Rechtsprechung / LAG Niedersachsen / 2002

LAG Niedersachsen Urteil vom 19.12.2002 – 7 Sa 1143/01 E

ECLI:DE:LAGNI:2002:1219.7SA1143.01E.0A

ArbeitsrechtNiedersachsenArbeitsrecht NiedersachsenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Leitsatz

1. Ein psychologischer Psychotherapeut kann nicht in die für Ärzte maßgeblichen Fallgruppen eingruppiert werden, da er weder Arzt ist noch eine analoge Anwendung mangels Tariflücke in Betracht kommt. 2. Es ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien im Rahmen der durch Art. 9 Abs.3 GG geschützten Tarifautonomie festzulegen, ob überhaupt und gegebenenfalls wie sie eine tarifliche Vergütungsregelung treffen wollen.

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.06.2001, 11 Ca 78/01 E, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_1

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger, nachdem ihm die Approbation als psychologischer Psychotherapeut erteilt worden ist, nach den Merkmalen für Ärzte eingruppiert werden kann.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_2

Der am geborene Kläger war vom 01.September 1992 bis zum 31.Dezember 2002 bei dem beklagten Land als Diplom-Psychologe beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 17.August 1992 (Bl. 13, 14 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Zuletzt bezog er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_3

Der Kläger wurde eingesetzt in dem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie. Gemeinsam mit einer Assistenzärztin/einem Assistenzarzt leitet er die Station der Psychiatrischen Klinik. Der Kläger und die ärztliche Stationsleitung behandeln jeweils ca. 10 Patienten der Station. Beide unterstehen der Weisung, Supervision und Verantwortung einer Oberärztin/eines Oberarztes. Die leitende Ärztin Dr. O sowie der Chefarzt Dr. v bescheinigten dem Kläger im November 2000 (Bl. 19, 20 d.A.), überwiegend psychotherapeutisch tätig zu sein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_4

Am 04.Januar 1999 erlangte der Kläger die Approbation zum psychologischen Psychothrapeuten (Bl.18 d.A.) aufgrund der Übergangsregelung des § 12 Abs.4 PsychTHG, ohne die nunmehr geregelte Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten durchlaufen zu müssen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_5

Mit Schreiben vom 23.Mai 2000 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT ab dem 04.Januar 1999. Das beklagte Land lehnte das Begehren mit Schreiben vom 05.Juni 2000 ab. Mit seiner Klage vom 29.Januar 2001 verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren für die Zeit ab dem 24.11.1999 weiter.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_6

Das Arbeitsgericht hat durch ein dem Kläger am 12.Juli 2001 zugestelltes Urteil vom 15.Juni 2001, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 54-60 d.A.), die Eingruppierungs-Feststellungsklage abgewiesen. Zur Begrründung hat es im wesentliche ausgeführt, der Kläger sei nicht in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 für Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit einzugruppieren. Der Kläger selbst sei kein Facharzt. Eine entsprechende Anwendung der Fallgruppe komme nicht in Betracht, da eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht vorliege.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_7

Durch das Gesetz für die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vom 16.06.1998 sei erstmals der Beruf des psychologischen Psychotherapeuten geschaffen worden. Durch dieses Gesetz könne ein approbierter psychologischer Psychotherapeut gleich einem Arzt eigenverantwortlich Patienten - allerdings lediglich psychotherapeutisch - behandeln. Zwar hätten die Tarifvertragsparteien bei der Erstellung der Vergütungsordnung den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten noch nicht gekannt. Gleichwohl liege keine unbewußte Tariflücke vor. Die Vergütungsordnung sehe für alle Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung die Eingruppierung in die jeweiligen Vergütungsgruppen nach allgemeinen Merkmalen vor. Lediglich Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker würden in gesonderten Tätigkeitsbeispielen der genannten Vergütungsgruppen erfasst. Werde ein neuer Beruf geschaffen, der auf einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung beruhe, so sei davon auszugehen, dass die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppen II a und aufwärts anzuwenden seien. Dies ergebe sich aus der Absicht der Tarifvertragsparteien, grundsätzlich alle Angestelltentätigkeiten des Öffentlichen Dienstes zu erfassen und erschöpfend zu regeln.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_8

Hinzu komme, dass sich durch die Approbation zum psychologischen Psychotherapeuten die Aufgaben und Tätigkeiten des jeweiligen Diplom-Psychologen nicht ändern müssten, wie es im vorliegenden Fall deutlich werde.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_9

Eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a scheitere daran, dass dieser nicht hinreichend vorgetragen habe, woraus sich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe. Da sich allein durch die Approbation seine Aufgaben bzw. seine Tätigkeit nicht verändert habe, erfülle er allein aufgrund dieses Umstandes nicht das Tätigkeitsmerkmal 1 a der Vergütungsgruppe I b.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_10

