Rechtsprechung / LAG Köln / 9. Kammer / 2023

LAG Köln Beschluss vom 28.07.2023 – 9 TaBV 17/22

9. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2023:0728.9TABV17.22.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft und eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der L H GmbH (L). Zwischen der Arbeitgeberin als beherrschter Gesellschaft und der L bestehen ein Beherrschungsvertrag vom 26.04.2013. Zudem bestand zwischen den beiden Unternehmen bereits seit dem 27.09.2010 ein Gewinnabführungsvertrag. Die Antragstellerin ist die gemäß dem Tarifvertrag „Personalvertretung für das Cockpitpersonal“ (TV PV) für das Cockpitpersonal der Arbeitgeberin zuständige Personalvertretung.

Seit dem 01.11.2015 flog die Arbeitgeberin als sog. Wet-Lease Operator für die E GmbH, dh.: Die Flüge wurden durch die E GmbH vermarktet, wobei die Arbeitgeberin eine der durchführenden Fluggesellschaften war.

Nachdem der Flugbetrieb der Arbeitgeberin ab dem 25.3.2020 infolge der weltweiten Covid-19-Pandemie geruht hatte und der Versuch eines Interessenausgleichs ausweislich eines Beschlusses der Einigungsstelle vom 01.11.2021 gescheitert war, wurde er zum 30.6.2022 endgültig stillgelegt.

Da sich die Beteiligten auch nicht auf einen Sozialplan verständigen konnten, beschloss die Einigungsstelle in dem vierten Sitzungstermin am 14.12.2021 einen Sozialplan, der gemäß Abschnitt II. aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin und der nicht bestehenden Durchgriffsmöglichkeit auf andere Konzerngesellschaften die Zahlung von Abfindungen oder sonstigen wirtschaftlichen Leistungen an Cockpitmitarbeiter zum Ausgleich bzw. zur Abmilderung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile der Cockpitmitarbeiter über die ausstehenden Gehälter bis zum jeweiligen individuellen Beendigungszeitpunkt hinaus nicht vorsieht.

Nachdem der Vorsitzende der Personalvertretung dem Einigungsstellenvorsitzenden ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.12.2021 mitgeteilt hatte, dass er ihn allein für den Ausgang des Einigungsstellenverfahrens und die daraus für die Piloten resultierenden Konsequenzen verantwortlich mache, sah dieser im Hinblick auf diese „Grenzüberschreitung“ von einer „in zweitägiger Arbeit vorbereiteten Begründung“ des Einigungsstellenbeschlusses ab.

Der Einigungsstellenspruch wurde der Personalvertretung am 15.12.2021 zugeleitet.

Im vorliegenden, am 27.12.2021 bei dem Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten Beschlussverfahren hat die Personalvertretung die Ansicht vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam. Ein „Sozialplan Null“ sei unzulässig. Die Einigungsstelle habe fehlerhaft von einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung auch durch externen Sachverstand zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin und von der Bewertung ihrer Flugzeuge und Verschmutzungsrechte (CO2-Zertifikate) abgesehen. Zudem habe die Einigungsstelle verkannt, dass finanzielle Mittel der D L AG bzw. der L H einzusetzen seien.

Die Personalvertretung hat beantragt,

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle betreffend die Aufstellung eines Sozialplans für die Cockpitmitarbeiter der Arbeitgeberin wegen der Stilllegung des Flugbetriebs vom 14.12.2021 rechtsunwirksam ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie war der Auffassung, das Ermessen der Einigungsstelle sei auf Null reduziert gewesen, weil sie, die Arbeitgeberin, über keine liquiden Mittel für die Finanzierung eines Sozialplans verfügt, sondern einen Liquiditätsbedarf von 181 Mio. EUR habe gegenwärtigen müssen. Sie habe die zur Verfügung stehenden Sachmittel, insbesondere die Flugzeuge und ETS-Zertifikate, ordnungsgemäß verwertet. Eine Durchgriffsmöglichkeit auf andere Konzerngesellschaften habe nicht bestanden. Dies habe die Einigungsstelle im Detail geprüft und eine Leistungsfähigkeit ihres Unternehmens zu Recht verneint.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin mit einem am 10.03.2022 verkündeten Beschluss stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Einigungsstelle habe ihr Ermessen verkannt, indem sie von einer Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ganz abgesehen und damit keinen Sozialplan beschlossen habe. Ein Sozialplan „Null" stelle keinen Sozialplan dar und widerspreche der gesetzgeberischen Anordnung zur Erzwingbarkeit eines Sozialplans. Es entspreche nicht einem angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen, wenn bei einer Notlage des Unternehmens im Ergebnis allein die wirtschaftliche Vertretbarkeit für die Dotierung eines Sozialplans sei. Die Untergrenze für die Dotierung eines Sozialplans könne nicht darin liegen, dass der soziale Ausgleich völlig unterbleibe.

