§ 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 250
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.06.2003 – 1 BvR 2022/02Zitiert von 4
- OLG München, 27.01.2022 – 8 W 1818/21Zitiert von 7
- LAG Hamm, 10.05.2013 – 7 Ta 155/13Zitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 24.09.2020 – 10 Ta 114/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 – 21 Ta 1260/17Zitiert von 2
- LAG Hamm, 14.08.2013 – 1 Ta 379/13
Zuletzt entschieden
- BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
- VG Göttingen, 05.02.2026 – 1 B 618/25
- OLG Frankfurt am Main, 20.11.2025 – 5 U 15/24
250 Entscheidungen zu § 149 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/149#abs-1 (1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/149#abs-2 (2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.