Hiergegen richtet sich die am 10.August 2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.Oktober 2001 am 10.Oktober 2001 begründete Berufung des Klägers.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_11

Der Kläger ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe durch das Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vom 16.Juni 1998 ein bislang völlig ungeregeltes Berufsfeld neu geregelt und zwei völlig neue akademische Heilberufe geschaffen. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass ein abgeschlossenes Hochschulstudium gerade nicht kennzeichnend für den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten sei, sondern nur die Ausgangsqualifikation darstelle. Kennzeichnend für den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten sei die dem abgeschlossenen Hochschulstudium nachfolgende, weitergehende, staatlich geregelte dreijährige Vollzeit bzw. fünfjährige Teilzeitausbildung, die zur Approbation führe. Der Beruf des psychologischen Psychotherapeuten beruhe schwerpunktmäßig auf der Approbation, die er erst nach der im PsychTHG neu geregelten Ausbildung erlangt werde.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_12

Die Tarifvertragsparteien hatten für Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker gesonderte Tätigkeitsbeispiele gebildet. Sachlicher Grund hierfür sei die Approbation sowie die Qualifikation und der Status als akademischer Heilberuf. Mit Inkrafttreten des PsychTHG seien die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kindern- und Jugendlichen-Psychotherapeuten zu dieser Gruppe hinzugetreten. Es liege deshalb eine unbewusste Regelungslücke vor, weshalb der Kläger entsprechend dem Tätigkeitsbeispiel Nr. 7 der Vergütungsgruppe I b einzugruppieren sei. Er habe als approbierter psychologischer Psychotherapeut eine dem Facharzt für psychotherapeutische Medizin vergleichbare Qualifikation.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_13

Seine Tätigkeit hebe sich darüberhinaus auch durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT heraus. Der Diplom-Psychologe sei allein mit seiner im Studium erworbenen Ausbildung nunmehr nicht mehr befugt, heilkundliche Psychotherapie unter diesem Namen durchzuführen. Die Ausübung von Psychotherapie sei neben den diesbezüglichen Fachärzten nur noch dem approbierten psychologischen Psychotherapeuten gestattet. Nach seiner Approbation übe der Kläger nunmehr namens und im Auftrage der Beklagten selbständig die Heilbehandlung der ihr anvertrauten Patienten aus.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_14

In der besonderen Qualifikation liege die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers. Nichts anderes gelte auch für die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages des Klägers im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.Oktober 2001 (Bl.85-88 d.A.) sowie vom 17.Dezember 2001 (Bl.104, 105 d.A.).

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.06.2001 abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 24.11.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b des Bunddesangestellten-Tarifvertrages zu zahlen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_17

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_18

Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.Dezember 2001 (Bl. 95, 96 d.A.).

Entscheidungsgründe§

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_19

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 518, 519 ZPO, 64,66 ArbGG.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_20

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT seit November 1999 nicht zu.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_21

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die Vorschriften des BAT Anwendung. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob die Hälfte der die Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der begehrten Vergütungsgruppe entsprechen, § 22 BAT.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_22

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter einem Arbeitsvorgang in diesem Sinne die unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und selbständig zu bewertende Arbeitseinheit zu verstehen, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt. Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit eines Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_23

Die Tätigkeit des Klägers als einer der beiden Stationsleiter lässt sich nicht weiter aufteilen und stellt deshalb einen großen Arbeitsvorgang in diesem Sinne dar.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_24

Die Tätigkeit des Klägers lässt sich jedoch keinem der Tätigkeitsbeispiele der Vergütungsgruppe I b BAT zuordnen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_25

Der Kläger ist unstreitig nicht Facharzt mit entsprechender Tätigkeit, weshalb eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 BAT unmittelbar nicht möglich ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_26

Eine entsprechende Anwendung dieser Fallgruppe kommt ebenfalls nicht in Betracht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_27

Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 BAT nur dann möglich sei, wenn die Tätigkeit eines unter den BAT fallenden Angestellten keiner Fallgruppe der Vergütungsordnung zugeordnet werden kann, die Tarifvertragsparteien unbewusst eine Tariflücke gelassen haben und es eine Eingruppierung für ähnliche oder vergleichbare Aufgaben gibt. Eine derartige ausfüllungsbedürftige unbewusste Lücke ist von dem Arbeitsgericht zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung verneint worden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_28

Die Tarifvertragsparteien des BAT haben im Bereiche der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale umfangreiche Regelungen für Angestellte mit abgeschlossener Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit als Auffangtatbestand getroffen. Hiernach sind Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit grundsätzlich zunächst in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach 11 Jahren eingruppiert. Eine frühere Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b ist möglich, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_29

