Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2011

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.03.2011 – 1 Ta 39/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0304.1TA39.11.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.12.2010 - 6 Ca 847/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-04/1-ta-39-11#rd_1

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-04/1-ta-39-11#rd_2

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.12.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 08.12.2010, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-04/1-ta-39-11#rd_3

Mit einem am 16.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen Beschwerde eingelegt. Nachdem diese nicht weiter begründet wurde, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die weiterhin fehlende Erklärung nicht abgeholfen und ihn dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-04/1-ta-39-11#rd_4

Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 09.02.2011 unter Fristsetzung zum 01.03.2011 dem Kläger Gelegenheit gegeben, die geforderte Erklärung abzugeben und das Rechtsmittel zu begründen. Die Äußerungsfrist verstrich, ohne dass ein Eingang festgestellt werden konnte.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-04/1-ta-39-11#rd_5

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

7

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-04/1-ta-39-11#rd_6

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-04/1-ta-39-11#rd_7

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-04/1-ta-39-11#rd_8

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-03-04/1-ta-39-11#rd_9

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

12

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.