar wurden, jedoch wiederum keinerlei Lichtreaktion zeigten. Der Angeklagte ließ nunmehr kurzzeitig von der Nebenklägerin ab, führte jedoch sodann seinen Zeigefinger zwischen ihren leicht geöffneten Lippen in ihren Mund ein und fuhr mit diesem entlang der Zähne an Ober- und Unterkiefer, worauf die Nebenklägerin lediglich in Form eines lauten Schnarchens reagierte. Die dieses Geschehen, insbesondere das Gesicht der Nebenklägerin und die hieran vorgenommenen Handlungen des Angeklagten, in Form der Nahaufnahme abbildende Aufnahme umfasst 0:32 Minuten.

Ab 19:21:52 Uhr ging der Angeklagte sodann zur Vornahme sexueller Handlungen an der Nebenklägerin über. Während die Nebenklägerin überwiegend auf der linken Seite, bauchabwärts mit einer beigen Wolldecke bedeckt, am Oberkörper mit einem lila-farbenen T-Shirt sowie einem weißen BH bekleidet, auf der Couch lag, zog der Angeklagte - das Geschehen nach einem Wechsel der Kamera zu Beginn der Aufnahme mit der linken Hand filmend - mit der rechten Hand ihr T-Shirt über ihre rechte Brust, wobei sich ihr rechtes BH-Körbchen bereits unterhalb der Brust befand, sodass diese nunmehr gänzlich unbedeckt war, griff an die rechte Brust, knetete sie, zog das T-Shirt sodann ein Stück weiter hoch, sodass nunmehr auch die linke Brust, die sich zunächst noch innerhalb des linken BH-Körbchens befand, sichtbar wurde, strich wiederum über die rechte nackte Brust, kniff anschließend mehrfach mit Daumen und Zeigefinger in die rechte Brustwarze und zog an ihr.

Während das Manipulieren an den Brüsten der Nebenklägerin jedenfalls etwa 35 Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die unbekleidete rechte Brust sowie die hieran vorgenommen sexuellen Handlungen zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin sowie mitunter das Knurren eines Hundes zu hören ist, 0:48 Minuten.

Ab 19:33:48 Uhr fuhr der Angeklagte mit der Vornahme sexueller Handlungen an der Nebenklägerin fort. Während die Nebenklägerin nunmehr rücklings, bauchabwärts mit einer beige Wolldecke bedeckt, am Oberkörper mit einem lila-farbenen T-Shirt sowie einem weißen BH bekleidet, auf der Couch lag, zog der Angeklagte - das Geschehen mit der linken Hand filmend - zunächst die den Oberkörper der Nebenklägerin zwischenzeitlich vollständig bedeckende beige Wolldecke weg und griff mit seiner rechten Hand an ihre linke Brust, die sich nun - wie auch die rechte Brust - nicht mehr innerhalb des BH-Körbchens befand. Er ließ kurzzeitig von der Nebenklägerin ab, kniff dann jedoch mit Daumen und Zeigefinger erst in die linke, dann in die rechte Brustwarze und rüttelte an ihr, sodass die Nebenklägerin kurzzeitig ruckartig zusammenzuckte. Nachdem er wiederum einige Sekunden von ihr abgelassen hatte, fasste er erneut mit seiner rechten Hand an ihre linke Brust, knetete sie und kniff schließlich wiederum mit Daumen und Zeigefinger in ihre linke Brustwarze.

Während das Manipulieren an den Brüsten der Nebenklägerin jedenfalls etwa 15 Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die unbekleideten Brüste sowie die hieran vorgenommen sexuellen Handlungen, aber auch das gesamte Gesicht der Nebenklägerin, insbesondere ihre geschlossenen Augen, sowie die auf dem Couchtisch befindliche Weihnachtsdekoration zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 0:37 Minuten.

Ab 22:00:02 Uhr fuhr der Angeklagte abermals mit der Vornahme sexueller Handlungen an der Nebenklägerin fort. Während die Nebenklägerin weiterhin rücklings auf der Couch lag, schob er die vormals ihren Unterleib bedeckende beige Wolldecke hoch, sodass der Intimbereich schließlich gänzlich unbedeckt war, ohne dass nähere Feststellungen zum Entkleiden des Intimbereichs getroffen werden konnten. Als die Nebenklägerin nunmehr mit gespreizten Beinen vor dem Angeklagten lag, fasste er mit seiner linken Hand - das Geschehen mit der rechten Hand filmend - an den Intimbereich der Nebenklägerin, strich über ihre Schamlippen, rieb mit seinem Zeigefinger zunächst zwischen den Schamlippen auf und ab, führte anschließend erst den Zeigefinger und kurz darauf zusätzlich den Mittelfinger vaginal ein und penetrierte die Nebenklägerin einige Sekunden.

Während das Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa 25 Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die gespreizten Beine der Nebenklägerin, ihre Vagina in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommenen, mitunter mit einem Eindringen in den Körper verbundenen, sexuellen Handlungen, aber auch ihr gesamtes Gesicht im linken Profil einschließlich ihrer geschlossenen Augen zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 0:28 Minuten.

Bereits unmittelbar anschließend, nämlich ab 22:01:08 Uhr, setzte er sein Handeln fort, indem er - das Geschehen mit der rechten Hand filmend - mit seiner linken Hand zunächst an den Schamlippen der unverändert daliegenden Nebenklägerin einen hautfarbenen Dildo rieb, diesen sodann vaginal einführte und die Nebenklägerin hiermit penetrierte. Als die Nebenklägerin ruckartig ihre Beine zusammenschlug, ließ der Angeklagte zunächst kurzfristig von ihr ab, spreizte die Beine jedoch wenige Sekunden später erneut und zog die linke Schamlippe zur Seite.

Während das Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa 20 Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die gespreizten Beine der Nebenklägerin, ihre Vagina in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommenen, mitunter mit einem Eindringen in den Körper verbundenen, sexuellen Handlungen, wobei der Angeklagte insoweit mitunter auch näher heranzoomte, aber auch ihr gesamtes Gesicht im linken Profil einschließlich ihrer geschlossenen Augen zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 0:55 Minuten.

Wiederum unmittelbar anschließend, nämlich ab 22:02:08 Uhr, setzte der Angeklagte sein Handeln fort, indem er - das Geschehen wiederum mit der rechten Hand filmend - mit der linken Hand zunächst wieder an die Schamlippen der unverändert daliegenden Nebenklägerin griff, erst die linke Schamlippe, dann die rechte Schamlippe mit seinen gestreckten Fingern zur Seite zog, die Schamlippen anschließend zwischen Zeige- und Mittelfinger aufspreizte und schließlich wiederum seinen Mittelfinger vaginal einführte und die Nebenklägerin über eine Sekunden penetrierte. Während sie weiterhin laut schnarchte, zog er seinen Finger heraus, spreizte die Schamlippen wiederum zwischen Zeige- und Mittelfinger auf und rieb mit seinem Mittelfinger sodann zwischen den Schamlippen auf und ab.

Während das Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa 30 Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die gespreizten Beine der Nebenklägerin, ihre Vagina in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommenen, mitunter mit einem Eindringen in den Körper verbundenen, sexuellen Handlungen zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 0:37 Minuten.

Ab 22:03:48 Uhr begann er schließlich - das Geschehen weiterhin mit der rechten Hand filmend - mit der linken Hand damit, der Nebenklägerin einen schwarzen Slip vaginal einzuführen, indem er diesen Stück für Stück mit seinem Zeigefinger in die Vagina der Nebenklägerin drückte, bis er sich schließlich nahezu vollständig in ihrer Vagina befand, sodass nur noch ein kleiner Stoffteil herausragte. Abermals reagierte die Nebenklägerin insoweit, als dass sie ihre Beine ruckartig zusammenschlug, weshalb der Angeklagte den Slip zunächst herauszog, kurzzeitig von der Nebenklägerin abließ, bereits einige Sekunden später die Beine zwar wieder spreizte, jedoch zunächst weitere Handlungen kurzzeitig einstellte.

Während das Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa 35 Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die gespreizten Beine der Nebenklägerin, ihre Vagina in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommenen, mitunter mit einem Eindringen in den Körper verbundenen, sexuellen Handlungen zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 2:22 Minuten, wobei die Kamera ab 0:41 min verschwenkt und kein Bild mehr erkennbar ist.

Ab 22:06:30 Uhr versuchte er schließlich - das Geschehen weiterhin mit der rechten Hand filmend - mit der linken Hand der Nebenklägerin sogenannte Vaginalkugeln, zwei orangefarbene, fest miteinander verbundene Kunststoffkugeln vaginal einzuführen, indem er diese mit gestrecktem Zeige- und Mittelfinger zwischen ihre Schamlippen drückte, ohne dass es ihm jedoch gelang, sie tatsächlich vaginal einzuführen, da die Nebenklägerin abermals ruckartig ihre Beine zusammenschlug, weshalb der Angeklagte weitere Handlungen wiederum kurzzeitig einstellte.

Während das Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa fünf Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die gespreizten Beine der Nebenklägerin, ihre Vagina in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommenen sexuellen Handlungen zu sehen ist, 0:13 Minuten.

Ab 22:10:34 Uhr versuchte der Angeklagte - das Geschehen weiterhin mit der rechten Hand filmend - erneut der Nebenklägerin, die zwischenzeitlich mit geschlossenen Beinen dalag, mit der linken Hand den schwarzen Slip vaginal einzuführen, indem er diesen wiederum Stück für Stück mit seinem Zeigefinger in die Vagina der Nebenklägerin drückte, was jedoch aufgrund ihrer nunmehr geschlossenen Beine nicht gelang.

Während das Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa zehn Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die trotz der geschlossenen Beine deutlich erkennbare Vagina der Nebenklägerin sowie die hieran vorgenommenen sexuellen Handlungen zu sehen und das Schnarchen der Nebenklägerin zu hören ist, 0:24 Minuten.

Zuletzt fuhr er ab 22:12:04 Uhr fort - das Geschehen weiterhin mit der rechten Hand filmend - erst mit gestrecktem Zeige- und Mittelfinger, dann mit Daumen und Zeigefinger der linken Hand die Schamlippen der erneut mit gespreizten Beinen daliegenden Nebenklägerin aufzuspreizen, mit seinem Zeigefinger zwischen den Schamlippen zu reiben, mit diesem sodann vaginal einzudringen, kurz darauf zusätzlich auch seinen linken Mittelfinger vaginal einzuführen, schließlich die Finger herauszuziehen und die linke Schamlippe zur Seite zu ziehen

Während das Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin jedenfalls etwa 30 Sekunden andauerte, umfasst die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf der im Fokus die gespreizten Beine der Nebenklägerin, ihre Vagina in Form einer Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommenen, mitunter mit einem Eindringen in den Körper verbundenen, sexuellen Handlungen zu sehen ist, 0:32 Minuten.

Fall 35 (Fall 2 der Anklageschrift):

An einem nicht näher konkretisierbaren D. zwischen 2022 und Ende des Jahres 2024 beabsichtigte der Angeklagte abermals, die Nebenklägerin mittels der heimlichen Beibringung von Schlafarznei zu sedieren, um anschließend sexuelle Handlungen an der sodann zur Willensbildung und -äußerung unfähigen sowie widerstandsunfähigen Nebenklägerin vornehmen zu können. Er löste daher jedenfalls zwei Tabletten Ergocalm mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 4,0 mg Lormetazepam in Wasser auf, zog die Lösung in einer Spritze auf und setzte diese Lösung wiederum in einem von der Nebenklägerin unbeobachteten Moment einer Tasse Kaffee zu, die er der Nebenklägerin anschließend anbot. Entsprechend seinem Tatplan trank die Nebenklägerin die mit der sedierenden Arznei versetzte Tasse Kaffee aus und verfiel anschließend in der Wohnung der Eheleute in der M.-straße in T. in tiefen Schlaf.

Wiederum erkannte der Angeklagte, dass er über die regungslos daliegende Nebenklägerin freiverfügen konnte, sie sich ihm, insbesondere seinen sexuellen Bedürfnissen, nicht würde entziehen oder widersetzen können, war sie aufgrund ihres sedierten Zustandes schlichtweg überhaupt nicht zu einer Willensbildung oder -äußerung in der Lage. Abermals entschloss er sich, von den sexuellen Handlungen, die er nachfolgend vornahm, Filmaufnahmen mittels seines Mobiltelefons zu erstellen.

Während er die Kamera mit der rechten Hand führte, rieb er zunächst einige Sekunden mit seinem linken Daumen über die gespreizten Schamlippen der am Unterleib vollständig unbekleideten Nebenklägerin auf und ab, drang sodann mit seinem Daumen kurzeitig vaginal in die Nebenklägerin ein, rieb wiederum mit dem Daumen über die gespreizten Schamlippen, drang erneut mit seinem Daumen vaginal ein und rieb schließlich weiter über die gespreizten Schamlippen. Anschließend führte er wiederum seinen Daumen vaginal ein, zog ihn heraus und rieb abermals über die gespreizten Schamlippen.

Das Manipulieren im Intimbereich der Nebenklägerin dauerte ebenso wie die hiervon durch den Angeklagten gefertigte Filmaufnahme, auf welcher ausschließlich die gespreizte Vagina der Nebenklägerin als Nahaufnahme sowie die hieran vorgenommen mitunter mit einem Eindringen in den Körper verbundenen sexuellen Handlungen zu sehen sind, 3:24 Minuten.

Der Angeklagte wurde auf Grundlage einer Recherche des Norddeutschen Rundfunks als Mitglied einer inkriminierten Chatgruppe bei „Telegram“ ermittelt. Am 00.00.0000 erfolgte die Durchsuchung seiner Wohnung und seine vorläufige Festnahme, in deren Rahmen er - konfrontiert mit dem Tatvorwurf - die PIN zu seinem Mobiltelefon, dem sichergestellten iPhone 13, mitteilte und angab, dass es zutreffe, dass er die Nebenklägerin sediert habe, er sie indes nicht „vergewaltigt“ habe.

Die Nebenklägerin leidet seitdem an einer Posttraumatische Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Bei ihr liegt eine deutlich depressive Symptomatik mit stark gedrückter Stimmung, Affektlabilität, ausgeprägtem Insuffizienz- sowie Überforderungserleben, vermindertem Freudeerleben, vermindertem Antrieb, deutlich ausgeprägtem Rückzugsverhalten und ausgeprägter Grübelneigung vor. Sie hat außerdem Schlafstörungen und ausgeprägte dysfunktionale Schuld- sowie Schamgefühle. Es besteht zudem eine PTBS-typische Symptomatik mit erhöhter Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit und Flashbacks, weshalb sich die Nebenklägerin seit dem 26.03.2025 in psychotherapeutischer Behandlung in der Traumaambulanz der LVR-Klinik befindet. Das Leben der Nebenklägerin hat sich grundlegend verändert: Sie leidet unter großer Angst und Einsamkeit, was sich insbesondere zu Beginn darin äußerte, dass die Nebenklägerin ihren Lebensmut gänzlich verloren hatte. Lediglich mithilfe ihrer Söhne, die - nachdem beide aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen waren und jeweils eine eigene Wohnung bewohnen - abwechselnd bei der Nebenklägerin übernachten und auf diese Weise ihre lückenlose Betreuung sicherstellen, gelingt der Nebenklägerin die Bewältigung des Alltags. Unbeschadet dieser langfristigen, insbesondere psychischen Folgen, die infolge der Aufdeckung der Taten des Angeklagten eingetreten sind, lösten die Sedierungen durch den Angeklagten sowie die Vornahme sexueller Handlungen im Vaginalbereich der Nebenklägerin im unmittelbaren Tatnachgang, insbesondere am folgenden Morgen, Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Kopfschmerzen bei der Nebenklägerin aus. Sie hatte außerdem vereinzelt Erinnerungslücken und verspürte ein Brennen beim Wasserlassen.

Bei dem Angeklagten war bei Begehung der Taten seine Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen, oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht gemäß § 20 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB.

III.

1. Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung in der Hauptverhandlung sowie seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen PV., die den Angeklagten am 08.09.2025 in der JVA Aachen persönlich exploriert hat. Im Übrigen beruhen sie auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 21.07.2025, der in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als richtig anerkannt wurde, sowie den sonstigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden.

2. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten - soweit diese nicht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht - sowie auf den Beweismitteln, insbesondere den insoweit in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern, auf denen die Taten, mit Ausnahme im Fall 23, vollständig entsprechend der getroffenen Feststellungen dokumentiert sind, und die ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

a. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung - teils über seinen Verteidiger, dessen Angaben er als zutreffend bestätigt hat, teils in eigenen Worten, wobei er Rückfragen umfassend beantwortet hat - wie folgt zur Sache eingelassen:

Die Fälle 1, 2, 23, 27, 29, 34 und 35 (Fälle 2 bis 10 der Anklageschrift) träfen vorbehaltlich einiger Einschränkungen im Grundsatz zu. Er habe die Taten wie beschrieben begangen. Nach seiner Erinnerung habe er die Taten indes lediglich wochenends, mithin freitags oder samstags, begangen, sodass die Datierungen gemäß Anklageschrift nicht zutreffen könnten. Er habe der Nebenklägerin Ergocalm, den Wirkstoff Lormetazepam, verabreicht. Er habe allerdings nicht verschiedene Medikamente oder Alkohol vermischt, sondern ihr nur dies verabreicht. Entgegen dem Anklagevorwurf habe er ihr die Schlaftabletten in Getränke, in der Regel in den Kaffee, gemischt, er habe sie nicht vaginal eingeführt. Fall 1 der Anklageschrift treffe nicht zu, auf dem Video seien weder er noch die Nebenklägerin zu sehen. Es handele sich vielmehr um ein Video, das er im Internet heruntergeladen und anschließend selbst wieder hochgeladen habe. Seine Taten hätten erst nach der Augen-Operation der Nebenklägerin, die er etwa im Jahr 2017 verorte, begonnen. Die Fälle 3 bis 22, 24 bis 26, 28, 30 bis 33 (Fälle 11 bis 41 der Anklageschrift stelle er mit Ausnahme der nachfolgenden Einschränkung grundsätzlich auch nicht in Abrede, könne dies aber erst konkretisieren, wenn die entsprechenden Dateien in Augenschein genommen werden. Die Lichtbilder 1 bis 5 in Fall 15 der Anklageschrift bildeten - dies könne er auch ohne vorherige Inaugenscheinnahme sagen - nicht die Nebenklägerin ab.

Er bereue seine Taten sehr, es tue ihm sehr leid. Er wolle, soweit es ihm möglich sei, an der Aufklärung mitwirken, um der Nebenklägerin insoweit eine Aussage zu ersparen. Sofern er im Rahmen seiner Festnahme geäußert habe, er habe die Nebenklägerin nicht „vergewaltigt“, so habe er als Nichtjurist schlichtweg einer falschen Vorstellung von Vergewaltigung unterlegen. Er habe die Taten nicht abstreiten wollen, sondern nur einer Fehlvorstellung bezüglich des Tatbestands gehabt.

Wann genau es begonnen habe, dass er Kameras im Badezimmer aufgestellt habe, könne er nicht mehr sagen. Etwa im Jahre 2002 habe die Familie einen Internetanschluss erhalten, erst später habe es dann auf den Websites www.xhamster.com und www.motherless.com mit den Pornos angefangen. Über die konsumierte Pornografie, heimliche Aufnahmen im Rahmen von Amateurfilmen, sei er auf die Idee gekommen, die Kameras aufzustellen, weil ihn dies erregt habe. Er habe nicht seine Kinder filmen wollen, sondern die duschende Nebenklägerin habe ihn interessiert. Zuerst habe er heimlich eine Kamera im Badezimmer aufgestellt. Es sei möglich, dass er aus Versehen auch seine Kinder und seine Schwiegertochter, Letztere habe kurzzeitig bei ihm und der Nebenklägerin gewohnt, gefilmt habe; das Bildmaterial habe er sich aber nicht angesehen. Er habe die Kamera erst nachmittags, wenn er gewusst habe, dass die Nebenklägerin duschen gehe, aufgestellt. Seine Söhne habe er nicht aufgenommen, Er habe „mehr oder weniger gewusst“, wann sein Sohn IO. duschen gehe. Es könne etwa 2015 oder 2017 gewesen sein, als er die Kamera erstmalig aufgestellt habe. Im Badezimmer habe es eine Gasetagenheizung gegeben, darin habe er die Kamera versteckt. Diese sei aber nicht durchgängig gelaufen, sondern habe regelmäßig aufgeladen werden müssen. 2022 oder 2023 sei eine neue Heizung eingebaut worden, seitdem sei es nicht mehr möglich gewesen, die Kamera in der Heizung zu verstecken. Bis dahin habe er die Kamera regelmäßig angebracht, sie eine Zeit lang laufen lassen bis der Akku leergewesen sei, danach habe er sich angesehen, was er aufgenommen habe. Manchmal sei auch nichts drauf gewesen, dann habe er die Aufnahme gelöscht, habe den Akku wieder aufgeladen und die Kamera zwei bis drei Tage später wieder heimlich aufgestellt. Wenn der Akku der Kamera längere Zeit leer gewesen sei, sei die eingestellte Uhrzeit der Kamera immer auf den Zeitpunkt des Erwerbes, es könne etwa 2013 sein, zurückgesetzt worden. Die Uhrzeit habe dann erneut eingestellt werden müssen, was er nicht immer gemacht habe. Wenn Aufnahmen ihn interessiert hätten, habe er sich diese angesehen und sie gespeichert. Angesehen habe er sich die Aufnahmen in seinem Büro, dem früheren Kinderzimmer seines Sohnes DP., das er nach dessen Auszug zu seinem Büro umfunktioniert habe, wo er mithin seinen Schreibtisch und seine Sachen, die er für die Arbeit gebraucht habe, aufbewahrt habe. Sein Büro sei nie verschlossen gewesen, es seien generell keinerlei Schlüssel in den Zimmertüren. Erwischt worden sei er nie. Gereizt habe ihn an den Aufnahmen „das Heimliche“, auch seine nackte Frau habe ihn erregt. Die Aufnahmen habe er sich nur angeschaut, „nicht immer“ habe er sich hierdurch auch selbstbefriedigt. Auch im Schlafzimmer habe er die Kamera, es sei eine Kamera der Firma „Pearl“ gewesen, heimlich aufgestellt. Die Kamera habe er auch zu diesen Zwecken überhaupt angeschafft. Es sei eine Art Videorekorder gewesen. Man habe also keine Speicherkarte einlegen können. Sie sei ca. 5cm x 3cm groß gewesen. Er habe sie entweder im Badezimmer oder im Schlafzimmer aufgestellt. Im Schlafzimmer habe er sie auf die Nachtkommode, den dort befindlichen Radiowecker, gestellt. Die Nebenklägerin habe dies nicht mitbekommen, er habe die Kamera nicht einvernehmlich aufgestellt. Wenn er mit der Nebenklägerin intim geworden sei, sei es immer dunkel, jedenfalls nicht „stark hell“ gewesen, sie habe es nicht bemerkt. Einmal habe er heimlich mit seinem Handy ein Bild von ihr machen wollen, das habe sie aber bemerkt und sei ziemlich sauer auf ihn gewesen. Es habe zuvor auch schon mal eine Kamera gegeben, die einfach verschwunden sei. Er habe sich schon gedacht, dass DP. die Kamera gefunden habe. Er sei nie drauf angesprochen worden. Hätte IO. die Kamera gefunden, hätte er ihn sicherlich drauf angesprochen.

Während er auf den Websites www.xhamster.com sowie www.motherless.com zunächst ohne Registrierung aktiv gewesen sei, habe er sich schließlich dort sowie bei „Telegram“ unter den Nutzernamen LI.“ und „spanishplayer_64“ Konten angelegt. Erst ab diesem Zeitpunkt sei es auch möglich gewesen, selbst „Uploads“ zu tätigen, vorher habe er selbst nur die Inhalte konsumieren können. Er habe keine Gewaltpornografie, keine Kinderpornografie und auch keine sadomasochistische Pornografie geschaut, sondern vorzugsweise Amateurvideos oder aber auch SM-Bilder, nicht aber „Sachen mit Fesselung“. Er habe Pornografie in erster Linie am Wochenende, dann im Umfang von etwa ein- bis eineinhalb Stunden geschaut.

Zu „Telegram“ sei er erst später gewechselt, er habe den Messenger gar nicht gekannt. Ihm sei gesagt worden, er könne sich dort anmelden, um Nachrichten auszutauschen. Bei www.motherless.com seien von „hunter hunt“ Fragen gekommen, da habe es geheißen, man könne sich über „Telegram“ unterhalten. Dort sei er dann eingeladen worden. Es sei dann ein Austausch im Sinne von „Wo kommst du her? Wo bist du?“ erfolgt. Es sei außerdem auf www.motherless.com alles auf Englisch gewesen. Er habe sich dort zwar mit dem Google-Übersetzer geholfen, auf „Telegram“ sei es aber viel einfacher gewesen. Er nehme an, er habe sich bei „Telegram“ angemeldet, weil „das einfacher“ gewesen sei. Für www.motherless.com habe er außerdem seinen Computer gebraucht, das habe er ja nicht auf dem Handy gehabt. Dass er sich bei „Telegram“ ausgetauscht habe, müsse etwa 2022 bzw. 2023 gewesen sein. In den Chats habe er viel geschrieben, um anzugeben und sich groß zu machen. Er hätte aber niemals all das gemacht, was er dort geschrieben habe. Er habe Bilder im Internet gesehen, wo Sexspielzeug und Klemmen eingesetzt worden seien, das habe er spannend gefunden.