Die Tarifvertragsparteien haben trotz der Vielzahl akademischer Berufe nur sehr wenige Tätigkeiten mit abgeschlossener Hochschulausbildung gesondert geregelt. Zu Recht weist der Kläger zwar darauf hin, dass entsprechende Sonderregelungen für die übrigen Berufe, die eine Approbation voraussetzen, nämlich Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker, vorliegen. Daraus folgt jedoch nicht, dass dann, wenn der Gesetzgeber ein neues Berufsbild schafft, das ebenfalls eine Approbation erfordert, eine Tariflücke vorliegt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_30

Zum einen haben nämlich die Tarifvertragsparteien, wie dargelegt, allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung geschaffen, die der Annahme einer Tariflücke grundsätzlich entgegenstehen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_31

Zum anderen kann aus den Sonderregelungen für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker nicht geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien auch für den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten eine Sonderregelung gewollt hätten. Vielmehr steht es den Tarifvertragsparteien im Rahmen der durch Artikel 9 Abs.3 Grundgesetz geschützten Tarifautonomie frei, ob überhaupt und gegebenenfalls wie sie insofern eine tarifliche Vergütungsregelung treffen wollen (vgl. BAG v.30.08.2000, 4 AZR 563/99, Betriebsberater 2001, Seite 368).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_32

Die erkennende Kammer kommt aus vorstehenden Gründen wie auch bereits zuvor das Landesarbeitsgericht Hamburg (vom 21.November 2000, 2 Sa 84/00) und das Landesarbeitsgericht Frankfurt (2/9 Sa 2093/00) zu dem Ergebnis, dass eine Tariflücke, die eine entsprechende Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 BAT rechtfertigen könnte, nicht vorliegt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_33

Im übrigen steht dem Kläger selbst bei der Annahme einer unbewussten Tariflücke kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT zu. Denn eine unbewusste tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung nur dann zu schließen, wenn sie unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergibt (BAG vom 04.April 2001, 4 AZR 232/00). Derartige ausreichende Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_34

Gegen eine entsprechende Anwendung der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 BAT spricht dabei, dass allein die Approbation bei Ärzten noch nicht zu einer höheren Eingruppierung als in die Vergütungsgruppe II BAT führt. Ein Facharzt verfügt zudem über eine breitere medizinische Grundausbildung als der Kläger als Diplom-Psychologe. Es ist deshalb grundsätzlich denkbar, dass die Tarifvertragsparteien dann, wenn sie eine Sonderregelung für den psychologischen Psychotherapeuten hätten treffen wollen, diesen nicht originär in der Vergütungsgruppe I b eingruppiert hätten, sondern in die Vergütungsgruppe II a, unter Umständen mit der Möglichkeit der Höhergruppierung nach mehrjähriger Tätigkeit wie bei Ärzten. Unter diesen Umständen muss es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben, ob und gegebenenfalls welche besonderen Eingruppierungsbestimmungen sie für den psychologischen Psychotherapeuten treffen wollen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_35

Da eine Eingruppierung in eine besondere Fallgruppe nach vorstehenden Ausführungen nicht möglich ist, kommt ein Anspruch des Klägers auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmales der Fallgruppe I a BAT vorliegen, sich seine Tätigkeit mithin durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_36

Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT heraushebt, da sie zusätzlich zu der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung nunmehr eine dreijährige Zusatzausbildung erfordert.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_37

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich die Tätigkeit auch durch ihre Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT heraushebt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_38

Die besondere Bedeutung der Tätigkeit erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines beträchtliche Steigerung gegenüber den Anforderungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT. Diese kann sich aus der Größe des Aufgabengebietes, der außergewöhnlichen Belastung der zu bearbeitenden Materie, den finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit, aber auch den Folgewirkungen für den innerdienstlichen Bereich oder die Allgemeinheit ergeben. Diese Auswirkungen müssen die Auswirkungen übersteigen, die normalerweise die Tätigkeit eines Angestellten mit einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulbildung mit sich bringt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_39

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann für die Tätigkeit des Klägers als psychologischer Psychotherapeut und Stationsleiter nicht festgestellt werden. Eine beträchtliche Steigerung der Bedeutung gegenüber beispielsweise der sonstigen Tätigkeit eines Diplom-Psychologen liegt nicht vor, was insbesondere auch daraus folgt, dass die Tätigkeit des Klägers der oberärztlichen Supervision und überärztlichen Verantwortung unterliegt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_40

Die Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_41

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Ziffer 1 ArbGG.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-niedersachsen/2002-12-19/7-sa-1143-01-e#rd_42

Die Frage der zutreffenden Eingruppierung eines psychologischen Psychotherapeuten ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.