Rechtsprechung / LAG Hessen / 7. Kammer / 2006
LAG Hessen Urteil vom 31.07.2006 – 7/2 Sa 1544/05
7. Kammer · ECLI:DE:LAGHE:2006:0731.7.2SA1544.05.0A
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Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2005 – 12 Ca 6755/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand§
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Aktienoptionen ihrer amerikanischen Muttergesellschaft verschaffen oder Ersatz für nicht verschaffte Optionen leisten muss.
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Der Kläger war seit dem 01. Oktober 1999 bei der Beklagten als Systemberater tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Vertrag vom 22. Juni 1999 zu Grunde, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 64 – 67 d.A. Bezug genommen wird.
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Mit Wirkung zum 22. November 2001 wurde der Kläger zum Mitglied des Betriebsrats im Betrieb A der Beklagten und sodann zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Bis August 2003 war der Kläger zugleich Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats.
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Im Hinblick darauf, dass der Kläger als Betriebsratsvorsitzender von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt ist, schlossen die Parteien am 06. Juni 2003 eine Gleichstellungsvereinbarung, deren erster Abschnitt lautet:„Für die Dauer der Mitgliedschaft von Herrn B (zur Zeit Vorsitzender des Betriebsrats A) in einem Betriebsrat bei der C wird als Vergleichsperson bezüglich seiner wirtschaftlichen und beruflichen Gleichstellung gemäß § 37 IV und V BetrVG Herr D (System Engineer) bestimmt.
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Im Falle einer Ersatzmitgliedschaft gilt diese Vereinbarung jeweils für die Dauer der aktiven Teilnahme von Herrn B an der Betriebsratsarbeit.“
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Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 12f d.A. verwiesen. Mit einer weiteren Vereinbarung vom 06. Juni 2005 wurde inzwischen die Vergleichsperson durch Herrn E ersetzt.
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Die Beklagte gehört zum C, dessen Obergesellschaft die F, ist. Diese Muttergesellschaft der Beklagten verteilte seit dem Jahr 1999 ohne Beteiligung des Betriebsrats Aktienoptionen nach ihrem „Discretionary Stock Option Program (DSOP)“. Wegen der Einzelheiten dieses in englischer Sprache verfassten Programms wird auf Bl. 13f d.A. Bezug genommen. Auf der Basis dieses Programms erhielt der Kläger im Dezember 2000 Optionen zum Basispreis von 90,00 $, im April 2001 2000 Optionen zum Basispreis von 36,33 $ und im Oktober 2001 weitere 1000 Optionen zum Basispreis von 11,51 $. Wegen der jeweiligen Schreiben, mit denen der Kläger über das Angebot durch die Muttergesellschaft in Kenntnis gesetzt wurde, wird auf Bl. 15 – 24 d.A. Bezug genommen.
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In den folgenden Jahren erhielt der Kläger im Gegensatz zu den Herren D und E keine Aktienoptionen angeboten.
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Inwieweit die Beklagte Einfluss auf die Verteilung der Aktienoptionen hat, ist zwischen den Parteien streitig.
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Der Kläger hat die Ansicht geäußert, er werde wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt. Er müsse genau so viele Aktienoptionen wie die in der Gleichstellungsabrede aufgeführte Person erhalten,
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hilfsweise müsse die Beklagte ihm den Schaden ersetzen, den er durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Aktienoptionen erleide.
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Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 2002 im Durchschnitt der Jahre 2000 und 2001 2.500 Optionen zum Basispreis von 5,42 $ zu verschaffen,
2. die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2003 dem Kläger 1.500 Optionen zum Basispreis von 13,18 $ zu verschaffen,
3. die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2004 dem Kläger 2.250 Optionen zum Basispreis von 12,85 $ zu verschaffen,
hilfsweise, festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und entsteht, dass sie es unterlassen hat, dem Kläger die in den Anträgen 1) bis 3) genannten Optionen mit den Grundpreisen zu verschaffen,
höchst hilfsweise, festzustellen,
dass die Beklagte auf Grund der Vereinbarung der Parteien vom 06. Juni 2003 verpflichtet ist, bei dem wegen der Mitgliedschaft im Betriebsrat bzw. der Freistellung des Klägers anzupassenden Arbeitsentgelt auch die von der Konzernobergesellschaft den vergleichbaren Arbeitnehmern zugewandten Aktienoptionen wertmäßig zu berücksichtigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Ansicht geäußert, mit seinen Anträgen zu 1) bis 3) verlange der Kläger eine unmögliche Leistung, da sie selbst keine Aktienoptionen verschaffen könne. Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge fehle es bereits an dem Feststellungsinteresse. Schließlich sei sie auch aus der Gleichstellungsvereinbarung nicht verpflichtet, da es sich bei den Aktienoptionen nicht um Arbeitslohn handele.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
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Gegen dieses Urteil vom 14. Juni 2005, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 84 – 92 d.A. Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.