Seine Überlegungen, die Nebenklägerin zu sedieren, seien im Zusammenhang mit einer Augenoperation der Nebenklägerin etwa im Jahr 2017 oder 2018 entstanden. Die erste Operation sei reibungslos verlaufen. Bei der zweiten Operation einige Wochen später habe die Nebenklägerin aber Probleme gehabt, weshalb ihm, während er auf die Nebenklägerin gewartet habe, vier Tabletten mitgegeben worden seien. Sofern sie zu Hause unruhig sei, solle er ihr davon zwei Tabletten geben, sei ihm gesagt worden. Sie sei in Aachen in der Klinik operiert worden. Am Nachmittag habe sie zu Hause über Schmerzen geklagt, da habe er ihr zwei Tabletten gegeben. Als er sie abends zu Bett gebracht habe, habe er sie das erste Mal unter dem Einfluss von Medikamenten stehend „berührt“. Dabei habe er bemerkt, dass ihn dies sehr erregt und gefallen habe, dass die Nebenklägerin dies in diesem „betäubten, beduselten“ Zustand zugelassen habe. Dann sei aber lange Zeit erstmal nichts gewesen und es sei erst 2021 wieder losgegangen. Es habe fortan keinen festen Zeitplan gegeben, manchmal hätten auch längere Zeiträume dazwischengelegen. Er selbst habe Schwierigkeiten mit dem Einschlafen gehabt, weshalb er tagsüber mitunter sehr müde gewesen sei. Einmal sei er auf der Heimfahrt von der Arbeit am Steuer in Sekundenschlaf verfallen und habe einen Unfall gehabt. Er habe dies anschließend mit seinem Hausarzt besprochen und Medikamente verschrieben bekommen, die ihn beruhigen, damit er abends gut einschlafen könne. Zunächst sei ihm Mirtazapin verschrieben worden, das sei etwa 2020 oder 2021 gewesen. Nach der Einnahme von Mirtazapin habe er jedoch immer einen „blechernen Geschmack“ im Mund gehabt, weshalb sein Hausarzt ihm fortan Ergocalm verschrieben habe, was er seitdem eingenommen habe. Dass er Schlaftabletten verschrieben bekommen habe, habe die Nebenklägerin zu keinem Zeitpunkt gewusst, Welcher „Teufel ihn geritten“ habe, der Nebenklägerin seine Medikamente zu verabreichen, könne er nicht sagen. Erst sei die Idee bei ihm aufgekommen, er habe aber zunächst keine Taten folgen lassen. Dass er die Aufnahmen im Internet veröffentlicht habe, sei erst viel später gewesen. Er habe es gemacht, weil es ihn befriedigt habe. Er habe es ja nicht gekannt, dass die Nebenklägerin nackt vor ihm liege. Er habe der Nebenklägerin nie Mirtazapin, das habe „man gemerkt“, nur Ergocalm gegeben. Das habe wiederum gut funktioniert. Er habe es mit einer Spritze aufgezogen und im Kaffee aufgelöst. Das habe relativ schnell gewirkt. Er habe ihr zwei Tabletten gegeben. Er habe wegen Dosierung und Nebenwirkungen zuvor nicht den Beipackzettel gelesen. Er selbst habe wegen seiner Schlafprobleme eine halbe, allenfalls eine Tablette genommen, je nachdem, was er am nächsten D. zu tun gehabt habe, da die „ja schon so bedröppelnd“ wirkten. Habe er eine halbe Tablette genommen, sei es am nächsten D. „okay“ gewesen, habe er eine ganze Tablette genommen, sei er am nächsten D. „ein bisschen müder“ gewesen, habe aber arbeiten gehen können. Es sei bei ihm aber nicht so gewesen, dass er Dinge vergessen habe. Auf Vorhalt sei es so gewesen, dass er eine Spritze mit Mirtazapin und Sildenafil angefertigt habe, weil er damit habe experimentieren wollen. Er habe zwar beides aufgelöst, habe es aber nie verwendet. Sildenafil habe er mal für sich selbst beschafft, habe es aber nie eingenommen, da sein Urologe darauf bestanden habe, dass er dies aufgrund seiner Herzprobleme vorher mit einem Kardiologen abkläre. Auch an andere Männer habe er nur Ergocalm verschickt.

Beim ersten Mal habe er die Nebenklägerin ausgezogen, was genau er gemacht habe, könne er nicht mehr sagen, er habe „mit ihr gespielt“, ihre Brüste berührt. Damals habe er sich vorgestellt, dass er jetzt seine Befriedigung habe. Diesen ersten Vorfall habe er auch direkt gefilmt. Er habe die Nebenklägerin fortan am Wochenende sediert, da sie am Folgetag „schon beeinträchtigt“ gewesen sei. Von Anfang an habe ihm aber vor Augen gestanden, dass er es wegen der andernfalls drohenden Gewöhnung auch nicht zu häufig machen könne. Einen festen Zeitplan habe es indes nicht gegeben, es habe durchaus auch Mal Monate gegeben, in denen nichts gewesen sei. Dann sei der Gedanke wieder bei ihm aufgekommen, er könne es wieder machen, er habe Lust darauf gehabt. Es sei aber keinesfalls ein „Dauerding“ gewesen, die Videos oder Filme zu schauen. Er sei also nicht direkt zum Computer oder Fernseher gelaufen. Meistens sei es bei zwei Tabletten Ergocalm geblieben. Er habe ja auch nicht jede Woche zu seinem Arzt gehen können, um ein neues Rezept zu bekommen. Er selbst habe ja auch etwa alle zwei Tage eine halbe, mal, dann eher am Wochenende, auch eine ganze Tablette genommen. In einer Packung seien 20 Tabletten gewesen. Wenn er der Nebenklägerin die Tabletten verabreicht habe, hätten diese relativ schnell, nach 15 bis 20 Minuten, gewirkt. Sie sei dann immer schläfriger geworden und dann eingeschlafen. Mal habe er, um sicherzugehen, dass sie schlafe, ihre Augenbrauen hochgezogen, sonst habe er es nicht getestet. Meist sei die Nebenklägerin im Wohnzimmer auf der Couch eingeschlafen, dann habe er sie dort auch liegen lassen. Ein oder zwei Mal habe er sie ins Schlafzimmer verbracht. Die Wirkung habe „relativ lange“, über Stunden, angehalten. Manchmal sei sie noch am nächsten D. benommen gewesen. Sie habe sich an nichts erinnert. „Was geht’s mir schlecht wieder“, habe sie mal gesagt. Die Nebenklägerin habe sowieso niedrigen Blutdruck und habe gedacht, dass ihr Befinden sowie der Umstand, dass sie auf der Couch eingeschlafen sei, damit zusammenhänge. Über Unwohlsein im Vaginalbereich oder Ähnliches habe die Nebenklägerin aber nie geklagt, er habe „das nicht brutal gemacht“. Er habe keine Sorge gehabt, ertappt zu werden. Sein Sohn DP. habe von all dem nichts mitbekommen, der sei etwa vor zehn Jahren ausgezogen. Sein jüngerer Sohn IO. sei zwar erst 2024 ausgezogen, der sei aber nachts unterwegs und erst gegen 4 Uhr oder 5 Uhr morgens nach Hause gekommen. Es sei nie vorgekommen, dass er schon um Mitternacht nach Hause gekommen sei. Wenn es der Nebenklägerin am nächsten Morgen nicht gutgegangen sei, hätten die Söhne das schon mitbekommen. Wenn sie ein bisschen benommen gewesen sei, hätten sie gefragt: „Geht’s Mama wieder schlecht?”, oder: „Hat Mama wieder Kopfschmerzen?” Der Angeklagte habe es dann immer auf „die Geschichte mit dem Blutdruck” geschoben.

Betreffend Fall 1 (Fall 3 der Anklageschrift) könne das Datum nicht stimmen. Er habe die Nebenklägerin einmal im Ferienhaus in OL. sediert. Das sei aber nicht 2018, sondern 2023 gewesen. Dies lasse sich auch zwanglos daran nachvollziehen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Schulferien gewesen seien, er jedoch in den Sommerferien mit der Nebenklägerin dort gewesen sei. Im Sommer 2023 sei er ohne die Söhne allein mit der Nebenklägerin in OL. gewesen. Bei dem in U. befindlichen Ferienhaus handele es sich um sein Elternhaus, das nach Versterben seiner Eltern ihm und seiner Schwester gehöre. Auch seine Schwiegermutter habe ein Ferienhaus in OL., dies befinde sich indes in NB.. Die Idee, die Nebenklägerin im Urlaub zu sedieren, sei - wie auch sonst - eher spontan aufgekommen. Die Schlaftabletten habe er für sich selbst ohnehin dabeigehabt. Die Spritze habe er dabeigehabt, weil er „schon im Hinterkopf gehabt“ habe, dass er „das machen könnte“. Die Kamera habe er nicht extra mitgenommen, sondern mit seinem Handy gefilmt. Dieser Übergriff habe sich im Schlafzimmer des Ferienhauses ereignet. Es habe nur einen solchen Übergriff in OL. gegeben. Die meisten Sachen habe er mit seinem Handy gefilmt. Wie auf den Aufnahmen zu sehen sei, habe er an Sexspielzeug „Klammern“, Dildos und „Kugeln“ verwendet. Sehr viel Spielzeug habe er jedoch gar nicht verwendet. Er habe der Nebenklägerin allenfalls seine Finger vaginal eingeführt, weder habe er aber an ihr oder von ihr den Oralverkehr vollzogen bzw. vollziehen lassen.

Betreffend Fall 23 (Fall 5 der Anklageschrift) sei es so gewesen, dass er der Nebenklägerin Tabletten gegeben habe, dann habe die Schwägerin angerufen und gemerkt, dass die Nebenklägerin „komisch“ gewesen sei. Am nächsten D. seien sein Sohn und seine Schwägerin gekommen und hätten die Nebenklägerin, da diese immer noch restverzögert und auffällig gewirkt habe, ins Krankenhaus gebracht. Er habe anschließend versucht aufzuhören, habe dann aber doch weitergemacht, weil die Lust stärker gewesen sei. Ergänzend ließ sich der Angeklagte am dritten Hauptverhandlungstag dahingehend ein, dass es ein ganz normales Wochenende gewesen sei, als er der Nebenklägerin die Tabletten gegeben habe. Es seien zwei Tabletten Ergocalm gewesen. Nachdem er sie ihr verabreicht habe, habe seine Schwägerin angerufen. Während des Telefonats sei die Nebenklägerin so schläfrig geworden, dass sie das Telefon fallenlassen habe. Er habe es aufgehoben und seiner Schwägerin mitgeteilt, dass es der Nebenklägerin nicht so gut gehe. Den Eindruck habe die Schwägerin bestätigt und bereits angeboten, dass sie abends vorbeikommen könne. Das habe er ihr dann ausreden können. Am nächsten Morgen seien jedoch sowohl sie als auch DP. mit Brötchen gekommen. Da sei die Nebenklägerin immer noch ein wenig benommen gewesen, als sie mit ihr gesprochen haben. Es sei jedes Mal am Folgetag so gewesen, dass sie benommen gewesen sei. Meistens sei sie gegen 9 Uhr aufgestanden, um mit dem Hund zu gehen. An diesen Morgen sei er dann mit dem Rollator mit dem Hund gegangen und die Nebenklägerin dann erst mittags. Es habe meist zwei, drei Stunden nach ihrem Aufstehen gebraucht und gegen 11 Uhr sei es dann meist wieder „okay“ gewesen. Übelkeit oder Kopfschmerzen habe sie nie zu beklagen gehabt. Sie habe ohnehin mit zu niedrigem Blutdruck zu tun. Ihren jetzigen Hund hätten sie vor etwa sieben Jahren bekommen, da sei er acht Wochen alt gewesen. Davor hätten sie „Sam“ gehabt, der zehn Jahre alt geworden sei. Einen Monat nach seinem Versterben hätten sie sich den neuen Hund zugelegt. Am D. des Telefonats, er meine, es sei ein Samstag gewesen, habe er ihr die Tabletten gegeben. An diesem D. sei dann aber anschließend seinerseits „nichts passiert“. Er habe zwar ursprünglich geplant, „was zu machen“, wegen der „Telefongeschichte“ habe er aber nichts gemacht. Er habe die Nebenklägerin bloß ins Bett gebracht. Am Folgetag seien dann seine Schwägerin und sein Sohn gekommen, die versucht hätten, sie zu überreden ins Krankenhaus zu gehen. Die Nebenklägerin habe sich zunächst gewehrt, sei dann aber mitgegangen. Erst sei sie in Eschweiler im Krankenhaus gewesen, von dort sei sie dann nach TG. gekommen. Allgemein befragt zum Zustand seiner Wohnung sei es so, dass das Schlafzimmer früher braun bzw. dunkelgelb tapeziert gewesen sei. Anschließend sei es weiß gestrichen und nur die Wand des Kopfendes des Bettes sei tapeziert worden. Das sei etwa vor vier Jahren gewesen.

Er habe die Bilder anschließend hochgeladen, um anzugeben. Ihr Gesicht habe nicht zu sehen sein sollen. Der Upload habe so funktioniert, dass man die Möglichkeit gehabt habe, Dateien auszusuchen. Man habe also alle Bilder und Videos angeklickt, die man habe hochladen wollen. Videos seien dann vor dem Upload erst einmal überprüft worden. Es habe etwa eine halbe Stunde bis Stunde gedauert, bis diese schließlich tatsächlich sichtbar gewesen seien. Bei Fotos sei das schneller gegangen. Er habe die Bilder nicht nach besonderen Dingen ausgesucht. Er habe aber geguckt, dass man das Gesicht der Nebenklägerin nicht „voll“ sehe. Er hätte sich auch nicht getraut, eine andere Frau, die von einem anderen Mann betäubt worden wäre, zu besuchen und zu berühren. Der Austausch hierüber habe ihn jedoch erregt. Über gesundheitliche Folgen für die Frauen habe er nicht konkret nachgedacht. Er habe schon den Gedanken gehabt, dass es wohl nicht richtig sei, was er da mache, aber das Bedürfnis, die Nebenklägerin zu berühren und sich an ihr zu erregen, sei größer gewesen, sodass er es dann trotzdem gemacht habe. Es habe schon die eine Seite in ihm gegeben, da habe er gewusst: „Das ist die Mutter meiner Kinder und die will das bestimmt nicht!“, die andere Seite sei aber gewesen, dass er sie habe nackt sehen wollen, sie habe berühren wollen. Im Übrigen habe in der Ehe keinerlei Sexualleben mehr stattgefunden. Bereits seit Jahren, etwa um den Zeitpunkt seines Herzinfarktes habe es keinen Intimverkehr mehr gegeben. Er habe immer das Gefühl gehabt, er zwänge sich der Nebenklägerin auf. Er selber habe auch seit einigen Jahren Erektionsschwierigkeiten. Er habe nur noch einen „Mini-Penis“, könne keine Erektion mehr bekommen, ein Samenerguss sei ihm nicht möglich. Potenzmittel könne er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Herzen nicht nehmen. Deswegen habe er sich dann anders der Nebenklägerin gegenüber verhalten, er habe keinen eigenen Sexualakt mehr „hinbekommen“.

Nach in Augenscheinnahme der jeweiligen Lichtbilder bzw. Videos im Laufe der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte ergänzend wie folgt eingelassen:

Fall 1 der Anklageschrift betreffe ein Video, das er an „KX.“ versendet habe, das jedoch weder ihn noch die Nebenklägerin zeige. Es habe keinen Grund dafür gegeben, dass er seinem Chatpartner zuvor Lichtbilder von der Nebenklägerin und danach dieses, nicht die Nebenklägerin abbildende Video geschickt habe. Generell gebe es kein Video, auf dem er den Geschlechtsverkehr mit der sedierten Nebenklägerin vollziehe. Es gebe zwar Videos, die ihn beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin zeigten, indes keines, wo sie schlafen würde. Er trage an seinem Ringfinger nicht nur seinen Ehering, sondern auch einen weiteren Ring, weil der Ehering sonst runterrutsche. Normalerweise trage er auch am kleinen Finger einen Ring, der sei ihm in der JVA abgenommen worden. Wo er das Video betreffend Fall 1 herhabe, wisse er nicht mehr, möglicherweise von www.motherless.com. Betreffend seine Physionomie sei es so, dass er zuvor überwiegend um die 150kg gewogen habe. In der JVA habe er jetzt abgenommen und wiege derzeit 128kg. Es habe auch einmal eine Zeit gegeben, da es sei es ihm gelungen, 50kg abzunehmen. Aus dieser Zeit gebe es auch Bilder von ihm auf „Facebook“, das müsse etwa 2015 gewesen sein. Diesbezüglich verwies der Angeklagte auf die Lichtbilder auf Bl. 51 und 66 d.A., auf denen jeweils Portraits des im Vergleich zu seinem im Rahmen der Hauptverhandlung ersichtlichen Körperbau deutlich schlankeren Angeklagten abgebildet sind. Dass er das Video entsprechend Fall 41 der Anklageschrift versendet habe, sei zwar zutreffend. Ob die abgebildete Frau mit der Aufnahme des Videos einverstanden oder aber sediert gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis.

Bei Fall 1 (Fall 3 der Anklageschrift) handele es sich nach seiner Erinnerung um die erste Tat, nämlich den D. der zweiten Augen-Operation der Nebenklägerin. Er wisse nicht mehr, welche Tabletten er in der Augenklinik mitbekommen habe, es seien drei oder vier Stück gewesen. Die Nebenklägerin sei bereits aufgrund der Narkose ein wenig benommen gewesen. Die zweite Operation habe nicht so gut geklappt wie die die erste Operation. In Anwesenheit der Nebenklägerin sei ihm gesagt worden, dass er ihr Tabletten geben solle, wenn es ihr nicht gutgehe. Da habe er ihr dann später, sie habe im Wohnzimmer auf der Couch gelegen, eine Tablette gegeben, wobei sie die Tablette gewollt habe wegen der Schmerzen. Als sie geschlafen habe, sei er dann auf die Idee gekommen. Auf Vorhalt treffe es zu, dass dies abends gegen 19 Uhr gewesen sei. Danach habe die Nebenklägerin keine dieser Tabletten mehr genommen. Er nehme an, dass sie noch eine Zeit lang im Küchenschrank, dort gebe es eine Schublade, aufbewahrt habe. In der Wohnung gebe es generell drei Aufbewahrungsorte für Medikamente: Im Abstellraum, im Schlafzimmer und in der Küche, wobei die meisten Medikamente in einem Ausziehschrank und einem Eckschrank aufbewahrt würden. An sich habe die Nebenklägerin keine Medikamente gebraucht, sie habe auch nur selten überhaupt Medikamente genommen. Sie habe regelmäßig Nagelpilz gehabt. Allenfalls dagegen habe sie regelmäßig Tabletten genommen. Welche Nebenwirkungen das Nagelpilzmedikament ggf. habe und wie es sich mit dem von ihm verabreichten Ergocalm vertrage, habe er nicht nachgeschaut.

Fall 2 (Fall 4 der Anklageschrift) sei das nächste Mal gewesen. Es sei nicht so gewesen, dass er es jede Woche oder jeden Monat gemacht habe, es habe manchmal Zeitspannen von mehreren Monaten gegeben. Zwischendurch habe es dann mal die Überlegungen gegeben, dann habe er aber nichts gemacht, bis er dann einmal wieder gesagt habe, das könne „man nochmal machen”. Er habe dann „das Wochenende oder sowas” abgewartet. Er habe der Nebenklägerin für die Tat Tabletten gegeben. Er wisse nicht mehr genau, was er der Nebenklägerin seinerzeit gegeben habe, zuletzt sei es Ergocalm gewesen. Auf Vorhalt könne er nicht erinnern, dass er im Januar 2019 andere Chatpartner um Tipps für eine Sedierung gebeten habe. Er habe sich in dieser Beziehung mit niemandem ausgetauscht, es sei nicht so, dass er bei jemandem angefragt habe.

Auf Vorhalt müsse er korrigieren, dass er, bevor er Ergocalm bekommen habe, Zopiclon, nicht, wie er fälschlicherweise zuvor gesagt habe, Mirtazapin, erhalten habe, von diesem Tabletten habe er einen blechernen Nachgeschmack gehabt. Das habe er der Nebenklägerin damals gegeben, sie habe von dem Nachgeschmack nichts bemerkt. Er denke nicht, dass er das damals schon in einer Spritze aufgelöst und dann in den Kaffee gegeben habe. Es sei eine kleine Tablette gewesen, die habe er heimlich in ihr Glas, das sie neben dem Bett gehabt habe, gegeben. Mirtazapin habe er der Nebenklägerin tatsächlich zu keinem Zeitpunkt verabreicht.

Fall 3 (Fall 22 der Anklageschrift) treffe zu. Das abgebildete Geschehen habe sich etwa 2022 ereignet. Es sei nach dem Herzinfarkt gewesen, den er am 00.00.0000 gehabt habe. Er habe zu Beginn erst an ihren Brüsten manipuliert, erst später sei er dann auch an ihren Intimbereich gegangen.

Fall 4 (Fall 11 der Anklageschrift) treffe zu. Er habe die Bilder kurz nach seiner Registrierung bei www.motherless.com hochgeladen. Wann er die Aufnahmen selbst gefertigt habe, könne er nicht mehr sagen.

Fall 5 (Fall 12 der Anklageschrift) treffe zu. Abgebildet sei die Nebenklägerin. Die Fotos habe er selbst gemacht, nachdem er die Nebenklägerin sediert gehabt habe. Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht mehr.

Auch die Fälle 6 bzw. 7 (Fälle 13 und 23 der Anklageschrift) träfen zu. Konkrete Erinnerungen an die abgebildeten Situationen habe er nicht mehr. Es seien Aufnahmen gewesen, die er bis dahin gesammelt und dann hochgeladen habe. Er habe oftmals auch von Videoaufnahmen Screenshots gefertigt. Dann habe er gleichzeitig Videos, Screenshots von Videos und Fotos hochgeladen.

Fall 8 (Fall 14 der Anklageschrift) treffe auch zu.

Fall 9 (Fall 24 der Anklageschrift) treffe auch zu. Die Aufnahme habe er im Schlafzimmer gefertigt.

Betreffend Fall 10 (Fall 25 der Anklageschrift) komme es hin, dass Aufnahmezeitpunkt der 29.10.2017 gewesen sei. Er habe nicht mehr im Kopf gehabt, dass er auch dieses Video auf www.motherless.com hochgeladen habe.

Die Fälle 11 bzw. 17 (Fälle 15 und 16 der Anklageschrift) träfen mit der Maßgabe zu, dass die Bilder 1 bis 5, die Fall 15 der Anklageschrift zugrunde liegen, nicht die Nebenklägerin abbildeten. Es handele sich vielmehr um Fotos, die er selbst zuvor mal im Internet heruntergeladen und weitergegeben habe. Es könne sein, dass er die Bilder zuvor bei www.motherless.com heruntergeladen habe. Ob die auf diesen Fotos abgebildete Frau mit der Aufnahme der Fotos einverstanden, oder ob sie gar sediert gewesen sei, wisse er nicht. Die übrigen Bilder 6 bis 8 des Falls 15 der Anklageschrift sowie die Uploads, die Fall 16 der Anklageschrift zugrunde liegen, bildeten indes die zuvor vom Angeklagten sedierte Nebenklägerin ab und seien von ihm hochgeladen worden.

Betreffend Fall 12 (Fall 26 der Anklageschrift) verhalte es sich wie bei Fall 9. Die Aufnahme sei im Schlafzimmer gemacht worden, es sei dasselbe Geschehen, wie in Fall 9 abgebildet.

Fall 13 (Fall 27 der Anklageschrift) treffe ebenfalls zu. Er habe die Uploads meistens zu Hause, auch nachts, gemacht. In der Schule habe er in der Regel keine Uploads gemacht.

Fall 14 (Fall 28 der Anklageschrift) treffe zu, er habe die Nebenklägerin auch hier vor Anfertigung der Aufnahme sediert gehabt.

Betreffend Fall 15 (Fall 29 der Anklageschrift) sei es so, dass das erste Video ihn und die Nebenklägerin beim Geschlechtsverkehr abbildete. Der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen, das Anfertigen der Videoaufnahme indes nicht. Abgebildet sei eines der letzten Male, an dem das Ehepaar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Es müsse etwa 2018 gewesen sein. Er habe seine Hose anbehalten, weil er keine richtige Erektion mehr habe bekommen können, und einen Dildo verwendet. Der Dildo sei eine einmalige Sache gewesen. Die Kamera sei nicht häufiger beim Sex eingeschaltet gewesen, es sei spontan gewesen. Die beiden anderen Videos stammten aus dem Badezimmer und seien mit derselben Kamera aufgenommen worden.

Fall 16 (Fall 30 der Anklageschrift) treffe ebenfalls zu. Die Videos, soweit diese aus 2018 stammen, habe er schlichtweg aus dem Grund so lange aufbewahrt, weil sie einmal auf die Festplatte gelangt seien, wo sie fortan verblieben seien.

Fall 18 (Fall 17 der Anklageschrift) treffe zu.

Fall 19 (Fälle 18 bzw. 31 der Anklageschrift) träfen ebenfalls zu, wobei der Titel „GB.” nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Aufnahmen bildeten die sedierte Nebenklägerin ab. Alkohol habe sie aber nicht getrunken und habe auch er ihr nicht verabreicht. Was unter der Rubrik „CW.” die Bezeichnung „Copper status” bedeute, wisse er nicht.

Die Fälle 20 bzw. 21 (Fälle 19 bzw. 32 der Anklageschrift) träfen zu.

Fall 22 (Fall 33 der Anklageschrift) treffe zu.

Fall 24 (Fall 34 der Anklageschrift) treffe zu.

Fall 25 (Fall 35 der Anklageschrift) treffe zu. Die Aufnahmen seien im Juli 2023 in OL. im Ferienhaus gefertigt worden, wo er sie auch im Anschluss direkt hochgeladen habe.

Fall 26 (Fall 36 der Anklageschrift) treffe zu, wobei die Aufnahme in der Wohnung der Eheleute in T. angefertigt worden sei.