Gegen diesen ihr am 04.04.2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.04.2022 eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin, die sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 07.07.2022 mit einem am 06.07.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Arbeitgeberin hält einen Sozialplan „Null“ für ausnahmsweise zulässig, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens die Zahlung von Abfindungen oder sonstigen Leistungen nicht erlaube. Dies sei hier der Fall. Zum Stichtag 30.09.2021 habe sie, die Arbeitgeberin, über ein rechnerisch negatives Eigenkapital von 26 Mio. EUR verfügt. Für sich genommen sei sie bilanziell überschuldet gewesen, was allein durch den bestehenden Gewinnabführungsvertrag nicht zur Insolvenz geführt habe. Zum Stichtag 31.12.2022 habe sie einen Liquiditätsbedarf von 181 Mio. EUR erwartet. Dieser dreistellige Millionenbetrag habe keine Ausfinanzierungskosten für die bestehenden Pensionsverpflichtungen von bis zu ca. 40 Mio. EUR und keine Kosten für einen in der Einigungsstelle aufzustellenden Sozialplan berücksichtigt.

Das bloße Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags genüge für einen Durchgriff auf das Vermögen einer anderen Konzerngesellschaft nicht. Wesentliche Voraussetzung einer Durchgriffshaftung bei Vorliegen eines Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrags sei, dass sich die dadurch begründete Gefahrenlage verwirklicht habe, weil zwischen der ausgeübten Leitungsmacht des herrschenden Unternehmens und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des beherrschten Unternehmens ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Die Gefahr, dass das herrschende Unternehmen zum Schaden des beherrschten Unternehmens handeln könne, müsse sich konkret verwirklicht haben. Bereits angesichts der Zahlungen zum Verlustausgleich in Höhe von ca. 450 Mio. EUR seit dem Jahr 2007 sei dies nicht anzunehmen. Die unternehmerische Entscheidung, den Flugbetrieb dauerhaft stillzulegen, basiere ausschließlich auf den Auswirkungen der historischen Corona-Pandemie. Sie, die Arbeitgeberin, sei viele Jahre verlustträchtig gewesen und habe erst 2019 ein positives Ergebnis erzielt, das durch die Corona Pandemie jedoch dauerhaft bedroht gewesen sei.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.2022 - 11 BV 266/21 - abzuändern und den Antrag der Personalvertretung abzuweisen.

Die Personalvertretung beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und meint, die besseren Argumente sprächen gegen die Zulässigkeit eines Sozialplans „Null“. Da die überwiegende Anzahl der gekündigten Flugkapitäne/Copiloten zwischenzeitlich das Angebot erhalten hätten, zu vergleichbaren Bedingungen in eine konzernangehörige Dienstleistungsgesellschaft (C GmbH) einzutreten, um andere Flotten des Konzerns (insbesondere im Kurzstreckenverkehr) im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zu bereedern, dürfte sich die Notwendigkeit, soziale Nachteile auszugleichen, anders darstellen. Durch die Stilllegung des Flugbetriebs würden keine Arbeitsplätze mehr bestehen, die gefährdet sein könnten. Auch der Fortbestand des Unternehmens stehe nicht in Gefahr. Eine Illiquidität bzw. Überschuldung könne aufgrund des Gewinn- und Verlustabkommens mit der Konzernmutter der Ausschüttung eines Sozialplans nicht entgegenstehen. Eine etwaige Schmälerung des Eigenkapitals habe deshalb keine Bedeutung, weil der Geschäftsbetrieb ruhe und die Arbeitgeberin für ihre Tätigkeit kein Eigenkapital mehr benötige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die an sich statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist auch begründet. Der Spruch der Einigungsstelle hinsichtlich der Aufstellung eines Sozialplans für die Cockpitmitarbeiter der Arbeitgeberin wegen der Stilllegung des Flugbetriebs vom 14.12.2021 ist nicht rechtsunwirksam. Der Feststellungsantrag der Personalvertretung ist zwar zulässig; er kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

1.) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle gerichteter Antrag hat das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Inhalt. Die Personalvertretung will festgestellt wissen, dass der Spruch der Einigungsstelle eine Einigung zwischen ihr und der Arbeitgeberin nicht ersetzt hat. Das Feststellungsbegehren ist dafür die richtige Antragsart (BAG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 ABR 12/08 -, Rn. 14, juris). In einem darüber geführten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann die Personalvertretung auch noch nach der Stilllegung des Betriebs und der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse Antragstellerin sein (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 ABR 12/08 -, Rn. 13, juris).