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Der Kläger ist der Auffassung, durch die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung sei lediglich die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche aus Optionsverträgen mit ausländischen Vertragspartnern gegenüber dem inländischen Arbeitgeber ausgeschlossen. Hier mache der Kläger jedoch einen gesetzlichen Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG i.V.m. der Gleichstellungsvereinbarung geltend. Schuldner dieser Ansprüche sei allein die Beklagte als Arbeitgeberin. Der Beklagten sei auch die Beschaffung der Aktienoptionen keineswegs unmöglich, sie könne sie erforderlichenfalls auf dem freien Markt beschaffen, um sie dem Kläger in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Verfügung zu stellen.
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Der Kläger behauptet weiterhin und vertieft insofern seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass die Beklagte erheblichen Einfluss auf die Gewährung von Aktienoptionen habe.
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Schließlich äußert der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte jedenfalls verpflichtet sei, die wirtschaftlichen Nachteile des im Hinblick auf § 78 BetrVG rechtswidrigen Verhaltens der Muttergesellschaft auszugleichen.
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Auf die Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2005 (Bl. 110 – 12 d.A.) sowie die Schriftsätze vom 19. April 2006 (Bl. 143 – 150) und vom 27. Juni 2006 (Bl. 151 – 160 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 14. Juni 2005 – 12 Ca 6755/04 – abzuändern und
I.)
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger (für das Jahr 2002) 2.500 Aktien der C, F, G, H unter Anrechnung von 5,42 US$ je Aktie (insgesamt 13.500,00 US$) zu liefern,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger (für das Jahr 2003) 1.500 Aktien der C, F, G, H, unter Anrechnung von 13,18 US$ je Aktie (insgesamt 19.770,00 US$) zu liefern,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger (für das Jahr 2004) 2.250 Aktien der C, F, G, H, unter Anrechnung von 12,85 US$ je Aktie (insgesamt 28.912,50 US$) zu liefern,
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger (für das Jahr 2005) 3.000 Aktien C, F, G, H, unter Anrechnung von 14,49 US$ je Aktie (insgesamt 43.470,00 US$) zu liefern,
II.) hilfsweise zu den Anträgen zu 1 bis 4
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger (für das Jahr 2002) 2.500 Optionen für Aktien der C, F, G, H zum Basispreis von 5,42 $ zu verschaffen,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger (für das Jahr 2003) 1.500 Optionen für Aktien der C, F, G, H zum Basispreis von 13,18 $ zu verschaffen,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger (für das Jahr 2004) 2.250 Optionen für Aktien der C, F, G, H zum Basispreis von 12,85 $ zu verschaffen,
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger (für das Jahr 2005) 3.000 Optionen für Aktien der C, F, G, H zum Basispreis von 14,49 $ zu verschaffen,
III.) hilfsweise zu I.) und II.)
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und entsteht, dass sie es unterlassen hat, dem Kläger die in den Anträgen zu 1) bis 4) genannten Optionen für Aktien der C, F, G, H, zu den betreffenden Geschäftsjahren mit den jeweiligen Basispreisen zu verschaffen,
höchst hilfsweise
2. festzustellen, dass sie Beklagte verpflichtet ist, bei der Anpassung des Arbeitsentgelts des Klägers auch die von der Konzernobergesellschaft den mit dem Kläger gem. § 37 Abs. 4 BetrVG vergleichbaren Arbeitnehmern gewährten Aktienoptionen in gleicher Höhe zu berücksichtigen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Auf die Berufungsbeantwortung vom 23. Dezember 2005 (Bl. 133 – 142 d.A.) und den Schriftsatz vom 21. Juli 2006 (Bl. 162 – 169 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
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Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. Dies gilt gem. § 533 ZPO auch hinsichtlich der Anträge, die der Kläger in der Berufungsinstanz erstmalig gestellt hat, denn die Anträge sind sachdienlich und beziehen sich auf Tatsachen, die im Rahmen der Berufung ohnehin geprüft werden müssen.
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Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:
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Weder aus dem Betriebsverfassungsgesetz unmittelbar noch in Verbindung mit der Gleichstellungsvereinbarung folgt eine Pflicht der Beklagten, dem Kläger die begehrten Aktienoptionen – sei es über die Muttergesellschaft, sei es durch Ankauf im freien Handel – zu verschaffen.