Zu Fall 27 (Fälle 6 und 7 der Anklageschrift) könne er sagen, dass auf dem Video die Nebenklägerin im Wohnzimmer liegend zu sehen sei. Den Teppich hätten sie vor etwa vier Jahren gekauft, die Sofas seien etwa fünf Jahre alt. Zuvor hätten sie ein dunkelbraunes Sofa gehabt. Er habe der Nebenklägerin zwei Tabletten Ergocalm verabreicht, er habe sich nie getraut, ihr mehr zu geben, weil er befürchtet habe, dass die Nebenklägerin sonst stärkere Auswirkungen spüren könnte. Er habe bei ihr aber keine größeren Ausfallerscheinungen, etwa dass mit ihrem Gedächtnis etwas nicht in Ordnung gewesen wäre, bemerkt. Richtig aufgewacht sei sie nie, sie habe sich allenfalls mal zur Seite gedreht. Habe er ihr zwei Tabletten Ergocalm verabreicht, so habe die Wirkung die gesamte Nacht über angehalten. Er habe ihr also nur einmal Tabletten gegeben und die Wirkung habe angehalten. Er habe ihr das Ergocalm in den Kaffee gegeben. Sie hätten auch noch sehr spät, auch noch gegen 22 Uhr, Kaffee getrunken. Es habe dann 20 bis 30 Minuten gedauert bis sie eingeschlafen sei. Sie habe den Kaffee auf dem Sofa getrunken. Er habe dann nicht drei Stunden ununterbrochen an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen. Er habe zwischendurch aufgehört und ferngeschaut. Sie habe weiter geschlafen, er habe sie dann schlafen lassen. Es sei aber nicht so gewesen, dass er sich länger mit ihr beschäftigt habe. Normalerweise habe es das auch nicht gegeben, dass er sich öfter mit ihr beschäftigt habe. Wenn sie schließlich im Bett gelegen hätten, dann habe er nicht weitergemacht. Meist sei es im Wohnzimmer zu den Taten gekommen. In den Nächten habe er die Nebenklägerin ins Bett geführt, was mit Schwierigkeiten gegangen sei. Sie sei also nicht morgens auf der Couch wachgeworden. Meist sei er dann am nächsten D. um 9 Uhr morgens wachgeworden und die Nebenklägerin kurz danach.

Fall 28 (Fall 37 der Anklageschrift) treffe ebenfalls zu. Das Geschehen bilde ihn und die Nebenklägerin, die er zuvor sediert habe, ab. Dass er über den Dildo ein Kondom gezogen habe, habe keinen speziellen Grund gehabt.

An Fall 29 (Fall 8 der Anklageschrift) könne er sich auch noch erinnern. Die Utensilien habe er zuvor „ganz normal” über das Internet bestellt, das sei jetzt etwa drei bis vier Jahre her. Weiter zurückliegend habe es „sowas” nicht gegeben. Es habe es mal gegeben, dass er das mal mit der Nebenklägerin ausprobiert habe, es sei jedoch nichts gewesen, wo sie „sehr begeistert” gewesen sei. Sie hätten mal einen braunen Silikondildo versucht, sie habe das jedoch nicht gut gefunden und ihn weggetan, den habe der Angeklagte anschließend auch nicht mehr gesehen. Sie sei allgemein in diesen Sachen sehr verschlossen gewesen und habe dafür nichts übrig gehabt. Entsprechende Fantasien habe der Angeklagte ihr daher gar nicht erst geschildert. Die Vaginalkugeln habe er ausschließlich in diesem Zustand und auch nur das eine Mal mit ihr ausprobiert. Die Klemmen habe er nicht auch mal an sich selbst ausprobiert. Er habe also keine Idee, wie sie sich anfühlen. Er habe der Nebenklägerin ferner mal Reizwäsche bestellt. Sie habe sie nicht gewollt, er habe sie aber aufbewahrt. Angezogen habe er ihr die Reizwäsche nie. Es habe einmal eine Situation gegeben, da habe er ihr ihre Unterwäsche vaginal eingeführt, das sei einfach so aus ihm herausgekommen, es sei also nicht etwa so gewesen, dass er das zuvor irgendwo gesehen hätte, es sei seine Idee gewesen. Zwei Mal habe er von diesen Situationen einen Slip von der Nebenklägerin aufbewahrt. Dann sei auch mal wieder drei, vier oder fünf Monate nichts passiert. Irgendwann habe er dann wieder den Gedanken gehabt, nächstes Wochenende könne er es ja mal wieder machen. Es sei aber nichts, was er schon einen Monat lang geplant habe. Er habe das Medikament dann morgens oder mittags aufgelöst und ihr abends in den Kaffee gegeben. Bei seiner Festnahme habe er eine Dose und eine Spritze, in der er bereits Ergocalm aufgelöst gehabt habe, dabeigehabt; das sei für das folgende Wochenende gewesen. Mal seien die Phasen länger, mal kürzer gewesen. Da seien auch Pausen zwischendurch (zwischen seinen sexuellen Handlungen) gewesen, wenn er sie sediert habe. Dann habe er in der Zeit ferngesehen, habe in der Küche gesessen oder sei mit dem Hund rausgegangen. Nicht immer, sondern „ab und zu” habe er in den Pausen auch Pornografie geschaut. In der gegenständlichen Nacht habe er zwischendurch keine Pornos geschaut. Er befriedige sich nicht selbst, weil er kein Verlangen danach habe. Erregt habe es ihn trotzdem, die Handlungen an der Nebenklägerin vorzunehmen und sie auszuziehen.

Fall 30 (Fälle 20 und 38 der Anklageschrift) treffe zu.

Fall 31 (Fall 39 der Anklageschrift) treffe zu.

Fall 32 (Fall 40 der Anklageschrift) treffe zu. Das abgebildete Geschehen habe sich im Schlafzimmer abgespielt.

Fall 33 (Fall 21 der Anklageschrift) treffe zu. Das abgebildete Geschehen habe sich im Schlafzimmer abgespielt.

Fall 34 (Fall 9 der Anklageschrift) treffe zu. Er habe die Tat etwa eine Woche zuvor bereits geplant. Wenn er es mit jemandem besprochen habe, dann mit „GM.”. Mit dem habe er am meisten Kontakt gehabt. Fall 10 der Anklageschrift treffe ebenfalls zu. Er habe die Nebenklägerin mit zwei Tabletten Ergocalm sediert.

Fall 35 (Fall 2 der Anklageschrift) räume er ein. Er habe die Tat noch in Erinnerung. Auf dem Video sei die Nebenklägerin zu sehen. Er habe sie zuvor mit zwei Tabletten Ergocalm sediert, sodass sie bewusstlos gewesen sei. Abweichend vom Anklagevorwurf sei er sich jedoch sicher, dass sich die Tat nicht 2018, sondern viel später, jedenfalls nach der Augen-Operation der Nebenklägerin zugetragen habe. Er habe das Video mit dem bei ihm sichergestellten iPhone 13 aufgenommen, welches er schon recht lange habe.

Am 5. Hauptverhandlungstag ließ sich der Angeklagte abschließend ergänzend wie folgt ein:

Er habe zunächst von seinem Hausarzt Zopiclon erhalten, wovon er einen blechernen Geschmack gehabt habe. Sein Arzt habe gesagt, dass das Medikament erst einmal abgesetzt und dann weitergeschaut werden solle. Es sei aber mit seinen Schlafstörungen nicht besser geworden, weshalb er schließlich Ergocalm erhalten habe. Zunächst habe er abends eine Tablette nehmen sollen, später sei es auf eine halbe Tablette runterdosiert worden, weil er Schlafapnoe habe und man in diesem Zusammenhang Schlafmittel eigentlich vermeiden solle. Die Schlafapnoe sei erst später hinzugekommen. Er sei mit einer Packung dann immer etwa drei Monaten ausgekommen, wobei er etwa jeden zweiten D. eine halbe Tablette genommen habe. Auf Vorhalt habe er von „VB.” Viagra per Post erhalten. Er habe die Tabletten nach Rücksprache mit seinem Urologen, der ihn gewarnt habe, dass er die Einnahme von Viagra bei seinen Herzproblemen „vergessen” könne, nicht genommen. Er selbst habe nur einmal an „GM.” und zweimal an „KX.” Tabletten - Ergocalm - geschickt. Auf Vorhalt habe er seine Chatpartner angelogen, wenn er gesagt habe, er habe keine Tabletten mehr. Auf Vorhalt treffe es auch nicht zu, dass ihm aufgefallen wäre, dass die Nebenklägerin im Laufe der Zeit Verdacht geschöpft habe. Man habe viel geschrieben, was nicht gestimmt habe, um sich wichtig zu machen. Warum er geschrieben habe, er habe das Gefühl, dass die Nebenklägerin etwas vermute, könne er nicht sagen. Auf Vorhalt meine er, dass es wie eine „Sucht” gewesen sei, weil es etwas gewesen sei, was er immer wieder gemacht habe. Zum Schluss habe er schon nachgedacht, es sein zu lassen. Sie hätten ja ihren kleinen Hund und wenn es der Nebenklägerin nicht gutgegangen sei, dann habe er ja immer mit dem Hund gehen müssen. Er habe sie auch „in diesem Sinne” nicht verletzen wollen und habe sich auch wegen ihrer Gesundheit gedacht, es sei langsam gut. Auch wegen der Kinder, wenn die gekommen seien, habe er sich persönlich gesagt: „Langsam musst du mal zum Ende kommen.” Es stimme zwar, dass er für das Wochenende nach seiner Festnahme eigentlich wieder geplant gehabt habe, sie zu sedieren. Am Ende habe er jedoch eigentlich immer vorgehabt, es nicht mehr zu machen. Die vergangenen Monate habe er gesagt: „Es ist Feierabend.” Er habe auch gesundheitlich nicht mehr so gekonnt und habe Angst um die Nebenklägerin gehabt. Angst habe er um sie gehabt, als sie ins Krankenhaus gekommen sei. Das letzte Mal vor seiner Festnahme habe er sie im Sommer 2024 sediert.

Zu „Telegram” sei er über andere Nutzer von www.motherless.com gekommen. Die hätten sich die Bilder, die er hochgeladen habe, angesehen und ihn dann kontaktiert. Man habe dann über „Instagram”, „Telegram” oder auch „Whatsapp” Kontakt gehabt. Bei „Telegram” sei man „praktisch eingeladen” worden. Er sei dann angeschrieben worden. Bezahlt habe er aber nie. Er habe Bilder geschickt, auch Bilder mit dem Gesicht der Nebenklägerin. Hätte man Geld bezahlt, hätte man noch mehr Auswahl gehabt und wäre in sogenannte VIP-Gruppen gekommen. Er sei einmal von einem Nutzer namens „Motherless” bedroht worden. Dieser habe extravagante Bilder und Filme haben wollen, er sei ein „ganz abgedrehter Typ” gewesen. Als der Angeklagte dies verweigert habe, habe der Nutzer geschrieben, er habe angeblich die Adresse des Angeklagten und werde der Nebenklägerin und seinen Söhnen alles schicken, wenn der Angeklagte ihm nicht mehr Bilder und Filme schicke. Er habe ihm geschrieben, dass er bereits über „Instagram” Kontakt zur Nebenklägerin aufgenommen habe. Der Angeklagte habe das ignoriert und ihm nie geantwortet. Er gehe außerdem davon aus, dass dieser Nutzer tatsächlich nie Kontakt zur Nebenklägerin aufgenommen hat, da diese ihn ansonsten damit konfrontiert hätte.

Auf Vorhalt habe er nie an einem „Live-Chat” teilgenommen. Nach seiner Kenntnis würden bei „Live-Chats” Vergewaltigungen „live” gezeigt; zu einer bestimmten Uhrzeit würde sich eine bestimmte Anzahl von Leuten - nicht zu viele - kurzschließen und dann würden entsprechende Sachen vorgeführt. Er habe weder in der Rolle des Vorführenden noch in der Rolle des Zuschauers an solchen Chats teilgenommen.

Er habe der Nebenklägerin immer zwei Tabletten Ergocalm zu je 2,0 mg Lormetazepam gegeben. Er habe die Tabletten in Wasser aufgelöst und die Lösung dann in den Kaffee gegeben. Auf Vorhalt sei es richtig, dass es zum Auflösen und Untermischen in den Kaffee keiner Spritze bedurft hätte, er könne nicht explizit sagen, warum er die Spritze verwendet habe. Für ihn sei es so gewesen, dass er es mit der Spritze noch unbemerkter habe machen können. Auf Vorhalt treffe es zu, dass er viele Spritzen gehabt habe, er habe sich mal bei einer Bestellung vertan und statt einer zehn Spritzen bestellt. Er habe in seiner Tasche auch Spritzen dabeigehabt. Eine habe er schon länger in seiner Tasche gehabt, die sei nicht von der letzten Tat. Eine andere sei voll gewesen. Auf Vorhalt treffe es nicht zu, dass er die Nebenklägerin über den an der Spritze befindlichen Schlauch sediert habe. Er habe mal mit einem ihm als „CI.” bekannten Chatpartner, der sei aus Argentinien gewesen, geschrieben, der ihm gesagt habe, dass man solche Tabletten auch anal über einen Schlauch verabreichen könne und dadurch die Wirkung verstärkt werde. Er habe den Schlauch aber nicht extra dafür gekauft. Es sei so gewesen, dass der Ablauf seines Kühlschranks verstopft gewesen sei. Bei Amazon habe er dann, um diese Verstopfung zu lösen, einen solchen Schlauch mit Spritze bekommen, den er in der Tasche gehabt habe. Er habe ihn aber nie verwendet. Die Spritze, an der der Schlauch befestigt gewesen sei, sei verwendet worden, nicht aber der Schlauch. Er könne aber nachvollziehen, dass sich die Frage stelle, wieso der Schlauch an der Spritze befestigt sei. Soweit in einer der Spritzen knapp 8,0 mg Ergocalm sichergestellt worden seien, so habe die Nebenklägerin gleichwohl nur zwei Tabletten und damit 4,0 mg Ergocalm bekommen. Er habe die Spritze dann zwar vollgemacht, aber den Inhalt nur bis zur Hälfte verwendet.

b. Danach hat der Angeklagte den unter Ziff. II. festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Abweichungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen der Einlassung beruhen auf den weiteren, überwiegend objektiven, Beweismitteln, die ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

aa. Der Angeklagten hat mit seinen Angaben zunächst die seinen Taten vorausgehenden bzw. die sie begleitenden Lebensumstände sowie das Gesamt-geschehen wie unter Ziff. II. festgestellt geschildert.

(1) Seine Angaben bezüglich des von ihm in der Ehe als unzureichend empfundenen Sexuallebens wurden durch die Angaben der Nebenklägerin im Rahmen ihrer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen audiovisuellen ermittlungs-richterlichen sowie ihrer persönlichen Vernehmung als Zeugin vor der Kammer bestätigt.

Die Nebenklägerin schilderte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, dass der Angeklagte ihr, nachdem der Geschlechtsverkehr im Laufe der Zeit weniger geworden war, vorgeschlagen habe, dass er „etwas” besorge, damit es ihr beim Geschlechtsverkehr nicht so wehtue. Sie sei in dieser Hinsicht „wahrscheinlich sehr altmodisch”. Sie selbst habe es ohnehin nicht so oft gewollt und habe angenommen, dass dies für den Angeklagten, insbesondere nach seinem Herzinfarkt, mit seinen zahlreichen Erkrankungen auch so in Ordnung sei. Der Angeklagte habe dann mal Gleitmittel besorgt und ihr versichert, dass es ihr dann beim Geschlechtsverkehr nicht mehr wehtue. Sie habe es zwar zuerst nicht gewollt, habe aber nicht immer Nein sagen wollen, weshalb sie es ausprobiert habe. Es sei zwar nicht ihr „Ding” gewesen, aber sie habe nicht immer Nein sagen, sondern ihm diese Chance geben wollen. Als er es später besorgt und in ihre Scheide habe einführen wollen, habe sie sich erst bei ihm vergewissert, ob er wisse, was er da mache, was von ihm bejaht worden sei. Als er es dann gemacht habe, sei zwar nichts passiert, es sei aber nicht ihre „Sache” gewesen, sie wisse es nicht, sie sei „einfach altmodisch”, womit sie meine, dass sie „lieber einfach nur Geschlechtsverkehr, also normalen Geschlechtsverkehr” gewollt habe und „nicht so einfach da Sachen holen”. Er habe es zwar immer wieder versucht und mal was anderes besorgt, es habe sie aber sogar beschämt, wenn er ihr gezeigt habe, was er besorgt habe. Einmal habe er „ein Glied von einem Mann” besorgt, woraufhin sie gesagt habe, das gehe nicht, das mache sie nicht mehr mit, das gehe ihr zu weit, das sei nicht sie. Sie habe sich auch erschreckt, weil „dieses Ding” sehr groß gewesen sei. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob es später verwendet worden sei, wohl aber, dass sie es schließlich weggeworfen habe. Der Angeklagte habe ihr daraufhin vorgehalten, dass sie altmodisch sei. Ein anderes Mal habe er ihr eine Art Kugeln gezeigt, was für sie in Ordnung gewesen sei. Auch habe der Angeklagte ihr vorgeschlagen, dass sie Reizwäsche tragen solle. Er habe ihr auch Wäsche gekauft, die habe sie jedoch nicht gerne getragen und ihm gesagt, sie könne das nicht, das sei „einfach nicht [ihr] Ding”. Sie habe ferner ein oder zwei bereits sieben oder acht Jahre zurückliegende Situationen erinnerlich, da habe der Angeklagte jeweils heimlich ein Foto von ihr machen wollen, einmal jedenfalls nach dem Geschlechtsverkehr, als sie noch nackt im Bett gelegen habe. Sie habe es bemerkt, es habe Streit gegeben und sie habe ihn aufgefordert, die Fotos zu löschen, wobei sie davon ausgegangen sei, dass er der Bitte entsprochen habe.

Diese - einen deutlichen Dissens bezüglich der gewünschten Sexualität in der Ehe offenbarenden - Angaben hat die Nebenklägerin auch im Rahmen der Hauptverhandlung bekräftigt und ergänzt, dass im Übrigen in der Ehe nicht über etwaige sexuelle Fantasien gesprochen worden sei, sondern es lediglich ein paar „Sachen” gegeben habe, wie etwa die Kugeln oder das Gleitgel, die sie ausprobiert habe. Der Angeklagte habe „als Mann mehr Erfahrung”, weshalb es für sie in Ordnung gewesen sei.

(2) Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten sowie den ihm verordneten Medikamenten beruhen auf seinen Angaben sowie den hiermit in Einklang stehenden, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen bzw. im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Unterlagen. Aus den Arztbriefen, exemplarisch dem vorläufigen Arztbrief des St. Antonius Hospital Eschweiler vom 21.02.2022, geht - entsprechend der Einlassung des Angeklagten - hervor, dass dieser am 00.00.0000 einen Herzinfarkt in Form eines Hinterwandinfarkts erlitt und unter COPD sowie Hypertonie leidet. Die Behandlungsdokumentation seines Hausarztes XX. belegt zudem, dass der Angeklagte beginnend mit dem 31.08.2016 Zopiclon erhielt und ihm insoweit unter dem 22.03.2018, dem 03.06.2018 und dem 05.10.2018 jeweils ein neues Rezept erstellt wurde. Ab dem 11.11.2021 wurde dem Angeklagten sodann Lormetazepam verordnet, wobei er bereits am Folgetag, dem 12.11.2021, ein Rezept für Ergocalm erhielt, am 24.01.2022 erneut Lormetazepam und am 00.00.0000, 13.09.2022, 19.09.2022, 23.11.2022, 19.01.2023, 21.03.2023, 15.06.2023, 14.09.2023, 09.11.2023, 04.12.2023, 25.01.2024, 12.04.2024, 11.07.2024, 18.09.2024 und 17.01.2025 wiederum Rezepte für Ergocalm 2,0 mg erhielt. Von den ihm in der Regel verschriebenen 20 Stück-Packungen wurde im Jahr 2022 zunächst überwiegend die Einnahme einer halben Tablette - teils bei Bedarf - verordnet, ab dem 21.03.2023 sodann die Einnahme einer ganzen Tablette und schließlich ab dem 11.07.2024 wiederum lediglich die Einnahme einer halben Tablette zur Nacht bei Bedarf.

Dass der Angeklagte entsprechend seiner Angaben tatsächlich selbst unter Schlafstörungen litt, sich die entsprechende Schlafarznei mithin nicht lediglich zum Zwecke der Sedierung der Nebenklägerin verschrieben ließ, vermochte die Kammer nicht zu widerlegen. Wenngleich erhebliche Zweifel an der diesbezüglichen Belastbarkeit der Angaben bestehen - insbesondere mit Blick darauf, dass der Angeklagte der Nebenklägerin weder von seinen Schlafstörungen noch dem Umstand, dass er seit Jahren starke Schlafmittel erhält, berichtet haben will, und der Angeklagte zudem nach dem seitens der Nebenklägerin geschilderten Eindruck „gut” habe schlafen können, er sogar manchmal bereits im Stuhl eingeschlafen sei und er zudem mit einer am 19.12.2024 an den gesondert verfolgten „GM.” gesendeten Whatsapp-Nachricht schrieb: „[…] Die Tabletten sind vom Arzt…keine Sorge…einfach sagen das du seit etwas länger nicht vernünftig schlafen kannst...!! Das du am nächsten D. total kaputt bist…!! Mein Arzt hat mir die verschrieben, mit der bitte vorsichtig damit zu sein!!” - stützen die objektiven Beweismittel letztlich die Einlassung des Angeklagten. Insoweit ergibt sich aus dem chemisch-toxikologischen Sachverständigengutachten des Prof. GA. sowie des DG. des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 17.04.2025, dass eine Untersuchung der dem Angeklagten am 00.00.0000 entnommenen Brusthaare nicht nur positiv im Hinblick auf Tilidin, Ketamin und Amphetamin, sondern auch auf Lormetazepam, den Wirkstoff der ihm verordneten Arznei Ergocalm, ausfiel, wobei die vorgefundene Konzentration von 0,023 ng/mg im Vergleich zur Statistik der bisher positiven Fälle des FTC (Forensisch Toxikologisches Centrum München) im mittleren Bereich liegt und mit einer häufigeren Aufnahme vereinbar ist.

Dass der Angeklagte tatsächlich entsprechend seiner Einlassung Erektionsschwierigkeiten zu beklagen hatte, steht - ohne dass insoweit ein Rückschluss auf das Ausmaß der Störung getroffen werden konnte - ebenfalls in Einklang mit den Angaben der Nebenklägerin sowie den weiteren objektiven Beweismitteln, insbesondere den aus der Auswertung der bei ihm sichergestellten Datenträger gewonnenen Erkenntnisse. Nach der vorstehend dargestellten Aussage der Nebenklägerin nahm sie nicht nur subjektiv an, der Angeklagte wolle nicht mehr so häufig den Geschlechtsverkehr ausüben, sie beschrieb vielmehr, dass der Angeklagte wiederholt mit dem Anliegen an sie herantrat, verschiedene Sexspielzeuge zur Penetration der Nebenklägerin einsetzen zu wollen, was jedenfalls mittelbar nahelegt, dass ihm dies mit seinem Penis nicht gelang. Für diese Annahme streiten letztlich auch die im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Taten. Tatsächlich ist auf den Fotos und Videos, die die sedierte Nebenklägerin abbilden, in keinem der Fälle das Glied des Angeklagten zu sehen. Keine der Aufnahmen zeigte ferner den Angeklagten beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit der sedierten Nebenklägerin in Form eines Eindringens mit dem Penis. Lediglich eine Aufnahme (Ziff. II. Fall 15 Video 1) zeigt den Angeklagten und die bewusstseinsklare Nebenklägerin beim Austausch sexueller Handlungen, wobei zu konstatieren ist, dass der Angeklagte während des gesamten Akts mit seiner Boxershorts bekleidet ist und die Nebenklägerin letztlich nicht mit seinem Penis, sondern mit Fingern und unter Einsatz eines Dildos penetriert. Der Angeklagte ließ sich ferner dahingehend ein, dass er von dem gesondert Verfolgten „VB.” Viagra per Post erhalten habe. Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht, dass im Rahmen der Durchsuchung und vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 00.00.0000 ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls der KHKin VD. vom selben D. sowie der dazugehörigen Lichtbildmappe der KAin EH. ebenfalls vom 00.00.0000, in seiner Umhängetasche drei Spitzen aufgefunden wurden, von denen nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen CO. des LKA NRW, das im Rahmen der Hauptverhandlung durch die Sachverständige DO. des LKA NRW erläutert wurde, eine Spritze neben Anhaftungen von Lormetazepam auch Anhaftungen von Sildenafil, dem Wirkstoff von Viagra, enthielt. Zudem ergibt sich aus der ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Dokumentation der dem Angeklagten seitens seines Hausarztes XX. verordneten Medikamente keine Verschreibung von Viagra, sodass die Annahme naheliegt, dass der Angeklagte dieses tatsächlich von dem gesondert verfolgten „VB.” erhielt. Allerdings lässt dies selbstredend, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die entsprechenden Anhaftungen in einer Spritze befanden, an der auch Rückstände von Lormetazepam vorgefunden wurden, und es mithin fernliegend erscheint, dass der Angeklagte sich den Inhalt der Spritze selbst verabreicht hat oder verabreichen wollte, nicht den zweifelsfreien Rückschluss darauf zu, dass der Angeklagte selbst Viagra einnahm bzw. dies tatsächlich aufgrund einer erektilen Dysfunktion geschah.

(3) Die Feststellungen bezüglich der ab dem Jahr 2008 im Badezimmer sowie im Schlafzimmer versteckten Überwachungskamera, mit welcher er die Nebenklägerin in intimen Situationen, etwa beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder beim Duschen aufnahm, beruhen zum einen auf seinem Geständnis, die in Einklang mit den im allseitigen Einvernehmen verlesenen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Zeugin KHKin VD. getätigten Angaben des ältesten Sohnes des Ehepaares, DP. I. XC., stehen, sowie den verlesenen Auswerteberichten bezüglich der bei dem Angeklagten sichergestellten Datenträger und den sonstigen in diesem Zusammenhang verlesenen Urkunden.