2.) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn der Einigungsstellenspruch vom 14.12.2021 hält einer gerichtlichen Überprüfung stand.

a) Der Einigungsstellenspruch unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nach § 76 Abs. 5 Satz 4 TV PV. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist. Maßgeblich ist dabei allein die getroffene Regelung als solche. Eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens muss in der Regelung selbst als Ergebnis des Abwägungsvorgangs liegen. Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an (vgl. BAG, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 -, BAGE 137, 203-214, Rn. 16; BAG, Beschluss vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 -, BAGE 106, 95-110, Rn. 42).

b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann der Einigungsstelle keine Überschreitung ihres Ermessens vorgeworfen werden, weil der von ihr beschlossene Sozialplan über die ausstehenden Gehälter hinaus weder die Zahlung von Abfindungen noch sonstige wirtschaftlichen Leistungen an Cockpitmitarbeiter zum Ausgleich bzw. zur Abmilderung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile vorsieht. Denn zum Ausgleich oder wenigstens zur Abmilderung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile standen der Arbeitgeberin keine finanziellen Mittel zur Verfügung. Dies hat die Einigungsstelle zutreffend erkannt und entsprechend berücksichtigt.

aa) Bei ihrer Entscheidung über einen Sozialplan hat die Einigungsstelle nach § 112 Abs. 5 Satz 1 TV PV neben den sozialen Belangen der betroffenen Arbeitnehmer auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu beachten. Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls Leistungen zum Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach der Durchführung der Flugbetriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf der Arbeitnehmer bemisst sich nach den ihnen entstehenden Nachteilen. Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kommt dabei eine Korrekturfunktion zu. Die Einigungsstelle hat von dem von ihr vorgesehenen Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile abzusehen, wenn dieser den Fortbestand des Unternehmens gefährden würde. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung stellt damit für sie eine Grenze der Ermessensausübung dar. Ist der für angemessen erachtete Ausgleich von Nachteilen der Arbeitnehmer für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar, ist das Sozialplanvolumen bis zum Erreichen der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu mindern. Die gebotene Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens kann die Einigungsstelle sogar zum Unterschreiten der aus § 112 Abs. 1 Satz 2 TV PV folgenden Untergrenze des Sozialplans zwingen. Erweist sich auch eine noch substanzielle Milderung der mit der Flugbetriebsänderung verbundenen Nachteile als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar, ist es zulässig und geboten, von einer solchen Milderung abzusehen (vgl. BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -, Rn. 16, juris).

bb) Bei der Prüfung, wie sehr der Sozialplan das Unternehmen belastet und ob er möglicherweise dessen Fortbestand gefährdet, ist sowohl das Verhältnis von Aktiva und Passiva als auch die Liquiditätslage zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 -, Rn. 61, juris).

(1) Die Arbeitgeberin verfügte nach den in das vorliegende Verfahren eingeführten Unterlagen im Dezember 2021 über keine freien Mittel zur Dotierung eines Sozialplans, sondern hatte einen Liquiditätsbedarf iHv. 181 Mio. EUR. Angesichts ihres negativen Eigenkapitals zum Stichtag 30.09.2021 in Höhe von 26 Mio. EUR war die Arbeitgeberin bilanziell überschuldet, was gemäß § 19 Abs. 2 InsO zu ihrer Insolvenz hätte führen können. Eine solche bilanzielle Überschuldung stellt regelmäßig eine Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit dar (BAG, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 -, BAGE 137, 203-214, Rn. 21), so dass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob, wie die Arbeitgeberin vorträgt, Ausfinanzierungskosten für bestehende Pensionsverpflichtungen iHv. 40 Mio. EUR enthalten sind.