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§ 37 Abs. 4 BetrVG regelt den Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgelts. Die Vorschrift betrifft somit nur den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten, der sich aus dem Arbeitsverhältnis der beiden Parteien ergibt. Der Vertrag über die Gewährung von Aktienoptionen steht jedoch rechtlich selbstständig neben dem Vertrag des Arbeitnehmers mit der Tochtergesellschaft und ist nicht Teil des synallagmatischen Verhältnisses von Arbeitsleistung und geschuldeter Vergütung (BAG Urteil vom 12.02.2003 – 10 AZR 299/02– BAGE 104, 324-335). Daraus folgt, dass auch unter weitester Auslegung des Begriffs des Arbeitsentgelts i.S.v. § 37 Abs. 4 BetrVG Leistungen Dritter nicht umfasst sind.
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Nichts anderes ergibt sich aus der Gleichstellungsvereinbarung, in der ausdrücklich auf § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG Bezug genommen wurde. Damit haben die Parteien vereinbart, dass die Bezüge des Herrn D, später des Herrn E Maßstab der Zahlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG an den Kläger sind. Daraus kann gerade nicht die Verpflichtung herausgelesen werden, dass die Beklagte auch insofern eine eigene Schuld gegenüber dem Kläger übernimmt, als Dritte der Vergleichsperson etwas zuwenden.
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Durch die Gewährung von Aktienoptionen außerhalb der vertraglich geschuldeten Vergütung mit einem konzernverbundenen Unternehmen werden auch entgegen der Auffassung des Klägers keine betriebsverfassungsrechtlichen Schutzprinzipien umgangen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2003 (a.a.O.) für einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer den Betriebserwerber wegen Aktienoptionen in Anspruch nahm, zu Recht festgestellt, dass sich allein aus der Vertragsgestaltung nicht auf eine Umgehungsabsicht zwingender Rechtsnormen (dort § 613 a BGB) schließen lässt. Dieser Rechtsgedanke lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall insofern übertragen, als auch hier keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Aktionäre der Muttergesellschaft in den USA diese Rechtskonstruktion wählten, um Gleichbehandlungsansprüche deutscher Betriebsratsmitglieder umgehen zu können. Hierfür dürfte schon die Zahl möglicher Fälle zu klein sein, um ernsthaft eine solche Absicht in Betracht zu ziehen.
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Die genannte BAG-Entscheidung enthält darüber hinaus eine weitere Parallele zum vorliegenden Fall. So weist das BAG darauf hin, „dass bei einem anderen Verständnis von § 613 a BGB dem Arbeitnehmer für die Gewährung der Aktienoptionen neben seinem Vertragspartner, dessen Rechtsstellung durch § 613 a BGB unberührt bleibt, zwei neue Schuldner, nämlich in den Grenzen von § 613 a Abs. 2 BGB der Veräußerer und der Erwerber, verschafft würden“, wofür es keine gesetzliche Grundlage gibt.
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Im vorliegenden Fall würde dem Kläger ebenfalls ein zusätzlicher Schuldner neben der Muttergesellschaft als Vertragpartnerin des Aktienoptionsplans verschafft, nämlich die Beklagte. Dafür gibt es nicht nur keine gesetzliche Grundlage, sondern diese Konsequenz widerspräche dem Besserstellungsverbot des § 78 BetrVG, da dem Kläger diese besondere Rechtsstellung allein wegen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat zufiele und kein anderer Arbeitnehmer einen solchen Anspruch unmittelbar oder zusätzlich gegenüber der deutschen Gesellschaft als Arbeitgeberin geltend machen könnte.
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Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten, wie er ihn in den Hilfsanträgen geltend macht. Ein solcher käme nur dann in Frage, wenn sie selbst gegenüber dem Kläger vertraglich oder gesetzlich verpflichtet wäre, ihn in jeder Hinsicht – also D B. und Herrn E zu behandeln und zur Verschaffung der Aktienoptionen in Erfüllung einer solchen Verpflichtung nicht in der Lage war. Wie sich aus den vorausgegangenen Feststellungen ergibt, besteht jedoch keine so weit gehende Verpflichtung der Beklagten.
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Auf die Frage, inwieweit die Beklagte Einfluss auf die Verteilung der Aktienoptionen hatte, kommt es daher nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
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Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Frage, wie Betriebsratsmitglieder bezüglich Aktienoptionen, die nicht vom Arbeitgeber, sondern der Muttergesellschaft gewährt werden, zu behandeln sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser speziellen Frage noch nicht vorliegt.