Während der Angeklagte den Erwerb, das Deponieren der Überwachungskamera und das Filmen der Nebenklägerin eingeräumt hat, verortete er dies zeitlich beginnend mit dem Jahr 2015 oder 2017. Demgegenüber gab der Sohnes des Ehepaares, DP. I. XC., im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung an, dass er sich erinnern könne, dass er im Alter von etwa 16 Jahren, es müsse ca. 2008 gewesen sein, eine Kamera im Badezimmer gefunden habe, die er damals entsorgt habe, ohne den Angeklagten hierauf anzusprechen. Dies wiederum bestätigte der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung, indem er angab, tatsächlich sei einmal eine Kamera auf für ihn unerklärliche Weise verschwunden gewesen. Für die Richtigkeit eines deutlich früheren Beginns des heimlichen Filmens streiten indiziell auch die anhand des verlesenen Auswerteberichts vom 28.03.2025 bezüglich der bei dem Angeklagten sichergestellten Festplatte (USBHDD) - Spur 38 - gewonnenen Erkenntnisse, auf welcher insgesamt 67 Videodateien vorgefunden wurden, die die Nebenklägerin in jeweils unterschiedlichen intimen Situationen, etwa unter der Dusche, sonst wie im Badezimmer oder mitunter beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zeigen. Wenngleich die Kammer die insoweit teilweise auf den 14.10.2009 datierenden Zeitstempel nicht zweifelsfrei als jeweils tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt zugrunde zu legen vermochte, da letztlich nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die auf der Kamera eingestellte Uhrzeit - entsprechend der Einlassung des Angeklagten - zurück auf den Zeitpunkt des Erwerbs versetzt wurde, sobald der Akku leer war, ist zu konstatieren, dass bereits die erhebliche Menge der Videodateien für das Vorliegen eines wesentlich längeren Zeitraums spricht, als der Angeklagte angibt.

(4) Die Feststellung der Kammer zur Registrierung des Angeklagten auf der Internetseite www.xhamster.com beruhen zum einen auf dem Geständnis des Angeklagten, zum anderen auf dem insoweit verlesenen polizeilichen Vermerk des RBr EK. vom 16.04.2025, aus welchem hervorgeht, dass sich der Angeklagte ausweislich der Bestanddatenabfrage seines Nutzerprofils am 00.00.0000 mit dem Nutzernamen „MY.” sowie der E-Mail-Adresse „IV.” auf der Internetseite www.xhamster.com registrierte. Des Weiteren ergibt sich aus dem vorbezeichneten Vermerk, dass der Angeklagte dort zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 insgesamt sieben Videos hochlud. In Einklang hiermit stehen die anhand der Inaugenscheinnahme bzw. Verlesung der von seinem Nutzerprofil gefertigten Screenshots gewonnenen Erkenntnisse, wonach auf dem Profil des Nutzers „MY.” unter dem Reiter „Aktiv” folgende sieben Videos angezeigt wurden:

„Süße Träume”, „Hinzugefügt: vor 5 Jahren”, „Laufzeit: 03:40”, 9.422 Betrachter, sechs Kommentare, 85 Likes

„Nippel 1”, „Hinzugefügt: vor 5 Jahren”, „Laufzeit: 02:06”, 6.574 Betrachter, zwei Kommentare, 44 Likes

„Meine dicken Titten meiner Frau 2”, „Hinzugefügt: vor 6 Jahren”, „Laufzeit: 03:40”, 2.197 Betrachter, vier Kommentare, 16 Likes

„Meine Frau Titten 1”, „Hinzugefügt: vor 6 Jahren”, „Laufzeit: 02:06”, 2.417 Betrachter, zwei Kommentare, 17 Likes

„Träumende große Titten der Ehefrau 2”, „Hinzugefügt: vor 6 Jahren”, „Laufzeit: 01:38”, 5.189 Betrachter, fünf Kommentare, 32 Likes

„Träumen, die großen Titten der Ehefrau”, „Hinzugefügt: vor 6 Jahren”, „Laufzeit: 04:11”, 11.558 Betrachter, vier Kommentare, 108 Likes

„Badezimmer 2”, „Hinzugefügt: vor 6 Jahren”, „Laufzeit: 05:55”, 902 Betrachter, zwei Kommentare, 13 Likes.

Die Feststellungen zu der an den Nutzer „asse12” entsprechend der insoweit getroffenen Feststellungen am 03.01.2019 gesendeten Nachricht beruhen auf einem weiteren von seinem Nutzerprofil anfertigten, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen bzw. verlesenen Screenshot, auf welchem erkennbar ist, dass der Angeklagte neben der vorbezeichneten Nachricht ferner jedenfalls auch mit den Nutzern „HJ.”,“GJ.”, „RG.”, „SA.” und „IJ.” in Kontakt stand.

(5) Die Feststellungen zur Sedierung der Nebenklägerin beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den nachfolgend darzustellenden Beweismitteln. Danach ließ sich insbesondere die Einlassung des Angeklagten, dass er die Nebenklägerin - mit Ausnahme der Fälle 1 und 2 - zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen „lediglich” mit zwei Tabletten Ergocalm mit dem Wirkstoff von 2,0 mg je Tablette, die er in Wasser aufgelöst unter ihren Kaffee gemischt hat, nicht widerlegen. Sie steht in Einklang mit den Ergebnissen der im Rahmen der Durchsuchung am 00.00.0000 sichergestellten Gegenstände, dem Eindruck, den die Kammer nach Inaugenscheinnahme der jeweiligen Video- und Fotodateien von der Nebenklägerin gewinnen konnte, den Ergebnissen der chemisch-toxikologischen Untersuchung der der Nebenklägerin entnommenen Blut- und Haarproben sowie den Inhalten der Chats des Angeklagten mit den gesondert verfolgten „GM.” und „KX.”.

(aa) Ausweislich der vorstehend auszugsweise dargestellten Dokumentation der dem Angeklagten durch seinen Hausarzt verordneten Medikamente bezog der Angeklagte ab dem 00.00.0000 im Abstand von überwiegend etwa zwei bis drei Monaten regelmäßig 20 Tabletten Ergocalm.

Die entsprechenden Verpackungen sowie die Tabletten, teils bereits in aufgelöster Form in Spritzen, konnten zudem im Rahmen der am 00.00.0000 erfolgten Durchsuchungen sichergestellt werden. Insoweit bekundete der Zeuge KHK TF. in Einklang mit dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000, dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 00.00.0000 sowie der hinsichtlich der Durchsuchung angefertigten Lichtbildmappe der KHKin LZ.om 00.00.0000, dass in dem vom Angeklagten in der Wohnung der Eheleute genutzten Büro im dortigen Schredder Papierschnipsel einer Verpackung sowie eines Einnahmehinweises von Ergocalm sowie eine noch unbeschädigte Verpackung von Ergocalm vorgefunden wurden. Es wird insoweit wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder 87 und 88 auf Bl. 168 d.A. Bezug genommen. Des Weiteren wurden in einer Umhängetasche, die der Angeklagte am D. seiner vorläufigen Festnahme bei sich führte, ausweislich der Angaben der Zeugin KHKin VD. in Einklang mit dem entsprechenden Sicherstellungsprotokoll vom 00.00.0000 sowie der die Ergebnisse der Durchsuchung dokumentierenden Lichtbildmappe der KAin OT. vom 00.00.0000 zwei Dosen Ergocalm, eine leer, eine mit Inhalt in Form von Tabletten vorgefunden. Im Zuge der in der Wohnung sowie der am Arbeitsplatz erfolgten Durchsuchungen am 00.00.0000 wurden ferner ausweislich der vorstehenden Beweismittel insgesamt vier Spritzen, eine im Schlafzimmer im Nachttisch auf der Bettseite des Angeklagten und drei in einer von ihm mitgeführten Umhängetasche sichergestellt - es wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 209 bis 215 d.A. sowie Lichtbild 18 auf Bl. 133 d.A. Bezug genommen -, die nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen CO. des LKA NRW vom 05.03.2025, das im Rahmen der Hauptverhandlung durch die Sachverständige DO. des LKA NRW erläutert wurde, sämtlich mindestens Anhaftungen von Lormetazepam, dem in Ergocalm enthaltenen Wirkstoff, aufwiesen. Ausweislich des Sicherstellungsprotokolls vom 13.03.2025, der die der Sicherstellung zugrunde liegenden Durchsuchung vom 13.03.2025 dokumentierenden Lichtbildmappe der Zeugin KHKin VD. vom 13.03.2025 sowie ihren diese erläuternden Angaben in der Hauptverhandlung wurden nach entsprechendem Hinweis der Nebenklägerin, die nach Festnahme des Angeklagten gemeinsam mit ihren Söhnen die Wohnung selbst durchsucht hat, in einem Rollcontainer im Büro des Angeklagten zwei weitere Spritzen gefunden - es wird insoweit wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Lichtbild 3 auf Bl. 543 d.A. Bezug genommen -, die ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen CO. des LKA NRW vom 21.03.2025, das ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung durch die Sachverständige DO. des LKA NRW erläutert wurde, ebenfalls Anhaftungen von Lormetazepam enthielten.

Auch die Untersuchung der der Nebenklägerin am 00.00.0000 entnommenen Haarprobe ergab ausweislich des chemisch-toxikologischen Sachverständigengutachtens des Prof. GA. sowie des DG. des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 17.04.2025, dass neben Tilidin auch Lormetazepam nachweisbar war, wobei die Konzentration von < 0,010 ng/mg im Vergleich zur Statistik der bisher positiven Fälle des FTC in einem sehr niedrigen bis unteren 10%-Bereich liegt. Dem ergänzenden chemisch-toxikologischen Sachverständigengutachten des Prof. GA. sowie des DG. des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 09.07.2025 zufolge waren auch im Rahmen einer Untersuchung einer weiteren am 16.04.2025 entnommenen Haarprobe der Nebenklägerin Tilidin und Lormetazepam, Letzteres erneut in einer Konzentration von < 0,010 ng/mg, nachweisbar, was nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Haarwachstums der Nebenklägerin plausibel mit einer länger zurückliegenden Aufnahme von Lormetazepam in Einklang zu bringen sei.

(bb) Dass der Angeklagte die Ergocalm-Tabletten in Wasser auflöste, die Lösung sodann mit einer Spritze aufzog und schließlich unter den Kaffee der Nebenklägerin mischte, folgt nicht nur aus dem Umstand, dass nach dem Vorstehenden Spritzen mit entsprechenden Anhaftungen im Rahmen der Durchsuchung festgestellt wurden, sondern geht insbesondere aus den Chats des Angeklagten mit den gesondert verfolgten „GM.” und „KX.”, denen der Angeklagte zudem bereitwillig Sedierungsanleitungen erteilte und Schlafmittel per Post zukommen ließ, hervor.

Ausweislich des per Whatsapp mit „GM.” geführten Chats antwortete der Angeklagte diesem auf seine am 19.12.2023 an ihn gerichteten Fragen „Und schläft man von dir Tabletten tief und fest” sowie „Und wann wirken die wen man die eingenommen hat” am selben D. wie folgt: „Ja..auf jeden Fall!! Nur am nächsten D. könnte sie noch benebelt sein!! Meine ist das auf jeden Fall. Ich gebe sie ihr aufgelöst im Kaffee oder Tee. Die Wirkung lässt nicht lange auf sich warten..ca 20 Minuten!! Und weg ist sie!!”, „Danach kannst du machen was du willst. Das schönste ist…am nächsten D.… 0 Erinnerung [es folgen zwei lachende Emojis]”. Nachdem „GM.” ausweislich des weiteren Chatverlaufs das ihm seitens des Angeklagten am 19.12.2023 unterbreitete Angebot, ihm Tabletten zuzusenden, um die Wirkung an seiner Partnerin auszuprobieren, angenommen und der Angeklagte daraufhin am 20.12.2023 eine Tablette Ergocalm an die seitens „GM.” genannte Adresse in Quedlinburg unter Hinweis darauf, er wolle keine Bezahlung - „Kein Sorgen…macht was schönes mit ihr…das ist bezahlt genug, mein Freund!!” - übersandt hatte, erkundigte sich „GM.” in der Nacht des 27.12.2023 um 00:09:41 Uhr: „Huhu also hab ihr vorhin Tablette im Tee gegeben aber so richtig schlägt sie nicht an wie immer wach [es folgt ein trauriges Emoji]”. Der Angeklagte fragte daraufhin zunächst nach: „Hallo….wann hast Du sie ihr gegeben…??” und bestärkte „GM.” sodann: „Hatte sie vorher was gegessen…dann dauert es was länger!! Hat sie alles genommen bzw. ausgetrunken??”, „Wenn sie vorher was gegessen hat, dann dauert es etwas länger mit der Wirkung!! Nicht verzweifeln!! Meine hat sie heute auch bekommen!!” Als „GM.” schließlich auf Frage des Angeklagten, ob er die ganze oder die halbe Tablette verabreicht habe, erwiderte: „Ganze”, bestätigte der Angeklagte: „Ok!!” und tröstete „GM.”, nachdem dieser - verbunden mit dem Kommentar: „Mehr geht leider nicht sorry wird immer wach [es folgt ein trauriges Emoji]” - einige Dateien an den Angeklagten übersandt hatte: „Alles gut….!! Nächstes Mal sende ich Dir ein paar Tabletten mehr!! Schau zu das du deinen Spass hast, mein Freund [es folgt ein Daumen hoch].” Am 19.01.2024 thematisierte der Angeklagte mit „GM.” erneut den Versand von Tabletten, indem er schrieb: „Hey…alles bestens..bei euch!! Die Tabletten verschieben sich leider bis nächsten Donnerstag.. hier ist so viel”, „Schnee gefallen, das mein Termin auf nächste Woche verschoben wurde..!! Aber keine Angst, ich bekomme die!!” Hieran anknüpfend informierte der Angeklagte erst am 24.01.2024: „Das ist gut…bin morgen beim Arzt!! Werde die Tabletten bekommen [es folgen zwei lachende Emojis]” und sodann am 25.01.2024: „Kleines Update, mein Freund…Tabletten sind bestellt [es folgen drei lachende Emojis].” Nachdem der Angeklagte tatsächlich entsprechend der bereits dargestellten Dokumentation der ihm verordneten Medikamente am 25.01.2024 ein Rezept für Ergocalm erhalten hatte, schrieb er am Folgetag an „GM.”: „Guten Abend…mein Freund!! Wenn alles gut läuft, hast du die Tabletten am Donnerstag…3 Stck. Ok? [es folgen drei sich den Zeigefinger vor die Lippen haltende Emojis]”, was dieser ausdrücklich begrüßte, sodass der Angeklagte am 31.01.2024 nunmehr drei Tabletten an „GM.” versendete: „Hallo, mein Freund..!! Deine Sendungsnummer…ich hoffe das du die Tabletten sinnvoll verwendest [es folgen verschiedene Emojis].” Nachdem „GM.” schließlich am 01.02.2024 bereits den Erhalt der Tabletten bestätigt hatte, erinnerte der Angeklagte: „Schön, das es mal wieder funktioniert hat !! Das überlasse ich dir.. denk dran…auflösen und geben…entweder in Alkohol oder normalen Getränkt !! Nach ca. 20 Minuten ist es soweit!!! Da solltest du zuhause sein!! [es folgen zwei sich die Augen verdeckende Emojis]”. Auf eine Vielzahl seitens „GM.” nachfolgend an den Angeklagten übersandter Dateien - „Moin mein Freund…ich hoffe das Material ging so einigermaßen war auch ganz schön voll [es folgt ein auf dem Kopf stehendes Emoji]” - freute sich der Angeklagte: „Guten Morgen, mein Freund..!! Freue mich das es gut geklappt hat…!! Hab ich mir schon gedacht, dass du alle drei brauchen wirst!! Ist sie wieder wach? Die Bilder und Videos [es folgt ein Daumen hoch]..!! Nächstes Mal sende ich dir wieder welche [es folgen drei sich den Zeigefinger vor die Lippen haltende Emojis]”. Auch im April 2024 sendete der Angeklagte auf dessen erneute Anfrage wiederum Tabletten an „GM.”, deren Erhalt dieser am 27.04.2024 bestätigte: „Guten Morgen mein Freund. Tabletten sind gestern angekommen vielen lieben dank hoffen wir mal das alles klappt heute .mfg OW..” Nachdem die Tabletten nicht die gewünschte Wirkung entfaltet hatten, was „GM.” dem Angeklagten mitteilte, erwiderte dieser: „Hallo, mein Freund…verstehe ich nicht, dass nach dem du ihr 3 Tabletten gegeben hast, immer wieder aufwacht [es folgt ein Emoji]. Auf jeden Fall ist der Film gut gelungen…!! […]”.

Entsprechende Inhalte waren auch dem zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten „KX.” geführten Chat auf „Telegram” zu entnehmen: Nachdem „KX.” ihm zuvor seitens des Angeklagten übersendete Dateien bestaunt hatte - „Schläft die immer so geil” - klärte der Angeklagte ihn am 30.04.2024 auf: „Ich bringe sie zum schlafen [gefolgt von drei Emojis]”, „Kann Dir nur Schlaftabletten empfehlen….hier in Deutschland legal über Rezept…so mache ich das….noch!!”, „Sie bekommt das im Kaffee…absolut geschmacklos”, „Ich löse sie mit etwas Wasser…in einer Spritze aufgezogen und ab ins Kaffee”, „Die Tabletten gibt’s nur auf Rezept…Du kannst verstehen das ich sowas nicht im Schrank habe!! Wirkung sehr schnell…hält lange an…am nächsten D. ist Sie immer noch benommen, daher geht das nur am Wochenende!! Geschmacklos!! Nicht oft zu machen, damit der Körper sich nicht daran gewöhnt!!”. Auf die Anfrage von „KX.”: „4 Tabletten würde ich dir abkaufen für 50€”, antwortete der Angeklagte: „Ich schau was ich machen kann…wie gesagt gibts nur auf Rezept!! Werde versuchen, wenn mein Hausarzt aus dem Urlaub zurück kommt, in 14 Tagen ein Rezept zu bekommen und Dir 4 Stück zuschicken…brauchst mir nichts zu bezahlen, will kein Geld dafür haben…wie gesagt..ich wird es versuchen…kein Versprechen!!!” Auch am 10.05.2024 bzw. am 14.05.2024 riet er: „Genau…kannst Du im Wasser auflösen…geschmacklos !! Wie hast Du vor sie ihr zu geben!!”, „Radler ist gut…!! Meine bekommt es im Kaffee, den trinkt Sie immer.!!”; sowie: „Super…auflösen in ein bisschen Wasser, wirklich nicht viel, etwas aufrühren, damit keine festen Teile mehr drin sind…in der Flasche geben…und genießen wie sie einschläft!!”, „[…]Schau zu das Sie die Flasche leer trinkt…dann hast du den richtigen Effekt!!”. Auch eine am 17.10.2024 an „QH.” gesendete Nachricht lässt den Rückschluss auf ein Untermischen unter den Kaffee zu, indem der Angeklagte schrieb: „Nee, in letzter Zeit nicht…leider!! [es folgen zwei traurige Emojis] Eventuell in nächster Zeit. Habe das Gefühl das sie etwas vermutet. Sie lässt die Sachen nicht aus dem Auge [es folgt ein Emoji] Nicht wie früher, da hat sie den Kaffee einfach stehen lassen…ganz komisch!!”

Dafür dass der Angeklagte der Nebenklägerin tatsächlich jeweils mehr als zwei Tabletten beigebracht hat und diese - nicht entsprechend seiner Einlassung unter ihren Kaffee gemischt hat -, sondern mittels eines an der Spritze befindlichen Schlauchs vaginal oder anal eingeflößt hat, sprechen zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägung einige Anhaltspunkte. Eine vernünftigen Zweifeln schweigen gebietende Überzeugung vermochte sich die Kammer insoweit jedoch nicht zu verschaffen, hat der Angeklagte nicht nur in seiner Einlassung, sondern auch im Rahmen der Chats mehrfach jedenfalls auch angegeben, die Tabletten in den Kaffee gemischt zu haben.

Für eine höhere als die im Rahmen der getroffenen Feststellungen zugrunde gelegte Dosierung sprach jedoch, dass entsprechend der chemisch-toxikologischen Untersuchung in einer der in der Umhängetasche des Angeklagten mitgeführten und sichergestellten Spritze nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen CO. des LKA NRW vom 05.03.2025, das im Rahmen der Hauptverhandlung durch die Sachverständige DO. des LKA NRW erläutert wurde, bei einem Spritzeninhalt von 2,174 g netto 0,35% Lormetazepam detektiert wurde, was bei Zugrundelegung von 2,0 mg Lormetazepam pro Tablette etwa 4 Tabletten Ergocalm entspricht. Die insoweit erfolgte Einlassung des Angeklagten, er habe nicht den gesamten Spritzeninhalt verwenden wollen, erscheint dabei schlichtweg abwegig. Dass es sich insoweit lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, wird letztlich auch durch den weiteren Chat mit „KX.” belegt, indem der Angeklagte dort am 10.05.2024 auf die Frage: „Wie viel gibst du dann wenn du sie schlafen legst?”, antwortete: „4 Stück reichen…aber alle auf einmal…nicht aufteilen!! Könnte passieren das sie sonst nicht richtig einschläft.”, sowie: „Meine bekommt 4 Stück auf einmal…wie du es machst, bleibt Dir überlassen!! Sie fängt ca. 20 / 30 Minuten später einzunicken…ich warte dann ca. 15 Minuten um Sie langsam anzufassen...Der Rest kennst Du ja!!”. In diesem Sinne schrieb er auch am 15.05.2024: „Eventuell braucht Sie etwas mehr..Du muss bedenken das es Schlaftabletten sind, die nur den Schlaf fördern sollen. Das was wir machen ist ganz was anderes, dass erfordert tiefen Schlaf. Meine hat mit vier genug, heißt nicht das es für deine reicht. Vielleicht auch mit dem Gewicht. Meine wiegt nur ca. 55 kg…es spielt bestimmt alles eine Rolle. Da du der erste bist, den ich welche geschickt habe, kann ich Dir nichts anderes sagen. Auf jeden Fall, hast du schon mal den Anfang gemacht!!” Zu konstatieren ist jedoch, dass die insoweit angeklagten Taten sämtlich vor 2024 erfolgten, sodass bereits zuvor erfolgte Sedierungen in dieser Dosierung nicht zweifelsfrei belegt werden konnten.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Art und Weise der Verabreichung. Nicht nur wurde - ebenfalls in der Umhängetasche des Angeklagten - eine gemäß dem Gutachten des Sachverständigen CO. des LKA NRW vom 05.03.2025, das im Rahmen der Hauptverhandlung durch die Sachverständige DO. des LKA NRW erläutert wurde, Anhaftungen von Lormetazepam beinhaltende Spritze nebst Schlauch sichergestellt - es wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild lfd. Nr. 005 auf Bl. 502 d.A. Bezug genommen. Der Angeklagte schrieb in diesem Sinne auch am 19.12.2023 an „GM.”: „Wenn ich, demnächst, ein paar Tabletten schicke…gibst Du ihr etwas Alkohol, damit sie ein bisschen betäubt ist. Dann löst du die Tabletten mit etwas Wasser auf…mit einer Kanüle steckst du diese in ihr After und spritzt die aufgelösten Tabletten rein…die Wirkung ist fantastisch…sehr schnelle Wirkung und lang anhaltende…!!”, „Geht direkt auf die Schleimhäuten…muss nicht zuerst durch den Magen…!! Hat mir ein Freund gesagt….Frauenarzt!!” Ob der Angeklagte hier tatsächlich über eigene Erfahrungen berichtete, die Nebenklägerin mithin auf diese Weise tatsächlich sediert hat, vermochte die Kammer letztlich nicht aufzuklären. Gegen diese Annahme spricht, dass die Nebenklägerin - entsprechend den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin - keinerlei Alkohol oder sonstige Betäubungsmittel konsumierte, deren Konsum es dem Angeklagten ermöglicht hätte, der Nebenklägerin von dieser unbemerkt einen entsprechenden Schlauch einzuführen, sodass eine derartige Sedierung lediglich in Form einer „Nachsedierung” möglich gewesen wäre. Dafür dass der Angeklagte der Nebenklägerin im bereits sedierten Zustand jedoch erneut Schlafmittel verabreicht hätte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass ausweislich des schriftlichen Gutachtens aus dem Bereich DNA-Analytik / Serologie der Sachverständigen WB. des LKA NRW vom 24.03.2025 keinerlei DNA der Nebenklägerin an der Außenseite des an einer weiteren - im Nachttisch des Angeklagten sichergestellten - Spritze angebrachten Schlauchs detektiert wurde, was gegen ein erfolgtes vaginales oder anales Einführen des Schlauches spricht. Soweit zwar ausweislich des weiteren Gutachtens aus dem Bereich DNA-Analytik / Serologie der Sachverständigen WB. des LKA NRW vom 21.03.2025 an der Außenseite der im Zuge einer ergänzenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im Rollcontainer seines Büros sichergestellten zwei Spritzen jeweils eine von dem Angeklagten und der Nebenklägerin verursachte Mischspur - die Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale von der Nebenklägerin bzw. dem Angeklagten und einer unbekannten, mit ihnen nicht blutsverwandten Person stammen, ist mehr als 30 Milliarden Mal (Nebenklägerin: 1,75x1015; Angeklagter: 7,79x1010) wahrscheinlicher, als die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei unbekannten, mit der Nebenklägerin bzw. dem Angeklagten nicht blutsverwandten Personen stammen - detektiert wurde, handelte es sich lediglich um Abriebe an der Außenseite der Spritzen, nicht des Schlauches. Im Übrigen vermochte die Kammer Sekundärübertragungen nicht auszuschließen, insbesondere da die Nebenklägerin selbst keine konkrete Erinnerung mehr daran hatte, ob sie die Spritzen, als sie sie nach Festnahme des Angeklagten vorgefunden und die Polizei informiert hat, selbst angefasst hat.

