Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2010

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.01.2010 – 1 Ta 299/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0112.1TA299.09.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.09.2009 - 2 Ca 760/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

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Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_1

Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten für die gegen ihn erhobene Entgeltzahlungsklage mit Beschluss vom 06.12.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_2

Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger den Beklagten über dessen Prozessbevollmächtigten mehrfach auf mitzuteilen, ob eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Zugleich wies er ihn darauf hin, es stehe ihm frei, den entsprechenden Erklärungsvordruck erneut vollständig auszufüllen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_3

Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 15.09.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_4

Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.09.2009 zugegangenen, Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte für den Beklagten mit einem beim Arbeitsgericht am 20.10.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die angekündigte Beschwerdebegründung wurde trotz mehrfacher Erinnerungen des Arbeitsgerichts nicht nachgereicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_5

Der Rechtspfleger hat - ohne den Beschwerdeführer hierüber zu informieren - durch Verfügung vom 16.12.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_6

Das Landesarbeitsgericht hat den Beschwerdeführer über die Nichtabhilfe informiert und eine weitere Frist zur Erklärung über eine Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gesetzt. Auch hierauf äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_7

Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.

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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_8

Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009 - 1 Ta 53/09 m.w.N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_9

Der Rechtspfleger hat dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Insbesondere hat er vom Beschwerdeführer durch seinen Hinweis auf die Freiwilligkeit nicht in unzulässiger Weise pauschal das erneute Ausfüllen des Formulars i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO verlangt. Damit ist die Nichtabhilfe zu Recht erfolgt, da es an der Erklärung des Beschwerdeführers fehlte, ob sich seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geändert haben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_10

Der nach § 572 ZPO erforderliche Beschluss über die Nichtabhilfe und Vorlage liegt mit der bloßen "Verfügung" des Rechtspflegers vom 16.12.1009 vor. Damit hat der Rechtspfleger zwar in der falschen Form, aber trotzdem in der Sache endgültig entschieden. Die unterlassene Information des Beschwerdeführers hierüber (vgl. Weth/Schwab; ArbGG, 2. Aufl., § 78 Rz 50) hat das Beschwerdegericht nachgeholt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_11

Ob die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugegangenen Aufforderungen den Beschwerdeführer selbst - der offensichtlich ohne Angabe einer Adresse verzogen ist - letztlich erreichten, ist unerheblich. Dies entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Mitwirkungsverpflichtung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_12

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06) und der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 Ta 101/09, m.w.N.) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht jedenfalls dann auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde, so dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hier als zustellungsberechtigt anzusehen ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-12/1-ta-299-09#rd_13

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht die angeforderte Erklärung abgegeben, ob sich seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Daher hat es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses nach § 124 Nr. 2 ZPO zu verbleiben.

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Die sofortige Beschwerde ist somit mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.