(2) Dies gilt auch im vorliegenden Fall, auch wenn nach Durchführung der Flugbetriebsänderung keine Arbeitsplätze mehr vorhanden sind, die durch den Gesamtbetrag der Sozialplanleistungen gefährdet werden könnten (BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -, Rn. 18, juris). Denn § 112 Abs. 5 Satz 1 TV PV stellt ausdrücklich auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Sozialplans für das Unternehmen ab. Die bilanzielle Überschuldung stellt damit eine Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit auch dann dar, wenn ein Unternehmen, wie hier die Arbeitgeberin, den Flugbetrieb völlig stilllegt. Bei einer vollständigen Betriebsstilllegung besteht das Unternehmen - als Rechtsträger des Betriebs - nämlich grundsätzlich fort (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 1 ABR 28/21 -, Rn. 35, juris; BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -, Rn. 18, juris).

cc) Die Kammer geht auch davon aus, dass die Arbeitgeberin ihr Vermögen nicht unzulässig geschmälert, sondern im Interesse ihres Unternehmens ordnungsgemäß verwertet hatte.

(1) Im Hinblick auf den seit April 2020 ruhenden kommerziellen Passagierflugverkehr hatte sie 23 Flugzeuge konzernintern zu einem Preis von 38 Mio. EUR über dem Buchwert verkauft und so ua. sichergestellt, dass wenigstens die Gehälter bis zum Ablauf der individuellen Kündigungsfristen im Jahr 2022 ausgezahlt werden konnten.

(2) Dahingestellt bleiben kann, ob die Arbeitgeberin ihre im Rahmen des europäischen CO2-Emissionshandels (ETS) notwendigen ETS-Zertifikate günstiger hätte verwerten können. Die Arbeitgeberin hatte ausweislich des Protokolls der Einigungsstellensitzung vom 03.12.2021 dazu erklärt, die Zertifikate für das Jahr 2021 seien bereits veräußert und mit ca. 19 Mio. EUR in der Pro-Forma-Bilanz berücksichtigt gewesen. Sie sei zwar zur Zuteilung von Frei-Co2-Zertifikaten für das Jahr 2022 berechtigt gewesen, hätte diese wegen Schließung des Flugbetriebs aber nicht veräußern dürfen. Demgegenüber war die Antragstellerin davon ausgegangen, dass aus der Veräußerung der Co2-Zertifikate auch nach dem 30.6.2022 noch Gewinne realisiert hätten werden können. Zu Recht hatte der Einigungsstellenvorsitzende darauf hingewiesen, dass selbst bei Berücksichtigung der seitens der Antragstellerin behaupteten Zertifikatswerte von 50 bis 60 Mio. EUR der prognostizierte Fehlbetrag zum 31.12.2022 noch deutlich im dreistelligen Millionenbereich gelegen hätte.

dd) Mit Recht hatte die Einigungsstelle bei ihrem Beschluss auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin und nicht auf die der LH abgestellt.

(1) Das Recht der Kapitalgesellschaften ist so ausgerichtet, dass grundsätzlich nur die Gesellschaft selbst für Verbindlichkeiten einzustehen hat (Schweibert, NZA 2016, 321,326). Auch der Wortlaut von § 112 Abs. 5 Satz 1 TV PV deutet darauf hin, dass maßgeblich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Flugunternehmens abzustellen ist. Denn nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Buchst. c TV PV muss die Einigungsstelle darauf achten, dass der Fortbestand „des Unternehmens“ nicht gefährdet wird. Die Regelung geht damit von der Annahme aus, dass Träger des von der Flugbetriebsänderung betroffenen Betriebs ein einziges Unternehmen ist, welches die finanziellen Lasten des Sozialplans zu tragen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 1 ABR 28/21 -, Rn. 31, juris). Auch die Gesetzesmaterialien zu der vergleichbaren Regelung in § 112 BetrVG weisen nicht darauf hin, dass anstelle des Unternehmens auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns abzustellen ist (BAG, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 1 ABR 28/21 -, Rn. 29, juris; BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 -, Rn. 17, juris).

(2) Sinn und Zweck der Regelungen bestätigt dies. § 112 Abs. 5 TV PV soll ebenso wie § 112 Abs. 5 BetrVG die Entscheidungen von Einigungsstellen berechenbarer und damit eine etwaige Sozialplanbelastung kalkulierbarer machen, um der Sorge mancher Arbeitgeber entgegenzuwirken, dass bei geplanten (Flug-) Betriebsänderungen unberechenbar hohe Sozialplanlasten auf das Unternehmen zukommen und so bestehende Arbeitsplätze sichern sowie zusätzliche Beschäftigungschancen eröffnen (BT-Drs. 10/2102 S. 17). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Sozialplandotierung jeweils bezogen auf den Vertragsarbeitgeber der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer beurteilt wird. Für ihn müssen die Kosten des Sozialplans im Umfang seiner finanziellen Inanspruchnahme wirtschaftlich vertretbar sein (BAG, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 1 ABR 28/21 -, Rn. 32, juris).