(cc) Hinsichtlich der Wirkweise der Schlafarznei wird insbesondere auf den mittels der zahlreichen in Augenschein genommenen Lichtbilder und Videos dokumentierten Zustand, den die Kammer im Rahmen der getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt hat, Bezug genommen. Danach liegt die Nebenklägerin mit Ausnahme augenscheinlich unbewusster durch Schmerzreiz ausgelöster Bewegungen gänzlich regungslos vor dem Angeklagten. Ihre Augen sind - soweit dies dokumentiert ist - geschlossen, teilweise ist ihr mitunter lautes Schnarchen zu hören. Anschaulich belegt dabei insbesondere das am 26.12.2023 um 19:16:22 Uhr angefertigte Video (Fall 9), dass selbst bei Hochziehen der Augenlieder nicht einmal mehr eine Lichtreaktion der Pupillen festzustellen war. Entsprechendes gab der Angeklagte auch im Rahmen eines am 14.05.2024 mit „KX.” geführten Chats an, indem er dessen Frage, wie er teste, ob die Nebenklägerin richtig schlafe, antwortete: „Ich ziehe meiner die Augenbrauen hoch…das macht geil [es folgen vier Emojis].” Auch gegenüber einem anderweitige Chatpartner - „CI.” - beschrieb der Angeklagte mit Whatsapp-Nachricht vom 23.11.2023, die aus dem Spanischen übersetzt wurde, einen verstörenden Zustand der Nebenklägerin: „Manchmal, wenn ich ihr die Pillen gebe, bringe ich sie von der Couch zum Bett und sie will urinieren…das wäre die Möglichkeit sie aufzunehmen…als sie keine Zeit hatte und im Flur vor dem Badezimmer pinkelte…musste ich ihre Muschi reinigen. Sie wusste es nicht einmal”.

Die entsprechende Wirkweise wurde letztlich auch durch die Sachverständige DO. bestätigt, die ausführte, dass es sich beim Lormetazepam um ein verschreibungspflichtiges stark wirkendes Beruhigungsmittel handele, welches bei Angst-, Spannungs- und Unruhezuständen sowie Schlaflosigkeit aber auch zur Muskelentspannung und vor Operationen eingesetzt werde. Auch bereits bei therapeutischer Dosierung könnten zahlreiche beeinträchtigende Effekte wie Sedierung, Schwindel, Muskelerschlaffung sowie Ataxie (Bewegungsstörungen) und anterograde Amnesie auftreten, weswegen derartige Mittel ärztlicherseits nur verordnet werden sollten, wenn beim Patienten akute Schlaf- bzw. Angststörungen bestehen und eine Benzodiazepinwirkung auch am D. gewünscht ist. Auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme könne Lormetazepam, etwa durch Hangover-Effekte, Nachwirkungen bzw. durch noch nicht abgebauten Wirkstoff, auch nach dem Erwachen zu einer Beeinträchtigung führen. Wegen ihrer sedierenden Wirkung würden Benzodiazepine und insbesondere Lormetazepam häufig auch in sogenannten „K.O.-Mitteln” gefunden. Einmaldosen von Lormetazepam lägen im Bereich von 0,5 mg bis 2,0 mg. Bei höherer Dosierung oder fehlender Gewöhnung könne auch eine Bewusstlosigkeit eintreten, die auch während einer Vergewaltigung anhalten könne. Eine vorstehend beschriebene Amnesie könne selbst bei einem zwischenzeitlichen Erwachen eine Erinnerung an das Geschehen verhindern bzw. beeinträchtigen. Ergänzend führte die Sachverständige aus, dass ab Erreichen des 60. Lebensjahres noch zurückhaltender mit der Dosierung umzugehen sei, in der Regel zunächst mit 0,5 mg, mithin einer Vierteltablette, begonnen werde. Der insbesondere durch das am 26.12.2023 um 19:16:22 Uhr angefertigte Video (Fall 9) dokumentierte Zustand der Nebenklägerin sei vor diesem Hintergrund plausibel mit der Verabreichung von 4,0 mg Lormetazepam zu vereinbaren; eine belastbare Aussage, ob und inwieweit möglicherweise auch eine höhere Dosis Lormetazepam verabreicht wurde, vermochte die Sachverständige demgegenüber nicht zu treffen, sodass auch insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Sedierung in einer höheren als der vom Angeklagten eingeräumten Dosis vorlagen.

(dd) Dass die Beibringung der Schlafarznei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet gewesen wäre, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Sachverständige DO. hat insoweit ausgeführt, dass es zwar Studien gebe, wonach die Einnahme von Lormetazepam bei gesunden Personen todesursächlich gewesen sei. Denen lägen jedoch weitaus höhere als hier überhaupt im Raum stehende Überdosierungen zugrunde. Generell könne Lormetazepam - erst recht im Falle der Überdosierung - zwar stark sedierend wirken. Atemdepressionen oder eine lebensbedrohliche Absenkung des Blutdrucks seien jedoch bei gesunden Personen nicht zu erwarten. Anders sei die Lage bei Vorliegen von Herz- oder Atemwegserkrankungen, etwa COPD oder Schlafapnoe. In diesen Fällen könne es bereits in therapeutischen Dosen zu Atemdepressionen mit der Folge der Beatmungspflichtigkeit kommen. Eine anderweitige Beurteilung der Gefährlichkeit sei ferner vorzunehmen, sofern die Person weitere dämpfend auf das zentrale Nervensystem wirkende Substanzen einnehme, da dies die sedierende Wirkung verstärke. Insbesondere bei zusätzlicher Einnahme von anderen Benzodiazepinen, Alkohol oder Opioiden, wie etwa Tilidin, könne die Gabe von Lormetazepam potentiell lebensbedrohlich sein. Im Ergebnis gelte Letzteres auch bei gleichzeitiger Einnahme von Medikamenten, die einen Blutdruckabfall bewirken, wie etwa Sildenafil - der Wirkstoff von Viagra - oder dem bei dem Angeklagten zur Behandlung koronarer Herzerkrankungen ebenfalls sichergestellten, Nitroglycerin beinhaltenden Nitrolingualspray. Bei gleichzeitiger Gabe derartiger zum Blutdruckabfall führender Medikamente sei bei einer sedierten Person äußerlich nicht feststellbar, ob und inwieweit eine ordnungsgemäße Durchblutung der Organe noch gewährleistet ist, sodass Organschäden eintreten können, was je nach Stärke des Blutdruckabfalls ebenfalls lebensbedrohlich sein könne. Nehme die betroffene Person neben Lormetazepam zudem anderweitige Medikamente, die eine Verlängerung des „QT-Intervalls”, des in einem EKG sichtbaren Abstands zwischen zwei Peaks, begründen, so steige die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten unter Umständen lebensbedrohlicher Herzrhythmusstörungen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei eine potentielle Lebensbedrohlichkeit mithin im Falle der Nebenklägerin, bei der keinerlei anderweitige Vorerkrankungen bestehen, zu verneinen, sofern ihr keinerlei anderweitige gefäßerweiternden Stoffe wie Sildenafil oder Nitrolingualspray verabreicht wurden. Die Kammer ist den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen gefolgt und vermochte im Ergebnis mangels Nachweises einer zusätzlichen Gabe von anderweitigen Medikamenten, insbesondere Sildenafil oder Tilidin, eine potentielle Lebensgefährlichkeit nicht festzustellen. Zwar befanden sich in einer der bei dem Angeklagten sichergestellten Spritzen nach den vorstehenden Ausführungen neben Lormetazepam auch Anhaftungen von Sildenafil. Der Angeklagte hat sich jedoch insoweit dahingehend eingelassen, der Nebenklägerin den Inhalt der Spritze zu keinem Zeitpunkt beigebracht zu haben, sondern selbst lediglich experimentiert haben zu wollen. Wenngleich diese Einlassung zweifelhaft erscheint, ist zu konstatieren, dass ausweislich des chemisch-toxikologischen Sachverständigengutachten des Prof. GA. sowie des DG. des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 17.04.2025 die Untersuchung der der Nebenklägerin am 00.00.0000 entnommenen Haarprobe neben Lormetazepam lediglich positiv auf Tilidin, nicht aber auch Sildenafil ausfiel. Hinsichtlich des festgestellten Tilidin, das - so der Sachverständige im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens - mit <0,010 ng/mg im Vergleich zur Statistik der bisher positiven Fällen des FTC in einem sehr niedrigen Bereich liege, vermochte die Kammer keinerlei Feststellungen zu etwaigen Aufnahmezeitpunkten zu treffen. Erst recht war auf Grundlage dieser Erkenntnisse keine belastbare Aussage hinsichtlich einer etwaigen Verabreichung von Tilidin zwischen 2022 und 2023 zu treffen. Die Nebenklägerin hat zwar jeglichen Konsum von Tilidin abgestritten; der Angeklagte hat sich jedoch dahingehend eingelassen, ihr zu keinem Zeitpunkt anderweitige Tabletten zusätzlich verabreicht zu haben. Angesichts der lediglich geringfügigen Konzentration war eine regelmäßige Verabreichung durch den Angeklagten im Zusammenhang mit seinen sexuellen Handlungen jedenfalls auszuschließen.

(6) Die zur Vernetzung des Angeklagten über Chats mit Gleichgesinnten getroffenen Feststellungen beruhen auf den Erkenntnissen, die im Zuge der Auswertung der sichergestellten Datenträger, insbesondere des Mobiltelefons des Angeklagten gewonnen werden konnten. Gemäß dem Auswertebericht „Spur_46.2” des RBr EK. vom 03.04.2025 kommunizierte der Angeklagte über Whatsapp innerhalb folgender Gruppen in spanischer Sprache:

„Heiße Hausfrauen werden vom Ehemann vernachlässigt”: In der 242 Mitglieder umfassenden Gruppe war der Angeklagte zwischen dem 27.12.2024 und dem 00.00.0000 aktiv. Gemäß dem vorbezeichneten Bericht wurden im Rahmen der Gruppe hauptsächlich Bilder und Videos unbekleideter Frauen versendet, wobei der Angeklagte am 27.12.2024 ein Bild von der Nebenklägerin, deren gelbes Oberteil über ihre Brüste hochgezogen wurde, in die Gruppe schickte.

„Pollo”: In der 250 Mitglieder umfassenden Gruppe war der Angeklagte zwischen dem 17.09.2024 und dem 28.01.2025 aktiv. Gemäß dem vorbezeichneten Bericht wurden im Rahmen der Gruppe hauptsächlich Bilder und Videos unbekleideter Frauen versendet, wobei der Angeklagte zwei Bilder der teilweise unbekleideten Nebenklägerin sowie sechs pornographische Videos unbekannter weiblicher Personen in die Gruppe schickte.

„Zeigen Sie ihre reiche Frau”: In der 320 Mitglieder umfassenden Gruppe war der Angeklagte zwischen dem 14.01.2024 und dem 18.01.2025 aktiv. Gemäß dem vorbezeichneten Bericht wurden im Rahmen der Gruppe hauptsächlich Bilder und Videos unbekleideter Frauen versendet, wobei der Angeklagte zwei Bilder der an den Brüsten unbekleideten Nebenklägerin in die Gruppe schickte.

Darüber hinaus kommunizierte er über eine Vielzahl von Einzelchats, die im Folgenden lediglich auszugsweise wiedergegeben werden: Am 22.11.2023 schrieb der Angeklagte etwa per Whatsapp an „Motherless”: „Aufgrund der Wirkung der Pillen kann es nur am Wochenende sein. Kannst du noch etwas bekommen? Ich würde es zu schätzen wissen…ein Vergnügen für uns beide!!” Unter dem 29.04.2024 schrieb er an einen anderen Chatpartner: „Sie ist 59…aber sie sieht jünger aus…!! Deine ist auch sehr gut!! Ich gebe ihr gerne Schlaftabletten und spiele dann mit ihr!!” und: „Das ist das Problem…sie weiß es nicht!! Ich möchte, dass es jemand macht, wenn ich schlafe…!! Ohe dass sie weiß, dass jemand sie gefickt hat und sie sich am nächsten D. an nichts mehr erinnern kann!!” Mit „CI.” tauschte sich der Angeklagte entsprechend der vorstehend dargestellten und nachfolgend noch auszuführenden Whatsapp-Nachrichten in entsprechender Weise aus. Dabei beschränkte sich der Angeklagte nicht nur auf den Austausch entsprechender Chatnachrichten, sondern er übersandte insbesondere an die Chatpartner „GM.” und „KX.” auch zahlreiche die unbekleidete, teils sedierte Nebenklägerin abbildende Foto- und Videoaufnahmen, die den Angeklagten während an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen zeigen, welche im Rahmen des Berichts „Spur_46.2.1 AMS24BDK236U” der Zeugin KHKin VD. vom 02.04.2025 nach Datum und Inhalt der jeweiligen Dateien beschrieben sind. Der Ductus des mit „KX.” geführten Austauschs lässt sich auszugsweise wie folgt darstellen: Auf die Nachrichten von „KX.” am 30.04.2024: „Darf keine Bilder machen, meine ist 36jahre, mollig, dicke Fette titten.geile enge Fotze ,knackiger arsch”, „Ja nur ledier prüde wie sau”, entgegnete der Angeklagte: „[zwei lachende Emojis] Dagegen gibst Tabletten [es folgt ein sich den Zeigefinger über die Lippen legendes Emoji]”. Das Angebot des „KX.” vom selben D.: „Freu mich wenn ich sie dir Mal präsentieren kann,meine sau”, nahm der Angeklagte augenscheinlich gerne an: „Ich werde es auch genießen, wenn Du deine Schlampe schön vorführen kannst!!”, „Ich freue mich darauf…dicke Titten liebe ich sowieso [es folgen zwei Emojis] Hier die von meiner Stute!!” Auf die Wiederholung des Angebots von „KX.” am 01.05.2024: „Will dir die vorführen,dir alles dann ihr Ruhe zeigen”, schrieb der Angeklagte: „[…]…solange muss Du mit meiner Fickstute vorlieb nehmen [es folgen zwei sich den Zeigefinger über die Lippen legende Emojis]”. Am 05.05.2024 klagten sich „KX.” und der Angeklagte ferner wie folgt ihr Leid: „Nächste Woche Dienstag zu Mittwoch hätten ich und meine sturmfrei da würde das gehen”, „Kind außer haus”; diese von „KX.” gesendeten Nachrichten kommentierte der Angeklagte wie folgt: „Hast du Kinder? Habe ich auch…manchmal ein richtiges Problem…bei unserer Vorliebe [es folgen drei Emojis].” Bezugnehmend auf von „KX.” angefragte Aufnahmen des Anus der Nebenklägerin schrieb der Angeklagte am 06.05.2024: „Da kann man mit der Zunge schön drüber!! Anschließend mit einem Schwanz füllen [es folgen zwei betende Emojis].”, „Was mich allerdings sehr an macht, sind ihre Titten [es folgt mein Emoji]”. Am 08.05.2024 erkundigte sich der Angeklagte: „Guten Morgen, mein Freund…alles klar bei dir und deiner heißen Fickstute?” Auf die am 13.05.2024 an ihn gerichtete Frage von „KX.”, ob der Angeklagte die Nebenklägerin „schon Mal in Arsch gefickt [hat] wenn sie pennt”, antwortete dieser: „Hi…nein vor sie am kommenden Wochenende schlafend zu lege!! Montag ist ja Feiertag…kann sie auspennen![…]Sie ist sehr empfindlich und ich glaube das sie es am nächsten D. merken würde…Aber ein Plug bekommt sie diesmal verpasst….ganz sicher!!” Dieser Ankündigung folgend schrieb der Angeklagte am 18.05.2024: „[…] Ich wollte es heute Abend machen, wenn mein Sohn seine Drohung wahr macht und mit Freunden weggeht [es folgen drei Emojis]!! Hoffe das er es macht…dann kann ich die Schlampe in Tiefschlaf versetzen [es folgen zwei Emojis]”, „Vorbereitet ist schon alles!!” Nachdem der Angeklagte sein Vorhaben - jedenfalls ausweislich der weiteren Chatnachrichten - nicht mehr umsetzen konnte, äußerte er mit Nachricht vom 23.09.2024: „Ja… wenn man damit anfängt, ist das wie eine Sucht…ist bei mir auch so. Ich muss aber erstmal schauen, dass ich mich ein bisschen erhole, bevor ich sie wieder betäuben kann [es folgen drei Emojis]”.

Unbeschadet dieser auf „Whatsapp” und „Telegram” geführten Konversationen befand sich der Angeklagte bezüglich derselben Thematik in diversen „Telegram”-Gruppen. Nicht nur geht wiederholt aus Whatsapp-Nachrichten mit „GM.” und „KX.” Entsprechendes hervor. Auch ausweislich des Vermerks des Zeugen KHK TF. vom 16.01.2024, der wiederum auf ein Schreiben des BKA vom 14.01.2024 Bezug nimmt, war der Angeklagte unter dem Nutzernamen „QW.” Mitglied der „Telegram”-Gruppe „Sexo amateur consentido/no consentido”. Gemäß den im Rahmen des Schreibens des BKA vom 03.02.2025 zusammengefassten Ermittlungen war der Angeklagte ferner Mitglied der „Telegram”-Gruppe „UY.” (Einvernehmlicher, nicht einvernehmlicher Sex zu Hause), im Rahmen derer er zwischen dem 27.09.2024 und dem 31.10.2024 14 mp4-Dateien, 23 jpg-Dateien und vier Textnachrichten teilte. Mit am 28.09.2024 an den „Telegram”-Nutzer „BO.” gerichteten Nachrichten, informierte der Angeklagte zu einem von ihm geposteten Video, dass die darauf befindliche Person berauscht sei und es sich bei der Person um die Nebenklägerin handele.

Ob der Angeklagte darüber hinaus auch an sogenannten „Live-Chats” teilgenommen hat, mithin Chats, im Rahmen derer eine Person entsprechend der übrigen Chatteilnehmer geäußerten Wünsche (sexuelle) Handlungen an einer anderen Person vornimmt, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Überzeugung festzustellen. Zwar deutet der im Rahmen der Durchsuchung vorgefundene Zettel mit der handschriftlichen Notiz: „Erotisch und verrückt 30.09.2024” - es wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten auf Bild 107, Bl. 178 d.A., Bezug genommen - nach den erläuternden Angaben des Zeugen KHK TF., der ausführte, dass derartige Zettel mit Passwort und Datum nach kriminalistischer Erfahrung für Live-Chats verwendet werden, um die Authentizität der Chatteilnehmer sowie der Live-Übertragung sicherzustellen, darauf hin. Der Angeklagte selbst hat jedoch bestritten, jemals an derartigen Live-Chats teilgenommen zu haben. Wenngleich an verschiedenen Stellen des mit „GM.” und „KX.” geführten Chats wiederholt die Option der Durchführung eines Live-Chats angerissen wird, ließ sich kein Nachrichte, die die tatsächliche Durchführung eines solchen Chats belegen würde, vorfinden. Tatsächlich beantwortete der Angeklagte die am 18.05.2024 von „KX.” an ihn gerichtete Frage, ob er „Lust” habe, „heute Abend live zu camen” wie folgt: „Habe ich noch nie gemacht”.

bb. Auch hinsichtlich der dem Angeklagten im Einzelnen zur Last gelegten Taten folgen die Feststellungen der Kammer der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt:

(1) Der Angeklagte hat mit seiner eingangs dargestellten Einlassung dem Grunde nach sämtliche festgestellten Taten eingeräumt, sich einschränkend lediglich dahingehend eingelassen, dass die mit der Anklageschrift benannten Tatzeitpunkte zum Teil nicht zuträfen, er die Nebenklägerin insbesondere lediglich am Wochenende sediert habe, um sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Er hat jedoch eingeräumt, dass sämtliche Taten, wie sie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos zu sehen sind, durch ihn begangen wurden, und die Lichtbilder und Videos die Nebenklägerin sowie teilweise auch ihn abbilden, auch soweit sie eine Identifizierung der abgebildeten Akteure nicht ohne Weiteres zulassen. Auch die Verbreitung der Lichtbilder und Videos auf der Internetseite www.motherless.com hat der Angeklagte eingeräumt.

Die Kammer hatte keine Veranlassung, an diesen Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Es ist zunächst kein Grund ersichtlich, warum sich der Angeklagte im Hinblick auf die einzelnen sexuellen Tathandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin zu Unrecht belasten sollte. Sofern der Angeklagte die einzelnen Taten nicht mehr zeitlich einordnen oder voneinander differenzieren konnte, deutet dies in der vorliegenden Konstellation nicht auf einen fehlenden Erlebnisbezug hin, sondern ist zwanglos wie folgt zu erklären: Dem Tatgeschehen liegen über einen längeren Zeitraum sich regelmäßig wiederholende, zum großen Teil gleichförmige sexuelle Übergriffe auf die Nebenklägerin zugrunde. Dass der Angeklagte hierbei Schwierigkeiten hat, einzelne Handlungen zu individualisieren, ist gedächtnispsychologisch zu erwarten und begründet keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben.

(2) Die zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Fällen 1, 2, 27, 29, 34 und 35 getroffenen Feststellungen beruhen ebenso wie die beschriebenen sexuellen Handlungen sowie beschriebenen Foto- und Videoinhalte auf den insoweit in Augenschein genommenen bzw. verlesenen Foto- und Videodateien. Ergänzend beruhen sie auf den - teils nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen objektivierbaren - Angaben des Angeklagten.

Bezüglich Fall 1 weist die zugrundeliegende Datei „N02” das Erstellungsdatum 00.00.0000, 19:05 Uhr auf. In Einklang hiermit sowie der Einlassung des Angeklagten, seinen ersten Übergriff habe er nach der zweiten Augen-Operation der Nebenklägerin verübt, ergibt sich aus der verlesenen Bescheinigung des „Augen Centrums Aachen”, dass die Nebenklägerin am 06.03.2018 am rechten Augen sowie am 00.00.0000 am linken Auge operiert wurde. Bei genauer Betrachtung der vorbezeichneten Videodatei ist auch wiederholt kurzzeitig zu erkennen, dass die Nebenklägerin in der Tat auf dem linken Auge einen Verband trägt. Damit steht auch fest, dass diese Tat entgegen der Annahme in der Anklageschrift nicht in OL. stattgefunden haben kann.

Hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens beruhen die insoweit getroffenen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Unfähigkeit der Nebenklägerin zur Bildung bzw. Äußerung eines entgegenstehenden Willens sowie der geschilderten sexuellen Handlungen, auf dem Inhalt der Videodatei, den die Kammer uneingeschränkt zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich des subjektiven Tatgeschehens beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Angaben des Angeklagten, der eingeräumt hat, die Gelegenheit - namentlich die Sedierung der Nebenklägerin - ausgenutzt zu haben, um von dieser unbemerkt sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Dass er die Nebenklägerin zuvor tatsächlich nicht sediert hat, um anschließend von ihr unbemerkt sexuelle Handlungen an ihr vornehmen zu können, steht in Einklang mit einer an den Chatpartner „CI.” am 25.11.2023 gesendeten Whatsapp-Nachricht, in der der Angeklagte schrieb: „Ich beobachte sie schon seit geraumer Zeit […] die Pillensache, nicht so sehr…am ersten D., an dem sie am Auge operiert wurde…und sie gaben mir ein paar Pillen, die ich ihr geben konnte, wenn sie Schmerzen hatte…da wurde mir klar, dass die Pillen mehr bewirken, als nur die Schmerzen zu lindern [es folgen zwei lachende Emojis].”

Bezüglich Fall 2 weist die zugrundeliegende Datei „N03” das Erstellungsdatum 00.00.0000, 03:59 Uhr auf. Tatsächlich lud der Angeklagte zudem ausweislich der vorstehenden Ausführungen zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 auf der Internetseite www.xhamster.com ein Video mit dem Titel „Träumen, die großen Titten der Ehefrau”, „Hinzugefügt: vor 6 Jahren”, „Laufzeit: 04:11”, 11.558 Betrachter, vier Kommentare, 108 Likes, hoch, wobei angesichts der identischen Videolänge von 4:11 min und den von dem Upload in Augenschein genommenen Screenshots - es wird insoweit wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 522 d.A., dort die Lichtbilder Zeile 5 und 6, Bezug genommen - aufgrund von Beleuchtung und Motiv davon auszugehen ist, dass die Videodateien identisch sind, mithin das Erstellungsdatum 00.00.0000 auch hiermit in Einklang zu bringen ist.

Hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens beruhen die insoweit getroffenen Feststellungen, insbesondere betreffend die Unfähigkeit der Nebenklägerin zur Bildung bzw. Äußerung eines entgegenstehenden Willens sowie die geschilderten sexuellen Handlungen, auf dem Inhalt der vorbezeichneten Videodatei, den die Kammer uneingeschränkt zugrunde gelegte hat. Hinsichtlich der betreffend die Sedierung getroffenen Feststellungen hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten, wonach er die Nebenklägerin zuvor mit der von dieser unbemerkten Beibringung von Zopiclon sediert habe, zugrunde gelegt. Diese Angabe fügt sich zwangslos in die aus der ärztliche Dokumentation der ihm verordneten Medikamente gewonnenen Erkenntnisse ein, wonach der Angeklagte zunächst am 31.08.2016 und nachfolgend am 22.03.2018, 03.08.2018 und 05.10.2018 jeweils Zopiclon, eine gemäß den Ausführungen der Sachverständigen DO. ebenfalls als starkes Schlafmittel eingesetzte Arznei, verordnet erhielt. Hinsichtlich des subjektiven Tatgeschehens, insbesondere der Absicht, die Nebenklägerin zum Zwecke der Verhinderung des Widerstands zu sedieren, um anschließend sexuelle Handlungen an ihr verüben zu können, hat sich die Kammer ebenfalls auf die Einlassung des Angeklagten, die anhand der vorstehend dargestellten Chats objektivierbar war und eine entsprechende Gesinnung des Angeklagten belegen, gestützt.

Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte jedenfalls ab Juli 2022 erneut damit begonnen hat, die Nebenklägerin zu sedieren, um anschließend sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, beruht auf den aus dem Forensischen Untersuchungsbericht des Zeugin KHKin VD. vom 27.03.2025 gewonnenen Erkenntnissen. Danach nahm der Angeklagte ausweislich der sog. EXIF-Daten, hierbei handelt es sich entsprechend der Angaben der Zeugin KHKin VD. um die unveränderlichen Erstellungsdaten einer digitalen Bilddatei, am 16.07.2022 ein Lichtbild der teils unbekleideten und sedierten Nebenklägerin auf, welches er nachfolgend ebenfalls auf www.motherless.com veröffentlichte. Es wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild auf S. 13 des vorbezeichneten Berichts, der sich in dem mit der Aufschrift „Sonderband zur Spur_35” beschrifteten Umschlag auf Bl. 18 des Sonderhefts 3 befindet, Bezug genommen.

Bezüglich Fall 27 weist die zugrundeliegende Datei „N04” das Erstellungsdatum 05.08.2023, 21:46 Uhr und die Datei „IMG_0188” das Erstellungsdatum 06.08.2023, 00:43 Uhr, auf. Entsprechend der Einlassung des Angeklagten, wonach er die Nebenklägerin stets am Wochenende - gemäß den vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Chats vorzugsweise in der Nacht von Samstag auf Sonntag - sediert und missbraucht habe, handelt es sich beim 05.08.2023 um einen Samstag.

Hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens beruhen die insoweit getroffenen Feststellungen, insbesondere betreffend die Unfähigkeit der Nebenklägerin zur Bildung bzw. Äußerung eines entgegenstehenden Willens sowie die geschilderten sexuellen Handlungen, auf dem Inhalt der Videodatei, den die Kammer uneingeschränkt zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich der betreffend die Sedierung getroffenen Feststellungen wird auf die insoweit bereits erfolgten Ausführungen Bezug genommen, die die Kammer zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich des subjektiven Tatgeschehens, insbesondere der Absicht, die Nebenklägerin zum Zwecke der Verhinderung des Widerstands zu sedieren, um anschließend sexuelle Handlungen an ihr verüben zu können, hat sich die Kammer ebenfalls auf die Einlassung des Angeklagten, die anhand der vorstehend dargestellten Chats objektivierbar war und eine entsprechende Gesinnung des Angeklagten belegen, gestützt.

Bezüglich Fall 29 weisen die maßgeblichen Dateien „N05” jeweils das Erstellungsdatum 26.08.2023, beginnend um 20:00 Uhr, endend um 23:26 Uhr auf. Entsprechend der Einlassung des Angeklagten, wonach er die Nebenklägerin stets am Wochenende - gemäß den vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Chats vorzugsweise in der Nacht von Samstag auf Sonntag - sediert und missbraucht habe, handelt es sich beim 26.08.2023 wiederum um einen Samstag.

Hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens beruhen die insoweit getroffenen Feststellungen, insbesondere betreffend die Unfähigkeit der Nebenklägerin zur Bildung bzw. Äußerung eines entgegenstehenden Willens sowie die geschilderten sexuellen Handlungen, auf dem Inhalt der Videodateien, den die Kammer uneingeschränkt zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich der betreffend die Sedierung getroffenen Feststellungen wird auf die insoweit bereits erfolgten Ausführungen Bezug genommen, die die Kammer auch in diesem Fall zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich des subjektiven Tatgeschehens, insbesondere der Absicht, die Nebenklägerin zum Zwecke der Verhinderung des Widerstands zu sedieren, um anschließend sexuelle Handlungen an ihr verüben zu können, hat sich die Kammer ebenfalls auf die Einlassung des Angeklagten, die anhand der vorstehend dargestellten Chats objektivierbar war und eine entsprechende Gesinnung des Angeklagten belegen, gestützt.

Bezüglich Fall 34 weisen die tatrelevanten Dateien „N06” jeweils das Erstellungsdatum 26.12.2023, beginnend um 19:16 Uhr, endend um 22:12 Uhr auf. Entsprechend ist auch im Hintergrund der Aufnahmen, insbesondere dem Couchtisch, vereinzelt Weihnachtsdekoration erkennbar. Im Einklang hiermit stehen die gegenüber „GM.” erfolgten Angaben des Angeklagten, wonach er erst am 20.12.2023 um 23:21 Uhr schrieb: „Meine bekommt am zweiten Weihnachtsfeiertag die Tabletten…werde auch Bilder und Videos von machen…aber du hast mit älteren Frauen nicht so [es folgen zwei Emojis] trotzdem werde ich dir auch welche senden!! Habe zwei Sachen besorgt, die ich unbedingt ausprobieren möchte”, gefolgt von den ausweislich der insoweit getroffenen Feststellungen übersandten Bilder, und schließlich mit Nachricht vom 27.12.2023, 00:14 Uhr angab: „Wenn sie vorher was gegessen hat, dann dauert es etwas länger mit der Wirkung!! Nicht verzweifeln!! Meine hat sie heute auch bekommen!!”

Hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens beruhen die insoweit getroffenen Feststellungen, insbesondere betreffend die Unfähigkeit der Nebenklägerin zur Bildung bzw. Äußerung eines entgegenstehenden Willens sowie die geschilderten sexuellen Handlungen, auf dem Inhalt der Videodateien, den die Kammer uneingeschränkt zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich der betreffend die Sedierung getroffenen Feststellungen wird auf die insoweit bereits erfolgten Ausführungen Bezug genommen, die die Kammer auch in diesem Fall zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich des subjektiven Tatgeschehens, insbesondere der Absicht, die Nebenklägerin zum Zwecke der Verhinderung des Widerstands zu sedieren, um anschließend sexuelle Handlungen an ihr verüben zu können, hat sich die Kammer ebenfalls auf die Einlassung des Angeklagten, die anhand der vorstehend dargestellten Chats objektivierbar war und eine entsprechende Gesinnung des Angeklagten belegen, gestützt.

Bezüglich Fall 35 vermochte die Kammer einen konkreten Tatzeitpunkt nicht festzustellen, da die Datei „8899442_hd” kein Erstellungsdatum aufwies. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass die Tat nicht bereits in 2018 stattgefunden habe. Mit Blick darauf, dass aus dem Jahr 2018 lediglich zwei Übergriffe feststellbar waren (Fälle 1 und 2), im Rahmen derer der Angeklagte an den Brüsten der Nebenklägerin manipuliert hat, während in den Jahren 2019 bis 2021 keinerlei Taten nachweisbar waren, sondern - wie nachfolgend darzustellen sein wird - erst im Rahmen der ab dem 00.00.0000 erfolgten Uploads auf der Website www.motherless.com weitere Sexualstraftaten des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin feststellbar waren, hat die Kammer - nachdem dem Angeklagten eine konkrete Eingrenzung des Tatzeitraums nicht möglich war und, da auf dem Video lediglich eine Vagina in Nahaufnahme zu sehen ist, auch anderweitig eine Eingrenzung nicht möglich war - eine zwischen 2022 und 2024 liegende Tatzeit angenommen.

Hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens beruhen die insoweit getroffenen Feststellungen, insbesondere betreffend die Unfähigkeit der Nebenklägerin zur Bildung bzw. Äußerung eines entgegenstehenden Willens sowie die geschilderten sexuellen Handlungen, auf dem Inhalt der Videodateien, den die Kammer uneingeschränkt zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich der betreffend die Sedierung getroffenen Feststellungen wird auf insoweit bereits erfolgten Ausführungen Bezug genommen, die die Kammer auch in diesem Fall zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich des subjektiven Tatgeschehens, insbesondere der Absicht, die Nebenklägerin zum Zwecke der Verhinderung des Widerstands zu sedieren, um anschließend sexuelle Handlungen an ihr verüben zu können, hat sich die Kammer ebenfalls auf die Einlassung des Angeklagten, die anhand der vorstehend dargestellten Chats objektivierbar war und eine entsprechende Gesinnung des Angeklagten belegen, gestützt.

In sämtlichen der vorbezeichneten Fälle hat der Angeklagte hinsichtlich der Identität der auf den Videoaufnahmen zu sehenden Akteure angeben, dass es sich jeweils um die Nebenklägerin und ihn handele. Mit Ausnahme von Fall 35 war die Nebenklägerin in jeder der Aufnahmen nicht zuletzt aufgrund ihres mitunter abgebildeten Gesichts identifizierbar. Auch die überwiegend konstante Umgebung, namentlich die braune Ledercouch, die gemäß der Angaben des Zeugen KHK TF. in Einklang mit der insoweit von der Durchsuchung erstellten Lichtbildmappe - es wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bild 116, Bl. 182 d.A., Bezug genommen - im Wohnzimmer der Eheleute steht, spricht dafür, dass es sich bei den abgebildeten Akteuren um die Nebenklägerin und den Angeklagten handelt. Unabhängig davon, dass die in den Videoaufnahmen zu sehenden Hände nebst Ringen, Armband und Smartwatch den Händen und Schmuck des Angeklagten entsprechen - es wird insoweit auf die seine Hände abbildenden Lichtbilder auf Bl. 3 des Sonderbands 4 gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen -, hat der Angeklagte vereinzelt, etwa in Fall 8, sein eigenes Gesicht gefilmt. Im Rahmen der Durchsuchung wurden ferner einige der auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Sexspielzeuge sichergestellt. In einer im Arbeitszimmer der Wohnung sichergestellten Laptoptaschen wurden insbesondere der hautfarbene Dildo, der pinkfarbene Vibrator sowie die an den Brustwarzen sowie den Schamlippen angebrachten Klemmen sichergestellt. Es wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Bilder 61, 62 und 64 auf Bl. 155f. d.A. Bezug genommen. Ebenfalls sichergestellt wurden in vorbezeichneter Laptoptasche ein schwarzer Slip mit dem Etikett „Bodyflirt” sowie zwei benutzte, gleichwohl leere Kondome. Es wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zum Vermerk zur „Spur_15” vom 06.05.2025 gefertigte Lichtbildmappe (SB 2), dort die mit den Überschriften „2-String Bodyflirt” und „2 gebraucht Kondome” bezeichneten Lichtbilder Bezug genommen. Nicht nur die Sexspielzeuge, sondern auch der Damenslip mit dem entsprechenden Etikett sind in den Videoaufnahmen zu den Fällen 29 und 34 zu sehen.

(3) Die zu Fall 23 getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem verlesenen vorläufigen Arztbrief des LD.s vom 25.03.2023, der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben der Nebenklägerin und ihres Sohnes DP. I. XC. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Ausweislich des Entlassberichts befand sich die Nebenklägerin „aufgrund einer Episode mit Verwirrtheit am Vortrag”, sie habe am Telefon mit ihrer Schwester abwesend gewirkt, nicht adäquat reagiert und genuschelt und am nächsten Morgen - dem D. der ärztlichen Vorstellung - keine Erinnerung mehr an die Ereignisse gehabt, vom 22.04.2023 bis 25.03.2023 in stationärer Behandlung, wobei die - entsprechend der getroffenen Feststellungen - durchgeführten Untersuchungen ohne Befund verblieben seien. Die Nebenklägerin führte hierzu an, dass sie selbst keinerlei Erinnerung an den Vorfall habe, lediglich wisse, dass sie schließlich im Krankenhaus gewesen sei. An das Telefonat mit ihrer Schwester könne sie sich nicht erinnern. Ihr sei im Nachgang von ihrer Schwester und ihrem Sohn der weitere Geschehensablauf geschildert worden. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe auch an diesem D. die Nebenklägerin wie gehabt sediert, da er sexuelle Handlungen an ihr habe vornehmen wollen. Sie habe es aufgrund der einsetzenden Tablettenwirkung nicht mehr vermocht, den Telefonhörer festzuhalten und sei schließlich eingeschlafen. Weiter gab der Angeklagte - insoweit in Einklang mit den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Angaben des DP. I. XC. gegenüber der Zeugin KHKin VD. - an, sein Sohn habe die Nebenklägerin am folgenden D. ins Krankenhaus bringen wollen, womit er selbst indes nicht einverstanden gewesen sei. Gegenüber dem Chatpartner „CI.” führte der Angeklagte insoweit mit Whatsapp-Nachrichten vom 26.11.2023 aus: „Ja…vor kurzem ging es ihr so schlecht, dass unsere Kinder und ihre Schwester sie ins Krankenhaus brachten…sie dachten, sie hätte etwas…einen Schlaganfall oder ähnliches..!! Weil es ihr sehr schlecht ging und sie sich an nichts erinnern konnte!! Ich wollte nicht, dass sie sie mitnehmen…für den Fall, dass sie ihr Blut abnehmen und herausfinden würden, dass sie die Pillen genommen hat…sie war 4 Tage im Krankenhaus…sie haben alle Tests durchgeführt, die man sich vorstellen kann. Und… sie haben ihm nichts genommen…keine Pillen oder so…[es folgen drei betende Hände] sie haben ihr gesagt, dass so etwas passieren kann!! Aber ich muss aufpassen, unsere Kinder stehen immer hinter ihr!!€”

(4) Die zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Fälle 3 bis 22, 24 bis 26, 28 sowie 30 bis 33 getroffenen Feststellungen beruhen ebenso wie die festgestellten Foto- und Videoinhalte sowie die zu Anzahl der Betrachter und Personen, die die jeweilige Datei als „Favorit” gespeichert habe, auf den insoweit in Augenschein genommenen bzw. verlesenen Foto- und Videodateien.

(aa) Ausweislich des Vermerks des RBr EK. vom 16.04.2025 betreffend das Ergebnis der Bestandsdatenanfrage bei www.motherless.com registrierte sich der Angeklagte dort am 00.00.0000 mit der E-Mail-Adresse „IV.”, loggte sich in der Folge insgesamt 69 Mal in sein Nutzerprofil ein und lud insgesamt 181 Dateien hoch. Die in seinem Profil enthaltenen Angaben, insbesondere Nutzername, Profilbild sowie sämtliche statistische Angaben, die die Kammer im Rahmen der getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt hat, beruhen auf dem insoweit in Augenschein genommen Screenshot seines Profils. Es wird insoweit wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild „Profilübersicht nach Login” auf S. 7 des Vermerks „Sonderband - Spur_73 - Motherless” des RBr EK. vom 10.03.2025 in dem nicht foliierten Umschlag „Sonderband Spur_73” Bezug genommen.

(bb) Die jeweils entsprechend der getroffenen Feststellungen seitens des Angeklagten vorgenommenen Uploads lagen im Rahmen der Hauptverhandlung sowohl in Papier- als auch in digitaler Form vor. Die jeweiligen „Eigenschaften” einer digitalen Datei standen dabei - ebenfalls in digitaler Form - zur Verfügung und umfassten folgende Inhalte: „Title”, „Tags”, „Date Created”, „Owner”, „File Size”, „Views”, „Favorited”, „Sharing” sowie „Goal Reached”. Danach war zunächst zu konstatieren, dass bei sämtlichen Dateien der Nutzer „MY.” als „Owner” hinterlegt war. Ausweislich des Vermerks „Spur_73 - Motherless” des RBr EK. vom 11.03.2025 handelte es sich bei dem Nutzerprofil des Angeklagten um ein öffentlich zugängliches Profil. Die dort hochgeladenen Bilder und Videos waren, so der Vermerk, für die Allgemeinheit im Internet zugänglich. Dass sich der Angeklagte über diesen Umstand im Klaren war, ergibt sich nicht nur aus seiner eigenen Einlassung, sondern auch den in diesem Zusammenhang mit „GM.” am 19.12.2023 ausgetauschten Chatnachrichten. Danach überlegte „GM.”: „Ich werde aber wahrscheinlich auf der pornoseite das ganze Zeug wieder raus nehmen ist mir da zu heiß das es wer sehen könnte dann würde ich richtig Ärger bekommen”, woraufhin der Angeklagte abwiegelte: „Meinst du auf diese Motherless?? Da kann man kein Gesicht von ihr sehen…da würde ich mir keine Sorgen machen!!” Die Nachricht belegt nicht nur, dass sich der Angeklagte über die Öffentlichkeit der Uploads bewusst war, sondern auch die Sicherheit, in der er sich selbst vor Entdeckung wiegte. Ausweislich der weiteren mit dem vorbezeichneten Vermerk zusammengefassten Ermittlungsergebnisse waren zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Nutzerprofils durch RBr EK. von insgesamt 181 Dateien noch 44 Video- und 53 Bilddateien unter den Uploads, von denen mit Ausnahme von vier Videos, die wiederum nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, den Status „Public” aufwiesen, der schließlich durch die Ermittlungsbeamten zum Zwecke der Gefahrenabwehr auf „Private” geändert wurde.

Die zu den jeweiligen Titeln - „Title” -, Schlagworten - „Tags” -, Betrachtern - „Views” - und Favoriten - „Favorited” - getroffenen Feststellungen beruhen demgemäß auf den zu den jeweiligen Dateien in Augenschein genommenen und verlesenen Eigenschaften der digitalen Datei. Dabei war im Rahmen der Hauptverhandlung zu konstatieren, dass die aus den digitalen Dateien ersichtliche Anzahl der Betrachter - „Views” - überwiegend von denen aus der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“ ersichtlichen Betrachterzahlen nach oben abwich, was dem Umstand geschuldet ist, dass die digitalen Dateien nach Sicherstellung wiederholt seitens der Ermittlungsbeamten aufgerufen wurden. Die Kammer hat jedoch insoweit zugunsten des Angeklagten stets die niedrigeren Betrachterzahlen zugrunde gelegt. Sofern im Einzelfall die aus den digitalen Dateien ersichtlichen Betrachterzahlen niedriger waren, hat die Kammer diese - ebenfalls zugunsten des Angeklagten - zugrunde gelegt. Soweit in einigen Fällen unter der Rubrik „Goal Reached” der digitalen Dateien die Angabe „IS.” ersichtlich war, so ist mit Blick darauf, dass die entsprechende Auszeichnung stets im Falle von Betrachterzahlen von mehr als 2.000 erfolgte davon auszugehen, dass der „Kupferstatus” eine Auszeichnung für besonders häufig aufgerufene Fotos oder Videos, namentlich Uploads von mehr als 2.000 Aufrufen, darstellt.

(cc) Die zu den Inhalten der hochgeladenen Bild- und Videodateien getroffenen Feststellungen beruhen sämtlich auf der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Dateien. Dabei war zu berücksichtigen, dass sowohl Qualität als auch Bildausschnitt der digitalen Dateien besser sowie teils größer waren, als die jeweiligen Fotos in Papierform, sodass die zu den Inhalten getroffenen Feststellungen, soweit sie auf den in Papierform vorliegenden Bildern nicht erkennbar sind, auf der Inaugenscheinnahme der jeweiligen digitalen Datei beruhen. Hinsichtlich der Lichtbilder wird insoweit wegen der Einzelheiten wie folgt Bezug genommen:

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 4 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 5, Zeile 3, Spalte 3 (Bild 1), Zeile 3, Spalte 4 (Bild 2) und Zeile 3, Spalte 5 Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 4 hochgeladenen Videos wird auf den insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 2, Zeile 3, Spalte 1 befindlichen Screenshot gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 5 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 5, Zeile 2, Spalte 5 (Bild 1), Zeile 2, Spalte 6 (Bild 2), Zeile 3, Spalte 1 (Bild 3) und Zeile 3, Spalte 2 (Bild 4) Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 6 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 5, Zeile 2, Spalte 3 (Bild 1) und Zeile 2, Spalte 4 (Bild 2) Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 7 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 5, Zeile 2, Spalte 2 (Bild 1) Bezug genommen. Auf den Screenshot des beschriebenen Videos, der sich ebenfalls in der vorbezeichneten Lichtbildmappe, dort S. 2, Zeile 2, Spalte 5 befindet, wird ebenfalls gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Da diese Medien jeweils ungefähr 10 Stunden später als diejenigen im Fall 6 - nämlich statt gegen 01.16 Uhr am Mittag des 31.10.2022 - hochgeladen wurden, war zur sicheren Überzeugung der Kammer von einem neu gefassten Tatentschluss des Angeklagten auszugehen, da nicht anzunehmen war, dass dieser die Nacht schlaflos verbracht hat.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 8 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 5, Zeile 1, Spalte 6 (Bild 1) und Zeile 2, Spalte 1 (Bild 2) Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 9 hochgeladenen Videos wird auf den insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 2, Zeile 2, Spalte 2 befindlichen Screenshot gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 10 hochgeladenen Videos wird auf den insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 2, Zeile 2, Spalte 1 befindlichen Screenshot gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 11 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 6, Zeile 3, Spalte 6 (Bild 1) und Zeile 3, Spalte 4 (Bild 2) und Zeile 3, Spalte 5 (Bild 3) Bezug genommen. Hinsichtlich der Bilder 1 bis 5 des Falles 15 der Anklageschrift, hinsichtlich derer der Angeklagte angegeben hat, diese zeigten nicht die Nebenklägerin, vermochte sich die Kammer bei Inaugenscheinnahme weder davon zu überzeugen, dass die Nebenklägerin abgebildet war, noch dass es sich um heimliche, nicht autorisierte Aufnahmen handelte.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 12 hochgeladenen Videos wird auf den insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 2, Zeile 1, Spalte 6 befindlichen Screenshot gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 13 hochgeladenen Videos wird auf die insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 2, Zeile 1, Spalte 5 (Video 1) und Zeile 1, Spalte 4 (Video 2) befindlichen Screenshots gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 14 hochgeladenen Videos wird auf den insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 2, Zeile 1, Spalte 3 befindlichen Screenshot gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 15 hochgeladenen Videos wird auf die insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 2, Zeile 1, Spalte 2 (Video 1) und Zeile 1, Spalte 1 (Video 2) befindlichen Screenshots gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 16 hochgeladenen Videos wird auf die insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 3, Zeile 3, Spalte 6 (Video 1), Zeile 3, Spalte 5 (Video 2) und Zeile 3, Spalte 4 (Video 3) befindlichen Screenshots gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 17 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 6, Zeile 3, Spalte 1 (Bild 1), Zeile 3, Spalte 2 (Bild 2) und Zeile 3, Spalte 3 (Bild 3) Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 18 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 6, Zeile 1, Spalte 1 (Bild 1), Zeile 1, Spalte 2 (Bild 2), Zeile 1, Spalte 3 (Bild 3), Zeile 1, Spalte 4 (Bild 4), Zeile 1, Spalte 5 (Bild 5), Zeile 1, Spalte 6 (Bild 6), Zeile 2, Spalte 1 (Bild 7), Zeile 2, Spalte 2 (Bild 8), Zeile 2, Spalte 3 (Bild 9), Zeile 2, Spalte 4 (Bild 10), Zeile 2, Spalte 5 (Bild 11), Zeile 2, Spalte 6 (Bild 12), S. 7, Zeile 3, Spalte 3 (Bild 13), Zeile 3, Spalte 4 (Bild 14), Zeile 3, Spalte 5 (Bild 15) und Zeile 3, Spalte 6 (Bild 16) Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 19 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 7, Zeile 3, Spalte 1 (Bild 1) und Zeile 3, Spalte 2 (Bild 2) Bezug genommen. Auf den jeweiligen Screenshot der beschriebenen Videos, die sich ebenfalls in der vorbezeichneten Lichtbildmappe, dort S. 3, Zeile 2, Spalte 3 (Video 1), Zeile 2, Spalte 2 (Video 2) und Zeile 2, Spalte 1 (Video 3) befinden, wird ebenfalls gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 20 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 7, Zeile 2, Spalte 4 (Bild 1), Zeile 2, Spalte 5 (Bild 2) und Zeile 2, Spalte 6 (Bild 3) Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 21 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 7, Zeile 2, Spalte 1 (Bild 1), Zeile 2, Spalte 2 (Bild 2) und Zeile 2, Spalte 3 (Bild 3) Bezug genommen. Auf den Screenshot des beschriebenen Videos, der sich ebenfalls in der vorbezeichneten Lichtbildmappe, dort S. 3, Zeile 1, Spalte 6 befindet, wird ebenfalls gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 22 hochgeladenen Videos wird auf den insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 3, Zeile 1, Spalte 5 befindlichen Screenshot gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 24 hochgeladenen Videos wird auf den insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 3, Zeile 1, Spalte 4 befindlichen Screenshot gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 25 hochgeladenen Videos wird auf die insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 3, Zeile 1, Spalte 2 (Video 1) und Zeile 1, Spalte 3 (Video 2) befindlichen Screenshots gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 26 hochgeladenen Videos wird auf den insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 3, Zeile 1, Spalte 1 befindlichen Screenshot gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 28 hochgeladenen Videos wird auf den insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 4, Zeile 2, Spalte 2 befindlichen Screenshot gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 30 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 7, Zeile 1, Spalte 6 Bezug genommen. Auf den Screenshot des beschriebenen Videos, der sich ebenfalls in der vorbezeichneten Lichtbildmappe, dort S. 4, Zeile 1, Spalte 5 befindet, wird ebenfalls gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 31 hochgeladenen Videos wird auf den insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 4, Zeile 1, Spalte 4 befindlichen Screenshot gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen des entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 32 hochgeladenen Videos wird auf den insoweit in der Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 4, Zeile 1, Spalte 2 befindlichen Screenshot gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Wegen der entsprechend der getroffenen Feststellungen in Fall 33 hochgeladenen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe „Spur_73 - Motherless“ des RBr EK. vom 07.04.2025 im nicht foliierten Umschlag „Sonderband „Spur_73“, dort S. 7, Zeile 1, Spalte 1 (Bild 1), Zeile 1, Spalte 2 (Bild 2), Zeile 1, Spalte 3 (Bild 3), Zeile 1, Spalte 4 (Bild 4) und Zeile 1, Spalte 5 (Bild 5) Bezug genommen.

cc. Die zu den gegen den Angeklagten eingeleiteten Ermittlungen führenden Umstände sowie die zu seiner Festnahme und seinen im dortigen Rahmen erfolgten Angaben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der die Ermittlungen im Wesentlichen betreuenden Zeugen KHKin VD. und KHK TF., deren insoweit erfolgten Angaben die Kammer vollumfänglich gefolgt ist. Die Zeugen haben ferner bekundet, dass sich hinsichtlich der Chatpartner „KX.“ und „GM.“ bereits aus der Handyauswertung die entsprechenden Klarnamen der Chatpartner ergaben. Auch hinsichtlich des „VB.“ sei eine Identitätsermittlung unabhängig von den späteren Angaben des Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, die sich im Wesentlichen in einer Erläuterung der Chats erschöpft hätten, erfolgt. Ob und inwieweit zwischenzeitlich Ermittlungsverfahrens gegen die vorbezeichneten Chatpartner eingeleitet und ggf. bereits abgeschlossen sind, sei - so die Zeugen - nicht bekannt.

dd. Die zu den Tatfolgen für die Nebenklägerin und ihre Söhne getroffenen Feststellungen beruhen auf ihren Angaben, denen die Kammer vollumfänglich gefolgt ist, sowie den insoweit verlesenen Urkunden.

