Rechtsprechung / LAG Köln / 2007

LAG Köln Beschluss vom 20.03.2007 – 8 Ta 1/07

ECLI:DE:LAGK:2007:0320.8TA1.07.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.11.2006 – 6 Ca 505/03 – wird zurückgewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_3

Die Beschwerdeführerein wendet sich gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.11.2006 nach § 149 ZPO wegen Bestehens des Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluss sein kann.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_5

Die gemäß § 252 ZPO statthafte und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist in der Sache unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_6

1. Die gerichtliche Aussetzungsentscheidung erfordert eine zweistufige Prüfung:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_7

Für die Aussetzung nach § 149 ZPO ist neben der zu prüfenden Annahme für das Bestehenden des Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluss sein kann (Stufe 1), eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits vorzunehmen (Stufe 2).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_8

Beide Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht geprüft und danach die Voraussetzungen der Aussetzung bejaht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_9

2. Die getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_10

a) Bezüglich der Annahme des Verdachts einer Straftat ( Stufe 1) gilt:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_11

Bezüglich der Voraussetzung nach § 149 ZPO steht wie im Falle der Aussetzung nach § 148 ZPO dem Gericht kein Ermessen zu (so für § 148 ZPO LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2001 – 7 Ta 93/01 – NZARR 2001, 661; LAG Köln vom - 3 Ta 384/03 – n.v.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_12

Das Arbeitsgericht hat den zu fordernden Verdacht einer Straftat aus Widersprüchlichkeiten in Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu dessen Versicherung an Eides Statt abgeleitet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_13

Derartige Widersprüche liegen vor.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_14

Dass das Arbeitsgericht bei der Bewertung dieser Widersprüche - wie der Beschwerdegegner und anders als die Beschwerdeführerin - nicht von einer anzunehmenden Trennung der Provisionsvereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und Beklagter einerseits und Ansprüche der Beklagten gegenüber den Insolvenzverwaltern andererseits ausgegangen ist sondern insoweit einen untrennbaren Zusammenhang angenommen hat, ist eine dem Arbeitgericht zustehende Bewertung tatsächlicher Umstände, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einer Überprüfung nicht zugänglich ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_15

Unter dieser hinzunehmenden Tatsachenbewertung des Arbeitsgerichts ist sodann die Annahme eines Aussetzungsgrundes nach § 149 ZPO als rechtlich zutreffend anzunehmen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_16

b) Bezüglich der Ermessensentscheidung (2. Stufe) gilt:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_17

Die Ermessenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist in der Beschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüfbar.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_18

Das Beschwerdegericht kann lediglich eine Kontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung vornehmen und nicht seine eigene Ermessensentscheidung an dessen Stelle setzen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_19

Das Beschwerdegericht hat nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung verkannt oder nicht befolgt hat oder ob sie gegen Denkgesetze verstößt (LAG Sachsen, Beschluss vom 12.12.2001 – 4 Ta 379/01 – LAGE § 148 ZPO Nr. 37; LAG Köln vom 04.06.2004 - 3 Ta 122/04 - n.v.).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_20

Bei Anlegung dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs ist auch die Ermessensentscheidung des Arbeitgerichts nicht zu beanstanden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_21

Aus der Begründung des Arbeitsgerichts ist im einzelnen zu erkennen, dass das Gericht bei seiner Aussetzungsentscheidung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_22

Es hat sich - bei angenommenen deckungsgleichen Aufklärungsumständen - wegen der durch den Amtsermittlungsgrundsatz im Strafprozess anzunehmenden gesteigerten Erkenntnismöglichkeiten für die Aussetzung des Rechtstreits entschieden zumal Nachteile für eine Gefährdung in der Erfüllbarkeit der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche nicht ersichtlich seien.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_23

Damit hat das Arbeitsgericht eine nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_24

Die Beschwerde macht eigene Gesichtspunkte, aus denen die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ermessenentscheidung ableiten soll, nicht geltend.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_26

Eine Kostenentscheidung war im Beschwerdeverfahren nicht zu treffen, da die entstandenen Kosten als Teil der Prozesskosten ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_28

Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO besteht nicht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_29

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-03-20/8-ta-1-07#rd_30

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.