Rechtsprechung / LAG Köln / 11. Kammer / 2024

LAG Köln Urteil vom 18.12.2024 – 11 SLa 290/24

11. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2024:1218.11SLA290.24.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um Mehrarbeitsvergütung.

Der Kläger war seit dem 01.02.1999 bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, als Möbelauslieferungsfahrer auf der Basis des Anstellungsvertrages vom 19.01.1999 (Bl. 10 ff. d.A. ArbG) beschäftigt. Nach Ziffer 2. Satz 1 des Arbeitsvertrages richten sich die Arbeitsbedingungen nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels.

Nachdem die Beklagte im Jahre 2004 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, hat sie am 17.12.2004 mit dem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung über die Lohnzahlung der Möbelauslieferungs-Monteure“ (BV 2004) geschlossen, die u.a. vorsah, dass Mehrarbeitsstunden mit der Zahlungen von Provisionen (Auslieferungsprovisionen) abgegolten sein sollen. Ferner waren weitere Vergütungsbestandteile vereinbart, wie u.a. eine Reklamationsprämie. Wegen der weiteren Einzelheiten der BV 2004 wird auf Bl. 95 ff. d.A. ArbG verwiesen.

Im Zuge eines Einigungsstellenverfahrens hat die Beklage am 24.03.2021 mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung „Arbeitszeitregelung für die Monteure der Auslieferung und Kundendienstfahrer“ (BV 2021) abgeschlossen. Diese beinhaltet in § 4 BV 2021 eine Vergütungspflicht für Mehrarbeit/Überstunden, wobei Provisions- und Prämienansprüche aus der BV 2004 anzurechnen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der BV 2021 wird auf Bl. 107 ff. d.A. ArbG Bezug genommen.

Der Kläger hat am 16.09.2021 ein Schreiben der Beklagten aus dem Mai 2021 erhalten, in dem er über die Geltung der BV 2021 ab dem 01.05.2021 unterrichtet wurde. Ferner wurde er über das neue Vergütungssystem informiert. Zudem gab die Beklagte bekannt, dass sie die teilweise inkorrekten und unrealistischen Zeitsalden nicht fortführe und auf Null setzen werde. Der Zeitnachweis des Klägers weise zum Stichtag 30.04.2021 ein Saldo von 1.043,49 Stunden aus. Der beigefügten Berechnung könne der Kläger entnehmen, dass geleistete Stunden seit dem Jahre 2014 bereits vollständig vergütet seien, die geleisteten Provisionen und Prämien seien deutlich höher als eine Abrechnung auf Stundenbasis. In einem gesonderten Absatz bestätigte der Kläger den Erhalt des Schreibens nebst Berechnungsanlage und erklärte sich durch seine Unterschrift mit der Reduzierung seines Zeitsaldos auf Null ausdrücklich einverstanden.

Nach der Unterzeichnung des Schreibens Mai 2021 informierte der Kläger seine Ehefrau per WhatsApp über den Vorgang, die ihm vorhielt, was er getan habe. Sodann hat der Kläger die zuständige Personalsachbearbeiterin aufgesucht und ihr mitgeteilt, dass er seine Unterschrift zurückziehen möchte.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 07.05.2024 (Bl. 157 ff. d.A. ArbG) die Klage, mit der der Kläger die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für 1.043,49 Stunden von der Beklagten fordert, mit einer Mehrfachbegründung abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, der Kläger habe Überstunden nicht substantiiert dargetan, die Beklagte habe die Überstunden nicht vorbehaltlos anerkannt und der Kläger habe auf Überstundenvergütungsansprüche wirksam verzichtet. Er sei bei Unterzeichnung des Schreibens aus dem Mai 2021 weder überrumpelt noch übertölpelt worden; die Verzichtserklärung sei weder unerwartet, ungewöhnlich oder versteckt Bestandteil des Schreibens gewesen. Der Kläger sei bei Unterzeichnung des Schreibens nicht getäuscht worden bzw. ein rechtserheblicher Irrtum des Klägers liege nicht vor, so dass seine Anfechtung der Verzichtserklärung ins Leere gehe. Etwaige Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung seien nach dem MTV Einzelhandel NRW verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 29.05.2024 zugestellte Urteil am 17.06.2024 Berufung eingelegt und diese am 24.07.2024 begründet.