Die Nebenklägerin wurde zunächst am 10.02.2025 ermittlungsrichterlich vernommen. Nach dem Eindruck, den sich die Kammer mittels Inaugenscheinnahme ihrer audio-visuellen Vernehmung von ihrem dortigen Zustand verschaffen konnte, hatte die Nebenklägerin den ihr erst wenige Tage zuvor bezüglich des Angeklagten eröffneten Tatvorwurf noch nicht hinreichend vergegenwärtigt. Sie wirkte bemüht, die an sie gerichteten Frage zu beantworten, äußerte jedoch gleichsam, dass sie es nicht wahrhaben wolle, und fing in diesem Zusammenhang nach Worten ringend an zu weinen. Auch etwa zehn Monate später, nämlich im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bot sich ein ähnliches Bild. Die Nebenklägerin wirkte überwiegend gefasst, rang jedoch wiederholt nach Worten und mit ihren Tränen. Während sie beschrieb, früher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehabt zu haben, gab sie an, seit „diesem D.“ „nicht mehr gesund“ zu sein. Ihr Leben habe sich sehr verändert, der 00.00.0000 sei der schlimmste D. ihres Lebens gewesen. Die Polizeibeamten seien sehr nett gewesen, die Bilder von diesem D. werde sie gleichwohl nie mehr vergessen. An dem D. habe man nicht mehr leben wollen. Ihr Sohn IO. sei zusammengebrochen und habe geschrien. Die erste Zeit habe sie nicht mehr leben wollen. Sie wisse nicht, was sie falsch gemacht habe. Sie glaube, dass sie das nicht verdient habe. Auch das Leben ihrer Kinder habe sich vollständig verändert, weil sie sie nicht mehr alleine lassen könnten. Sie habe viele Ängste, die abends besonders schlimm seien, und empfinde Einsamkeit. Sie sei noch nie allein gewesen, sondern habe erst bei ihren Eltern und dann, nach der Hochzeit, mit dem Angeklagten zusammengelebt. Ihre Söhne würden abwechselnd bei ihr übernachten. Auch beim Weißen Ring habe sie Unterstützung gefunden und so einen Platz in der Ambulanz der LVR-Klinik erhalten. Sie glaube, dass sie es sonst nicht geschafft hätte. Manchmal habe sie gesagt, sie wolle nicht mehr, sie könne nicht mehr. Aber sie wolle für ihre Kinder kämpfen. Ihre Mutter, die in OL. wohne, habe sie verschont, ihr habe sie nichts erzählt. Ihre Schwester wisse indes Bescheid. Sie habe sehr viel Angst vor ihrer Zukunft. Sie habe in der Klinik Bedarfsmedikation angeboten bekommen, die sie jedoch bislang nicht genommen habe. Sie werde die dortige Behandlung, die bereits genehmigt sei, jedoch fortsetzen.

In Einklang hiermit geht aus der Behandlungsbescheinigung der LVR-Klinik vom 00.00.0000 hervor, dass sich die Nebenklägerin seit dem 26.03.2025 in der OEG Traumaambulanz in Behandlung befinde, wobei bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Bei ihr imponiere eine deutlich depressive Symptomatik mit stark gedrückter Stimmung, Affektlabilität, ausgeprägtem Insuffizienz- sowie Überforderungserleben, vermindertem Freudeerleben, vermindertem Antrieb, deutlich ausgeprägtem Rückzugsverhalten und ausgeprägter Grübelneigung. Gegenüber den Behandlern habe die Nebenklägerin von Schlafstörungen und ausgeprägten dysfunktionalen Schuld- sowie Schamgefühlen berichtet. Es lasse sich zudem eine PTBS-typische Symptomatik mit erhöhter Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit und Flashbacks eruieren, weshalb sich die Nebenklägerin weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung befinde.

Bezogen auf die unmittelbaren physischen Folgen der Taten, insbesondere der seitens des Angeklagten verabreichten Sedierungen gab die Nebenklägerin an, in den letzten Jahren öfter Kopfschmerzen am Wochenende gehabt zu haben, wenn sie wachgeworden sei. Sie habe dann in der Regel Paracetamol genommen und sei im Bett liegen geblieben. Insgesamt sei sie müder und erschöpfter gewesen, ihr Körper habe sich schwer angefühlt. Wenn sie bei Gelegenheit ihre Nachbarin im Treppenhaus getroffen habe, habe diese geäußert: „Du siehst aber schlecht aus!“. An die ihrem Krankenhausaufenthalt im Jahr 2023 vorausgegangenen Geschehnisse könne sie sich nicht erinnern, ihr sei lediglich von ihrer Schwester bzw. ihrem Sonn im Nachgang von ihrem Verhalten berichtet worden. Es habe auch Situationen gegeben, da sei sie auf der Couch im Wohnzimmer eingeschlafen und morgens in ihrem Bett wachgeworden, ohne sich erinnern zu können, wie sie ins Bett gekommen sei. Sie habe sich dabei nichts gedacht, sondern gedacht: „Mein Gott, mein Kopf!“. Manchmal habe sie auch ein Brennen beim Wasserlassen empfunden.

Anlass, an der Glaubhaftigkeit der nachvollziehbaren, teils durch die Behandlungsbescheinigung der LVR-Klinik belegten Angaben der Nebenklägerin zu zweifeln, bestehen nicht, sodass die Kammer sie ihren insoweit getroffenen Feststellungen vollumfänglich zugrunde gelegt hat.

c. Die Kammer konnte auf Grundlage der Angaben des Angeklagten sowie insbesondere auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens feststellen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten weder schuldunfähig noch eingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB gewesen ist. Der Angeklagte war entsprechend den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der ihn begutachtenden psychiatrischen Sachverständigen PV., denen sich die Kammer insoweit vollumfänglich anschließt, bei der Begehung der von ihm verübten Taten jeweils nicht in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Erst recht war diese nicht aufgehoben. Auch sein Einsichtsvermögen war zu jedem Zeitpunkt gegeben.

aa. Die Sachverständige, die der Kammer bereits seit Jahren als besonders zuverlässig und gewissenhaft bekannt ist, kommt auf Grundlage eines am 08.09.2025 geführten Explorationsgesprächs, der beigezogenen ärztlichen Behandlungsunterlagen, des Aktenstudiums sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen zu dem Ergebnis, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht gravierende psychische Störungen beim Angeklagten nicht vorlägen; eine krankhafte seelische Störung sei ebenso wenig wie eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine Intelligenzminderung ersichtlich. Das Vorliegen einer hirnorganischen Störung sei ebenso wie das Vorliegen einer schizophrenen oder affektiven Psychose sowie das Bestehen einer Substanzkonsumproblematik bei dem Angeklagten nicht feststellbar. Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich an, da auf derartige Beeinträchtigungen hindeutende Anhaltspunkte nicht vorliegen.

bb. Die Sachverständige hat im Ergebnis auch das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung verneint. Wenngleich bei dem Angeklagten eine paraphile Störung vorliege, sei diese nicht in einem solchen Ausmaß ausgeprägt, dass sie sich als eine das Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllende Fixierung darstellt.

Auch diesem Ergebnis schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Die Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die biografische Anamnese des Angeklagten zunächst unauffällig sei; er habe die Schule besucht, sei sein Leben lang in Arbeit gewesen, habe geheiratet und zwei Kinder bekommen. Bis ins höhere Lebensalter habe der Angeklagte ein strafloses Leben geführt, das zuletzt von einer Vielzahl internistischer Erkrankungen des Angeklagten geprägt gewesen sei. Der Legende des Angeklagten nach sei Ursprung der Taten gewesen, dass Sexualität in der Ehe mit der Nebenklägerin grundsätzlich nicht besprechbar gewesen sei, er jedoch potentiell größeres Interesse an Sexualität gehabt habe, als die insoweit deutlich gehemmte Nebenklägerin, die Sexualität sehr zurückhaltend begegnet sei und sich wenig experimentierfreudig gezeigt habe. Im Rahmen der Exploration habe der Angeklagte ausgeführt, dass er bereits bei früherem Konsum von Pornografie besonderes Interesse an voyeuristischer Pornografie gehabt habe, ihn insbesondere die Heimlichkeit des Filmens und Zuschauens erregt habe. Zu den Übergriffen auf die Nebenklägerin sei es - den Angaben des Angeklagten zur Folge - dadurch gekommen, dass diese nach einer Augenoperation benommen gewesen sei, und er bei Entkleiden der Nebenklägerin festgestellt habe, dass ihn dies errege.

Dies zugrunde gelegt weise die Sexualanamnese sowie das verfahrensgegenständliche inkriminierte Sexualverhalten nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen auf das Vorliegen einer sexuellen Deviation hin, die sich dadurch auszeichne, dass der Angeklagte über Jahre an der somnolenten Nebenklägerin sexuelle Handlungen vornahm, sie filmte, dies veröffentlichte, in einschlägigen Chats versendete und sich mit anderen Männern über die Sedierung von Frauen und hierzu geeigneter Methoden beriet. Medizinisch setze die Annahme einer paraphilen Störung ein andauerndes, intensives Muster atypischer Erregung voraus, das sich in sexuellen Gedanken, Fantasien, Verlangen oder Verhalten ausdrücke. Diagnostisch werde zudem gefordert, dass diese Störung längerfristig, mithin länger als sechs Monate bestehe, dass die betroffene Person die Fantasien bereits an einer anderen Person oder einem Objekt ausgelebt habe, und ein Leiden bzw. Leidensdruck erzeugt werde. Sämtliche der vorstehenden Kriterien - so die Sachverständige - lägen bei dem Angeklagten, der sich daran sexuell errege, seine schlafende bzw. bewusstlose und damit wehrlose Ehefrau zu vergewaltigen und zu filmen, in Form einer Somnophilie vor. Dabei sei ihm die Nebenklägerin ausgeliefert, weshalb er sexuelle Praktiken an ihr vornehmen und filmen könne, die diese - wie dem Angeklagtem aufgrund der langjährigen Ehe bekannt war - niemals gewollt oder zugelassen hätte. Auf Nachfrage habe der Angeklagte im Rahmen der Exploration angeben, dass es ihn erregt habe, die Kontrolle über die Nebenklägerin gehabt zu haben.

Bezüglich der Beurteilung des Schweregrades der Ausprägung sei den weiteren Ausführungen der Sachverständigen folgend das gesamte Alltags- und Funktionsniveau sowie das intrapsychische Erleben sowie die Ausdrucksmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Dabei falle zunächst auf, dass der Wunsch nach dieser Art der sexuellen Handlungen nach Angaben des Angeklagten erstmalig aufgekommen sei, nachdem er und die Nebenklägerin nicht mehr miteinander den vaginalen Geschlechtsverkehr ausübten. Demnach liege den Taten zugrunde, dass sich der Angeklagte letztlich aufgrund seiner weiterhin bestehenden Lust auf Sexualität über die Weigerung der Nebenklägerin, weiter mit ihm nach seinen Vorstellungen - etwa unter Einsatz von Sexspielzeug - sexuell zu verkehren, hinweggesetzt habe. Dabei war es ihm jedoch - entsprechend seiner insoweit mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere den ausgewerteten Chats, in Einklang stehenden Einlassung ohne Weiteres möglich, über mehrere Wochen hinweg abzuwarten, ehe er die Nebenklägerin erneut sediert und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Er war zum Aufschub fähig, hat mithin seinen Tatentschluss zurückstellen können, wenn - wie etwa in Fall 23 erkennbar - ihm die Gelegenheit nicht hinreichend sicher vor Entdeckung schien. Es war ihm ohne Weiteres möglich, sein Verhalten dergestalt zu steuern, dass er die Taten stets am Wochenende ausübte, damit die Nebenklägerin am nächsten D. ausschlafen konnte. Auch im Übrigen war das Familien- und Sozialleben von seiner sexuellen Neigung im Sinne einer Depravation nicht beeinträchtigt. So ging der Angeklagte einer langjährigen beruflichen Tätigkeit regelmäßig und zuverlässig nach und brachte sich innerhalb der Familie sowie im sozialen Umfeld weiterhin ein, sodass weder der Nebenklägerin noch seinen Söhnen eine Veränderung seines Verhaltens aufgefallen wäre. Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte ausweislich der Ergebnisse der Auswertung der bei ihm sichergestellten Datenträger nicht nur häufig mit Pornografie und diese thematisierenden Chats beschäftigt habe, sondern über die vergangenen Jahre durchaus eine Steigerung in dem Sinne feststellbar sei, als dass der Angeklagte dazu übergangen sei, nicht nur im Intimbereich der Nebenklägerin zu manipulieren, sondern auch offensichtlich den Schmerzreiz auslösendes Sexspielzeug, etwa in Form der an den Brustwarzen und Schamlippen angesetzten Klemmen, einsetzte, entsprechendes Video und Fotos im Internet hochlud und die Nebenklägerin dort in besonders demütigenden Posen präsentierte.

Zur Beurteilung der Frage, ob die sexuelle Paraphilie im Falle des Angeklagten das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Störung erreicht, sei zwischen vier - sich sämtlich im Kern mit der Frage, ob bzw. inwieweit der innere Entscheidungs- und Handlungsspieltraum der betroffenen Person durch die sexuelle Paraphilie beeinträchtigt wird, beschäftigende - Intensitätsstufen zu differenzieren: Auf erster Stufe seien deviante Impulse, die lediglich einmalig oder sporadisch, gebunden an einen aktuellen Konflikt oder eine besondere Lebenssituation aufträten, einzuordnen. Werde eine deviante Reaktion zu einem immer wiederkehrenden Konfliktlösungsmuster, ohne die sexuelle Orientierung zu bestimmen, so stelle dies die Stufe zwei dar. Auf dritter Stufe seien die Fälle einzuordnen, in denen sich eine stabile deviante Orientierung entwickelt habe, in dessen Rahmen Sexualität ohne Devianz nicht erlebt werden könne (sog. Fixierung). Auf vierter Stufe sei die stabile Fixierung bereits in eine progrediente Entwicklung übergegangen. Dies zugrunde gelegt führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass der Angeklagte letztlich auf der zweiten Stufe einzuordnen sei. Zwar habe er die paraphilen sexuellen Praktiken über einen nicht unerheblichen Zeitraum ausgeübt, während einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin jedenfalls zuletzt nicht bekannt geworden seien. Letzteres sei jedoch in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er keine beständige Erektion mehr hatte und die Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr verweigert habe. Eine tatsächliche Fixierung auf derartige sexuelle Praktiken habe demgegenüber, dem schließt sich die Kammer an, nicht vorgelegen. Weder sei mithin die Sexualstruktur des Angeklagten weitestgehend durch die paraphile Neigung bestimmt, noch sei eine progrediente Zunahme und Überflutung dranghafter Impulse erkennbar, die aufgrund ausbleibender Satisfaktion zunehmend zur Umsetzung auf der Verhaltensebene drängten. Schließlich ist die paraphile Störung nach dem Vorstehenden auch nicht ursächlich für das Unterbleiben anderer Formen soziosexueller Befriedigung.

Zusammenfassend kommt die Sachverständige nach dem Vorstehenden damit zu dem überzeugenden Ergebnis, dass bei dem Angeklagten diagnostisch eine paraphile Störung, einzuordnen als sexuelle Devianz, ohne ausschließliche Fixierung festzustellen ist. Weder die Biografie noch die verfahrensgegenständlichen Taten und die sie begleitenden Umstände weisen indes auf eine süchtige Entwicklung im Sinne einer Fixierung auf derartige sexuelle Handlungen hin, eine Depravation dergestalt, dass eine Vernachlässigung anderer Lebensinhalte im Tatzeitraum feststellbar gewesen wäre. Der Angeklagte verfügte mithin weiterhin über ausreichende innere Handlungsspielräume sowie hinreichende äußere Leistung- und Alltagsfähigkeit, sodass eine Beeinträchtigung, seiner paraphilen Neigung wirksam Einhalt zu gebieten, nicht vorlag.

IV.

Nach den unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:

1. In Fall 1 hat sich der Angeklagte des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er ausnutzte, dass die Nebenklägerin weder zur Willensbildung noch zur Willensäußerung in der Lage war, um sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Die Kammer hat nach den getroffenen Feststellungen abweichend vom Anklagesatz nicht feststellen können, dass der Angeklagte der Nebenklägerin in diesem Fall sedierende Mittel beigebracht hat, um ihren Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Auch war nicht festzustellen, dass er ihr ein sedierendes Mittel gegen ihren Willen verabreicht und damit eine Körperverletzung gemäß den §§ 223, 224 StGB begangen hat. Tateinheitlich hat er sich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 strafbar gemacht. Der Angeklagte hat die regungslose, unwissende Nebenklägerin nicht nur teilweise unbekleidet in ihrer Wohnung gefilmt, während er sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hat, sondern zugleich ihr Gesicht, insbesondere ihre geschlossenen Augen, gefilmt, wobei auf der vertonten Aufnahme auch das Schnarchen der Nebenklägerin zu vernehmen war, sodass er mit der Aufnahme zugleich ihre Hilflosigkeit zur Schau gestellt hat.

2. In Fall 2 hat sich der Angeklagte der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 StGB strafbar gemacht, da er die Nebenklägerin nach den getroffenen Feststellungen mittels der heimlichen Gabe von Zopiclon sediert hat, um ihren Widerstand zu verhindern oder zu überwinden, um an der anschließend weder zur Willensbildung noch zur Willensäußerung in der Lage befindlichen Nebenklägerin sexuelle Handlungen vollziehen zu können. Tateinheitlich hat er sich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 strafbar gemacht. Der Angeklagte hat die regungslose, unwissende Nebenklägerin nicht nur teilweise unbekleidet in ihrer Wohnung gefilmt, während er sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hat, sondern zugleich ihr Gesicht, insbesondere ihre geschlossenen Augen, gefilmt, wobei auf der vertonten Aufnahme auch das Schnarchen der Nebenklägerin zu vernehmen war, sodass er mit der Aufnahme zugleich ihre Hilflosigkeit zur Schau gestellt hat.

3. Der Angeklagte hat sich in den Fällen 3 bis 22, 24 bis 26, 28 sowie 30 bis 33 der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahme gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, indem er in den Fällen 3, 7, 9, 10, 12, 15, 17, 20, 21, 22, 28, 32 und 33 jeweils durch eine Tat nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB und in den Fällen 4 bis 6, 8, 11, 13, 14, 16, 18, 19, 24 bis 26, 30 und 31 - hier filmte er zugleich das Gesicht, insbesondere die geschlossenen Augen der Nebenklägerin, sodass er gleichzeitig ihre schlafbedingte Hilflosigkeit zur Schau stellte - jeweils durch eine Tat nach § 201a Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB hergestellte Bildaufnahmen für einen unbestimmten Betrachterkreis im Internet veröffentlicht und damit dritten Personen zugänglich gemacht hat.

Abweichend vom Anklagesatz hat die Kammer in den Fällen 7 (Bild 3 des Falls 13 und Fall 23 der Anklageschrift), 11 (Bild 7 des Falls 15 und Bilder 1 und 2 des Falls 16 der Anklageschrift), 17 (Bilder 6 und 8 des Falls 15 und Bild 3 des Falls 16 der Anklageschrift), 19 (Fälle 18 und 31 der Anklageschrift), 21 (Bilder 1 bis 3 des Falls 19 und Fall 32 der Anklageschrift) und 30 (Fälle 20 und 38 der Anklageschrift) statt einer tatmehrheitlichen eine tateinheitliche Tatbestandsverwirklichung angenommen, da die jeweiligen Uploads teils zeitgleich, teilweise in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgt sind, sodass zugunsten des Angeklagten insoweit von einem einheitlichen Tatentschluss auszugehen war.

Abweichend vom Anklagesatz ist die Kammer indes hinsichtlich der Bilder 1 und 2 des Falls 13 der Anklageschrift einerseits - Fall 6 - sowie des Bildes 3 des Falls 13 der Anklageschrift, dieses wiederum in Tateinheit mit Fall 23 der Anklageschrift, anderseits - Fall 7 - von einer tatmehrheitlichen Tatbestandsverwirklichung ausgegangen, lagen zwischen den Uploads um 01:16 Uhr und 11:20 Uhr nahezu zehn Stunden, damit eine deutliche zeitliche Zäsur, sodass der Upload am Mittag des 31.10.2022 von einem neuen Tateinschluss getragen war.

Hinsichtlich der Bilder 1 bis 5 des Falls 15 der Anklageschrift war nach der Beweisaufnahme nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um nicht inkriminierte Pornografie handelte, sodass eine Strafbarkeit insoweit nicht zu bejahen war.

4. In Fall 23 hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 StGB strafbar gemacht, indem er die Nebenklägerin mittels der heimlichen Beibringung von Ergocalm sediert hat.

5. In den Fällen 27, 29, 34 und 35 hat sich der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, 201a Abs. 1 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 StGB strafbar gemacht, indem er die Nebenklägerin mittels der heimlichen Gabe von Ergocalm sediert hat, um ihren Widerstand zu verhindern oder zu überwinden und an der anschließend weder zur Willensbildung noch zur Willensäußerung in der Lage befindlichen Nebenklägerin sexuelle Handlungen, die mitunter mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren und sie besonders erniedrigten, vollziehen zu können (vgl. BGH v. 21.01.2025 - 3 StR 512/24, NStZ-RR 2025, 139) und zugleich die unwissende, regungslose Nebenklägerin nicht nur teilweise unbekleidet in ihrer Wohnung gefilmt hat, während er sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hat, sondern zugleich ihr Gesicht, insbesondere ihre geschlossenen Augen, gefilmt hat, wobei auf der vertonten Aufnahme auch das Schnarchen der Nebenklägerin zu vernehmen war, sodass er mit der Aufnahme zugleich ihre Hilflosigkeit zur Schau gestellt hat.

Abweichend vom Anklagesatz hat die Kammer in Fall 27 (Fälle 6 und 7 der Anklageschrift) statt einer tatmehrheitlichen eine tateinheitliche Tatbestandsverwirklichung angenommen. Zwar liegt zwischen den dokumentierten Übergriffen ein Zeitraum von etwa drei Stunden. Die Kammer konnte indes nicht ausschließen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Beibringung der Sedierung den einheitlichen Tatentschluss des nächtlichen Missbrauchs der Nebenklägerin hatte, die nicht widerlegbar während des gesamten Zeitraums schlief und dem Angeklagten damit ununterbrochen über die Dauer der Nacht als Bezugsobjekt seines Übergriffs zur Verfügung stand.

6. Der Angeklagte handelte jeweils auch rechtswidrig und schuldhaft.

7. Die in den einzelnen Fällen begangenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

V.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1. In den Fällen 27, 29, 34 und 35 hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 7 StGB zugrunde gelegt, da die vorab zu prüfende Frage, ob insoweit jeweils ein minder schwerer Fall der schweren Vergewaltigung vorliegt, zu verneinen war. Denn eine Gesamtwürdigung unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände führt hier jeweils zu dem Ergebnis, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle einer derartigen Tat in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Strafrahmen des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 7 StGB den Besonderheiten des Falles jeweils nicht gerecht würde und zu hart wäre. Denn die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafmilderungsgesichtspunkte haben bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt kein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann.

Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:

Erheblich zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zuvorderst sein frühes und augenscheinlich authentisch von Reue und Einsicht geprägtes Geständnis berücksichtigt, das er bereits anlässlich seiner Festnahme abgelegt und innerhalb der Hauptverhandlung wiederholt hat. Der Angeklagte nannte bereits in der Festnahmesituation seine PIN-Nummer und ermöglichte auf diese Weise nicht nur seine unmittelbare Inhaftierung, sondern auch eine zeitnahe Auswertung seines Mobiltelefons. Auch in der Hauptverhandlung machte der Angeklagte umfassende Angaben, die nicht von Taktik geprägt waren, sondern mitunter weitere belastende Umstände hervorgebracht haben. Wenn auch nicht im Sinne des § 46b Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB - zu einer Entdeckung andere Straftaten trugen die Angaben des Angeklagten nicht wesentlich bei, da die gesondert Verfolgten FM.”, OI.” und FC. zum Zeitpunkt seiner Vernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits vollständig identifiziert worden waren -, so war die umfängliche Kooperationsbereitschaft des Angeklagten für die Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Verfahren durchaus werthaltig. Zugunsten des Angeklagten hat sich weiter ausgewirkt, dass er sich mit der Einziehung sämtlicher bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Erstverbüßer, erst recht aber mit Blick auf seine zahlreichen somatischen Erkrankungen, die bereits einen stationären Krankenhausaufenthalt während der Untersuchungshaft erforderten, besonders haftempfindlich ist. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten erwogen, dass er aufgrund seiner paraphilen Störung besonders tatgeneigt war, wenngleich die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorliegen.

