Gesetze / Psychotherapeutengesetz
PsychThG§ 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.02.2000 – 13 B 934/99Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 20.04.2006 – 8 LA 153/05
- OVG NRW, 06.12.2002 – 13 A 1175/01Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.12.2002 – 13 A 2472/01Zitiert von 2
- OVG NRW, 20.03.2003 – 13 A 4805/01Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 11.12.2003 – 8 LB 2892/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.05.2026 – 1 W-VR 9.26
- VG Berlin, 26.03.2025 – 12 K 400/23
- BSG, 27.10.2020 – B 1 KR 25/19 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - "Multimodale Schmerztherapie" - Beteiligung der psychologisch-psychotherapeutischen Fachdisziplin nur durch approbierte Psychologische PsychotherapeutenZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 PsychThG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/12#abs-1 (1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
Zum Nachweis der Berufsqualifikation kann die antragstellende Person einen Europäischen Berufsausweis oder einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie eine Berufsqualifikation erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/12#abs-2 (2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/12#abs-3 (3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/12#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.