Der Kläger meint, die Beklagte habe das Zeitsaldo von 1.043,49 Stunden vorhaltlos anerkannt, so dass ein Vergütungsanspruch auch nicht verfallen sei. Die Ausführungen im Schreiben Mai 2021 zur Fehlerhaftigkeit der Zeitsalden bezögen sich auf sämtliche Mitarbeiter des Bereichs Auslieferungsmonteure und Kundendienstfahrer, nicht aber auf den Kläger selbst. Die Anfechtung seiner Verzichtserklärung sei wirksam, denn zum einen habe er nur eine Willenserklärung über die Abrechnung von Mehrarbeit für die Zukunft abgeben wollen. Zum anderen sei er von Frau N arglistig getäuscht worden. Diese habe die Unterzeichnung während der Frühstückspause in der Kantine als bloße Formalie bezeichnet, welche angeblich erforderlich sei, um die BV 2021 einführen zu können. Der Überstundenvergütungsverzicht sei nicht nur aufgrund des Aufbaus und des Inhalts des Schreibens missverständlich gewesen, sondern auch aufgrund der tatsächlichen Umstände der Unterzeichnung.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2024, Az.: 4 Ca 6465/23 aufzuheben;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 25.982,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf ihren Vortrag erster Instanz. Sie meint, es bestehe für den Kläger keine objektive Vergütungserwartung für Überstunden, da er in erheblichem Maße Provisionen erhalten habe. Auf der Basis des Vergütungssystems der Beklagten habe er 416.875,86 € brutto für den Zeitraum Januar 2014 bis 30.04.2024 an Provisionen erhalten, mithin mehr als doppelt so viel wie er im Falle einer Vergütung von Mehrarbeit erhalten hätte. Der Kläger lege nicht konkret dar, für welche Stunden er eine Vergütung beanspruche. Zudem habe er selbst vorgetragen, dass in den von ihm genannten 1.043,49 Stunden Zeitzuschläge eingerechnet seien. Die Verzichtserklärung sei völlig klar und transparent formuliert und nicht zu übersehen gewesen. Die Beklagte habe die genannten Arbeitsstunden nicht vorbehaltlos anerkannt, ein Arbeitszeitkonto sei nicht geführt worden. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung sei nach den §§ 10 Abs. 7, 24 Abs. 1 a) MTV Einzelhandel NRW verfallen. Darüber hinaus sei die Geltendmachung von Ansprüchen auf Überstundenvergütung verwirkt, da der Kläger seit dem Jahre 2004 ohne Widerspruch die Provisionsvergütung nach der BV 2004 entgegen genommen habe und zu keinem Zeitpunkt eine Auszahlung vermeintlicher Überstunden begehrt habe. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet abschließend die Höhe des geltend gemachten Vergütungsanspruchs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 24.07.2024 und 26.09.2024, die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2024 sowie den übrigen Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und sie wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Berufungsbegründung des Klägers rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das folgt bereits daraus, dass der Kläger eine tatsächlich angefallene Mehrarbeit von 1.043,49 Stunden, welche auf Veranlassung der Beklagten angefallen oder ihr zuzurechnen war, nicht ansatzweise darzulegen vermochte.

1. Macht der Arbeitnehmer ausstehende Vergütung geltend, muss er als Anspruchsteller darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass er im Umfang der vereinbarten Normalarbeitszeit seine geschuldete Tätigkeit erbracht hat oder dass einer der Tatbestände vorliegt, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar das geschuldete Entgelt erhalten hat, aber geltend macht, über die vereinbarte und geschuldete Normalarbeitszeit hinaus für den Arbeitgeber tätig gewesen zu sein, sofern die Überstunden auf dessen Veranlassung angefallen oder diesem zuzurechnen sind (BAG, 04.07.2024 - 6 AZR 200/23 - m.w.N.). Dabei genügt der Arbeitnehmer auf der ersten Stufe seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben (BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 - m.w.N.). Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass aufgrund kollektivrechtlicher oder individualrechtlicher Basis ein Arbeitszeitkonto für das Arbeitsverhältnis eingerichtet wurde. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (BAG, 05.10.2023 - 6 AZR 210/22 - m.w.N.). Allein die Leistung von Überstunden, die nicht laufend vergütet werden, begründet noch nicht die Annahme, die Parteien hätten sich über die Führung eines Arbeitszeitkontos geeinigt (MüKoBGB/Spinner, 9.Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 973). Da das Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt, genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, dass der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Bestehen eines Guthabens zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt (BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 521/09 - m.w.N.). Weist der Arbeitgeber Ansprüche eines Arbeitnehmers in einer Entgeltabrechnung oder auf einem Arbeitszeitkonto aus, kann hierin - unabhängig davon, dass es im Regelfall an einer rechtsgeschäftlichen Erklärung fehlt - ein tatsächliches Anerkenntnis liegen (BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21 - m.w.N.).

2. Selbst wenn man dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung aus § 612 Abs. 1 BGB bejahen wollte, vermochte der Kläger in keiner plausiblen Art und Weise darzulegen, welche vergütungspflichtige Mehrarbeit er wann in welchem Zeitraum verrichtet hat. Es fehlen jegliche Zeitangaben und Darlegungen zur Art der Tätigkeit. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass und auf welcher Grundlage mit welchen Modalitäten sich die Parteien auf die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos geeinigt haben, insbesondere was die Frage des finanziellen Ausgleichs im laufenden Arbeitsverhältnis betrifft (§ 611a Abs. 2 BGB). Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe mit dem Schreiben aus dem Mai 2021 die Anzahl der Mehrarbeitsstunden ohne Vorbehalt streitlos gestellt (vgl. hierzu: BAG, 28.07.2010 - 5 AZR 521/09 -), kann dem nicht gefolgt werden. Dem genannten Schreiben ist ausdrücklich zu entnehmen, dass das ausgewiesene Zeitsaldo zum Stichtag 30.04.2021 mangels ordnungsgemäßer Pflege der Zeitsalden inkorrekt und unrealistisch ist. Zudem hat die Beklagte erstinstanzlich erläutert, dass die Fehlerhaftigkeit mit Einführung des SAP-Systems am 01.01.2014 dadurch entstanden sei, dass bereits abgegoltene Stunden nicht mehr am Monatsende „gekappt“ und systembedingt automatisch ein Zeitzuschlag auf die Stunden hinzugebucht worden sei. Diesem Vorbingen ist der Kläger nicht entgegengetreten, es gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung ausführt, die im Schreiben aus dem Mai 2021 dargelegte Fehlerhaftigkeit der Zeiterfassung beziehe sich nur auf die Stunden „sämtlicher“ Mitarbeiter des Bereichs Auslieferungsmonteure und Kundendienstfahrer, nicht hingegen auf die vom Kläger abgeleisteten Arbeitsstunden, ist dies nicht nachvollziehbar. Hiergegen spricht nicht nur der umfassende Wortlaut des Schreibens Mai 2021, sondern auch der Umstand, dass der Kläger ebenfalls als Arbeitnehmer des Bereichs Auslieferungsmonteure und Kundendienstfahrer tätig war und keiner anders gearteten Arbeitszeiterfassung unterlag.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.