§ 303 Gläubigerschutz
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 11.07.2024 – 4 Ca 1880/24Zitiert von 1
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- OLG Hamm, 18.02.2008 – 8 U 235/06
- BAG, 26.05.2009 – 3 AZR 369/07Beendigung eines Beherrschungsvertrags: Kein Anspruch des Betriebsrentners auf Sicherheitsleistung nach § 303 AktG bezüglich des Anspruchs auf Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 15 Sa 32/24Zitiert von 2
- BGH, 07.10.2014 – II ZR 361/13Gläubigerschutz bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Zeitliche Begrenzung einen Anspruchs auf Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten nach VertragsbeendigungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 06.02.2025 – IV R 29/22Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche OrgangesellschaftZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- BGH, 31.01.2023 – II ZB 10/22Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden GewinnabführungsvertragsZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 303 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/303#abs-1 (1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/303#abs-2 (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/303#abs-3 (3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.