(2) Daran ändern nichts der zwischen der Arbeitgeberin und der LH geschlossene Beherrschungsvertrag und der Gewinnabführungsvertrag.

(2.1) Ob sich aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 1 AktG bei der Festsetzung des Sozialplanvolumens überhaupt ein Bemessungsdurchgriff auf das herrschende Unternehmen ergeben kann, wird zwar überwiegend bejaht (etwa Ludwig/Hinze, NZA 2020, 1657, 1661; Ahrendt, RdA 2012, 340, 342; Gaul, DB 2004, 1498;1502), das Bundesarbeitsgericht hat dies bislang jedoch ausdrücklich offengelassen (zuletzt BAG, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 1 ABR 28/21 -, Rn. 52, juris; zuvor BAG, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 -, BAGE 137, 203-214, Rn. 38).

(2.2) Diese Frage bedarf im vorliegenden Verfahren ebenfalls keiner Beantwortung. Zwar findet § 302 AktG im Vertragskonzern mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft wie der Arbeitgeberin des vorliegenden Falles entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - II ZR 238/04 -, BGHZ 168, 285-295, Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1999 - II ZR 120/98 -, BGHZ 142, 382-388, Rn. 6). Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gibt dem herrschenden Unternehmen auch die Möglichkeit, Weisungen zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft zu erteilen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - II ZR 57/15 -, Rn. 14, juris). Allerdings stellt § 302 Abs. 1 AktG weder eine Grundlage für einen ansonsten voraussetzungslosen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens dar, noch enthalten die Wertungen der §§ 302, 303 AktG die unwiderlegbare Vermutung einer nachteiligen Einflussnahme durch die herrschende Gesellschaft auf die beherrschte Gesellschaft. Vielmehr begründet ein Beherrschungsvertrag nur eine abstrakte Gefahrenlage für das Vermögen der beherrschten Gesellschaft (vgl. BAG, Urteil vom 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 -, BAGE 151, 94-107, Rn. 26 - 28).

(2.3) Demgemäß wurde bereits im Schrifttum gefordert, dass die Leitungsmacht durch das herrschende Unternehmen in einer Weise ausgeübt worden sein muss, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen hat, dass dies kausal für einen Nachteil der abhängigen Gesellschaft war, dass dieser Nachteil nicht im Wege eines Einzelausgleichs kompensiert werden kann und dass das herrschende Unternehmen den Nachteil des abhängigen Unternehmens schuldhaft veranlasst hat (Gaul, DB 2004, 1498, 1502 f.).

(2.4) Auch das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof verlangen mit ihrer neuen Rechtsprechung, dass sich eine konzerntypische Gefahr für das Arbeitgeberunternehmen verwirklicht haben muss. Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens erfordert damit die Verwirklichung der durch den Beherrschungsvertrag begründeten Gefahrenlage. Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage eines abhängigen Unternehmens gehören dabei jedoch zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt (BAG, Urteil vom 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 -, BAGE 151, 94-107, Rn. 33; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - II ZR 57/15 -, Rn. 18, juris). Vielmehr stellt die mit einem Beherrschungsvertrag entstandene Gefahrenlage eine Ausnahmesituation dar (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - II ZR 57/15 -, Rn. 15, juris). Die von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Rentenanpassungspflicht nach § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidungen sind auf § 112 BetrVG (Ludwig/Hinze, NZA 2020, 1657, 1661) und auf § 112 TV PV übertragbar, weil § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Ermessensausübung vergleichbar auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers abstellt (GK-BetrVG/Oetker/Schubert, 12. Auf. 2022, §§ 112, 112 a BetrVG, Rn. 393).

(2.5) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu erkennen, dass sich mit der Schließung des Flugbetriebs eine konzerntypische Gefahr für die Arbeitgeberin realisiert hätte. Die Stilllegung des Flugbetriebs erfolgte aus Anlass der weltweiten Covid-19-Pandemie. Dies hat mit der durch den Beherrschungsvertrag geschaffenen Gefahrenlage nichts zu tun, sondern stellt sich als unternehmerische Reaktion auf die Pandemie dar.

c) Andere Umstände, die zur Unwirksamkeit des Sozialplans führen könnten, sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Soweit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen wurden, waren sie letztlich für die Entscheidung der Kammer nicht ausschlaggebend.