Rechtsprechung / LAG Köln / 2018

LAG Köln Urteil vom 06.09.2018 – 6 Sa 210/18

ECLI:DE:LAGK:2018:0906.6SA210.18.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.09.2017 – 8 Ca 2906/17 d (= 8 Ca 1281/17 d) – wird zurückgewiesen.

2.              Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_1

Die Parteien streiten um eine Rückzahlungsforderung der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer nach Abschluss eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nach erfolgter Zwangsvollstreckung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_2

Am 13.02.2014 schlossen die Parteien im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen – Gerichtstag Düren – unter dem Geschäftszeichen 8 Ca 812/13 d einen Vergleich. In diesem Vergleich verpflichtete sich die hiesige Klägerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) an den Beklagten (im Folgenden: Arbeitnehmer) Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Monate Juni 2012 bis April 2013 zu zahlen in Höhe von 9.800,00 EUR brutto abzüglich 4.800,00 EUR netto. Aus diesem Vergleich betrieb der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung. Unter dem weiteren Geschäftszeichen 8 Ca 1231/14 d wandte sich die Arbeitgeberin gegen diese Zwangsvollstreckung im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage. Zwischenzeitlich, am 30.01.2015, schlossen die Parteien zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens unter dem Geschäftszeichen 5 Ca 4351/14 d einen widerruflichen Vergleich. Der Vergleich war nur für die Arbeitgeberin widerruflich und sah eine umfassende Ausgleichsklausel vor mit dem folgenden Wortlaut:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_3

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung des vorliegenden Vergleiches alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannt oder unbekannt, ihre Erledigung gefunden haben.“

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_4

Vor Ablauf der Widerrufsfrist, also vor Bestandskraft des Vergleichs, zahlte die Arbeitgeberin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Leistungen an den Beklagten, die zumindest teilweise Gegenstand des hier zu entscheidenden Schadensersatzprozesses sind, deren Berechnung aber im Einzelnen streitig ist. Im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage – 8 Ca 1231/14 d – sah die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen den Rechtsstreit durch den besagten Vergleich als erledigt an. Diese Entscheidung wurde im Berufungsverfahren– 4 Sa 1040/15 – durch Urteil vom 05.08.2016 als unzutreffend erkannt, mit der Begründung, dass die weitere Zwangsvollstreckung „jedenfalls jetzt“ unzulässig gewesen sei, da die Arbeitgeberin den titulierten Anspruch im Rahmen der vom Arbeitnehmer betriebenen Zwangsvollstreckung erfüllt habe.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_5

Mit Mahnbescheid vom 04.04.2017, zugestellt am 06.04.2017, hiergegen vom Arbeitnehmer Widerspruch eingelegt am 15.04.2017, begehrt die Arbeitgeberin die Rückzahlung der nach ihrer Ansicht zu viel überwiesenen Beträge.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_6

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, Sie habe zur Abwehr der Zwangsvollstreckung 5.129,81 EUR zu viel an den Beklagten gezahlt. Dies ist der Betrag, den der Beklagte nunmehr zurückzuzahlen habe.

8

Die Klägerin (Arbeitgeberin) beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_7

den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.129,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.

10

Der Beklagte (Arbeitnehmer) hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_8

Er trägt vor, schon die Höhe des Klagebetrages sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei aber ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aus einer erfolgten Zwangsvollstreckung durch die Ausgleichklausel im Vergleich vom 30.01.2015– 5 Ca 4351/14 d – erledigt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_9

Mit Urteil vom 07.09.2017 hat das Arbeitsgericht Aachen die Klage abgewiesen mit der Begründung, der ursprünglich möglicherweise bestehende Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer sei durch die Ausgleichsklausel im Vergleich vom 30.01.2015 untergegangen. Gegen dieses ihr am 13.02.2018 zugestellte Urteil hat die Arbeitgeberin am 13.03.2018 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 14.05.018 begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_10

Die Arbeitgeberin trägt vor, aus dem LAG-Urteil ergebe sich, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig gewesen sei. Deshalb stehe ihr hinsichtlich der gezahlten Beträge ein Rückzahlungsanspruch zu.

15

Die klagende Arbeitgeberin beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_11

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Aachen – 8 Ca 2906/17 d (= 8 Ca 1281/17 d) , verkündet am 07.09.2017, den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 5.129,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu verurteilen.

17

Der beklagte Arbeitnehmer beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen.

20

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_12

I.              Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_13

II.              Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die erstinstanzlichen Erwägungen kann in vollem Umfang Bezug genommen werden. Nur zur Ergänzung und Vertiefung ist auf folgendes hinzuweisen:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_14

Die klagende Arbeitgeberin hat gegen den beklagten Arbeitnehmer keinen Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist der Kläger dem Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen nicht vor, denn weder handelt es sich bei dem Vergleichs-Titel, um dessen Vollstreckung es hier ging, um ein Urteil im Sinne der Vorschrift (Herget in Zöller ZPO § 717 Rn. 5), noch ist dieser Vergleich im Sinne der Vorschrift aufgehoben oder abgeändert worden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_15

Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz oder gar aus sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht. Es fehlt an einer Rechtsgutsverletzung oder an einer dem Kläger zurechenbaren Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Der Arbeitnehmer hat nichts anderes getan, als aus einem bestandskräftigen Vergleich die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das entspricht dem gesetzlichen Modell der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, §§ 802 a ff BGB. Aus dem von der Arbeitgeberin zitierten LAG-Urteil ergibt sich nichts anderes, im Gegenteil. Nach den Entscheidungsgründen des Urteils war die Zwangsvollstreckung „jedenfalls jetzt“ unzulässig. Das ist selbstverständlich, denn jedenfalls nachdem das begehrte Geld geflossen ist, ist eine weitere Zwangsvollstreckung weder notwendig noch statthaft. Für eine sittenwidrige Schädigung fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_16

Schließlich kommt auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB in Betracht. Dann müsste nämlich die Arbeitgeberin zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht haben. Als die Arbeitgeberin die hier streitigen Beträge zahlte, gab es aber einen Rechtsgrund, nämlich den bestandskräftigen Vergleich vom 13.02.2014 – 8 Ca 812/13 d –. Dieser Rechtsgrund ist auch nicht im Nachhinein weggefallen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_17

Selbst wenn trotz allem ein Rückzahlungsanspruch mit der Zahlung der Arbeitgeberin Anfang Februar 2015 entstanden wäre, wäre dieser Anspruch durch die Ausgleisklausel des Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren untergegangen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_18

Selbst wenn ein Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach dennoch bestünde, wäre die Klage der Höhe nach weiterhin unschlüssig. Aus den Darlegungen der Arbeitgeberin ergibt sich jedenfalls keine nachvollziehbare Berechnung des Klagebetrages.

28

Das Arbeitsgericht hat die Klage mithin zurecht abgewiesen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-09-06/6-sa-210-18#rd_19

III.              Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.