Zulasten des Angeklagten wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte tateinheitlich zur schweren Vergewaltigung jeweils auch die Tatbestände der §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 201a Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB verwirklicht hat und es in allen Fällen zu einem vaginalen Eindringen bei der Nebenklägerin kam, wobei er in den Fällen 29 und 34 Sexspielzeug einsetzte, von dem er wusste, dass die Nebenklägerin dieses auch im bewusstseinsklaren Zustand ablehnt. In den Fällen 27, 29 und 34 nahm er verschiedenartige sexuelle Handlungen - an den Brüsten und im Intimbereich - an der Nebenklägerin vor. Während sich in Fall 35 ein längeres Tatgeschehen nicht nachvollziehen lässt, zog sich dieses in Fall 27, wenn auch mit Unterbrechungen, über einen nicht unerheblichen Zeitraum von knapp drei Stunden; in Fall 29 über knapp dreieinhalb Stunden und in Fall 34 über knapp drei Stunden. Erschwerend gegenüber Fall 29, wo der Angeklagte zwar nicht nur mit seinen Fingern, sondern auch einem Vibrator vaginal bei der Nebenklägerin eindrang und ihr Klemmen an die inneren Schamlippen anlegte, an denen der zog, löste insbesondere das Einführen des Slips der Nebenklägerin in die Vagina bei dieser augenscheinlich auch im sedierten Zustand einen Schmerzreiz aus, der dazu führte, dass die Nebenklägerin ihre gespreizten Beine schloss, was den Angeklagten gleichwohl nicht von der Fortsetzung seiner Handlungen abhielt.

Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer insoweit folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich:

Fall 27: 4 Jahre

Fall 29: 5 Jahre 3 Monate

Fall 34: 5 Jahre 6 Monate

Fall 35: 3 Jahre 6 Monate

2. In Fall 2 hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Alt. 3 StGB zugrunde gelegt, da die vorab zu prüfende Frage, ob insoweit ein minder schwerer Fall der schweren sexuellen Nötigung vorliegt, vorliegend zu bejahen war. Denn die unter Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Taten in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 7 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre.

Im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer hinsichtlich der Bemessung der Einzelstrafe folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit sämtliche unter Ziff. V. 1. dargestellten Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Daneben sprach für den Angeklagten, dass sich die sexuellen Handlungen im Wesentlichen in einem Manipulieren an den Brüsten der sedierten Nebenklägerin erschöpften, es mithin anders als in den vorbezeichneten Fällen nicht zu einem Eindringen in den Körper kam. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat bereits über sieben Jahre zurückliegt.

Strafschärfend hatte sich vorliegend dagegen ebenfalls auszuwirken, dass der Angeklagte tateinheitlich zur schweren sexuellen Nötigung auch die Tatbestände der §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.

Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer insoweit folgende Einzelfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich:

Fall 2: 2 Jahre

3. In Fall 23 war der Strafrahmen dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, da die vorab zu prüfende Frage, ob ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliegt, vorliegend zu verneinen war. Denn die unter Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Taten nicht in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre.

Im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer hinsichtlich der Bemessung der Einzelstrafe folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit sämtliche unter Ziff. V. 1. dargestellten Strafmilderungsgründe berücksichtigt.

Zulasten des Angeklagten wirkte sich zunächst aus, dass er zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Strafschärfend hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass die Nebenklägerin infolge der Beibringung von Ergocalm stationär über zwei Tage im Krankenhaus behandelt wurde.

Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer insoweit folgende Einzelfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich:

Fall 23: 1 Jahr

4. In Fall 1 war der Strafrahmen dem § 177 Abs. 1, 2 StGB zu entnehmen, da die vorab zu prüfende Frage, ob ein minder schwerer Fall des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 9 StGB vorliegt, vorliegend zu verneinen war. Denn die unter Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Taten nicht in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1, 2 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre.

Im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer hinsichtlich der Bemessung der Einzelstrafe folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit sämtliche unter Ziff. V. 1. dargestellten Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat bereits über sieben Jahre zurückliegt.

Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich auch den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB verwirklicht hat.

Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer insoweit folgende Einzelfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich:

Fall 1: 10 Monate

5. In den Fällen 3 bis 22, 24 bis 26, 28 sowie 30 bis 33 hat die Kammer den Strafrahmen des § 201a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit sämtliche unter Ziff. V. 1. dargestellten Strafmilderungsgründe berücksichtigt.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer hinsichtlich sämtlicher Fälle berücksichtigt, dass er die Fotos und Videos frei zugänglich für jedermann einem unbeschränkten Betrachterkreis zur Verfügung gestellt und damit jegliche Verfügungsgewalt über die Aufnahmen abgegeben hat. In den Fällen 4 bis 6, 8, 11, 13, 14, 16, 18, 19, 24 bis 26, 30 und 31 hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur eine Aufnahme im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB dritten Personen zugänglich gemacht hat, sondern es sich bei den jeweiligen Aufnahmen zugleich um solche im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt. Innerhalb dieser Fälle hat die Kammer wiederum hinsichtlich der Fälle 11, 16, 19, 24, 25, 30 und 31 strafschärfend berücksichtigt, dass die Aufnahmen neben den unbekleideten Geschlechtsmerkmalen der Nebenklägerin zugleich die Vornahme sexueller Handlungen an der Nebenklägerin zeigen, in Fall 25 sogar in Form einer Vergewaltigung. Bei den Fällen 10, 15, 20 bis 22, 28, 32 und 33 hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass in den Fällen 20, 21 und 33 neben der unbekleideten Brust auch der unbekleidete Intimbereich der Nebenklägerin zu sehen ist, in den Fällen 10 und 15 die Nebenklägerin in Gänze während eines länger andauernden Geschehens zu beobachten ist und in den Fällen 21, 22, 28 und 32 auch die Vornahme sexueller Handlungen dargestellt ist.

Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer insoweit folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich:

Fälle 3, 7, 9, 12, 17: jeweils 2 Monate

Fälle 20, 21, 33: jeweils 4 Monate

Fälle 4, 5, 6, 8, 10, 13, 14, 15, 18, 22, 26, 28, 32: jeweils 6 Monate

Fälle 11, 16, 19, 24, 30, 31: jeweils 8 Monate

Fall 25: 10 Monate

Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB war zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und sich auch hinsichtlich der Fälle, in den die Kammer eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten verhängt hat, geständig gezeigt hat. Der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen bedurfte es jedoch insbesondere mit Blick auf die einerseits mitunter äußerst geringen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Taten und andererseits mit Blick auf den erheblichen Tatzeitraum, nachdem der Angeklagte über zwei Jahre zeitweise sogar täglich eine Vielzahl inkriminierender Aufnahmen der Nebenklägerin einem unbegrenzten Betrachterkreis zur Verfügung gestellt hat, ohne dass es der Nebenklägerin möglich wäre, die Verfügungsgewalt über die Aufnahmen jemals zurückzuerlangen.

6. Aus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe - hier 5 Jahre 6 Monate (Fall 34) - eine Gesamtstrafe zu bilden. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung hat die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er seriell enthemmt war, kommt es doch im Rahmen der Begehung einer Vielzahl ähnlich gelagerter Taten regelmäßig zu einem Absinken der Hemmschwelle. Auch die enthemmende Wirkung seiner paraphilen Störung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt. Abermals hat die Kammer strafmildernd das gehaltvolle und von Reue getragene Geständnis des Angeklagten sowie dessen besondere Haftempfindlichkeit - nicht nur aufgrund seiner Eigenschaft als Erstverbüßer, sondern auch aufgrund seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie seines fortgeschrittenen Alters - berücksichtigt. Dagegen hatte die Kammer auch das durch den Angeklagten verwirklichte Gesamtunrecht, insbesondere die erheblichen, einschneidenden Tatfolgen für die Nebenklägerin sowie seine gesamte Familie, zu bewerten. Unter Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen und der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich.

VI.

Die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung hatte zu unterbleiben.

1. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam mangels Vorliegens der Eingangsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht in Betracht.

2. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hatte mangels Vorliegens einer Substanzkonsumstörung ebenfalls zu unterbleiben.

3. Im Ergebnis lagen auch die Voraussetzungen für die (vorbehaltene) Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß §§ 66, 66a StGB nicht vor. Zwar liegen die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB bzw. des § 66a Abs. 2 StGB vor. Die sachverständig beratene Kammer vermochte jedoch weder einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten mit der erforderlichen Überzeugung noch eine Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen.

a. Hangtäter im Sinne des § 66 StGB ist, wer dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest verwurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH v. 06.05.2014 - 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271). Danach ist ein Hang die Summe von persönlichkeitsimmanenten Faktoren, von überdauernden Wahrnehmungen und überdauernden Verhaltensmustern. Um das Vorliegen eines Hanges beurteilen zu können, sind die kriminelle Entwicklung, eine Deliktanalyse sowie eine genaue Betrachtung der bisherigen Persönlichkeitsentwicklung und bestehenden Risikofaktoren vorzunehmen.

Dies vorangestellt hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Hangtäterschaft nicht maßgeblich auf die „Ungeheuerlichkeit“ der Taten ankommt, sondern zu beurteilen ist, ob und in welchem Maße die tatursächlichen Umstände in dem Angeklagten derart verwurzelt sind, dass sie gewissermaßen persönlichkeitsimmanent sind. Bei Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zur Ursächlichkeit seiner Taten, insbesondere der fehlenden Besprechbarkeit von Sexualität in der Ehe sowie letztlich der Weigerung der Nebenklägerin, den insoweit bestehenden sexuellen Vorstellungen des Angeklagten offen zu begegnen, erwiesen sich gemäß den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen die Taten weniger als ein Ausdruck persönlichkeitsimmanenter Faktoren als vielmehr das Ergebnis hochspezifischer, situativer Umstände. Parallel zu der Entwicklung der abnehmenden Sexualität in der Ehe hat sich der Angeklagte zunehmend intensiver mit Pornografie im Internet befasst, wobei ihn - wie sich anhand der Chatauswertung sowie der Inhalte seiner Nutzerprofile bei www.xhamster.com und www.motherless.com belegen lässt - nicht jede Art von Pornografie, sondern voyeuristische Aufnahmen sowie das Vornehmen sexueller Handlungen an sedierten Frauen besonders interessiert haben. Indem sich der Angeklagte zudem unter Gleichgesinnten bewegt hat, haben seine Neigung und seine Handlungen eine Art Legalisierung erfahren. Mit Blick auf die Unzufriedenheit in Bezug auf die eigene Sexualität einerseits sowie die fortgesetzte Beschäftigung mit einschlägiger Pornografie andererseits habe sich - so die Sachverständige PV. - die Sexualität des Angeklagten zunehmend in den Bereich des Heimlichen verschoben, wobei schließlich die Grenze, die bis dahin lediglich als Fantasien bestehenden Vorstellungen tatsächlich auszuagieren, die Nebenklägerin zu sedieren, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, von denen er wusste, dass die Nebenklägerin sie im bewusstseinsklaren Zustand ablehnen würde, sie hierbei zu filmen und in internationalen Chatgruppen in mitunter besonders demütigenden Posen zur Schau zu stellen, überschritten wurde. Dabei sei der Angeklagte - so die Sachverständige - auch nicht etwa in diese Situation „hineingeraten“, er habe vielmehr selbst aktiv nach Medikamenten und der Art ihrer Verwendung gesucht und sich in den Chats in vulgärer und abwertender Weise („Fickstute“) über die Nebenklägerin geäußert.

Gegen die Annahme einer Hangtäterschaft sprächen indes im Ergebnis eine Reihe positiver Ressourcen des Angeklagten, namentlich der späte Beginn der Delinquenz, der Umstand, dass der Angeklagte keine „klassische“ Gewalt eingesetzt und der Nebenklägerin keine „klassischen“ Verletzungen beigebracht habe. Mit Blick auf die bis zum vorliegenden Verfahrens ausgebliebene Konfrontation, die nach den vorstehenden Ausführungen hochsituative Dynamik zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, die vorgenannten positiven Ressourcen und die nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen durchaus vorhandene therapeutische Ansprechbarkeit des Angeklagten liegt danach eine überdauernde, eingeschliffene und unkorrigierbare Haltung des Angeklagten in Bezug auf die Begehung schwerer Sexualstraftaten nicht vor.

b. Dass der Angeklagte in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen wird, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Hierfür ist zunächst zu konstatieren, dass der Angeklagte bis zu den verfahrensgegenständlichen Taten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Übergriffe auf die Nebenklägerin sowie das Anfertigen und Versenden entsprechend inkriminierter pornografischer Dateien stehen in unmittelbarem Zusammenhang und seien - so die Sachverständige - angesichts des im Übrigen psychisch unauffälligen Angeklagten als sogenannte Gelegenheitstaten zu werten. Die Rückfälligkeit bei Inzesttätern - mithin bei innerfamiliär verübten Straftaten - seien nicht nur - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird - statistisch mit einer Basisrate von 10% gering. Auch individual-prognostisch gelte im Falle des Angeklagten keine anderweitige Bewertung. Wenngleich die Taten des Angeklagten ungeheuerlich erscheinen und sein Verhalten gegenüber der Nebenklägerin keinerlei Empathie erkennen lasse, weise der Angeklagte ansonsten keine anti- oder dissoziale Persönlichkeit auf. Dies aber stelle in Bezug auf die Rückfälligkeit in Bezug auf einschlägige Sexualstraftaten kriminalprognostisch den gewichtigsten Faktor. Der Umstand, dass auch der Krankenhausaufenthalt der Nebenklägerin zu keiner Verhaltensänderung oder authentischen Erschütterung des Angeklagten geführt habe, sei durchaus bemerkenswert. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte der Nebenklägerin starke Schlafmittel in deutlicher Überdosierung verabreicht habe, wobei er als medizinischer Laie überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die Gefährlichkeit seines Handelns zu beurteilen. Gesorgt habe er sich lediglich um seine eigene Gesundheit, indem er etwa vor Einnahme von Viagra ärztlichen Rat eingeholt habe. Im Falle der Nebenklägerin habe er dagegen nicht einmal den Beipackzettel zu Rate gezogen. Das Risiko, dass der Angeklagte eine andere Frau kennenlerne und gleichgelagerte Taten an ihr verübe, sei jedoch äußerst gering. Die Nebenklägerin war die erste und einzige Sexualpartnerin des Angeklagten. Auch während der Ehe habe der Angeklagte sich nicht außerhalb dieser orientiert. Die vorliegenden Taten seien vielmehr stark an die Person der Nebenklägerin bzw. die zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin erwachsene Dynamik gebunden, wobei es weder dem Angeklagten noch der Nebenklägerin möglich gewesen sei, Sexualität sinnvoll zu besprechen. Erschwerend sei zudem hinzugekommen, dass sein Handeln trotz des langen Zeitraums noch nie ernsthaft sanktioniert worden ist, wodurch eine gewisse Enthemmung eingetreten sei. Inwieweit es dem Angeklagten gelingen wird, die für das zweite Deliktfeld - namentlich die Umtriebigkeit in Chats, innerhalb welcher der Angeklagte nicht nur Anleitungen zu Sedierungen anderer Frauen erläuterte, sondern tatsächlich selbst Medikamente verschickte - tatursächlichen Umstände aufzuarbeiten, sei dagegen derzeit nicht absehbar. Es habe den Eindruck gemacht, dass der Angeklagte letztlich das zugegeben habe, was auf der Hand gelegen habe, wobei sich die Befragung des Angeklagten mitunter zäh gestaltet habe und die Antworten des Angeklagten mitunter den Eindruck hinterlassen hätten, er habe den tatursächlichen Persönlichkeitsanteil abgespaltet. Eine authentische Auseinandersetzung, eine radikale Akzeptanz der eigenen hochegoistischen Motive stehe noch aus. Der Angeklagte habe jedoch durchaus bereits begonnen, das eigene Verhalten selbstkritisch zu betrachten und zu bewerten; die Konsequenzen seiner Taten für die Nebenklägerin scheine er lange Zeit ausgeblendet zu haben. Insbesondere im Verlaufe der Hauptverhandlung sei jedoch der Eindruck entstanden, dass der Angeklagte bei therapeutischer Konfrontation durchaus zu Opferempathie in der Lage sei.

Entsprechend der dargestellten Individualprognose gelangte die Sachverständige auch unter Bemühung einschlägiger Prognoseinstrumente zu der Einschätzung, dass im Falle des Angeklagten auch bei allgemein statistischer Betrachtung von einer geringen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Wenngleich die Gefahrenprognose nicht allein auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützt werden kann, so dient die Ermittlung der statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit jedoch der Sicherung der Qualität der vorgenommenen Individualprognose. Stütze man sich auf die Basisrate für Rückfälligkeit, mithin die empirisch ermittelte Rate für Rückfälligkeit bei Tätern einer bestimmten Deliktsgruppe, so sei zunächst zwischen der Basisrate für Kriminalität und der deliktspezifischen Basisrate für Rückfälligkeit zu unterscheiden. Die empirisch ermittelten Basisraten für Rückfalltaten in Bezug auf Vergewaltigungen unterscheide sich stark, abhängig davon, ob es sich um Taten im familiären Bereich oder fremde Opfer handele. Für die verfahrensgegenständlichen Taten existiere eine tatsächliche Vergleichsgruppe nicht. Rückfallraten bei innerfamiliärem Missbrauch lägen indes unter 10%. Das Prognoseinstrument SVR 20 zur Vorhersage sexueller Gewalttaten führe angewendet auf den Angeklagten ebenfalls zu dem Ergebnis eines niedriges Rückfallrisikos, wobei die in diesem Rahmen für das „Item 3: Psychopathy“ zu verwendende „Psychopathie“-Checkliste von Hare (PCL-R) im Falle des Angeklagten einen Wert von 7 ergab, eine Psychopathie danach zu verneinen ist. Auch der SORAG - eine Kriminalprognosemethode zur Vorhersage gewalttätiger samt sexuell motivierter Rückfälle entlassener Sexualstraftäter - führt zu einem Summerwert von -18, was der Risikokategorie 1 entspreche, wonach für einen Beobachtungszeitraum von sieben Jahren eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 7% und für einen solchen von zehn Jahren von 10% für die Begehung eines erneuten Gewalt- bzw. Sexualdelikts besteht. Auch das Prognoseinstrument Static99, welches die Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich eines erneuten sexuellen, gewalttätigen Delikts auf Grundlage statistischer Faktoren ermittelt, kommt im Falle des Angeklagten zu dem Ergebnis, dass das statistische Rückfallrisiko niedrig ist.

VII.

Soweit dem Angeklagten durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 07.07.2025, Az. 806 Js 47/25, zudem vorgeworfen wurde, die Nebenklägerin bereits im März 2009 sediert zu haben, um an der sodann zur Willensbildung bzw. Willensäußerung unfähigen Nebenklägerin sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren, vorgenommen zu haben (Fall 1 der Anklageschrift), dem gesondert verfolgten Sven Büttner am 30.04.2024 ohne Willen und Wollen der Nebenklägerin eine hiervon gefertigte Videoaufnahme über „Telegram“ übersandt zu haben (Fall 41 der Anklageschrift) und die Nebenklägerin auch am 18.04.2024 sediert zu haben, um an der sodann zur Willensbildung bzw. Willensäußerung unfähigen Nebenklägerin sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren, vorzunehmen (Fall 10 der Anklageschrift), war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

1. Betreffend die Fälle 1 und 41 der Anklageschrift hat der Angeklagte bestritten, dass es sich bei der insoweit in Augenschein genommenen Videoaufnahme um ihn und die Nebenklägerin handelt. Zwar gebe es Videos, auf denen zu sehen sei, wie er mit der Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr ausübe, mithin mit seinem Penis vaginal in sie eindringe. Er habe jedoch mit ihr nie im sedierten Zustand den vaginalen Geschlechtsverkehr dergestalt ausgeübt, dass er mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen sei. Er habe das Video vielmehr selbst zuvor einmal aus dem Internet heruntergeladen, ohne dass er noch konkret erinnerlich habe, wann und wo dies erfolgt sei. Es entziehe sich ferner seiner Kenntnis, unter welchen Umständen das Video aufgenommen und hochgeladen worden sei, insbesondere wisse er nicht, ob die abgebildete Frau sediert oder mit der Aufnahme und Verbreitung des Videos einverstanden gewesen sei, es sich mithin um legale Pornografie handele.

Dieser Einlassung ist die Kammer mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gefolgt, sodass insoweit zugunsten des Angeklagten anzunehmen war, dass es sich bei dem Video um nichtinkriminierte Pornografie handelte, die der Angeklagte mithin auch straflos versenden konnte. Gestützt wird seine Einlassung dadurch, dass auf Grundlage der bei dem Angeklagten sichergestellten und ausgewerteten Datenträger kein Anhalt dafür besteht, dass der Angeklagte bereits im Jahr 2009 damit begonnen hatte, die Nebenklägerin zu sedieren, um anschließend an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Wenngleich der Angeklagte bereits ab dem Jahr 2008 begonnen haben mag, heimliche Videoaufnahmen von der bewusstseinsklaren Nebenklägerin zu fertigen, die sie beim Duschen oder aber dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zeigen, liegen keinerlei anderweitige Erkenntnisse dazu vor, dass der Angeklagte die Nebenklägerin bereits zu diesem Zeitpunkt sedierte. Diese Erkenntnis fügt sich zwanglos in die im Übrigen festzustellende Genese seiner Taten ein, wonach die aus dem Jahr 2018 gefertigten Aufnahmen zunächst „lediglich“ ein Manipulieren an den Brüsten der sedierten Nebenklägerin zeigen, während er schließlich - in der Intensität steigend - jedenfalls ab dem Jahr 2023 dazu übergegangen war, nach erfolgter Sedierung der Nebenklägerin in ihrem Intimbereich zu manipulieren und sexuelle Handlungen vorzunehmen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren. Auch die Qualität der Aufnahme unterscheidet sich letztlich von den ab 2018 vorliegenden, zweifelsohne durch den Angeklagten gefertigten Aufnahmen. Während das Video betreffend Fall 1 der Anklageschrift augenscheinlich mit einem Nachtsichtmodus mit einer feststehenden Kamera hergestellt wurde, fällt insbesondere in Vergleich zu den späteren Aufnahmen auf, dass Letztere, insbesondere soweit sie in der Dunkelheit aufgenommen wurde, von schlechterer Bildqualität waren, eine Beleuchtung teils über eine zusätzliche Taschenlampe sichergestellt wurde und der Angeklagte die Kamera zudem überwiegend in einer Hand führte und nicht auf einem Stativ oder Ähnlichem montierte. Abgesehen von der Qualität der Aufnahme lassen auch die abgebildeten Protagonisten nicht den Rückschluss darauf zu, dass es sich hierbei um den Angeklagten und die Nebenklägerin handelt. Wenngleich von der abgebildeten Frau nur das Gesäß und auch der abgebildete Mann nur teilweise erkennbar sind, sprechen einige Indizien insbesondere dagegen, dass es sich bei dem abgebildeten Mann um den Angeklagten handelt: Zuvorderst handelt es sich ausweislich der abgebildeten Beine bei dem männlichen Protagonisten um einen schlanken, sportlichen Mann, was bereits mit den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seiner eigenen Physionomie, insbesondere seinem Körpergewicht, nicht zu vereinbaren ist. Der Angeklagte wog in den vergangenen Jahrzehnten bei einer Körpergröße von etwa 175cm niedrigstenfalls etwa 100kg, was mit Blick auf die Körpergröße des Angeklagten ein deutliches, mit dem Erscheinungsbild der abgebildeten männlichen Person nicht zu vereinbarendes Übergewicht bedeutet. Unabhängig von seiner Physionomie hat der Angeklagte angegeben, unter Erektionsproblemen zu leiden, was dadurch gestützt wird, dass auf den sichergestellten Datenträgern nach Angaben der Zeugin KHKin VD. keine einzige Aufnahme gefunden wurde, auf der zweifelsfrei das Geschlechtsteil des Angeklagten - gar im erigierten Zustand - abgebildet gewesen wäre. Im Gegenteil ergibt sich vielmehr aus der zweifelsfrei den Angeklagten beim Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin abbildenden Aufnahme (Video 1 des Falls 15), dass der Angeklagte, während er die nackte Nebenklägerin einvernehmlich sexuell stimulierte, sogar eine Hose trug und ihr statt seines Penis einen Dildo vaginal einführte und sie hiermit penetrierte.

2. Dass der Angeklagte die Nebenklägerin entsprechend dem Anklagesatz (dort Fall 10) auch am 18.04.2024 sediert und vergewaltigt haben soll, ließ sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht feststellen. Zwar hat der Angeklagte den Tatvorwurf insoweit pauschal eingeräumt. Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass er primär das auf dem insoweit in Augenschein genommenen Video „a045fead-dfde-4441-8767-ac53e4ba6ddc“ abgebildete Geschehen eingeräumt hat, während er konkrete Angaben zur Tatzeit nicht tätigte bzw. nicht erinnerte. Einziger vermeintlicher Beleg für den Tatzeitpunkt 18.04.2024 war damit das „Änderungsdatum“, das bei in Augenscheinnahme bzw. Verlesung der in den „Eigenschaften“ der Videodatei vermerkten Angaben angezeigt wurde. Dabei handelt es sich jedoch - entsprechend der Bezeichnung - lediglich um das Änderungs- nicht aber das Erstellungsdatum, sodass die Angabe keinen belastbaren Rückschluss auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Erstellung der Datei zulässt. Bei Abgleich mit der zu Fall 34 in Augenschein genommenen Videodatei „IMG_2302“ war letztlich vielmehr zu konstatieren, dass es sich bei den Videos, beide weisen eine Länge von 32 Sekunden auf, um inhaltlich identische Dateien handelt, sodass - die Datei „IMG_2302“ weist das Erstellungsdatum 26.12.2023 22:12 Uhr auf, was sich wiederum zwanglos mit den Angaben des Angeklagten im Rahmen des bereits dargestellten Chats mit „GM.“ als auch mit der mitunter am Rande gefilmten Weihnachtsdekoration in Einklang bringen lässt - zugunsten des Angeklagten anzunehmen war, dass es sich bei der Datei „a045fead-dfde-4441-8767-ac53e4ba6ddc“ lediglich um eine Kopie der Datei „IMG_2302“ handelt, sie mithin keine Vergewaltigung am 18.04.2024 zeigt, sondern ebenfalls das Tatgeschehen vom 26.12.2023. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder gar Beweismittel für eine entsprechende Tat am 18.04.2024 war der Angeklagte insoweit freizusprechen.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO. Der lediglich im geringen Umfang erfolgte Teilfreispruch hat sich kostenmäßig nicht ausgewirkt.

(H.)

(W.)

(D.)